Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00877


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Basler Versicherung AG

Hauptsitz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beigeladene


2.    BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, absolvierte eine Lehre zum Autolackierer, die er 1987 mit Fähigkeitsausweis abschloss. Anschliessend war er unter anderem als Mitarbeiter Spedition und als Betriebsmitarbeiter, von 1993 bis 2012 als Polierer und zuletzt von März 2013 bis März 2014 als Security Assistant tätig (Urk. 6/1/12). Am 27. April 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Fussprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu (Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/45, Urk. 6/74, Urk. 6/92) und stellte mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/98), wogegen der Versicherte am 4. August 2016 Einwände erhob (Urk. 6/100). Die IV-Stelle erteilte sodann Kostengutsprache für bestimmte Hilfsmittel (Urk. 6/139, Urk. 6/161, Urk. 6/180), so unter anderem am 2. Mai 2018 für einen Rollstuhl (Urk. 6/192). Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 hielt sie fest, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 6/226).

    Mit neuem Vorbescheid vom 23. August 2018 stellte sie die Zusprache einer Rente in Aussicht (Urk. 6/245) und mit Verfügungen vom 30. Oktober 2019 sprach sie dem Versicherten von Juli 2017 bis August 2018 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 6/254 und Urk. 6/255-256 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 30. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese seien insoweit aufzuheben, als ihm Leistungen verweigert würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 20. April 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 24. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    In der Folge lud das Gericht zwei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Prozess bei (Urk. 12), von denen sich die eine als nicht zuständig erklärte (Urk. 14) und die andere auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was den Parteien am 26. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16, vgl. Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im April 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert, weshalb er ab Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 2 Mitte). Seit dem 25. Juni 2018 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig und habe bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'995.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 32'018.-- und einem Invaliditätsgrad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente ab September 2018 (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte sie ferner geltend, ein Abzug wegen des Teilpensums sei aus näher genannten Gründen nicht angezeigt (S. 1), und der von ihr gewährte Abzug von 5 % dürfte grundsätzlich auch unterbleiben (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabelle TA17 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 sei nach Lebensalter gegliedert, weshalb nicht auf das Total aller Altersgruppen (Fr. 5'862.--), sondern den Wert ab Alter 50 (Fr. 6'562.--) abzustellen sei (S. 6 Ziff. 18). Ferner sei beim Invalideneinkommen, da sich Teilpensen bei Männern lohnmindernd auswirkten, ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (S. 6 Ziff. 20). Aus näher dargelegten Gründen rechtfertige sich auch der Maximalabzug von 25 % (S. 7 Ziff. 23).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung vorzunehmende Einkommensvergleich.


3.

3.1    Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 23. April 2019 (Urk. 6/232/7-10) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- Status nach Unterschenkel-Amputation rechts am 3. Januar 2018 bei infiziertem Charcot-Fuss mit Ulcus Grad 3B über Tintenlöscherdeformität plantar am rechten Fuss

- Ulcus MTP I bei Status nach Fusskorrektur mit Anlage Ilizarov-Ringfixateur links und percutaner Achillessehnenrelease vom 10. April 2017

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose Februar 2014

- schwere Charcot-Neuroosteoarthropathie rechter Fuss

- ausgeprägte periphere Polyneuropathie, Erstdiagnose 13. Februar 2014

- Knieschmerzen links

- depressive Verstimmung

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Januar 2018

- gastroösophagealer Reflux

    Sie führten aus, der Patient sei für stehende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch zu 50 % arbeitsfähig für sitzende Tätigkeiten (Ziff. 2.7). Betreffend eingliederungshemmende Faktoren führten sie aus, der Arbeitsweg sei das Hauptproblem bei bestehender Gehbehinderung (Ziff. 4.4).

3.2    Med. pract. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2019 (Urk. 243 S. 7 f.) als Belastungsprofil körperlich sehr leichte bis leichte, rein sitzende Tätigkeiten (S. 7 Mitte). Die bisherigen Tätigkeiten seien dauerhaft nicht mehr möglich, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2018 (S. 7).

3.3    Der medizinische Sachverhalt steht gemäss den genannten, übereinstimmenden Beurteilungen fest, und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in dem genannten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten auszugehen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin zog zur Festsetzung des Valideneinkommens die Tabelle T17 der LSE 2016 bei und verwendete den mittleren in der Berufsgruppe «Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe» von Männern im Total erzielten Lohn von Fr. 5'862.-- (Urk. 6/242 S. 1 Mitte). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

    Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die genannte Tabelle auch nach Lebensalter differenzierte Werte enthält und dass ab Alter 50 der Lohn in der betreffenden Berufsgruppe Fr. 6'562.-- beträgt. Nachdem die Rechtsprechung ausdrücklich verlangt, dass beim Heranziehen der LSE zur Bestimmung des Valideneinkommens die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 1.3), ist hier auf den ab Alter 50 ausgewiesenen Wert abzustellen.

    Das massgebende hypothetische Valideneinkommen beläuft sich im Jahr 2018 somit auf rund Fr. 82'831.-- (Fr. 73'995.-- : 5'862 x 6'562).

4.2    Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend vom von Männern auf Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftszweigen erzielten mittleren Lohn von Fr. 5'340.-- (LSE 2016 Tabelle TA1) ermittelt und mit rund Fr. 67'406.-- beziffert (Urk. 6/242 S. 2 unten), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

    Davon hat sie 5 % in Abzug gebracht, um der Beschränkung auf sitzende Tätigkeiten Rechnung zu tragen (Urk. 6/242 S. 2 unten), was sie in der Beschwerdeantwort allerdings in Zweifel gezogen hat (Urk. 5 S. 2).

    Trotz der Bedenken der Beschwerdegegnerin ist der erfolgte Abzug beizubehalten, denn es soll nicht ohne triftige Gründe in ihr Ermessen eingegriffen werden (vorstehend E. 1.4), und zudem ist der Beschwerdeführer nicht nur auf sitzende Tätigkeiten beschränkt, sondern insbesondere auf einen Rollstuhl und einen diesem Umstand Rechnung tragenden Arbeitsplatz angewiesen, was durchaus ein lohnmässiges Handicap darstellen dürfte.

    Mit der Beschwerdegegnerin ist hingegen das Ansinnen des Beschwerdeführers, seiner auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit mit einem Abzug (überdies von 20 %) Rechnung zu tragen, als mit der Rechtsprechung nicht vereinbar abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Somit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, im Jahr 2018 rund Fr. 32'018.-- (Fr. 67'406. x 0.5 x 0.95).

4.3    Dem Valideneinkommen von Fr. 82'831.-- (vorstehend E. 4.1) steht ein Invalideneinkommen von Fr. 32'018.- gegenüber, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 50'813.-- und einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt.

    Somit hat der Beschwerdeführer ab September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    In diesem Sinn ist die betreffende Verfügung abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2019 mit der Feststellung abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer ab September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Basler Versicherung AG

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher