Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00866
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war von 1984 bis 2005 als Pflegehelferin tätig gewesen (Urk. 7/14). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 13. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 1. August 2007 trat die Versicherte eine befristete Arbeitsstelle als Betreuerin an (Urk. 7/31), weshalb die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. September 2007 (Urk. 7/33) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ablehnte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36-39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 7/40).
1.2 Am 27. August 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/45, Urk. 7/65, Urk. 7/74, Urk. 7/78, Urk. 7/81, Urk. 7/91, Urk. 7/95) und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/51, Urk. 7/88, Urk. 7/97) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99) mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/104 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Replik vom 5. März 2020 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 26. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Meldet sich jemand bei der IV an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies nicht wie eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose vorhanden sei, die ihre Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht einschränke. Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei grundsätzlich unter einer leitliniengerechten, adäquaten Therapie gut behandelbar und könne somit keinen Anspruch auf IV-Rentenleistungen auslösen (S. 1).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aus näher genannten Gründen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide und aufgrund dieser Krankheit in der bisherigen Tätigkeit zu 80-100 % arbeitsunfähig sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr zu maximal 40 % zumutbar. Obwohl wöchentliche Behandlungen stattfänden, habe der psychische Zustand bisher nicht verbessert werden können und es sei nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3). Aufgrund der genannten medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass entgegen der Beschwerdegegnerin von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Ablehnung lediglich auf die psychischen Beschwerden, dabei wirke sich sie somatische Problematik zumindest leistungsminimierend aus. Zusammengefasst habe die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand zu wenig abgeklärt (S. 4).
In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nicht nur die psychiatrischen Berichte und vor allem ihren Gesundheitszustand nicht korrekt und schlüssig beurteilt, sondern auch die mitwirkende somatische Problematik ausser Acht gelassen (Urk. 10 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. Nachdem die Beschwerdeführerin ab August 2007 wieder in einem rentenausschliessenden Umfang eingegliedert war (vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/51), ist die erneute Anmeldung im Sinne einer Erstanmeldung (vgl. vorstehend E. 1.3) zu prüfen.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 25. April 2007 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 8):
- lumbales Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Segmentdegeneration L5/S1 und L4/5
- chronisch rezidivierende Ischialgie links
Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der heutigen körperlichen Untersuchung ein somatischer IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin auszugehen. Für körperlich leichte, wechselbelastende angepasste Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 10).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 15. März 2018 (Urk. 7/65/6-25) zuhanden der Taggeldversicherung und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- posttraumatische Verbitterungsstörung
Er führte aus, dass schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestünden. Mittelgradig sei die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit eingeschränkt (S. 17 Ziff. 4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5). Für wenig zeit- und leistungskritische Tätigkeiten mit der Möglichkeit, häufige Pausen einzulegen, sollte für die Beschwerdeführerin in spätestens drei Monaten eine 50%ige Tätigkeit möglich sein (S. 18 Ziff. 6a).
3.3 Dr. med. A.___, praktische Ärztin, sowie lic. phil. B.___, C.___, berichteten am 23. August 2018 (Urk. 7/74/7-9) zuhanden der Taggeldversicherung und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
(ICD-10 Z73)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden schwierigen Lebenslage. Es bestünden ein Gefühl von Niedergeschlagenheit, Überforderung, Hoffnungslosigkeit mit Zukunftsängsten, Gedächtnisstörungen und Schlafstörungen (S. 2 Ziff. 4). Es würden einmal wöchentlich psychotherapeutische Gespräche im Einzelsetting mit Planung der Tagesstruktur, Verbesserung von Stressbewältigung und Beziehungsgestaltung stattfinden (S. 2 Ziff. 5). Zudem erfolge eine medikamentöse Behandlung (S. 3 Ziff. 5).
3.4 Dr. Z.___ berichtete am 27. September 2018 (Urk. 7/87/14-16) und nahm zum Bericht der C.___ Stellung. Er führte aus, der Bericht liefere keinen Aufschluss darüber, wie die Krankheitsentwicklung von März bis Sommer 2018 verlaufen sei. Er halte an seiner Einschätzung fest, wonach zu dem Zeitpunkt die Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit binnen dreier Monate realistisch erschienen sei. Es scheine nun aber plausibel, dass es durch den Suizidversuch des Sohnes zu einer Verschlechterung ab Sommer 2018 gekommen sei, so dass heute keine verwertbare Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit möglich sein dürfte. Auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne aufgrund der dargelegten Psychopathologie nachvollzogen werden (S. 2).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, C.___, berichteten am 21. November 2018 (Urk. 7/74/1-6) und führten aus, es finde gegenwärtig eine wöchentliche Behandlung statt (S. 2 Ziff. 1.2). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3). Als Ressourcen habe die Beschwerdeführerin ihre Familie, Aquafit sowie Interesse an Naturheilpraktik (S. 4 Ziff. 3.5). Die Prognose sei schwierig (S. 5 Ziff. 4.3). Bei der Eingliederung stünden psychische und körperliche Beeinträchtigungen und Ängste im Wege (S. 5 Ziff. 4.4). Es bestehe eine akute Verschlechterung bei der Bewältigung des Alltags. Aktuell sei die Beschwerdeführerin für einen Klinikaufenthalt angemeldet (S. 5 Ziff. 4.5).
3.6 Die Ärzte des E.___ berichteten am 18. Februar 2019 (Urk. 7/81) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018 bis 4. Januar 2019 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- depressive Episode, aktuell mittelgradige Depression
- Erschöpfungszustand
- Traumafolgestörung anamnestisch
- bei Status nach körperlicher Gewalt in der Kindheit und am Arbeitsplatz
- anamnestisch Bandscheibenvorfälle lumbal mehrmals
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD I
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Lebensgeschichte eine sensible Person, die ihren Selbstwert durch grosse Hilfsbereitschaft zu kompensieren scheine. Dadurch sei sie auch vor Übervorteilung durch andere schlecht geschützt. Sie habe in der Rehabilitation etwas zur Ruhe kommen und Kraft tanken können und könne den anstehenden Herausforderungen besser entgegensehen (S. 4). Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting wie zuvor empfohlen. Von einem Wiedereinstieg in den Pflegeberuf sei von ihrer Persönlichkeitsstruktur und dem Erlebten dringend abzuraten (S. 5).
3.7 Eine bildgebende Untersuchung vom 26. April 2019 (Urk. 7/91/8) ergab im Verlauf zu 2006 progrediente degenerative Veränderungen, deutliche Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1, leichte Foramenstenosen L4/L5 und L5/S1 beidseitig, jedoch keine Kompressionen neurogener Strukturen.
3.8 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Mai 2019 (Urk. 7/91/1-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- depressive Störung (ICD-10 F33)
- chronisches belastungsabhängiges Lumbospondylogensyndrom (LSS) mit zugenommenen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne Kompression neurogener Strukturen, leichte Foraminalstenosen L4/5 und L5/S1 beidseits
Sie führte aus, der Beschwerdeführerin seien keine körperlichen Arbeiten mit Gewichten über 10 kg zumutbar. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben sei aufgrund der durch Mobbing und ungerechtfertigter Kündigung immer noch psychisch stark belasteten Beschwerdeführerin unwahrscheinlich (S. 2 Ziff. 2.7).
3.9 Dr. med. G.___, praktische Ärztin, C.___, berichtete am 19. Juli 2019 (Urk. 7/95) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
Sie führte aus, die histrionische Persönlichkeitsstörung zeige sich in im theatralischen Auftreten und grossen Schwierigkeiten in sozialen Kontakten. Es bestünden viele Konflikte mit ehemaligen Arbeitskollegen und auch privat (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1).
3.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Juli 2019 (Urk. 7/98/6-7) Stellung und führte aus, die zitierten Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Da alle Arztberichte der psychiatrisch behandelnden C.___ von keinem Psychiater unterschrieben worden seien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer nicht adäquaten, nicht leitliniengerechten psychiatrischen Behandlung auszugehen. Schon im Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2018 werde von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Diese Einschätzung sei nach Eingang neuer medizinischer Informationen jedoch revidiert worden. Gemäss dem Arztbericht der Ärzte des E.___ sei der Sohn der Beschwerdeführerin jetzt in Behandlung, aktuell in einer Klinik. Daher könne aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht davon ausgegangen werden, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und für die geklagten psychischen Einschränkungen bei leitliniengerechter, adäquater Therapie innerhalb der nächsten sechs Monate eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden könne.
4.
4.1 Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs mithin nicht möglich ist.
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Die Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. vorstehend E. 3.10), worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützte, vermag vorliegend nicht zu überzeugen; es bestehen nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel ihrer Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit. So sind die Bemerkungen zu den Berichten der die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelnden C.___, wonach diese von keinem Psychiater unterschrieben seien und demnach keine adäquate, leitliniengerechte psychiatrische Behandlung vorliege und somit in den nächsten sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, nicht haltbar. Der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___ stehen insbesondere die Angaben der Fachleute der C.___ - wo mit Dr. D.___ eine Fachärztin für Psychiatrie vertreten ist (vgl. vorstehend E. 3.5) - entgegen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer depressiven Störung sowie weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Die Stellungnahme von Dr. H.___ beruht nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Nachdem zur Hauptsache psychische Beschwerden zu beurteilen sind, erweist es sich zudem als Nachteil, dass der RAD-Arzt kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Seine Einschätzung erscheint daher nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Der Stellungnahme des RAD – und somit auch der Begründung der Beschwerdegegnerin - kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
4.4 Sowohl der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.4) wie auch die behandelnden Ärzte der C.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.9) gingen von psychischen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Nachdem Dr. Z.___ im März 2018 noch von einer während dreier Monate zu erreichenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.2), erachtete er es in seiner Stellungnahme von Ende September 2018 als plausibel, dass es durch den Suizidversuch des Sohnes zu einer Verschlechterung ab Sommer 2018 gekommen sei, so dass heute gemäss den behandelnden Ärzten der C.___ (E. 3.3) von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Er erachtete auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der dargelegten Psychopathologie als nachvollziehbar (E. 3.4).
Zum Zustandekommen der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlen in den Berichten jedoch differenzierte Angaben und auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen werden nicht beziffert, weshalb auf die vorliegenden Beurteilungen nicht allein abgestellt werden kann. Zudem bleibt vorliegend gestützt auf die medizinischen Akten unbeantwortet beziehungsweise ungenügend begründet, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin – neben den psychiatrischen Einschränkungen - auch eine relevante Beeinträchtigung aus somatischer Sicht vorliegt. So ging RAD-Arzt Dr. Y.___ bereits im Jahre 2007 davon aus, anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung sei ein somatischer IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin auszugehen, wobei für körperlich leichte, wechselbelastende angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.1). Eine bildgebende Untersuchung ergab im Vergleich zu 2006 progrediente degenerative Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.7). Weiter führte Dr. F.___ im Mai 2019 aus, der Beschwerdeführerin seien keine körperlichen Arbeiten mit Gewichten über 10 kg zumutbar (vorstehend E. 3.8). Eine konsistente versicherungsmedizinische Würdigung liegt jedoch nicht vor.
4.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.6 Den angeführten Akten lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Es fehlt vorliegend an einer verlässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der anwendbaren Standardindikatoren ist nicht möglich. Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.7 Zusammenfassend erlaubt die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen psychischen und somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine anspruchsrelevante Gesundheitsschädigung vorliegt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese rechtsgenügliche medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach