Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00894


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 11/68, Urk. 11/76). Im Rahmen der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit fest, setzte die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Vergung vom 2. März 2016 aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 11/119). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 11/120). Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 11/121/3-4). Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 11/124). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 11/126).

1.2    Am 14Februar 2018 (Eingang) meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit Jahren bestehende Gesundheitsstörungen (schwere Depression, Angststörung und Rückenleiden) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/140, Urk. 11/142). Alsdann reichte die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Berichte von behandelnden und untersuchenden Ärzten ein (Urk. 11/142, Urk. 11/144). Daraufhin trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2019 (Urk. 11/175) ein. Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (Urk. 11/183) kündigte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 14. Februar 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Abklärungen eine Leistungseinschränkung von 20 % vorliegen würde, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 11/183/2). Dagegen liess die Versicherte am 12. September 2019 durch die Sozialberatung der Stadt Z.___ Einwand erheben und um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 11/186). In der Folge ging bei der IV-Stelle innert der angesetzten Frist jedoch keine Einwandbegründung ein (vgl. Urk. 11/187 f.). Mit Verfügung vom 15. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 14. Februar 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26Februar 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-191), was der Beschwerdeführerin am 27Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.        

1.1    

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.3    Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.4.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

2.    

2.1    Vor der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 11/68, Urk. 11/76) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seinen Stellungnahmen vom 26. Juli und 6. Dezember 2010 (Urk. 11/57/3-5) fest, dass den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Berichten und Gutachten (Arztbericht B.___ vom 23. Juni 2010, Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6. April 2010, Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie [und Psychotherapie], vom 14. Juni 2010 und dessen Bericht vom 2. November 2010, jeweils zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich) gefolgt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin würden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen: Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (anhaltende) schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu der letzten medizinischen Begutachtung vom 14. Juni 2010 noch verschlechtert. Die Prognose sei schlecht. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 11/57/5).

2.2    Im Zuge der mit Fragebogen vom 26. März 2013 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 11/82/2) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten der E.___ vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/98) ein. Darin stellten Dr. med. F.___, Oberärztin E.___, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin E.___, die folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/98/14):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststörung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizidalität, Schlafstörungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0)

    Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern festgestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizidgedanken, Überforderung, «keine Kraft haben», Energielosigkeit, die Vergangenheit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Unfähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mit dem Alltag zu haben und Zukunftssorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 11/98/19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von der Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mit körperlicher Belastung ausführen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Autonomie. Realistisch sei eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 %. Aktuell sei aber nur eine Arbeit in einem geschützten Rahmen denkbar (Urk. 11/98/20).

2.3    

2.3.1    Bezüglich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018 (Urk. 11/140, Urk. 11/142) finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten bei den Akten:

2.3.2    Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. (RO) H.___, Innere Medizin FMH, vom 30. August 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Erkrankungen (Urk. 11/127):

- Inkomplette Paraplegie sub C2

- L5-Syndrom bei Foramenstenose L4/5 beidseits

- Chronisches Schmerzsyndrom

    Dr. H.___ führte dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein in der Intensität wechselndes Beschwerdebild vorliegen würde. Es sei eine Chronifizierung des Leidens eingetreten. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf (Urk. 11/127).

    Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 7. März 2018 sodann vom 19. März bis 16. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/144/1).

2.3.3    Bei der von Dr. med. I.___, FMH Radiologie und Neuroradiologie, befundeten MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäulen (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) im J.___ vom 5. April 2017 zeigten sich deutliche Rezessusstenosen L4/5 beidseits, linksbetont mit möglicher Komprimierung der Wurzel L5, mässige Rezessusstenosen und Foraminalstenosen beidseits linksbetont L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 respektive L5 durch die oben genannten degenerativen Veränderungen (Urk. 11/144/27).

2.3.4    Dr. med. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. März 2018 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/144/3):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2)

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

- Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Differentialdiagnose (DD:) Abhängigkeit (iatrogen)

    Dazu hielt er unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde Persönlichkeitsänderung) mit begleitender rezidivierender depressiver Störung leide. Aktuell befinde sie sich in einem schwergradigen depressiven Zustandsbild mit häufigen suizidalen Krisen (Urk. 11/144/3).

2.3.5    Med. pract. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. März 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin an invalidisierenden Lumboischialgie-Beschwerden links mit Taubheitsgefühl und Kraftminderung am linken Bein leide, die trotz oraler Analgesie und Physiotherapie in der letzten Zeit nicht besser, sondern eher schlechter würden. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden «bei bekannter schwerer LWS-Degenerativen» sowie Diskushernie L5/S1 rechts vom März 2013 (Urk. 11/144/2).

2.3.6    Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/175/21):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine «aktenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1» an (Urk. 11/175/21).

    Dazu führte Dr. Y.___ unter anderem aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Auch wenn sich die Schmerzen letztlich in der Untersuchungssituation nicht per se hätten objektivieren lassen, sei ihr Vorhandensein plausibel und nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass sich die beschriebenen Schmerzen nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklären liessen, sei bei ihr unter Berücksichtigung der ungewollten Flucht in die Schweiz sowie der ungewollten Ehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Begleitend sei es über die Jahre hinweg zur Entwicklung ängstlich-depressiver Beschwerden gekommen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin über ein mehr oder weniger konstantes Zustandsbild berichtet. Eine wesentliche Verschlechterung sei nicht klar angegeben worden (Urk. 11/175/21). Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität müsse aber festgehalten werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als eingeschränkt valide betrachtet werden müssten, teilweise bedingt durch eine sehr dramatische Darstellung («ich nehme alle zehn Minuten Medikamente»). Auch die Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin in den Akten (Befund, Diagnose, Funktionsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit) müsse mit grosser Vorsicht betrachtet werden, da sich diesbezüglich erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen finden lassen würden (Urk. 11/175/25). Sodann sei die gesamte Erscheinung der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung schwer mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik zu vereinbaren gewesen. Auch die Angaben in den kardiologischen Akten, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 kosmetische Eingriffe im Iran durchgeführt oder zumindest geplant habe, sei angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine durchwegs schwere depressive Symptomatik geltend gemacht habe, schwer mit einer ausgeprägten Interesselosigkeit zu vereinbaren (Urk. 11/175/26). Weiter sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr rudimentäre Angaben zu verschiedenen Bereichen des Alltags (soziale Anamnese, Tagesablauf etc.) gemacht habe. Dies wirke angesichts der früheren Diskussion im Rahmen der Begutachtung durch die E.___ etwas auffällig und lasse an eine möglicherweise selektive Darstellung denken. Trotz der letztlich sehr rudimentären Angaben seien auch hier inkonsistent wirkende Aussagen, vor allem bezüglich Aktivitäten mit Freundinnen, festgestellt worden. Bezüglich der Behandlung sei sodann aufgefallen, dass auf der einen Seite sehr massive Beschwerden angegeben würden, die seit vielen Jahren bestünden, sich jedoch im Längsverlauf im Vergleich dazu relativ bescheidene Behandlungsbemühungen verzeichnen lassen würden. Bislang sei es nie zu einer stationären oder teilstationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gekommen, was mit dem Vorliegen schwer krankhafter Zustände schwer zu vereinbaren sei. Immerhin spreche die mehr oder weniger regelmässige Behandlung für einen gewissen Leidensdruck (Urk. 11/175/26). Unter Berücksichtigung dieser Inkonsistenzen sei hier am ehesten von einem leichten depressiven Zustandsbild auszugehen. Nachdem sich keine klaren Episoden abzeichnen liessen, sei hier eine chronifizierte leichte depressive Episode aufzuführen (Urk. 11/175/21).

    Werde der Längsverlauf betrachtet, so Dr. Y.___ weiter, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre tatsächlichen Schwierigkeiten sowie eine Veränderung der Symptomatik und der vorliegenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu 2016 klar darzustellen. Damit lasse sich streng genommen keine klare Verschlechterung seit jenem Zeitpunkt objektivieren (Urk. 11/175/27).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. Y.___ schliesslich fest, dass in einer Gesamtschau von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2016 auszugehen sei (Urk. 11/175/28).


3.

3.1    Wie festgehalten (E. 2.1) erfolgte die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 11/76), weil die damaligen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gemäss RAD ergaben, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab 12. Dezember 2009 für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, weswegen beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (Urk. 11/56, Urk. 11/57/5). Gemäss dem im Rentenrevisionsverfahren eingeholten Gutachten der E.___ vom 2. Juni 2014 waren bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Beginn der IV-Berentung keine wesentlichen Unterschiede festzustellen. Die Gutachterinnen attestierten der Beschwerdeführerin damals eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/98/20). Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 23. Januar und 12. November 2015 (Urk. 11/100, Urk. 11/103) entnahm die Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und Haushaltshilfe Einkommen von Fr. 32‘976.-- beziehungsweise Fr. 36‘259.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 11/107/3). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass ein wirtschaftlicher Revisionsgrund gegeben sei und nahm eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor (Urk. 11/107/2). Alsdann setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob die Viertelsrente per 1. Januar 2014 auf (Urk. 11/119). Bei ihrem Einkommensvergleich 2014 (Valideneinkommen: Fr. 56'686.05; Invalideneinkommen: Fr. 36'259.--) resultierte ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestand (Urk. 11/107/5; vgl. E. 1.2 vorstehend). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. März 2016 am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2017 ab (Urk. 11/124).

3.2    

3.2.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) derart wesentlich verändert haben, dass sie erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2.2    In psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019 die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt (E. 1.4.1). Gemäss der Stellungnahme von Dr. K.___ vom 1. März 2018 leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernder Persönlichkeitsänderung) mit begleitender rezidivierender depressiver Störung, wobei im Bericht keine Befunde aufgeführt und die Diagnosen nicht näher begründet wurden (Urk. 11/144/3). Zu den von Dr. K.___ gestellten Diagnosen hielt Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019 folgendes fest: Soweit sich eruieren lasse, sei es während der Ehe der Beschwerdeführerin zu potenziell traumatisierenden Situationen gekommen. Unter dieser Annahme wäre das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich. In den Akten seien entsprechende Symptome von verschiedenen Seiten erwähnt worden, so dass letztlich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (in der Vergangenheit) glaubhaft sei. Bei seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Problematik aber nur am Rande erwähnt. Sie habe vielmehr die Schmerzen und die Depressionen in den Vordergrund gestellt. Auf offene Fragen habe sie sich kaum über entsprechende Symptome beklagt. Die Schilderungen über diese Ereignisse hätten ebenfalls recht unauffällig gewirkt, das heisse ohne zu viel oder zu wenig Emotionen. Die Beschwerdeführerin habe kein typisches Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung vermitteln können. Ihre Schilderungen hätten vielmehr den Anschein erweckt, dass sie sich über schlimme Erlebnisse beklage. Damit habe eine posttraumatische Belastungsstörung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht klar objektiviert werden können, weshalb er formal eine Teilremission dieser Störung aufgeführt habe. Zur in den Akten ebenfalls aufgeführten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei sodann festzuhalten, dass diese die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht korrekt abbilden würde. So sei sie nach der Trennung fähig gewesen, soziale Kontakte zu verschiedenen Leuten aufrechtzuerhalten. Sie zeige eine gute Funktionsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsänderung sei auch weniger gut mit der Tatsache vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, sich selbst Anstellungen in Privathaushalten zu suchen und mit den Kunden soweit zu interagieren, dass diese Anstellungen zumindest teilweise fortgeführt worden seien. Angesichts der beiden Phasen seit der Trennung, in denen die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe, sei nicht wirklich von einer erheblichen Funktionsstörung durch eine allfällige nach der Ehe veränderte Persönlichkeit auszugehen (Urk. 11/175/22). In der Untersuchung habe sich weder eine feindliche noch eine misstrauische Haltung feststellen lassen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin auch keine gesteigerte Wachsamkeit und Reizbarkeit gezeigt, was zugegebenermassen möglicherweise mit einem vorgängigen Konsum der Medikamente Xanax® und Temesta® zusammenhängen könnte. Ein wesentliches Gefühl der Entfremdung und Veränderungen seien von der Beschwerdeführerin ebenso nicht angegeben worden. In der Gesamtschau könne das Vorliegen einer solchen Persönlichkeitsänderung somit nicht bestätigt werden (Urk. 11/175/23). Damit hat Dr. Y.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung ausgeschlossen. Seinem Gutachten vom 2. Juni 2019 (Urk. 11/175) kommt voller Beweiswert zu. Mit Dr. Y.___ ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 in jeglicher Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsunfähig ist (Urk. 11/175/28).

3.3    Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes ist sodann folgendes festzuhalten: Das Sozialversicherungsgericht erwog mit Urteil vom 21. März 2017 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wirbelsäulenschmerzen, dass sie gemäss den Angaben ihres ehemaligen Hausarztes, welcher sie bis 2010 behandelte, schon damals an einem zervicozephalen Syndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gelitten habe (vgl. Urk. 11/98/11). Trotz dieser Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen, in den Jahren 2010 bis 2014 ein Erwerbseinkommen zu erzielen (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 11/124/10). Durch die mit der Neuanmeldung aufgelegten Arztberichte werden zwar degenerative Veränderungen der LWS dokumentiert (Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2017, Urk. 11/144/27), indessen kann allein aus den bildgebenden Befunden - ohne entsprechende klinische Befunde - noch keine erhebliche Verschlechterung abgeleitet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem führte med. pract. L.___ im Bericht vom 12. März 2018 aus, dass die «LWS-Degenerativen» und die Diskushernie L5/S1 bereits seit Jahren bestünden (Urk. 11/144/2). Dies spricht mithin gegen eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der LWS-Befunde seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119). Das soeben Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest von Dr. H.___ vom 30. August 2017 weil sie von einer Chronifizierung des Leidens der Beschwerdeführerin sprach, was impliziert, dass dieses Leiden schon längere Zeit bestehen müsste. Zu deren Zeugnis vom 7. März 2018 ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Beschwerdeführerin für die Zukunft (19. März bis 16. April 2018) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Auch den übrigen medizinischen Akten ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht seit der Verfügung vom 2. März 2016 zu entnehmen.

3.4    Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019 ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 in jeglicher Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsunfähig ist (Urk. 11/175/28). Damit wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich ist daher keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) ausgewiesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen Beschwerden.


4.    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher