Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00876
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 15. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, ist gelernter Koch und war zuletzt von Mai bis Oktober 2017 ein einem Pensum von 50 % bis 70 % als Koch und Allrounder bei der Y.___ tätig (Urk. 6/8 Ziff. 5.3-4). Unter Hinweis auf eine seit 1995 bestehende Gicht, eine Arthrose sowie eine Pseudogicht meldete sich der Versicherte am 11. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem eine Potentialerhebung durch die Stiftung Z.___ (Urk. 6/38-39), sowie eine Haushaltabklärung (6/56) veranlasste. Am 12. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60-61, Urk. 6/67) verneinte sie mit Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 6/73 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2020 zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass der beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) zweite Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 7). Mit Eingabe vom 16. April 2020 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest, was der Beschwerdegegnerin am 21. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Koch und Allrounder seit dem 15. Oktober 2017 nicht mehr ausüben. Gemäss Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Da der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit und die restliche Zeit seinen Freizeitbeschäftigungen nachgehen würde, sei der gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) errechnete Invaliditätsgrad von 38 % in das Verhältnis zu der 50%igen Erwerbstätigkeit zu setzen, womit ein massgebender Invaliditätsgrad von 19 % resultiere (S. 2 oben). Ein Betätigungsvergleich sei nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer nie Hausmann gewesen sei (S. 2 unten). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, bereits in jungen Jahren seien gesundheitliche Beschwerden in Form von Gichtschüben aufgetreten, die ihn über die Jahre mehr und mehr dazu gezwungen hätten, sein Pensum als Koch zu reduzieren. Der Invaliditätsgrad sei klar nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung zu ermitteln, da er als Gesunder zu 100 % als Koch tätig wäre und damit als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren sei. Dementsprechend wäre gar keine Haushaltabklärung notwendig gewesen. Abgesehen davon sei diese nicht korrekt vorgenommen worden. Eine eigentliche Abklärung der Einschränkungen sei nicht erfolgt. Hauptthema sei die Qualifikation gewesen und diesbezüglich seien die Darstellungen im Bericht nicht nachvollziehbar und stünden in klarem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich des Standortgesprächs. Selbst unter der bestrittenen Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei die Annahme eines lediglich 50%igen Pensums sodann völlig unrealistisch (S. 4 ff. Ziff. II.1 lit. a-m). Weiter sei es überwiegend wahrscheinlich, dass eine allfällige medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar und entsprechend der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (S. 9 f. Ziff. II.2 lit. a-b). Schliesslich leide auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung an – näher dargelegten - Mängeln (S. 10 ff. Ziff. II.3 lit. a-c). In seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 (Urk. 8) bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, namentlich in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist, sowie wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit verhält.
3.
3.1 Am 25. Januar 2018 (Urk. 6/1/1) berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der Beschwerdeführer leide an einer schweren polyartikulären Arthritis mit starker Bewegungseinschränkung. Ab Mitte Oktober 2017 sei er mehrfach zu Rehabilitationszwecken hospitalisiert gewesen.
Gemäss (unvollständigem) Austrittsbericht der B.___, Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, vom 5. Januar 2018 (Urk. 6/1/2-3) weilte der Beschwerdeführer vom 15. bis 22. Dezember 2017 in der B.___. Gemäss Bericht vom 18. Januar 2018 (Urk. 6/1/6-9) war er auch vom 22. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 dort hospitalisiert. Vom 22. Dezember 2017 bis 26. Januar 2018 attestierten die Ärzte der B.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/1/10).
3.2 Am 20. März 2018 (Urk. 6/12) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer habe bis Oktober 2018 (gemeint wohl: 2017) als Koch mit abnehmendem Einsatz gearbeitet (Ziff. 3.2). Seit dem 15. Oktober 2017 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). In der Funktion eingeschränkt seien vor allem beide Fussgelenke sowie das linke Knie (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Auch Computerarbeit sei schwierig aufgrund von Schmerzen im Zeige- und Mittelfinger der dominanten rechten Hand (Ziff. 4.1-2).
3.3 Im Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 6/42/5-6) über die gleichentags erfolgte Untersuchung nannte PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Institut D.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- schwerste Polyarthrose beider Füsse mit:
- tibiotalarer, subtalarer, Chopart- und Lisfrancgelenksarthrose
- Arthrose des 1. Metatarsophalangealgelenks (MTP-I-Arthrose) bei:
- rezidivierender, polyartikulärer Kristallarthropathie mit Gichtschüben und Kalziumpyrophosphatkristall-Arthritis und Hydroxylapatitkristall-Arthritis.
PD Dr. C.___ führte aus, angesichts der globalen Erkrankung seien vor allem beschwerdelindernde Massnahmen notwendig, primär eine konservative Massschuh-Anfertigung. Aufgrund der nicht ganz unerheblichen Operationsrisiken sei eine operative Versorgung mit einer Totalprothese des oberen Sprunggelenks (OSG) und Double-Arthrodese erst nötig, wenn die konservativen Therapieversuche versagt hätten (S. 2 oben).
3.4 Am 25. Juli 2018 (Urk. 6/42/4) ersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, die ärztliche Leitung der Universitätsklinik F.___ um eine ergänzende Beurteilung im Hinblick auf zusätzliche rehabilitative Massnahmen. Dies aufgrund der deutlichen Limitation des Beschwerdeführers mit auch zunehmenden und schweren Mobilitätseinschränkungen. Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen:
- rezidivierende polyartikuläre Kristallarthropathie mit
- Gichtarthropathie mit rezidivierenden Schüben
- Komponente mit Kalziumpyrophosphatkristallarthritis und Hydroxylapatitkristallarthritis
- schwere symptomatische Arthrosen des OSG und des unteren Sprunggelenks (USG) beidseits, rechtsbetont
- Diabetes mellitus Typ II.
3.5 Im Bericht über die Rheumatologie-Sprechstunde vom 19. September 2018 (Urk. 6/42/7) empfahl PD Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, Universitätsklinik F.___, die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie mit Mobilisation der betroffenen Gelenke und – falls im Verlauf möglich – Belastungsaufbau. Eine erneute stationäre Rehabilitation erachtete er zur Zeit nicht als sinnvoll (S. 2 Mitte).
3.6 Im Schlussbericht der Z.___ vom 4. Oktober 2018 über die vom 3. bis 28. September 2018 durchgeführte Potenzialerhebung (Urk. 6/38, vgl. auch Urk. 6/39) wurde ausgeführt, grundsätzlich sei eine Eingliederung möglich, wobei es auf das Tätigkeitsfeld ankomme. Die Fähigkeiten, Ressourcen und Stärken des Beschwerdeführers lägen eher im manuellen Bereich. Es dürften jedoch keine Arbeiten sein, welche seine Hände über längere Zeit zu sehr in Anspruch nähmen. Zudem sollte es eine Tätigkeit sein, die abwechselnd sitzend und stehend verrichtet werden könne. Von einer Bürotätigkeit müsse abgesehen werden, da der Beschwerdeführer über keinerlei administrative Kenntnisse verfüge. Der Arbeitsplatz sollte auf jeden Fall in der Nähe seines Wohnortes und gut zu Fuss erreichbar sein. Wichtig sei zudem ein Umfeld, in dem die Zusammenarbeit mit Männern überwiege (S. 5 oben). Grundsätzlich werde einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zugestimmt. Aufgrund der Beeinträchtigungen liege ein sinnvolles Arbeitspensum zwischen 50 % und 60 %. Die restliche Zeit solle genutzt werden, um weiterhin die Physiotherapie zu besuchen und sich für den nächsten Arbeitstag auszuruhen (S. 5 unten). Eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Koch sei weder sinnvoll noch zielführend. Eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer seine Kompetenzen aus dem alten Beruf anwenden könne, beispielsweise in einer Bäckerei oder anderen Lebensmittelbetrieben, wo Sandwiches, Salate und andere Snacks vorbereitet würden, sei jedoch eine mögliche Chance (S. 6 oben).
3.7 Dem Verlaufsprotokoll zur durchgeführten Berufsberatung (Urk. 6/40) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vom Verantwortlichen des von ihr für den Beschwerdeführer ins Auge gefassten Wiedereingliederungsbetriebs am 11. Oktober 2018 dahingehend informiert wurde, dass er zur Zeit keine Möglichkeit sehe, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Es bestehe eine Mehrfachproblematik. Der Beschwerdeführer könne kaum gehen, kaum Treppen steigen und da er sich mit Krücken bewege, könne er auch nichts tragen. Er habe Weichteilrheuma im Nacken und könne keine feinmotorischen Arbeiten ausüben. An seinem Handy habe er einen Ring angebracht, damit ihm dieses nicht aus der Hand falle. Zudem könne er zwei Finger der rechten Hand nicht isoliert bewegen. PC-Kenntnisse habe er keine (S. 4 f.).
3.8 Am 19. November 2018 (Urk. 6/42/1-3, Eingangsdatum) berichtete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1), der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Die Funktion der rechten Hand sei stark reduziert und der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 30 Minuten sitzen (Ziff. 2.1). Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm nicht möglich (Ziff. 4.2).
3.9 Am 8. Januar 2019 (Urk. 6/45) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), seit März 2018 fänden regelmässige rheumatologische Kontrollen und Behandlungen statt (Ziff. 1.1). Aufgrund der schweren sekundären Polyarthrose und der rezidivierenden Arthritis-Schübe zwischen 2016 und Sommer 2018 sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren bis schweren körperliche Tätigkeit nicht gegeben. Formal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit von niedriger Intensität möglich (Ziff. 5).
3.10 Der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/59 S. 4 f.) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verweis auf die Potenzialerhebung durch die Z.___ attestierte er ihm in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 %.
3.11 Im Bericht vom 5. März 2019 über die gleichentags durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 6/56) qualifizierte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätigen. Die anderen 50 % schrieb sie der Freizeit zu und verneinte diesbezüglich eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (S. 5 Ziff. 2.6).
3.12 In einem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) eingeholten Auszug aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers betreffend eine (soweit ersichtlich bei einer/m gewissen Dr. H.___ erfolgte) Konsultation vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/66/2-4) wurde in der Anamnese unter anderem ausgeführt, 1995 sei es zu einem erstmaligen Gichtschub am MTP I rechts gekommen. Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über Polyarthralgien mit intermittierenden entzündlichen Schüben. Diese träten hauptsächlich in den Sprunggelenken und Grosszehengrundgelenken beidseits auf. Die Beschwerden in den anderen Gelenken (Knie beidseits, Ellenbogen beidseits und rechte Hand) seien eher chronischer Natur. Eine Behandlung mit Mephanol vor Jahren habe der Beschwerdeführer wegen fehlender Besserung wieder abgesetzt. Aktuell bestehe keine fixe Medikation, es erfolge eine Selbstbehandlung mit Algifor forte, wobei der Beschwerdeführer die Schmerzen seit sechs Wochen nicht mehr wegbekomme. 2010 sei der Beschwerdeführer im Spital I.___ und 2009 im Spital J.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell verspüre er die meisten Beschwerden im rechten Sprunggelenk und im Vorfuss sowie auch in der rechten Hand mit Flexionsdefizit. Er entlaste sich an zwei Stöcken (Urk. 6/66/2 oben). Im Bericht wurden folgende (verkürzt wiedergegebene) Diagnosen genannt (Urk. 6/66/3 Mitte):
- chronische tophöse und erosive Gichtarthropathie, Erstmanifestation (EM) 1995
- subakutes lumbovertebrales Syndrom
- chronisches zervikovertebrales Syndrom
3.13 In seiner Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 6/71 S. 3 unten) führte der RAD-Arzt aus, aus den von Dr. E.___ eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2012 (vorstehend E. 3.12) ergäben sich keine neuen richtungsweisenden medizinischen Aspekte.
3.14 Die Abklärungsperson des Aussendienstes hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 an der vorgenommenen Qualifikation gemäss Haushaltabklärungsbericht (vorstehend E. 3.11) fest (Urk. 6/71 S. 3 unten, S. 4 oben).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Statusfrage massgebend ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer von August 1990 bis August 1993 eine Kochlehre beim Verein K.___ absolvierte (Urk. 6/8 Ziff. 5.3, Urk. 6/21/1). Bereits kurze Zeit nach seinem Lehrabschluss erlitt er im Jahr 1995 einen ersten Gichtschub (vgl. vorstehend E. 3.12). Anlässlich des Standortgesprächs mit der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, sich davon wieder erholt zu haben, dass es aber immer wieder schlimmere Phasen gegeben habe (Urk. 6/10 S. 4 unten). Von seit Jahren bestehenden Polyarthralgien mit intermittierenden entzündlichen Schüben vor allem in den Sprunggelenken und Grosszehengrundgelenken hatte der Beschwerdeführer auch bereits anlässlich einer ärztlichen Konsultation im Dezember 2012 berichtet (vgl. vorstehend E. 3.12). Damals hatte er einen (weiteren) akuten Gichtschub erlitten, bei welchem der rechte Fuss, das rechte Handgelenk sowie beide Knie betroffen waren. Ferner wurden unter anderem eine sekundäre Pangonarthrose beidseits, eine Sekundärarthrose des OSG und des USG, ein destruiertes MTP I rechts und eine schwere Sekundärarthrose im MTP I links diagnostiziert. Die Gichtarthropathie wurde als chronisch eingestuft (vgl. Urk. 6/66/3 Mitte) und es wurden zwei bereits erfolgte Hospitalisationen in den Jahren 2009 und 2010 erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.12).
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner erlernten, körperlich anstrengenden und vornehmlich im Stehen zu verrichtenden Tätigkeit als Koch krankheitsbedingt immer wieder eingeschränkt war und er – wie er beschwerdeweise geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) - begann, seine Arbeitstätigkeit seiner gesundheitlichen Situation anzupassen, indem er Teilzeit und auf Stundenlohnbasis arbeitete. Dies wird untermauert durch seine Aussage anlässlich des Erstgesprächs mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018, wo er angab, dass bei der Stellensuche (auch) seine gesundheitliche Situation eine Rolle gespielt habe. Länger als vier bis fünf Stunden Stehen sei für ihn schon immer schwierig gewesen und man habe ihm seine Gehbeschwerden schon früher angesehen (Urk. 6/31 S. 4 Mitte). Anlässlich des zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens geführten Standortgesprächs vom 12. März 2018 hatte der Beschwerdeführer sodann explizit ausgesagt, dass er 100 % arbeiten würde, wenn er gesund wäre (Urk. 6/10 S. 2 unten). In beweismässiger Hinsicht gilt es in Bezug auf diese «Aussage der ersten Stunde» zu beachten, dass das Gericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf eine solche in der Regel abstellt, da ihr in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
4.3 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. März 2019 (vorstehend E. 3.11) gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, eine Vollzeitanstellung sei zumindest in den letzten 15 Jahren nie sein Ziel gewesen. Er habe aber dafür gesorgt, dass er sich über Wasser habe halten können und habe hier und dort immer wieder Arbeitsstellen gefunden. Die restliche Zeit habe seiner Freizeit gehört. Im Sommer sei er gern baden gegangen. In der letzten Phase vor der gesundheitlichen Verschlechterung sei er oft mit dem Velo unterwegs gewesen. Auch für Gelegenheitsdienste für Bekannte habe die Zeit gereicht, was aber unregelmässig der Fall gewesen sei. Im Gesundheitsfall hätte er wie zuvor weitergearbeitet und den erwirtschafteten Lohn als persönlichen Vollverdienst angesehen, die restliche Zeit hätte er aus persönlichen Gründen als Freizeit genutzt. Im Schnitt habe er wohl zwischen 40 % und 50 % gearbeitet (Urk. 6/56 S. 4 Ziff. 2.5, vgl. auch S. 2 Ziff. 2.1).
Aufgrund dieser Aussagen und mit der weiteren Begründung, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nachweislich teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei, wie namentlich die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/21) für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ausgewiesenen Einkommen klar zeigten, qualifizierte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer als 50 % (Teil- )Erwerbstätigen ohne Aufgabenbereich (Urk. 6/56 S. 5 Ziff. 2.6.1, Urk. 6/71 S. 3 unten, S. 4 oben). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. vorstehend E. 2.1).
Vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Standortgesprächs vom 12. März 2018 sowie des Erstgesprächs mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1) rechtfertigt es sich, die späteren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haushaltabklärung zurückhaltend zu würdigen. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers nach Lage der Akten vornehmlich in (mehr oder weniger starken) Krankheitsschüben manifestiert, es mithin in der Vergangenheit bessere aber eben auch – wie der Beschwerdeführer selber aussagte und sich aus den medizinischen Akten ergibt – schlimmere Phasen gab. Mit Blick auf die aktenkundigen Diagnosen und Befunde aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 6/66/2 f.) ist sodann glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer längeres Stehen bereits seit langer Zeit Mühe bereitet und dies in der Vergangenheit einer vollzeitlichen Tätigkeit im erlernten Beruf als Koch bald schon entgegenstand. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der sich in den Einkommen gemäss IK-Auszug wiederspiegelnden (vgl. Urk. 6/21) teilzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dass sich der Beschwerdeführer trotz tiefen Einkommen über die Jahre offenbar über Wasser halten konnte, scheint nicht zuletzt im Umstand begründet, dass er eigenen Angaben zufolge vor etwa 15 Jahren, mithin im Alter von etwa dreissig Jahren, zu seiner Mutter zog und lediglich freiwillig und nach seinen finanziellen Möglichkeiten Beiträge an die Lebenshaltungskosten entrichtete (Urk. 6/56 S. 4 oben). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, als gesunder Erwachsener hätte er sich nicht zum Zusammenleben mit seiner Mutter entschieden und er habe sich lediglich dazu gezwungen gesehen, weil er krankheitsbedingt immer geringere Einnahmen gehabt habe (Urk. 1 S. 7 unten), erscheint dies jedenfalls nicht abwegig.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist vor dem Hintergrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 entwickelt haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dementsprechend hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen.
5.
5.1 Hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung wesentlichen Frage der Arbeitsfähigkeit kann gestützt auf die Berichte der Ärzte und weiteren Fachpersonen (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr arbeitsfähig ist. Fraglich ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
5.2 Während die Eingliederungsfachpersonen der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil ein Pensum von 50 % bis 60 % als «sinnvoll» bezeichneten (vorstehend E. 3.6), berichtete der Hausarzt Dr. A.___ am 19. November 2018 von einem verschlechterten Gesundheitszustand und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.8). Der Rheumatologe Dr. E.___ wiederum erachtete gemäss Bericht vom 8. Januar 2019 formal eine wechselbelastende Tätigkeit von niedriger – jedoch nicht näher quantifizierter - Intensität als möglich (vorstehend E. 3.9).
Diese Aktenlage erweist sich als zu dürftig, um die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit schlüssig beantworten zu können. Es mangelt insbesondere an einer auf allseiteigen Untersuchungen beruhenden medizinischen Beurteilung, welche sich unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der erhobenen Befunde dazu äussert, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. In der RAD-Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (vorstehend E. 3.10), auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte (vgl. vorstehend E. 2.1,), kann eine solche nicht erblickt werden, erschöpft sich diese doch im unbegründeten Verweis auf die Potenzialerhebung durch die Z.___.
5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die zur Invaliditätsbemessung wesentliche Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG) zu prüfen haben.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. April 2020 (Urk. 9) ist die Entschädigung auf Fr. 1'647.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, aufgehoben und die Sache im Übrigen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'647.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan