Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00880


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 1. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war von Januar 2009 bis Dezember 2017 bei der Y.___ als Maschinen- und Anlageführer tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/41). Unter Hinweis auf schwere Verletzungen an den Fingern der linken Hand infolge Unfalls meldete er sich am 15. Oktober 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA als Unfallversicherung (Urk. 7/1; Urk. 7/6; Urk. 7/13; Urk. 7/19; Urk. 7/21; Urk. 7/22; Urk. 7/29) sowie der Swica Gesundheitsorganisation (Swica) als Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/39) bei. Am 19. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie im Sinne einer «Arbeitsvermittlung plus» Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ gewähre (Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 13. März 2019 (Urk. 7/91) erklärte sie die Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101; Urk. 7/104; Urk. 7/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/111= Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 6. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. März 2015 in seiner angestammten Tätigkeit teilweise oder ganz arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei er gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seit dem 19. November 2015 zu 100 % arbeitsfähig. In einer solchen Tätigkeit erleide der Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss seinem behandelnden Psychiater Dr. A.___ nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/108 S. 2), sei zu entgegnen, dass Dr. A.___ im Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit lediglich als Praktischer Arzt aufgeführt sei. Seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht verwertbar (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. A.___ sei sehr wohl Psychiater und nun schon seit Jahrzehnten als Facharzt für Psychiatrie tätig. Die fehlende Eintragung im Medizinalberuferegister habe lediglich administrative Gründe (S. 7 Mitte). Auch wenn sich wider Erwarten herausstellen sollte, dass Dr. A.___ tatsächlich über keine fachärztliche Ausbildung verfüge, sei sein Bericht nicht einfach nicht verwertbar, verfüge er doch zumindest über grosse Erfahrung in diesem Gebiet. Zudem sei die psychische Beeinträchtigung von mehreren Seiten festgestellt worden (S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin habe von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sollte der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht gefolgt werden können, so sei also ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten anzuordnen (S. 8 unten). Dr. B.___ vom RAD könne zudem als Facharzt für Chirurgie gar nicht beurteilen, was eine leitliniengerechte Psychotherapie sei (S. 9 oben).

    Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich während des Wiedereingliederungsprogramms bei der Einarbeitung als Sicherheitsangestellter stark verschlechtert, nachdem er Zeuge eines versuchten Selbstmordes geworden sei. Der Zeitpunkt der Verschlechterung zeige, dass für seine psychischen Beschwerden nicht psychosoziale Belastungsfaktoren verantwortlich seien, da solche gerade nicht mehr bestanden hätten, habe er doch wieder im allgemeinen Arbeitsmarkt Fuss fassen können (S. 9 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage mit Dr. A.___ 100 %. Weiter leide er an starken linksbetonten Kopfschmerzen, welche auf ein Zervikalsyndrom zurückgeführt worden seien, sowie Schulterschmerzen, welche somatisch höchstens noch eine leichte Tätigkeit zulassen würden. Insgesamt sei somatisch bestenfalls noch eine sehr leichte Nischenarbeitstätigkeit ausführbar, aufgrund der starken psychischen Einschränkung sei eine Arbeitstätigkeit aber schlicht utopisch. Die erforderliche Indikatorenprüfung sei denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgenommen worden (S. 10).

    Sollte eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden, so sei ihm anlässlich des Einkommensvergleichs der maximale leidensbedingte Abzug zuzusprechen, da die Art und das Ausmass der Behinderung gravierend seien (S. 11).

2.3    Strittig ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Zu prüfen sind insbesondere die geltend gemachten Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht, deren rechtsgenügende Abklärung sowie ihre allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.


3. 

3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/14) aus, der Beschwerdeführer habe am 30. März 2015 einen Arbeitsunfall erlitten, wobei er seine rechte (richtig: linke) Hand in einer Teigrührmaschine eingeklemmt und sich dabei diverse offene Schaftfrakturen der linken Hand zugezogen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Eine vermehrte manuelle Tätigkeit sei ihm nur bedingt zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar, wobei eine um 25 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 3 Ziff. 1.7). Ohne überdurchschnittliche manuelle Belastung betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 3 Ziff. 1.8). Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Heben/Tragen (S. 5).

3.2    Vom 7. Januar bis am 11. Februar 2016 hielt sich der Beschwerdeführer in der D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/16) wurden folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen genannt (S. 1):

- Unfall vom 30. März 2015: Einklemmung der linken Hand in einer Teigschneidemaschine mit schwerem Quetschtrauma des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers (Dig. II-V) links

- offene mehrfragmentäre Schaftfrakturen der mittleren Phalanx Dig. II, III sowie IV mit jeweils Achsabweichung nach volar

- offene intraartikuläre, nicht dislozierte Fraktur der Basis der Mittelphalanx Dig. V

- Strecksehnendurchtrennung Dig. II und V über dem distalen Interphalangealgelenk (DIP-Gelenk)

- Gefässverletzung Dig. III

- ausgeprägter Weichteilschaden dorsal über dem DIP-Gelenk II und V und dorsal über dem proximalen Interphalangealgelenk (PIP-Gelenk) III und IV

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- Unfall vom Juni 2015: ausgerutscht mit Sturz auf das rechte Knie

- Schulterschmerzen beidseitig

- Röntgen Schulter rechts am 14. Mai 2014 in drei Ebenen: unauffälliger Knochen- und Gelenkbefund

- Sonographie Schulter rechts am 14. Mai 2014: leichtgradige Bursitis und partielle Läsion – bursaseitiger Einriss der Supraspinatussehne knapp oberhalb des Tuberculum majus

    Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aufgrund anhaltender, im Tagesverlauf kumulierender Schmerzen der linken Hand werde auch unter Berücksichtigung der psychischen Problematik ein erleichterter Wiedereinstieg (Einsatz halbtags mit reduzierter Leistung) in die berufliche Tätigkeit als Bäckereimitarbeiter empfohlen. Nach etwa zwei Wochen sollte das Arbeitspensum innerhalb einer Zeitspanne von etwa einem Monat bis zum Ganztagesarbeitspensum ausgedehnt werden (S. 2 unten). Eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der linken Hand und ohne Exposition derselben gegenüber Schlägen/Vibrationen sei ganztags zumutbar (S. 3 oben).

    Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe sich ein im Antrieb reduzierter, psychomotorisch eher verlangsamter, ratloser und im Affekt depressiver Patient gezeigt. Hinzu kämen psychosoziale Belastungen (mehrere Fehlgeburten der Ehefrau, ungewisse berufliche Zukunft) und Schmerzen, weswegen er eine negative Perspektive entwickelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Konstellation ungünstig auf den Genesungsprozess auswirke, so dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu diskutieren sei. Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die noch immer geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der linken Hand zwar teils in ihrer Lokalisation, nicht jedoch in ihrer Intensität erklären. Das Beschwerdebild werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung teilweise auf dem Boden der psychischen Problematik deutlich überlagert (S. 4 oben).

    Die Beschreibung der Schmerzen sei undifferenziert und das Schmerzverhalten bei starker Schmerzfixierung nicht adäquat gewesen. Die Konsistenz sei mässig gewesen, es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden (S. 4 Mitte).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, führte im Bericht vom 27. Juni 2016 zur gleichentags erfolgten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/19/272-276) aus, es persistiere ein belastungsabhängiger Schmerz an der adominanten linken Hand. Hinweise für ein Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) fehlten. Betreffend die Daumen- und Fingerfunktion bestehe funktionell keine Einschränkung mehr. Ob ein neuropathischer Schmerz vorliege, bleibe offen. Die geringe Faustschlusskraft sei aufgrund der erhobenen Befunde schlichtweg unerklärbar (S. 4 Mitte). Der Versicherte sollte in der Lage sein, eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zu bewältigen. Dies entspreche etwa den Anforderungen für seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Y.___. Nachdem die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen, werde der Versicherte erneut versuchen, sein Pensum ab 27. Juni 2016 auf 75 % zu steigern (S. 4 unten).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, G.___, führte im Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 7/21/300-304) aus, obschon es beim Patienten zu einer schweren Antriebsminderung mit nicht ganz unberechtigten Zukunftsängsten gekommen sei, habe man klinisch nicht den Eindruck, dass eine relevante funktionelle Überlagerung bestehe. Dagegen spreche auch der Krankheitsverlauf mit dem Wiedereinstieg in die vorhergehende Arbeitsstelle trotz Schmerzen in einem Pensum von aktuell 75 %. Sekundär sei es zu einer Reaktivierung von wahrscheinlich überlastungsmitbedingten beidseitigen Schulterschmerzen, deutlich rechtsbetont, gekommen (S. 2 f.). Sensible Ausfälle seien vorhanden und beträfen im Bereich des Dig. II-V sämtliche Modalitäten. Neuropathische Schmerzen lägen vor, sie seien belastungsabhängig und auch in Ruhe vorhanden. Der Kraftverlust der adominanten linken Hand sei im Rahmen des CRPS erklärt durch eine schmerzbedingte Minderinnervation. Aus neurologischer Sicht betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit weiterhin 75 % (S. 3).

3.5    Im Bericht vom 19. August 2016 zur Sprechstunde vom 9. August 2016 (Urk. 7/21/305-306) führten die Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.4) aus, eine neurologische Ursache der Beschwerden werde ausgeschlossen, trotzdem sei eine neuropathische Komponente nach Quetschtrauma der Finger denkbar. Aus ihrer Sicht bestehe eine CRPS-Symptomatik. Handchirurgisch gebe es keine weiteren operativen Möglichkeiten, weshalb die Behandlung abgeschlossen werde (S. 1 unten). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die linke adominante Hand selbst für leichte manuelle Tätigkeiten oder als Hilfshand nicht einsetzbar. Die SUVA werde daher um entsprechende Umschulungsmassnahmen gebeten (S. 2).

3.6    Med. pract. A.___ nannte im Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/22/14-15) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 29. März 2016, wobei alle 3-4 Wochen eine Sitzung stattfinde. Dieser könne aktuell nur mit Hilfe der Kollegen und mit Schmerzen ein Pensum von 50 % am bisherigen Arbeitsort abdecken. Offenbar gebe es vom Arbeitgeber her keine alternative Beschäftigung. Er leide an Zukunftsängsten, Schlafstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit und Schulterschmerzen rechts. Der Verlauf sei stationär, der Patient sei nie mehr als 50 % belastbar gewesen (S. 1). Ziel sei eine Verbesserung des psychischen Zustandes, bei düsteren beruflichen Zukunftsaussichten (S. 2).

3.7    Gemäss dem Abschlussbericht Handtherapie des G.___ vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/22/20-22) gehe der Beschwerdeführer aktuell einer bezahlten Tätigkeit in einem Pensum von 75 % nach (S. 2 unten).

3.8    Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2016 zur gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/22/32-36) als – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnose eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der linken Hand. Es hätten sich die bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2016 erhobenen funktionellen Einschränkungen gezeigt, die sich nicht relevant verändert hätten. Ein CRPS habe sich bei der Untersuchung nicht vollständig nachweisen lassen, weshalb eine neurologische Untersuchung vorzunehmen sei. Beim Versicherten lägen erhebliche psychische Probleme als Folge der Verletzung der linken Hand vor. Es bleibe zunächst beim derzeitigen Pensum von 75 % bis zum Erhalt des genannten neurologischen Berichts (S. 4).

3.9    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 21. November 2016 (Urk. 7/22/50-51) aus, für das ausgeprägte Funktionsdefizit an der linken Hand (vor allem deutliches Beugedefizit aller Finger, zusätzlich Defizit der Fingerspreizer und –strecker) finde sich abgesehen von einer schmerzbedingten Minderinnervation keine sichere Erklärung. Eine zusätzliche somatoforme Schmerzausweitung sei sehr wahrscheinlich. Es ergäben sich zudem keine sicheren Anhaltspunkte für ein CRPS Typ I (S. 2 Mitte). Es bestehe der Verdacht auf ein persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom der Finger II bis IV links (distal) infolge einer Schädigung der Interdigitaläste Dig. II bis IV (auf Höhe der Fingermittelgelenke). Eine darüberhinausgehende Schädigung des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris könne klinisch und elektrophysiologisch nicht nachgewiesen werden. Weiter sei es (vermutlich sekundär) zu einer Reaktivierung vorbestehender überlastungsbedingter Schulterschmerzen beidseits (rechtsakzentuiert) gekommen (S. 2 unten).

3.10    Am 14. April 2017 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Rheumatologie, sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Swica (Urk. 7/39/49-63). Er nannte folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen (S. 9 Ziff. 5):

- Quetsch- und Schneidetrauma der linken Hand am 30. März 2015

- myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel rechts und Tendinose der Extensoren- und Flexorensehnen am linken Daumen

- Zustand nach Knie-Arthroskopie links im Juli 2015 mit Meniskektomie

    Es bestehe eine chronische und mittlerweile wohl fixierte Funktionsstörung der linken Hand, welche alle vier Langfinger betreffe. Es müsse mittlerweile sicher davon ausgegangen werden, dass hier ein medizinischer Endzustand erreicht sei, sei die Funktionseinschränkung nun wenigstens teilweise auf ein CRPS I oder vorwiegend auf eine schmerzbedingte, allenfalls auch durch nicht-organische Faktoren begünstigte Schonung zurückzuführen. Das ausgeprägte Schmerzverhalten des Versicherten bei Untersuchung der rechten Schulter und des linken Knies liessen auf eine gewisse nicht-organische Komponente im gesamten Schmerzbild vermuten (S. 12 Mitte).

    Es müsse angenommen werden, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich teilweise schwere, vorwiegend auch mittelschwere Tätigkeit mit häufig auch schweren bis sehr schweren beidseitigen manuellen Belastungen handle. Die Einschätzung von Prof. H.___ (vorstehend E. 3.8), dass der Versicherte mit seiner durchaus objektivierbaren Funktionseinschränkung an der linken Hand in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Versicherte habe immer wieder versucht, in dieser Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % aufrecht zu erhalten und dieses zu steigern. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass er von den schwersten Arbeiten entlastet werde beziehungsweise er dort durch seine Kollegen Unterstützung bekomme. Auch mittel- und langfristig sei es kaum wahrscheinlich, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könne (S. 14 Ziff. 7.7).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit liege das Hauptproblem in einer verminderten Funktionsfähigkeit der linken Hand, welche prinzipiell nur noch als zudienende beziehungsweise fixierende Hilfshand eingesetzt werden könne. Entsprechend sei der Versicherte in erster Linie noch für manuell leichte und wechselbelastende Tätigkeiten einsatzfähig, wobei hinsichtlich des Einsatzes der rechten Hand beziehungsweise des rechten Armes diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. In einer derart adaptierten Tätigkeit sei aus somatischer, rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 14 Ziff. 7.8).

3.11    Am 19. April 2017 erstattete Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Swica (Urk. 7/39/6-48). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 5.1) nannte er eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.2) nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).

    Der Tagesablauf des Beschwerdeführers gestalte sich so, dass er mehrmals in der Nacht aufstehe. Es gebe auch Tage, an denen er bereits um 4 Uhr morgens wach sei (frühmorgendliches Erwachen) und bis zum Abend nicht mehr schlafen könne. Entsprechend stehe er sehr früh auf, um 3, 4 oder 5 Uhr. Nach Erledigen der Morgentoilette frühstücke er, trinke Kaffee, schaue zusammen mit der Ehefrau fern. Sonst mache er nichts. Die Ehefrau erledige den Haushalt, sie koche auch und gehe einkaufen. Er gehe mit dieser und der Tochter zusammen bis zum Spielplatz, ansonsten mache er keine Spaziergänge. Er schaue nur fern, sonst mache er nichts. Abendessen gebe es um 18 Uhr, danach schaue er auch fern oder die Eltern kämen zu Besuch. Um zirka 22 Uhr gehe er zu Bett. Er habe einen Führerschein und ein Auto, wegen der Schmerzen fahre er aber nicht, sondern seine Ehefrau (S. 20 f. Ziff. 3.2.8).

    Zu Beginn der Exploration sei das Verhalten des Versicherten aufgefallen, insbesondere eine gereizte Stimmung, eine ablehnende Haltung gegenüber der psychiatrischen Untersuchung und das mehrfache Erheben von Vorwürfen gegenüber den Versicherungen, darüber hinaus eine mangelnde Kooperation. Nach Deeskalation der Situation habe er sich aber auf die Exploration einlassen können. Während der Exploration seien mehrere Affekteinbrüche erfolgt und es sei ein demonstratives Aufstehen aufgefallen, dabei habe der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt. Im Hinblick auf den Affekt habe eine nur phasenweise gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität beobachtet werden können. Die affektive Modulationsfähigkeit sei dabei durchgehend ausreichend vorhanden gewesen (S. 28 Ziff. 6.2). Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle er sich aufgrund von körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Aufgrund der erheblichen Selbstlimitierung seien die Angaben des Versicherten nicht verwertbar. Es sei von einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) aufgrund der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten) auszugehen (S. 29 Mitte). Diese sei als ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation zu verstehen. Die depressive Verstimmung sollte jedoch insgesamt nicht länger als zwei Jahre anhalten. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode liege beim Versicherten hingegen nicht vor (S. 30 oben).

    Zusammenfassend bestünden beim Versicherten mit Verweis auf die somatischen Untersuchungen in der Versicherungsakte erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es lägen weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. Im Vordergrund stehe ein subjektives Schmerzsyndrom. Der Versicherte erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der vom Versicherten angegebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung (F45.4) zu diskutieren (S. 33 Mitte). Die betreffenden diagnostischen Kriterien würden vom Versicherten aber nicht erfüllt (S. 33-35). Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) auszugehen. Deren Ausprägung sei im Vergleich als objektiv leicht bis mittelschwer einzustufen. Gegenwärtig befinde sich der Versicherte in keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Die Frequenz sei unzureichend. Psychopharmaka würden nicht eingenommen und die empfohlenen Massnahmen zur Schmerzdistanzierung nicht umgesetzt (S. 35 Mitte). Die beklagte Intensität und das Ausmass der Beschwerden seien mit dem alltäglichen Aktivitätsniveau gemäss Tagesprofil nicht vereinbar. Die Präsentation einer erheblichen Behinderung und die Behauptung des Versicherten («ich kann überhaupt nicht arbeiten») wiesen auf eine ausgesprochene Selbstlimitierung hin, stünden nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung während der Exploration und seien mit dem erhobenen klinischen Befund nicht vereinbar (S. 36 Mitte).

    Im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Februar 2017 (gemeint wohl: Bericht vom 7. Oktober 2016 [vgl. vorstehend E. 3.6]) sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert und festgehalten worden, der Versicherte sei nie mehr als zu 50 % belastbar gewesen. Die Kardinalsymptome einer Depression seien gegenwärtig jedoch nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen (S. 37 unten). Eine leichte depressive Episode begründe denn auch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 37 f. Ziff. 6.5).

    In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Fachmitarbeiter sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sei spätestens innerhalb von 6 bis 8 Wochen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen (S. 42 Ziff. 9a, vgl. auch S. 38 f. Ziff. 6.7-8). Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch am besten an die Ressourcen des Versicherten angepasst. Inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch ein somatisches Leiden begründet sei, müsse durch ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten beurteilt werden (S. 42 Ziff. 9c; vgl. auch S. 39 Ziff. 6.9).

3.12    Die Ärzte des G.___ (vorstehend E. 3.4) führten im Bericht vom 29Mai 2017 (Urk. 7/45) aus, es werde dem hochmotivierten Patienten eine Umschulung in ein Betätigungsfeld, in dem eine bimanuelle Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei, empfohlen. Da die dominante rechte Hand bis auf die Schulterschmerzen voll einsatzfähig sei, würden auch schreibende Tätigkeiten als möglich angesehen (S. 2 oben).

3.13    Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte im Bericht vom 21. Februar 2018 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 3/4) aus, dieser leide an belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen aufgrund der Nervenschädigungen der Langfinger links. Solche Beschwerden könnten dauerhaft bestehen bleiben. Aufgrund der schweren Verletzung könne der Beschwerdeführer seine linke Hand nur für sehr leichte Arbeiten länger belasten. Schätzungsweise sei er für Arbeiten mit einer Belastung von 250–1000 g zirka zu 75-80 % arbeitsfähig. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer mit seiner linken Hand zirka 50-55 % eingeschränkt (S. 2 unten). Mit der linken Hand könne deshalb nur zirka 75-80 % des Tages gearbeitet werden, weil aufgrund der Schmerzen vermehrt Ruhepausen nötig seien (S. 3 Mitte).

3.14    Med. practA.___ (vorstehend E. 3.6) nannte im Bericht vom 17. November 2018 (Urk. 7/74) als Diagnose eine chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand und des linken Arms (Ziff. 2.5). Gegenwärtig finde alle 3 Wochen eine Sitzung statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % (richtig wohl: 100 %; vgl. Ziff. 4.1) seit dem 1. Januar 2018 bis auf Weiteres (Ziff. 1.3).

    Die derzeitige Symptomatik bestehe in Schlafstörungen, Gedankengrübeln, rascher Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit, Vergesslichkeit und Affektstarrheit (Ziff. 2.2). Aktuell bestehe keine Medikation (Ziff. 2.3). Objektiv präsentiere sich ein niedergeschlagener Patient. Er sei im formalen Denken verlangsamt, zum Teil umständlich, inhaltlich fokussiert auf Zukunftsangst und Verantwortung gegenüber der Familie. Im Affekt sei er deutlich depressiv, mit Müdigkeit und Vergesslichkeit (Ziff. 2.4; teilweise unleserlich). Wegen seiner chronischen depressiven Störung sei der Patient kaum für eine Arbeit vermittelbar (Ziff. 2.7).

    Gegenwärtig übe er keine Tätigkeit aus, zuletzt habe er teilzeitig als Nachtpatrouilleur bei einer Bewachungsfirma gearbeitet (Ziff. 3.1). Dabei habe er unter Übermüdung gelitten wegen Schlafstörungen sowie unter Konzentrationsstörungen wegen der Depression (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei 0 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei körperlich bedingt zu 20 bis 50 % zumutbar (Ziff. 4.2).

3.15    Dr. med. univ. M.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 8. März 2019 (Urk. 7/93/4-5), dass er den Beschwerdeführer am Vortag untersucht habe. Dieser habe bei seiner nächtlichen Arbeit beim Sicherheitsdienst einen Verletzten nach einem Fenstersturz erstversorgt und sei dadurch zusätzlich traumatisiert (S. 1 Mitte).

3.16    Im Bericht vom 9. Juni 2019 (Urk. 7/97) verwies med. practA.___ im Wesentlichen auf seinen Bericht vom 17. November 2018 (vorstehend E. 3.14) beziehungsweise wiederholte die dort getroffenen Aussagen. Sitzungen fänden seit einem halben Jahr nur noch sporadisch statt (Ziff. 1.2).

3.17    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/100 S. 8) aus, bei A.___ handle es sich um einen Arzt mit dem Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt». Über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfüge er demnach nicht. Damit sei keine leitliniengerechte psychiatrische Behandlung etabliert, die psychiatrischen Diagnosen sowie Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit seien damit auch nicht verwertbar. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht werde empfohlen, von einer Arbeitsfähigkeit von 75 bis 100 % in bisheriger Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit Sommer 2016 auszugehen. Für den Fall, dass seitens Beschwerdeführer im Einwandverfahren psychische Einschränkungen geltend gemacht würden, sei eine fachärztliche leitliniengerechte Therapie aufzuerlegen. Eine Wiedervorlage wäre dann ein Jahr nach Beginn der Therapie indiziert.


4. 

4.1    Im April 2017 wurden zwei neutrale Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt: Ein rheumatologisches durch Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) und ein psychiatrisches durch Dr. K.___ (vorstehend E. 3.11). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ihre Schlussfolgerungen sind begründet. Sie vermögen somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3) zu genügen, weshalb grundsätzlich auf sie abgestellt werden kann. Ihre Schlussfolgerungen wurden denn auch von keiner Partei angegriffen.

4.2    In somatischer Hinsicht qualifizierte der Gutachter die bisherige Tätigkeit als Maschinen- und Anlageführer zu Recht als körperlich teilweise schwere, vorwiegend auch mittelschwere Tätigkeit mit häufig auch schweren bis sehr schweren beidseitigen Belastungen. Er kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass hier angesichts der fixierten Funktionsstörung der linken Hand nur noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestehe, sofern der Beschwerdeführer von den schwersten Arbeiten entlastet werde. Dies deckt sich mit den Einschätzungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1), wonach die bisherige Tätigkeit nur noch in einem Rahmen von 50 % zumutbar sei, und durch Dr. L.___ (vorstehend E. 3.13), wonach die linke Hand nur für sehr leichte Arbeiten längere Zeit belastet werden könne. Dem widerspricht auch die Beschwerdegegnerin nicht, welche von einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 30. März 2015 ausgeht (vorstehend E. 2.1). Vorübergehend arbeitete der Beschwerdeführer zwar auch wieder in einem Pensum von 75 %, dies allerdings unter Schmerzen (vorstehend E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.8). Wenn Dr. E.___, Kreisarzt der SUVA, im Juni 2016 festhielt (vorstehend E. 3.3), der Versicherte sollte in der Lage sein, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zu bewältigen, so ist dies plausibel. Unverständlich ist demgegenüber, wieso dies ungefähr den Anforderungen bei der angestammten Tätigkeit entsprechen sollte, bei welcher der Beschwerdeführer unter anderem mit zentnerschweren Geräten hantieren musste (vgl. etwa Urk. 7/39 S. 14 f.). Auf diese Unstimmigkeit wies denn auch der Gutachter zu Recht hin.

    Der Beschwerdeführer sei richtigerweise nur noch für manuell leichte und wechselbelastende Tätigkeiten einsatzfähig. Hier bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Auch diese Beurteilung ist schlüssig und deckt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. So hatte Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) festgehalten, die Arbeitsfähigkeit betrage ohne überdurchschnittliche manuelle Belastung 100 %, wobei Überkopfarbeiten und Heben/Tragen zu vermeiden seien. Die Ärzte der D.___ (vorstehend E. 3.2) kamen zum Schluss, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne wiederholten Einsatz oder Exposition der linken Hand sei ganztags zumutbar. Die Ärzte des G.___ erachteten die Einschränkungen der adominanten linken Hand allerdings gar als so weitgehend, dass diese selbst für leichte manuelle Tätigkeiten oder als Hilfshand nicht einsetzbar sei (vorstehend E. 3.5). Entsprechend empfahlen sie ein Betätigungsfeld, in dem eine bimanuelle Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei, wobei sie aber auch schreibende Tätigkeiten als möglich ansahen (vorstehend E. 3.12). Nachdem jedoch selbst der behandelnde Handchirurge Dr. L.___ festhielt, mit der linken Hand könne 75-80 % des Tages gearbeitet werden (vorstehend E. 3.13), und der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Unfall zudem noch bis November 2016 in seiner bisherigen bimanuellen Tätigkeit in einem Pensum von 50 bis 75 % gearbeitet hatte und auch selber davon ausgeht, er könnte bestenfalls eine sehr leichte Tätigkeit noch ausführen (vorstehend E. 2.2), kann der Einschätzung der Ärzte der G.___ nicht gefolgt werden.

    Es ist somit in somatischer Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinen- und Anlagenführer seit dem Unfall vom 30. März 2015 maximal noch zu 50 % arbeitsfähig ist. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne übermässige Belastung der linken Hand besteht demgegenüber in somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

4.3    In psychiatrischer Hinsicht verneinte der Gutachter eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode. Die Kardinalsymptome einer Depression seien «gegenwärtig» nicht gegeben, da sich kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit hätten feststellen lassen. Es sei entsprechend von einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21), auszugehen. Zu beachten ist der Hinweis des Gutachters, dass die depressive Verstimmung bei dieser Diagnose nicht länger als zwei Jahre anhalten sollte (vgl. hierzu auch Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 210). Seit der Beurteilung durch Dr. K.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sind jedoch mittlerweile schon mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nunmehr als fraglich erscheint. Es stellt sich daher die Frage, ob mittlerweile eine selbständige depressive Störung oder eine andere psychische Beeinträchtigung vorliegt und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

    Von einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) waren bereits die Ärzte der D.___ nach einem fünfwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Januar/Februar 2016 ausgegangen (vorstehend E. 3.2). Es habe sich ein im Antrieb reduzierter, psychomotorisch eher verlangsamter, ratloser und im Affekt depressiver Patient gezeigt. Dr. F.___ sprach im August 2016 gar von einer schweren Antriebsminderung (vorstehend E. 3.4). Indes ist er als Neurologe ebenso wenig vom Fach wie der Orthopäde Prof. H.___, welcher beim Beschwerdeführer erhebliche psychische Probleme als Folge der Verletzung der linken Hand ausmachte (vorstehend E. 3.8). Diese Beurteilungen ergingen zudem alle noch vor dem Gutachten von Dr. K.___ und lagen diesem im Zeitpunkt von dessen Erstellung ebenso vor wie der Bericht von med. practA.___ vom November 2016 (vorstehend E. 3.6), in welchem dieser eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert hatte (vgl. Urk. 7/39 S. 4-12; S. 28-36). Sie vermögen somit die Entwicklung einer selbständigen depressiven Störung nach Erstattung des beweiskräftigen Gutachtens im April 2017 nicht zu fundieren.

    Bedeutung kommt folglich den seither ergangenen Berichten des behandelnden Psychiaters med. practA.___ zu. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten (vgl. vorstehend E. 2.1), dass dieser gemäss Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (vgl. https://www.medregom.admin.ch) über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit sie daraus schliesst, dass seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit deshalb zum Vornherein nicht verwertbar sei, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. Denn das Versicherungsgericht ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 Abs. 1 lit. c ATSG).

    Med. practA.___ diagnostizierte in den Berichten vom November 2018 (vorstehend E. 3.14) sowie vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.16) eine chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11). Dabei beschrieb er indes praktisch dieselbe Symptomatik, welche ihn im Oktober 2016 noch zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig lediglich leichte Episode mit somatischem Syndrom, geführt hatte (vorstehend E. 3.6). Aus den aktuellen Berichten geht nicht hervor, wie die Diagnose einer nun schwereren affektiven Störung zustande kam. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird denn auch gar nicht erst thematisiert. Es erstaunt zudem, dass im Bericht vom Juni 2019 zur Hauptsache auf den Bericht vom November 2018 verwiesen wird, obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offenbar bei der Arbeit Zeuge eines versuchten Selbstmordes wurde, worauf sich seine psychische Verfassung laut eigenen Angaben stark verschlechtert habe (vorstehend E. 2.2 und E. 3.15). Nicht stimmig ist sodann, dass sich der Sitzungsrhythmus just in diesem belasteten Zeitraum gelockert habe, indem Gespräche nun nur noch sporadisch stattgefunden hätten.

    Keine Rolle scheinen Psychopharmaka zu spielen, was bei der Diagnose einer chronischen Depression zumindest nach einer Erläuterung verlangt. Eine solche fehlt jedoch. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % in der bisherigen Tätigkeit, wobei als solche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtpatrouilleur angenommen wurde. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. Med. practA.___ äusserte sich nicht dazu, wieso die bisherige Tätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar sein sollte. Eine – nicht näher spezifizierte – leidensangepasste Tätigkeit erachtete er sodann «körperlich bedingt» nur zu 20 bis 50 % zumutbar. Für eine solche Einschätzung fehlt ihm aber die fachärztliche Qualifikation. Zudem liesse sich aus der gewählten Formulierung auch den Schluss ziehen, dass aus rein psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zumutbar sein sollte, was med. practA.___ jedoch kaum so gemeint haben dürfte, nachdem er im gleichen Bericht festhielt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner chronischen depressiven Störung kaum für eine Arbeit vermittelbar.

    Die Schlussfolgerungen in den aktuellen Berichten von med. practA.___ sind somit entweder unklar, schwer verständlich oder mangelhaft begründet. Gestützt auf sie kann der Sachverhalt hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht erstellt werden. Immerhin liefern sie aber Anhaltspunkte dafür, dass in psychischer Hinsicht noch immer relevante Beeinträchtigungen vorhanden sein könnten. Diesen hätte die Beschwerdegegnerin nachgehen sollen. Es reicht mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht aus, die Berichte des behandelnden Psychiaters als nicht beweiswertig zu bezeichnen. Wenn in dieser Konstellation keine Berichte vorliegen, die die rechtsgenügende Erstellung des Sachverhaltes ermöglichen, so ist die Verwaltung gehalten, selber ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies umso mehr, als das von der Krankenversicherung anfangs 2017 veranlasste psychiatrische Gutachten noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bescheinigt hatte, die dort gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung aber mittlerweile kaum mehr gültig sein dürfte. Auch müsste eine Prüfung der aktuellen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) vorgenommen werden.

4.4    Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller