Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00874
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 16. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein, wo er - mit Unterbrüchen von Arbeitslosigkeit - unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war. Seit 2006 führte er ein eigenes Lebensmittelgeschäft (Urk. 15/88, IK-Auszug [Urk. 15/108]). Am 14. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit 1992 bestehendes Asthma-Leiden zum Leistungsbezug an (Urk. 15/5). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte sie mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 15/40). Das mit Neuanmeldungsgesuch vom 27. Februar 2013 (Urk. 15/43) erhobene Leistungsbegehren des Versicherten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2014 mit der Begründung ab, bei unverändertem Gesundheitszustand sei X.___ in angepasster Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsfähig (Urk. 15/76). Hinsichtlich Schreibens vom 13. Dezember 2016, wonach mit dem am 2. Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkt eine wesentliche Veränderung eingetreten und der Leistungsanspruch des Versicherten neu zu beurteilen sei (Urk. 15/85), erachtete die IV-Stelle eine langandauernde gesundheitliche Verschlechterung nicht als glaubhaft dargetan (Mitteilung vom 13. Januar 2017, Urk. 15/86).
1.2 Am 6. November 2017 meldete sich X.___ abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 28. November 2017 beschied sie dem Versicherten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 15/95). Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesundheitszustand lasse sich mithilfe einer regelmässigen medikamentösen sowie einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessern, weshalb er sich einer solchen Behandlung zu unterziehen oder bei einer bereits bestehenden mitzuteilen habe, wie der Behandlungsplan laute (Urk. 15/116). Alsdann stellte die IV-Stelle, nachdem sie zum Schluss gelangt war, der Versicherte sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 15/127). Mit Verfügung vom 7. November 2019 entschied sie im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine polydisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Psychiatrie und Kardiologie) anzuordnen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). In derselben Verfügung nahm das Gericht davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seine am 4. Dezember 2019 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1) mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 23) zurückgezogen hatte (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3
1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung, sich einer medikamentösen sowie einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, dies unterlassen habe. Man sei davon ausgegangen, dass sich die psychische Einschränkung mithilfe dieser Therapie verbessert hätte. Was die von der behandelnden Klinik erwähnten Persönlichkeitszüge anbelange, welche einer Verbesserung des Gesundheitsschadens wie auch einer leitliniengerechten Behandlung im Wege stehen würden, seien diese als IV-fremd zu betrachten. Während in der angestammten Tätigkeit als Ladenbesitzer die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50 % eingeschränkt sei, bestehe in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 1990 an einem chronischen, zunehmenden Asthma leide. Sein Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlechtert und später seien psychische Beschwerden sowie eine koronare Herzerkrankung hinzugetreten (Urk. 1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin sei seinen (gesundheitlichen) Belastungen nicht gerecht geworden, indem sie ihm eine völlig unrealistische Schadenminderungspflicht auferlegt habe. Auch seien unterschiedliche Therapieversuche an Hand genommen worden. Ein anhaltender Erfolg habe jedoch nicht erzielt werden können. Dem Erfolg würden auch fehlende eigene Ressourcen entgegenstehen (Urk. 1 Ziff. 11 f.). Schliesslich sei mit Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden ihren Anfang bereits vor rund 30 Jahren genommen hätten. Als Ausgangsbasis könne deshalb nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft herangezogen werden. Vielmehr sei als solche seine Tätigkeit im Metzgereibereich Anfang der 1990er Jahre zu qualifizieren oder eine andere Vergleichsbasis heranzuziehen (Urk. 1 Ziff. 17).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 9. Juli 2014 (Urk. 15/76) - anlässlich des mit Neuanmeldung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 15/86) erhobenen Gesuchs wurde lediglich ein Austrittsbericht aufgelegt - und der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2) die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht.
3.2 Der Verfügung vom 9. Juli 2014, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
3.2.1 Zwischen dem 12. Februar und dem 6. März 2013 war der Beschwerdeführer im Universitätsspitals Y.___, Klinik für Pneumologie, hospitalisiert (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 15/51/10-12). Die Ärzte waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt:
- Chronisch obstruktive Ventilationsstörung
- DD fixiertes Asthma, COPD bei Nichtraucher
- ED ca. 1990
- Anamnestisch Hypercholesterinämie
Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Lungenfunktion nach Inhalation von Foradil und Alvesco über die letzten Jahre stabil geblieben. Nun beschreibe er jedoch seit circa fünf bis sechs Monaten bei schwerer körperlicher Arbeit eine zunehmende Ermüdung. In der aktuellen Lungenfunktionsprüfung hätten sich - wie bereits zuvor bei Dr. Z.___ - FEV1 Werte von 1.6 und 2.0 L bei normaler Diffusionskapazität gezeigt. Die Diagnostik habe gemäss vorbestehender Unterlagen ein normales IgE, keine Eosinophilie und ein unauffälliges CT ergeben. Da nach Inhalation des Bronchodilatators die Sekundenkapazität (FEV1) angestiegen sei, sei ein Steroidtrial durchgeführt worden. Dieses habe jedoch zu keiner relevanten Verbesserung der Lungenfunktion geführt und es habe eine schwere fixierte Obstruktion mit Überblähung persistiert. Der durchgeführte Sechsminuten-Gehtest habe eine Gehstrecke von 525 Metern ohne Desaturation ergeben. Ob für die Obstruktion ein langjähriges fixiertes Asthma oder eine COPD bei einem Nichtraucher ursächlich sei, habe sich nicht konklusiv beantworten lassen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht.
3.2.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 15/51/6-9) ein seit 1990 bestehendes chronisches Asthma bronchiale, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und dessen körperliche Leistungsfähigkeit auf etwa 50 % reduziere. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, verneinte der Arzt.
3.2.3 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 15/69) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel-schwer, bestehend seit 2003
- Zahlreiche somatische Diagnosen, u.a. Lungenkrankheit, bestehend seit mindestens 2003
Dr. A.___ beschrieb den Befund mit den Worten traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechter Schlaf, starke Müdigkeit. Betreffend Anamnese verwies er unter anderem auf einen von ihm stammenden Bericht von 2005; seither sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hinsichtlich aktueller Tätigkeit als Esswarenladenbesitzer sei der Beschwerdeführer sicher stark reduziert arbeitsfähig bis arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sitze nur noch im Geschäft, während seine Frau arbeite.
3.3 Im Rahmen des mit Gesuch vom 6. November 2017 (Urk. 15/88) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren im Wesentlichen die folgenden Arztberichte neu aktenkundig:
3.3.1 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ nannten im Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 15/107) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)
- Panikstörung (F40.1)
- Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)
Sie hielten fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer kranken Patienten mit einer schwergradigen Depression, ausgeprägter Angststörung und ausgeprägter somatischer Problematik (Lungen und Herz), welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst werde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sei insgesamt von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Die Psychotherapie verstehe der Beschwerdeführer - teilweise wegen seines kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - noch nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können und es würden aktuell nur supportive Gespräche zur Verfügung stehen (Urk. 15/107/5). Zum Eingliederungspotential hielten die Ärzte fest, nebst der psychiatrischen Symptomatik (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Nervosität, Unruhe, Angst, Panik, Reizbarkeit, Gefühl der Enge), welche sich ungünstig darauf auswirkte, könnten sodann auch kulturelle und intellektuelle Aspekte einen Einfluss ausüben (Urk. 15/107/6). Die Ärzte erachteten die Tätigkeit als Lebensmittelgeschäftsinhaber als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste, nicht anstrengende Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne Zeit- oder Termindruck und der Möglichkeit, öfters Pausen einzulegen, sei maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 15/107/4-66).
Auf Nachfrage (Stellungnahme vom 19. April 2018, Urk. 15/111/1) präzisierten die Ärzte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und attestierten dem Beschwerdeführer bezüglich der Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts vom 23. November 2017 bis zum 28. Februar 2018 eine 50%ige und vom 1. März bis 30. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine (psychiatrisch) angepasste Tätigkeit erklärten sie, dass vom 1. April 2018 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Betreffend Belastungsprofil bestätigten sie ihre mit Bericht vom 27. Februar 2018 gemachten Angaben.
3.3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, nannten im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 15/112) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Spezifische Phobie (F40.2), durch uns gestellt am 05.10.2017
- Leichte depressive Episode (F32.0), durch uns gestellt am 05.10.2017
Die Ärzte hielten fest, dass sich in der Untersuchungssituation Hinweise auf einen narzisstisch gefärbten Persönlichkeits- und Erziehungsstil ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe eine klare Tendenz aufgewiesen, Schwierigkeiten zu externalisieren. Im Zeitpunkt der Abklärungsgespräche habe er stark auf ein somatisches Erklärungsmodell seiner Probleme zurückgegriffen. Ihr Rat sei, dies im Rahmen einer regelmässigen Behandlung zu beobachten. Zur klinischen und psychometrischen Untersuchung sei festzuhalten, dass sich klare Hinweise auf einen starken Leidensdruck und aufgrund der Panikattacken auf eine ausgeprägte Einschränkung der Funktionalität im Alltag ergeben hätten. Dies gehe auch mit einer aktuell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher. Bezüglich weiteres Vorgehen empfahlen die Ärzte eine regelmässige psychiatrisch- psychotherapeutische Anbindung (Urk. 15/112/5).
3.3.3 In Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht nahmen die Ärzte der B.___ mit Bericht vom 17. April 2019 Stellung. Sie hielten fest, dass aktuell ein bis zwei Mal pro Monat ein Einzelgespräch stattfinde (Urk. 15/124/2). Bezüglich Diagnosen bestätigten sie ihre mit Bericht vom 27. Februar 2018 gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen Depression, einer ausgeprägten Angststörung und schweren, die psychiatrischen Krankheiten unterstützenden körperlichen Erkrankungen, welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst würden. Bezüglich Medikation und Behandlung sei festzuhalten, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen, welche man mit medikamentösen Behandlungsversuchen gemacht habe, von weiteren pharmakotherapeutischen Interventionen kein grosser Erfolg zu erwarten sei. Aktuell erfolge keine antidepressive oder stimmungsstabilisierende Therapie. Psychotherapeutisch seien Aufklärungen zu Angst, Panik, Schlafhygiene, Depression, die Motivation zur Aktivierung positiver Aktivitäten sowie Anleitungen zu Entspannungsmöglichkeiten erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, diese Interventionen anzunehmen und umzusetzen. Man gehe davon aus, dass biografische Erfahrungen und Persönlichkeitszüge diesen notwenigen Veränderungen im Wege stünden (Urk. 15/124/1, 15/124/3). Der Beschwerdeführer verstehe die Psychotherapie (weiterhin) - teilweise wegen seines kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer nur gegenüber supportiven Gesprächen offen und zugänglich.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie, der Chronifizierung derselben und der fehlenden Introspektionsfähigkeit von einem ungünstigen Verlauf auszugehen und sei derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Steigerung sei zum aktuellen Zeitpunkt unwahrscheinlich (Urk. 15/124/4-5). Die Tätigkeit als Verkäufer sowie eine angepasste in einem ruhigen Umfeld ohne viele Kontakte, ohne Zeit- oder Termindruck sei jeweils für bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 15/124/6). Betreffend weiteres Vorgehen empfahlen die Ärzte, weiterhin eine sozialpsychiatrische Behandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer für eine störungsspezifische psychotherapeutische Behandlung mit zusätzlicher Psychopharmakotherapie im ambulanten Setting zu motivieren (Urk. 15/124/4-5).
3.3.4 Mit Bericht vom 27. August 2019 wiederholten die Ärzte der B.___ ihre zur Medikation, Behandlung und Arbeitsfähigkeit gemachten Angaben (Urk. 15/131, vgl. E. 3.3.3). Sie hielten fest, dass psychotherapeutische Interventionen bisher nicht zielführend gewesen seien und in dem Masse, wie sie notwendig wären, vom Beschwerdeführer nicht zugelassen würden. Die Psychopathologie der Persönlichkeit verunmögliche den Zugang zu therapeutischen Interventionen, also auch zu einer leitliniengerechten Behandlung.
3.3.5 Zwischen dem 2. und dem 8. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Universitätsspital Y.___, Klinik für Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 15/84) wurden folgende Diagnosen angeführt:
- Akuter posteriorer STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, ED 02.12.2016
- Chronifiziertes Asthma bronchiale
- Thrombozytopenie
- Depression und Angststörung
Die Ärzte hielten fest, in Zusammenschau der Befunde würden sie die Symptome (minimer Perikarderguss, Pleuraerguss, Entzündungszeichen) im Rahmen eines post cardiac injury Syndroms beurteilen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit sei auf eine Therapie verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei am 7. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Eine zeitnahe ambulante Kardiorehabilitation sei geplant (Urk. 15/84/2).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 2. bis zum 18. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.
3.3.6 Mit Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 15/105/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Asthma bronchiale leide. Dies habe zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Lungenfunktion habe sich auf 50 % reduziert. Zeitweise würde es im Rahmen von Exacerbationen zu einer zusätzlichen Verschlechterung kommen. In Zusammenhang mit dem 2016 erlittenen STEMI sei festzuhalten, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Auf Nachfrage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu umschreiben (Urk. 15/110), attestierte Dr. Z.___ vom 1. April 2013 bis zum 16. März 2014 eine 50%ige, vom 17. März bis zum 6. April 2014 eine 100%ige, vom 7. April 2014 bis zum 4. Januar 2015 eine 50%ige und vom 5. Januar bis zum 31. März 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2015 habe er kein Zeugnis mehr ausstellen müssen, da die Versicherung nicht mehr habe zahlen müssen. Seither habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden pro Tag im Kiosk/Laden gearbeitet (Urk. 15/113).
3.3.7 Am 6. März 2019 (Urk. 15/122) berichtete Dr. Z.___, das Asthma des Beschwerdeführers habe über die Jahre zugenommen und die Obstruktion sei langsam stärker geworden. So habe sich die Sekundenkapazität (FEV1) von 3.4l im Jahr 1992 auf 1.44l im Jahr 2019 abgenommen. Anhand der langen Beobachtungen sei die Prognose betreffend das chronische Asthma bronchiale nicht gut. So sei mit einer weiteren Zunahme der Obstruktion zu rechnen. Mit der Therapie könne dies höchstens verlangsamt, jedoch nicht aufgehalten werden. Zur Arbeitsfähigkeit notierte Dr. Z.___, dass die körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Sekundenkapazität (FEV1) von 1.44l 38 % des Soll-Wertes entspreche. Hinzu komme eine leicht eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion (EF) links. Anhand dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % zu schätzen.
3.3.8 Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt stellungnehmend zur Aktenlage am 27. Juni 2018 fest (Urk. 15/126/3-4), aufgrund des psychopathologischen Befundes mit deprimiertem, freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb, Schlafstörungen und geklagten (nicht objektivierten) Konzentrationsstörungen könne höchstens eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Die Diagnose einer Panikstörung sei sodann nicht nachvollziehbar, würden Panikgefühle bei Atemnot nicht einer Panikstörung im engeren Sinn entsprechen. Schliesslich behinderten Klaustrophobie und Höhenangst die Tätigkeit als Ladenbesitzer nicht. Mithin sei eine Arbeitsunfähigkeit, gar eine höhergradige wie mit Bericht der B.___ vom 19. April 2018 attestiert, nicht nachvollziehbar. Das Optimierungspotential bezüglich medikamentöser und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung erachtete die Ärztin als nicht ausgeschöpft und eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei leitliniengerechter Behandlung für nicht ausgeschlossen.
Am 31. Mai 2019 erklärte Dr. C.___ ergänzend (Urk. 15/126/7), der Bericht der B.___ vom 17. April 2019 zeige keine Veränderung der Diagnosen oder des psychopathologischen Befundes im Vergleich zu deren Arztbericht vom 27. Februar 2018; eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei mithin nicht erkennbar. Weiterhin habe eine konsequente antidepressive Therapie nicht stattgefunden; unverändert sei der Beschwerdeführer nicht austherapiert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bei der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht eine erhebliche Verbesserung stattgefunden hätte.
3.3.9 Aus internistischer Sicht zu den aufliegenden medizinischen Berichten stellungnehmend, hielt dipl. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, dafür, die Angaben des Hausarztes bezüglich Einschränkung der Lungenfunktion seien plausibel und die Abnahme der Lungenfunktion seit 1992 sei im Verlauf dokumentiert. Seit elf Jahren sei die Lungenfunktion mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Dies bereits seit 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen (Stellungnahmen vom 27. Juni 2018 und 31. Mai 2019, Urk. 15/126/4-7).
4.
4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen:
So wurde im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Kardiologie, festgehalten, dass aufgrund der Beschwerdefreiheit auf eine Therapie verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (E. 3.3.5). Alsdann notierte der Hausarzt in Zusammenhang mit dem 2016 erlittenen STEMI, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe (E. 3.3.6). Angesichts dessen ist - was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte koronare Herzerkrankung anbelangt, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe - höchstens von einer vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und nicht zu beanstanden, dass der RAD leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, als ohne Einschränkung für möglich erachtete (Urk.15/126/4).
Ebenso wenig sind Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ angebracht, wonach die Angaben des Hausarztes zur Lungenfunktion des Beschwerdeführers zwar plausibel sind, dessen Lungenfunktion über die vergangenen Jahre indessen - und damit auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum (E. 3.1) - mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt ist. So hatte denn Dr. Z.___ bereits im April 2013 in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (E. 3.2.2), woran er mit Bericht vom Februar 2018 festhielt (E. 3.3.6). Dass seinen Angaben zufolge die Sekundenkapazität (FEV1) seit 1992 stetig abgenommen hat, trifft zwar zu (vgl. E. 3.3.9), ist im vorliegenden Neuanmeldeverfahren indessen nicht relevant. Einzig massgebend ist, ob sich der gesundheitliche Zustand seit Juli 2014 erheblich verändert hat, was gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin zu verneinen ist. Weder hat sich Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, noch vermag seine neuerliche Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von bloss 40 % zu überzeugen, gab er seine Beurteilung doch unter Einbezug der kardialen Problematik - und damit fachfremd - ab (E. 3.3.7). Nach dem Dargelegten geht auch aus pulmonaler Warte keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die RAD-Ärztin und mit ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (unverändert) eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen haben. Mithin ist nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine (angepasste) leichte wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, welche überwiegend im Sitzen zu verrichten ist (Urk. 15/126/4).
Zu den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichten vom 6. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 (Urk. 10/1-2) ist festzuhalten, dass - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner (weiteren) Neuanmeldung vom 30. Januar 2020 richtig erkannt worden war (Urk. 10/3) - die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
4.2 Aus psychiatrischer Sicht ist eine relevante Veränderung ebenfalls nicht ausgewiesen, was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr legte er dar, er leide seit mindestens 2003 an rezidivierenden, zum Teil schweren depressiven Episoden, ohne dass sich - auch nicht mittels psychiatrischer Behandlung - eine nachhaltige Besserung eingestellt hätte (Urk. 1 S. 4).
Bereits mit Bericht vom Januar 2014 hatte der behandelnde Psychiater den Befund mit traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechtem Schlaf und starker Müdigkeit umschrieben und erklärt, es habe sich seit seiner Berichterstattung im Jahr 2005 nichts verändert (E. 3.2.3). Dort hatte Dr. A.___ berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer langanhaltenden schweren Depression im Rahmen psychosozial belastender Lebensumstände mit kultureller Entwurzelung. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergeschlagen, ratlos und verzweifelt, sein Denken sei auf seine verzweifelte Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manchmal sehr schnell auszurasten, was ihm danach leidtue (Urk. 15/17). Hieran hat sich gemäss aktuellen Berichten nichts Wesentliches verändert. Neben seinem auf die Herz- und Lungenproblematik eingeengten Denken und den Befürchtungen wegen der Atemnot zeigte sich der Beschwerdeführer im psychopathologischen Befund affektiv deprimiert, mit freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, was Dr. C.___ einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik zuordnete und eine Panikstörung nachvollziehbar ausschloss. Dass sie der berichteten Klaustrophobie und Höhenangst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3.8), ist sodann ohne weiteres einsichtig. Unverändert imponieren psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (E. 3.3.1, E. 3.3.3), welche gemäss Behandlern einen negativen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zeitigen (E. 3.3.3). Solche wurden schon vor dem massgeblichen Zeitraum von den Ärzten benannt (vgl. vorstehend) und sind ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (E. 1.4). Schliesslich wurde bereits früher über die Reizbarkeit des Beschwerdeführers berichtet (vgl. vorstehend).
Mithin fehlt es damit an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt (E. 1.3.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert zu 100 % zumutbar.
Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer offenkundig versäumt, der ihm formgültig auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 15/116) hinreichend nachzukommen, welche entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als zumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich eine relevante Verschlechterung auch aus psychiatrischer Sicht nicht belegen lässt, sondern nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die angeordnete Massnahme geeignet wäre. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ noch mit Bericht vom April 2019 eine störungsspezifische Behandlung als angezeigt erachteten, indes erklärten, der Beschwerdeführer verstehe die Psychotherapie wegen des kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen dessen oppositionellen Verhaltensmusters nicht (E. 3.3.3). Anhaltspunkte dafür, die fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit als krankheitswertig anzusehen, bestehen damit keine. Mithin wäre die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Behandlungspflicht zumindest zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geeignet.
4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine erhebliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht in seinen Einkommensverhältnissen widerspiegelt. Obwohl Dr. A.___ schon im Herbst 2013 von einer aus psychischen Gründen stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (bis gar völligen Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen war (Urk. 15/69/2, 4), war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 - 2016 offensichtlich dennoch möglich, in seinem Lebensmittel-geschäft ein jährliches Einkommen von Fr. 49'200.-- zu erzielen (vgl. IK-Auszug, Urk. 15/108). Gemäss Steuererklärung 2018 erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr. 42'000.-- (Urk. 19/6), in der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen solchen von Fr. 35'962.--, während seine Ehefrau Fr. 38'362.-- erzielt habe (Urk. 19/5). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550.-- monatlich ausrichten (vgl. Urk. 21; Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021). Auch mit Blick hierauf verbietet sich der Schluss auf eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
5. Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2014 die bisherige Tätigkeit als nicht geeignet betrachtet worden war (Urk. 15/76), vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geschäftsaufgabe per September 2019 (Urk. 1 S. 3) keine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (E. 1.3.2) zu begründen. Ein Einkommensvergleich entfällt bei dieser Sachlage ohne weiteres.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber