Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00888
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ war zuletzt von 2003 bis 30. November 2013 als Arbeitsinspektor bei Y.___ angestellt. Am 17. Februar 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 und Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten am 10. Juni 2015 vom 4. Juni bis 3. Dezember 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Unterstützung bei der Stellensuche und der Arbeitsplatzerhaltung mittels eines Job Coachings (Urk. 7/16) und am 2. November 2015 vom 7. Oktober 2015 bis spätestens 7. Mai 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung direkt (Urk. 7/19) zu. Am 27. April 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung bei der Entsorgungsunternehmung Z.___ AG vom 1. April bis 31. Oktober 2016 (Urk. 7/25). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/37) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab und wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/59) ab. Die dagegen am 1. Februar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/61/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Mai 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00133, Urk. 7/71) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 17. April 2019, Urk. 7/86, ergänzt am 5. August 2019, Urk. 7/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90 und Urk. 7/96) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab September 2015 eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 28. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. November 2019 (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Die Stellungnahmen des behandelnden Arztes seien dem Gutachter beziehungsweise dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Im Bericht des behandelnden Arztes vom 24. März 2017 sei erstmals eine Remission genannt worden. Eine Beeinträchtigung durch die chronische Dimension der Grunderkrankung werde aus den durchwegs guten Arbeitszeugnissen nicht belegt. Das Gutachten berücksichtige die Vorakten und die geklagten Beschwerden und beruhe auf eigenen Untersuchungen (S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Gutachten leide an diversen - näher dargelegten - gravierenden Mängeln, weshalb es nicht als Grundlage für eine Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit tauge (S. 3-7). Der Gutachter habe seine Krankheit und deren Folgen massiv bagatellisiert. Die Beurteilung sei in Unkenntnis der jahrzehntelangen psychiatrischen Vorgeschichte erfolgt. Gerade bei einer Krankheit wie der bipolaren Störung mit ihren verschiedenen Intervallen sei das Abstellen allein auf ein bestimmtes Intervall nicht zulässig. In seiner angestammten Tätigkeit als Arbeitsinspektor sei er nach wie vor nicht arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von über 70 % (S. 7).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 13. April 2015 (Urk. 7/9) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Störung (ICD-10 F 31.3)
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit Oktober 2012 in seiner Behandlung. Es bestehe eine langjährige Krankengeschichte mit wiederholten manischen und depressiven Phasen (inklusive ausgeprägter Suizidalität). Das Leiden habe zu mehreren stationären Aufenthalten und einer nachfolgenden kontinuierlichen ambulanten Behandlung inklusive intensivierter Psychopharmakotherapie geführt. Seit 2006 sei es immer wieder zu Arbeitsausfällen mit nachfolgendem Wiedereinstieg in einem reduzierten Pensum gekommen. Die letzte mehrwöchige manische Episode habe sich im Frühjahr 2013 ereignet. Der zum damaligen Zeitpunkt seit etwa zehn Jahren als kantonaler Arbeitsinspektor beschäftigte und an sich höfliche und korrekte Beschwerdeführer habe mehrere Autokäufe getätigt, ein teilweise deutlich distanzloses Verhalten mit gereiztem Interaktionsstil gezeigt, sei logorrhoeisch gewesen und habe einen beschleunigten Gedankengang aufgewiesen. Er habe sich rasch provoziert gefühlt, das inhaltliche Denken sei mitunter inkohärent und zerfahren gewesen. Auch sei es zu einem Kontaktwunsch mit einer Mitarbeiterin eines von ihm besuchten Unternehmens mit nachfolgender Anzeige wegen sexueller Belästigung gekommen. Infolge der Beschwerden sei es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber gekommen, aus dem Affekt heraus habe er nach einem von ihm als Provokation erlebten Vorgehen des Arbeitgebers ohne Berücksichtigung der Konsequenzen die Kündigung eingereicht. Anschliessend an die manische Episode habe er eine teilweise schwergradige depressive Episode mit massiven Schuldgefühlen, Selbstvorwürfen und Insuffizienzgefühlen erlitten, auch sei es wie bereits in der Vergangenheit zu Suizidphantasien gekommen. Erst nach einer erneuten Anpassung der Medikation auf Lithium und Venlafaxin sei es langsam zu einer Verbesserung des Zustandbildes gekommen, gegenwärtig sei noch ein leicht depressiver Zustand festzustellen (S. 1 f.).
Mit weiteren manischen und/oder depressiven Episoden müsse angesichts des Verlaufes seit 2006 trotz der psychopharmakotherapeutischen Behandlung und der guten Compliance gerechnet werden. Der Beschwerdeführer bedürfe weiterhin einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Psychopharmakotherapie. Er sei im Schnitt seit November 2013 etwa zu 50 % arbeitsfähig und auch für eine Arbeitstätigkeit motiviert und anstrengungsbereit. Seit mindestens 2006 beständen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen mit entsprechenden Arbeitsausfällen, allerdings in einem zunächst reduzierteren Umfang. Es sei mittlerweile von einer generell reduzierten Belastbarkeit auszugehen, wobei er in gesunden Phasen dank seiner Anstrengungsbereitschaft wohl versuchen werde, ein nahezu vollschichtiges Pensum zu erreichen. In Krankheitsphasen sei hingegen mit einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, ein langsamer Wiedereinstieg habe sich nachfolgend bewährt. Es beständen Einschränkungen im Bereich der Teamfähigkeit und die Notwendigkeit eines wohlwollenden Umfeldes. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine Tätigkeit im Bereich Verwaltung / KV sei zumutbar (S. 2 f.).
3.2 Im Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) stellte der behandelnde Dr. B.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7)
Dazu führte er aus, in den letzten beiden Jahren habe sich unter der intensivierten Psychopharmakotherapie ein im wesentlichen stabiles Zustandsbild gezeigt. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit habe sich nicht geändert. Die Anforderungen der ab April 2016 absolvierten beruflichen Massnahme in einem Recyclingunternehmen seien gegenüber der letzten Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nicht zu vergleichen und entsprächen eher den Rahmenbedingungen des zweiten Arbeitsmarktes. Einschränkend sei ebenfalls festzuhalten, dass die derzeitige stabile Situation zum einen auch im Kontext der Psychopharmakotherapie zu sehen sei und zum anderen auch auf die deutlich reduzierten Anforderungen zurückgeführt werden könne. Ebenfalls von Bedeutung sei, dass der Unternehmer den Beschwerdeführer aus früheren Jahren kenne und deshalb mehr Unterstützung möglich gewesen sei als sonst üblich. Von daher bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine maximale Leistungsfähigkeit von 40 %. In einer angepassten Tätigkeit im Bereich Verwaltung / KV mit einem wohlwollenden Umfeld, reduzierten Anforderungen an die Kognition, mit vorgegebenen Aufgaben und ohne Zeit- und Leistungsdruck sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % ausgewiesen (S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (S. 3).
3.3 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 15. Dezember 2018 (Urk. 7/78) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7)
Dazu führte er aus, gesamthaft sei das Krankheitsbild gegenüber dem Vorbericht als leichtgradig verschlechtert zu bezeichnen. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, in angepassten Tätigkeiten bestehe weiterhin eine solche von etwa 60 %. Eine eher administrative Tätigkeit sei weiterhin zumutbar (S. 2 f.).
3.4 Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 17. April 2019 (Urk. 7/86) keine Diagnosen mit und folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7)
Dazu hielt er fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er einmalig im Jahre 2013 eine manische Episode durchlaufen habe, in deren Anschluss er seine langjährige Arbeitsstelle verloren habe. Seither sei keine manische Episode mehr aufgetreten. Die letzte depressive Episode habe er 2014 gehabt. Zuvor hätten depressive Episoden ab 2009 bestanden (S. 19). Er stehe seit Oktober 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche aktuell einmal pro zwei Monate für ungefähr je 50 Minuten stattfinde. Bereits seit ungefähr vier Jahren bestehe die jetzige psychopharmakologische Medikation. Eine Veränderung der Medikation sei aufgrund deren Suffizienz nicht notwendig. Durch die Behandlung und insbesondere die leitliniengetreue Medikation habe eine weitgehende Remission seit mindestens 2014 erreicht werden können. So sei die letzte respektive einzige manische Episode 2013 aufgetreten und die letzte depressive Episode 2014. Aufgrund der Aktenlage könne ab mindestens 24. März 2017 von einer Remission der bipolaren affektiven Störung ausgegangen werden und es sei seither von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arbeitsinspektor auszugehen (S. 24 und S. 28-30).
3.5 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (Urk. 7/95) zum Gutachten aus, unter einer adäquaten Psychopharmakotherapie sei es seit etwa 2014/2015 zu keinen manischen oder depressiven Phasen mehr gekommen, die eine akute Behandlungsbedürftigkeit nach sich gezogen hätten (S. 3). Im Gutachten sei die zitierte Aktenlage unvollständig, allein auf die Akten ab dem Jahr 2015 abzustellen sei angesichts der langjährigen Krankengeschichte nicht ausreichend (S. 4). Dr. A.___ begründe nicht, weshalb er genau ab dem 24. März 2017 von einer Remission ausgehe (S. 7). Das Gutachten vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere sei zu bemängeln, dass die Aktenlage unvollständig sei und der Gutachter sich in ungenügender Weise mit den ihm vorliegenden Akten auseinandergesetzt habe beziehungsweise im Kontext der Widersprüche zu den Akten die Überlegung erlaubt sei, ob er aktensicher gewesen sei. Ebenso oberflächlich sei die Würdigung der seit bald dreissig Jahren dokumentierten Kranken- und Behandlungsgeschichte beziehungsweise die Würdigung einer chronischen psychischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die berufliche und private Leistungsfähigkeit mit beispielsweise über Jahre hinweg belegbaren krankheitsbedingten Ausfällen. Eine bipolare Störung sei ausgewiesen. Auch wenn das Krankheitsbild remittiert sei, heisse dies nicht, dass der Beschwerdeführer keine psychopathologischen und interaktionellen Auffälligkeiten im Sinne einer restitutio ad integrum mehr habe. Zudem sei eine generell reduzierte psycho-physische Belastbarkeit zu postulieren, die primär in den Kontext der chronischen psychischen Erkrankung eingeordnet werden müsse. Unter Ausschluss von nicht krankheitswertigen Faktoren wie der psychosozialen Situation betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 30 % und in einer angepassten Tätigkeit 50-60 % (S. 9; vgl. auch die weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. August 2019, Urk. 7/106).
3.6 Dr. A.___ nahm dazu am 5. August 2019 Stellung (Urk. 7/103) und hielt fest, bei langwierigen Krankheitsverläufen sei es in der Regel nicht möglich, alle Akten zu organisieren, so insbesondere keine Akten aus den 80iger Jahren. Aus diesem Grund sei dies auch nicht angestrebt worden, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer bis 2013 erwerbstätig gewesen sei und seinen Lebensunterhalt selbständig habe bestreiten können. Im Gutachten werde dargelegt, dass er anschliessend von Mai bis August 2015 als Sicherheitsberater zu 80 % im Rahmen einer Tätigkeit via C.___ tätig gewesen sei und in der Folge im Bericht des Job-Coachings der psychiatrischen Klinik D.___, welcher die Zeit von Juni 2015 bis Januar 2016 beinhalte, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt als möglich beurteilt werde. Danach sei von April bis Oktober 2016 ein Arbeitstraining erfolgt, wo er beginnend mit 50 % das Leistungspensum auf 80 % habe steigern können und danach eine Festanstellung angeboten bekommen habe, welche er zu 100 % bis Februar 2017 und wieder von November 2017 bis Juni 2018 ausgeübt habe. Durch diese Fakten ergebe sich sehr wohl ein Längsschnitt der Erkrankung ab 2013 bis jetzt. Für den Zeitraum zuvor könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2). Das Datum 24. März 2017 als mindestens Remissionsdatum der bipolaren affektiven Störung sei deswegen gewählt worden, weil an diesem Tag der Arztbericht von Dr. B.___ erstellt worden sei, welcher erstmalig diese Diagnose beinhaltet habe. Im vorhergehenden Arztbericht vom 13. April 2015 sei noch von einer leichten depressiven Episode ausgegangen worden (S. 3). Da von einer Remission einer bipolaren affektiven Störung ausgegangen werde, ergäben sich keine relevanten psychopathologischen Befunde, welche eine Arbeitstätigkeit einschränken würden. So werde etwa auch im Zwischenbericht des Job-Coachings der D.___ vom 28. September 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein gutes Arbeitszeugnis erhalten habe und sich gesundheitlich stabil fühle. Im Bericht vom C.___ vom 1. September 2015 werde festgehalten, dass er kooperativ, höflich und interessiert gewesen sei, Anregungen gerne angenommen und diese auch umgesetzt habe. Ihm seien durchwegs gute Arbeitszeugnisse und ein gutes Arbeitsverhalten attestiert worden. Die von Dr. B.___ genannten möglichen Einschränkungen würden sich deshalb sowie aufgrund der aktuellen psychopathologischen Befunde nicht belegen lassen (S. 4). An den im Gutachten formulierten Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei somit festzuhalten (S. 5).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 17. April 2019, ergänzt am 5. August 2019 (Urk. 7/86 und Urk. 7/103; E. 3.4 und E. 3.6 hievor), beruht auf den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. A.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Konsistenz und Plausibilität wurden von Dr. A.___ beurteilt, ebenso wurden die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gewürdigt. Dr. A.___ zeigte auf, dass die bipolare affektive Störung des Beschwerdeführers dank der psychiatrischen und insbesondere der leitliniengetreuen psychopharmakologischen Medikation remittiert ist, wobei letztmals 2013 eine manische und 2014 eine depressive Episode auftrat. Er legte ausführlich dar, weshalb ein Beizug aller Krankenakten seit den 80iger Jahren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 2015 nicht erforderlich ist, nachdem der Beschwerdeführer bis 2013 zu 100 % erwerbstätig war und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte. Dr. A.___ wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in den darauffolgenden Arbeitsversuchen durchwegs gute Arbeitszeugnisse und ein gutes Arbeitsverhalten attestiert wurden und dass sich krankheitsbedingte Einschränkungen auch im Längsschnitt seit 2015 nicht belegen lassen. Dr. A.___ gelangte sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Arbeitsinspektor zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).
4.2
4.2.1 Was die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik am Gutachten angeht, so ist vorab festzuhalten, dass auch von ihm nicht bestritten wurde, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert hat und dass dank der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung letztmals fünf beziehungsweise sechs Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine manische beziehungsweise depressive Episode auftrat und die bipolare Störung inzwischen remittiert ist und sich die Symptome zurückgebildet haben. Dass der Beschwerdeführer durch seine Krankheit nur noch geringfügig eingeschränkt ist, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt daran, dass er seinen behandelnden Psychiater lediglich einmal alle zwei Monate aufsucht (Urk. 7/86 S. 24).
4.2.2 Dass dem Gutachter die seit bald dreissig Jahren dokumentierte Kranken- und Behandlungsgeschichte nicht vollständig vorlag (vgl. dazu Urk. 1 S. 3-5), ist insofern nicht von Relevanz, als im vorliegenden Verfahren der Gesundheitszustand erst ab August 2014 zu prüfen ist (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2015). Der Beschwerdeführer war bis 2013 zu 100 % erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt selbständig, eine längerfristige, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gutachter entsprechend verneint werden. Im Übrigen wurde von ihm dieselbe Diagnose gestellt wie vom behandelnden Psychiater, weshalb nicht ersichtlich ist, welche für das vorliegende Verfahren relevanten zusätzlichen Erkenntnisse er aus älteren medizinischen Berichten hätte gewinnen können. Entsprechend ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) auch nicht von Relevanz, ob die Hospitalisationen in den Jahren 2006 und 2008 aufgrund eines Nervenzusammenbruchs oder einer Eigen- und Fremdgefährdung per FFE erfolgten und ob er in den Jahren 2006 und 2013 ein fremdaggressives Verhalten zeigte.
4.2.3 Nachdem die bipolare Störung inzwischen remittiert ist und sich auch nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters die Symptome zurückgebildet haben, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) keine ausführliche Begründung erforderlich, weshalb in der angestammten Tätigkeit als Arbeitsinspektor wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, entsprechend ist auch keine differenzierte Beschreibung dieser Tätigkeit nötig. Wie realistisch die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Tätigkeit als Kurier ist, ist bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ebenfalls nicht von Belang, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesem Vorhaben seitens des Gutachters unterbleiben konnte.
4.2.4 Der Beschwerdeführer hat intensiven Kontakt zu seiner Mutter, einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Töchtern und zu zwei bis drei Kollegen, welche er ab und an trifft. Von krankheitsbedingt ganz wenigen und seltenen Kontakten kann demnach nicht gesprochen werden. Inwiefern für den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Relevanz sein sollte, ob der Beschwerdeführer leicht oder schwer adipös ist, ist zudem nicht ersichtlich (vgl. dazu Urk. 1 S. 5).
4.2.5 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen damit nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern und es ist auf dieses abzustellen. Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Dr. A.___ attestierte eine solche ab spätestens 24. März 2017, doch handelt es sich bei diesem Zeitpunkt um den Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2 hievor), in welchem dieser erstmals eine Remission der bipolaren Störung festhielt. Nachdem letztmals im Jahr 2014 eine depressive Episode auftrat und die depressive Störung auch von Dr. B.___ als leicht eingeschätzt wurde (vgl. E. 3.1 hievor), die Arbeitsunfähigkeit von April 2014 bis März 2017 gemäss dem behandelnden Psychiater unverändert blieb (E. 3.2 hievor), dem Beschwerdeführer bereits 2015 in einem Arbeitseinsatz ein gutes Zeugnis ausgestellt und im Bericht des C.___ vom 1. September 2015 ein gutes Verhalten attestiert wurde und der Job Coach der D.___ am 28. September 2015 von realen Erfolgschancen auf einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt berichtete (vgl. dazu Urk. 7/18 S. 3 und Urk. 7/23), der Beschwerdeführer sich im Januar 2016 selbst ein 100 %-Pensum zutraute (Urk. 7/24 S. 2) und sich seit Juni 2015 psychisch stabil fühlte (Urk. 7/24 S. 1 und S. 3) und nachdem er nach einem von April bis Oktober 2016 erfolgreich absolvierten Arbeitstraining eine bis 28. Februar 2017 befristete Vollzeitanstellung angeboten bekam (Urk. 7/30 und Urk. 7/34), kann für den gesamten rentenrelevanten Zeitraum ab August 2015 nicht auf eine massgebliche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. Zwar handelte es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um die angestammte Arbeit des Beschwerdeführers. Dies ändert aber nichts daran, dass aus den aufgeführten Umständen zu schliessen ist, dass die im März 2017 berichtete Remission der psychischen Störung bereits längere Zeit vorher eingetreten war und davon ausgegangen werden kann, dass sich die entsprechenden Symptome bereits spätestens im August 2015 zurückgebildet hatten und auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erheblich beeinträchtigten. Die gesundheitsbedingten Absenzen während der 100%igen Tätigkeit sprechen nicht dagegen, erfolgten diese doch nicht aufgrund psychischer Beschwerden, sondern insbesondere wegen einer Grippe, welche sich zu einer Lungenentzündung ausgeweitet hatte. Auch aus dem Umstand, dass es dabei zu keiner unbefristeten Anstellung kam, kann nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden, war dies doch insbesondere auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen (vgl. dazu Urk. 7/36/4-5). Festzuhalten ist zudem, dass aufgrund der durchgeführten Integrationsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung, wofür dem Beschwerdeführer Taggelder respektive Lohn ausgerichtet wurden, ein Rentenanspruch ab 1. April 2016 von vorneherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).
4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer rentenausschliessenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab spätestens August 2015 auszugehen. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher