Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00881


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 16. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___, Vater zweier Söhne (Jahrgang 1989 und 1985), angelernter Gipser, reiste im März 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit dem 4. November 2002 in einem 100%-Pensum als Gipser-Vorarbeiter bei der Y.___ (Urk. 7/4 und Urk. 7/12). Am 16. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte und mit Hinweis auf eine hereditäre hypokaliämische periodische Lähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 und Urk. 7/4). Mit Mitteilung vom 2. November 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/11). In der Folge holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/28 und Urk. 7/30) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/15) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana bei (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. September 2019, Urk. 7/36; Einwand vom 6. September 2019, Urk. 7/37-41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2019 eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Das hiesige Gericht erachtete die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 16. Januar 2020 sowie einen entsprechenden Nachtrag vom 26. Februar 2020 ein (Urk. 9 und Urk. 10/12). Die entsprechenden Kopien wurden der Beschwerdegegnerin am 12. März 2020 zugestellt (Urk. 12). Mit Beschluss vom 16. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 3. November 2020 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

    gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser seit Oktober 2017 nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Als angepasst gelte eine Tätigkeit, die körperlich leicht sei und sitzend ausgeführt werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, wodurch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er in einer angepassten Tätigkeit leidglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Dies deshalb, weil sich sein Gesundheitszustand seit der letzten jährlich stattfindenden Verlaufskontrolle weiter verschlechtert habe, so dass auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit lediglich noch im Umfang von maximal 50 % zumutbar sei. Weiter sei er mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen nicht einverstanden. Aufgrund des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ und angesichts der optimalen Eingliederung bei seiner langjährigen Arbeitgeberin, sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 44‘200.-- abzustellen. Verglichen mit dem aus Grundlohn und Überstundenabgeltung resultierenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 98‘697.—resultiere dadurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 54‘497.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 55 %. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % habe er somit Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente. Hinzu komme, dass auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohnes nach Abzug eines im vorliegenden Fall gerechtfertigten leidensbedingten Abzugs von 10 % - er habe weder Deutschkenntnisse noch eine Ausbildung und könne keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben – ein Invaliditätsgrad von 50.8 % und somit einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente resultiere (Urk. 1)

    Mit Eingabe vom 3. November 2020 ergänzte der Beschwerdeführer, die mit Eingabe vom 9. März 2020 eingereichten Arztberichte des Z.___ vom 16. Januar und 26. Februar 2020 schienen in den Erwägungen des Beschlusses vom 16. September 2020 unbeachtet geblieben zu sein. Er sei deshalb der Ansicht, dass die medizinische Aktenlage – insbesondere unter Berücksichtigung der besagten Arztberichte – genügend abgeklärt sei, so dass sein Rentenanspruch abschliessend beurteilbar und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen nicht notwendig sei (Urk. 17).


3.    

3.1    Im Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 19. September 2017 wurde als Diagnose eine hypokaliämische periodische Paralyse, Erstmanifestation (EM) im Alter von 17 Jahren festgehalten (Urk. 7/14/1). Der Beschwerdeführer habe über eine schleichend progrediente Kraftminderung der Beine und der lumbalen Wirbelsäule mit tagesabhängigen Schwankungen und Zunahme nach längeren Ruhephasen seit dem 40. Lebensjahr berichtet. Paralytische Krisen seien seit der regelmässigen Einnahme von Acetazolamid nur selten und in geringerer Intensität aufgetreten. Zudem bestünden belastungsabhängige schmerzhafte Myalgien und Tendinopathien der Beine und eine Sensibilitätsminderung des lateralen rechten Oberschenkels. Weiterhin bestünden eine rasche Ermüdbarkeit und Palpitationen sowie eine Belastungsdyspnoe, eine kardiologische Abklärung sei noch nicht erfolgt. Klinisch-neurologisch zeige sich eine proximal und linksbetonte Paraparese der Beine, ein links etwas ausgeprägter Reflexstatus, eine Hypästhesie des lateralen rechten Oberschenkels bei ansonsten normaler Tiefen- und Oberflächensensibilität. Ein Aufstehen aus der Hocke sowie aus dem Sitzen ohne Nutzung der Arme sei nicht möglich. Treppensteigen sei für drei Stufen am Stück mit Anhalten am Geländer unter grösster Anstrengung möglich (Urk. 7/14/9).

3.2    Im Bericht vom 3. November 2017 der Klinik für Neurologie des Z.___ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 6. November 2017 zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden Krafteinschränkungen vor allem beim Treppensteigen, beim Bücken, beim Aufstehen aus der Hocke und bei längerer körperlicher Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % möglich (Urk. 7/14/2-4). Auf dem Formular zur angepassten Tätigkeit wurde angekreuzt, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende, wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien. Rein stehende Tätigkeiten könne er 50 % ausüben. Des Weiteren solle der Beschwerdeführer Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Treppensteigen vermeiden. Rotation im Sitzen/Stehen und das Heben sowie Tragen seien ihm zu 50 % möglich (Urk. 7/14/5).

3.3    Im Bericht vom 6. Dezember 2017 der Klinik für Pneumologie des Z.___ diagnostizierten die Ärzte neu eine schwere restriktive Ventilationsstörung sowie eine Zwerchfellparese links. Gesamthaft bestehe eine Beteiligung der Atemmuskulatur mit Zwerchfellparese links im Rahmen der Grunderkrankung. Eine alveoläre Hypoventilation oder schlafassoziierte Atmungsstörung liege nicht vor (Urk. 7/21/20-22).

3.4    Im Bericht vom 27. Februar 2019 der Klinik für Neurologie des Z.___ wurde festgehalten, klinisch-neurologisch zeige sich eine proximale und linksbetonte Paraparese der Beine sowie eine deutliche axiale Schwäche, ohne eindeutige Verschlechterung gegenüber der Voruntersuchung. Spirometrisch (September 2018) habe sich die restriktive Ventilationsstörung unverändert gezeigt (Urk. 7/28/5).

3.5    Im Bericht vom 11. April 2019 hielt die Oberärztin Dr. med. A.___ der Klinik für Neurologie des Z.___ fest, der Beschwerdeführer solle seine bisherige Tätigkeit aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit, z.B. Büroarbeit, sei ihm zu 80 % möglich (Urk. 7/28/1).

3.6    PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt Neurologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2019 für den RAD folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/34/6):

- Hypokaliämische periodische Paralyse mit familiärem Auftreten, ES 1985, im Verlauf Abnahme von Stärke und Frequenz der intermittierenden, anfallsartigen Lähmungen bei Zunahme einer Dauerschwäche an Beinen und Rumpf

- Schwere restriktive Ventilationsstörung (a.e. i.R. einer Beteiligung der Atemmuskulatur bei Dg. 1) und Zwerchfellparese li.

    Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Kniekontusion und eine Riss-Quetsch-Wunde prätibial li. am 5. Oktober 2017. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Februar 2019 voll arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten, d.h. in sitzenden, körperlich leichten Tätigkeiten, z.B. Büroarbeit, sei er seit jeher 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/34/6).


4.    

4.1    Unstrittig ist, dass beim Beschwerdeführer – laut den behandelnden Ärzten sowie dem RAD – eine hypokaliämische periodische Paralyse und damit verbunden eine schwere restriktive Ventilationsstörung sowie eine Zwerchfellparese links bestehen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer an Abnahme von Stärke und Frequenz der intermittierenden, anfallsartigen Lähmungen bei Zunahme einer Dauerschwäche an Beinen und Rumpf leidet. Somit ist er in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau voll arbeitsunfähig. Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang sich diese Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten auswirken. Dies kann anhand der im Recht liegenden Akten nicht eindeutig beurteilt werden.

4.2    Die Ärzte des Z.___ erachteten den Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2017 in seiner bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig. Das detaillierte Formular zur behinderungsangepassten Tätigkeit füllten sie jedoch widersprüchlich aus (E. 3.2). Demgegenüber sah die nachfolgend behandelnde Oberärztin Dr. med. A.___ den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 11. April 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit als voll arbeitsunfähig an. Jedoch hielt sie ihn in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig, wobei sie beispielsweise Büroarbeit vorschlug. Das Formular zur detaillierten behinderungsangepassten Tätigkeit füllte sie nicht aus (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einzig eine interne Beurteilung des RAD ein. Ohne den Beschwerdeführer zu untersuchen und seine Stellungnahme zu begründen hielt PD B.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2019 knapp fest, dem Beschwerdeführer seien sitzende und körperlich leichte Tätigkeiten, z.B. Büroarbeit, zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit seit jeher 80 % arbeitsfähig (E. 3.6). Dabei scheint er auf die Einschätzung von Dr. med. A.___ abzustellen, wobei er der im Bericht des Z.___ vom 3. November 2017 zuvor attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Beachtung schenkte, obwohl die Paraparese gemäss dem Bericht vom 27. Februar 2019 gegenüber der Voruntersuchung unverändert blieb sowie eine schwere restriktive Ventilationsstörung und eine Zwerchfellparese links hinzukamen (E. 3.4). Ferner setzte sich PD B.___ auch nicht mit der aktuellen angepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin auseinander (Urk. 7/32 und Urk. 3). Insgesamt kann demnach nicht gesagt werden, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme besteht. Ferner stellt auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte fachärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___ der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 26. Februar 2020 keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte, da er sich nicht ausführlich zu angepassten Tätigkeiten äusserte. Hinzu kommt, dass auch detaillierte Ausführungen zu seiner Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2019 in sitzenden Tätigkeiten fehlen (Urk. 10/2).

4.3    Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsberichts der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 16. Januar 2020 (Urk. 10/1) ist anzumerken, dass dieser keine Anhaltspunkte für sich später verwirklichte Tatsachen enthält, welche mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet wären, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Für die richterliche Beurteilung sind im konkreten Fall allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der Bericht bezieht sich aber auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist.


5.    Nach dem Gesagten fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere in angepasster Tätigkeit und damit an einer hinreichenden Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und gestützt darauf neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

    Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zu den strittigen Fragen der Höhe des Invalideneinkommens sowie des leidensbedingten Abzugs.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin Petra Kern machte mit Honorarnote vom 9. März 2020 (Urk. 11) sowie Eingabe vom 3. November 2020 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 13.5 Stunden plus 3 % Barauslagen geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von Stunden für das Aktenstudium und Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, als überhöht. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von zehn Stunden anzurechnen. Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Petra Kern unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 185.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf rund Fr. 2‘050.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Kern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz