Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00897
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 31. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war vom 6. März 1998 bis am 9. Januar 2015 mit einem Pensum von 100 % als Raumpfleger bei der Y.___ tätig (Urk. 10/13/1, Urk. 10/5/5). Am 29. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und teilte dem Versicherten am 21. September 2015 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte, liess sie den Versicherten am 20. Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 10/38). Am 29. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. Mai bis 7. August 2017 (Urk. 10/63) und am 17. August 2017 für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___ vom 21. August 2017 bis am 20. Februar 2018 (Urk. 10/83). Nachdem es nicht gelungen war, den Versicherten in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 5. März 2018 abgeschlossen (Urk. 10/116). Am 27. September 2018 wurde der Versicherte je durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beide vom RAD, untersucht (Urk. 10/127 f.). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/134). Der Versicherte erhob am 27. November 2018 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 10/145) und begründete dies am 13. Februar 2019 (Urk. 10/152), worauf die IV-Stelle weitere ?erichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 10 /155 ff.). Der Versicherte erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Abklärungen (Urk. 10/158), wovon er am 14. August 2019 Gebrauch machte (Urk. 10/159). Mit Verfügung vom 14. November 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/175 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 13. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass die geklagten starken Beschwerden im Kontrast zum geringen Schmerzmitteleinsatz stünden und sich keine objektiven Hinweise auf eine Minderbelastung des Armes durch Schonung ergäben (Urk. 2 S. 4). Bei der im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 2018 festgestellten Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 5). Die nach der Einwanderhebung zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen hätten sodann eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung ergeben. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters würden jedoch keine psychischen Faktoren hervorgehen, die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten, in der psychiatrischen Untersuchung vom 27. September 2018 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne mithin nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 4 f.).
Ab 14. Januar 2015 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Bis am 4. September 2016 sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit, welche körperlich leicht und wechselbelastend sei, könne ab dem 5. September 2016 zu 100 % zugemutet werden. Dies begründe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ab dem 5. September 2016 werde nach drei Monaten berücksichtigt, weshalb die Rente ab dem 31. Dezember 2016 aufzuheben sei (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf widersprüchliche RAD-Beurteilungen berufe. Im Dezember 2016 habe eine echtzeitliche Beurteilung der persistierenden Schmerzen durch Dr. Z.___ vom RAD stattgefunden, wobei dieser die Beurteilung des behandelnden Arztes gestützt habe, wonach er, der Beschwerdeführer, auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Beinahe zwei Jahre später habe med. pract. C.___ behauptet, dass er bereits ab September 2016 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sein solle. Dies sei nicht schlüssig. Da die beiden RAD-Beurteilungen nicht stimmig seien, sei eine externe Begutachtung unerlässlich (Urk. 1 S. 6). Weiter könne auch der psychiatrischen RAD-Beurteilung nicht gefolgt werden. Diese sei kurz und knapp ausgefallen, die gestellte Diagnose sei nicht anhand des psychopathologischen Befundes begründet worden. Ferner sei die Gutachterin zum Schluss gekommen, dass eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen anlässlich der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Allerdings hätte sie prüfen müssen, inwiefern die persistierenden Kopfschmerzen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen seien beziehungsweise wie diese sich gegenseitig beeinflussen würden. Auch die psychiatrische Untersuchung beruhe somit nicht auf einer schlüssigen und die gesamte Anamnese berücksichtigenden Abklärung (Urk. 1 S. 7). Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand bloss ungenügend abgeklärt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, wie sich die somatischen und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit tangieren. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei daher zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 14. Januar 2015 bei Diagnose einer subtotalen bursaseitigen Supraspinatus-Partialruptur mit instabiler Biceps longus Sehne und ausgeprägtem subacromialem Schmerzsyndrom, Acromion Typ III eine Schulterarthroskopie rechts, eine Tenodese der Biceps longus Sehne, eine zirkumferenzielle Kapsulotomie, eine subacromiale Bursektomie und Akromioplastik sowie eine transossäre Supraspinatus-Rekonstruktion ankerfrei durch (Urk. 10/15/7). Am 24. Februar 2015 berichtete er, knapp sechs Wochen postoperativ zeige sich das klinische Bild einer retraktilen Kapsulitis. Die langfristige Prognose sei günstig. Der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/6).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrollen hielt Dr. D.___ jeweils einen hartnäckigen Verlauf der postoperativen Frozen Shoulder fest, stellte jedoch weiterhin eine günstige langfristige Prognose. Er attestierte dem Beschwerdeführer jeweils bis zum nächsten Kontrolltermin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/10/7, Urk. 10/10/12, Urk. 10/18/8).
Dr. D.___ berichtete am 13. November 2015, am 23. September 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Revisionsarthroskopie rechts durchgeführt worden, wobei mikrobiologisch kein Keim habe nachgewiesen werden können. Für eine Aussage zur langfristigen Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh, er nehme jedoch an, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Februar arbeitsunfähig bleiben werde, anschliessend sei voraussichtlich mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu rechnen (Urk. 10/22/4).
Bei persistierenden belastungsabhängigen subacromialen Schmerzen an der rechten Schulter mit Ausstrahlung in die deltopectorale Region und in den lateralen Oberarm, war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ auch am 30. März 2016 nicht in der Lage, den rechten Arm über die Schulterblattebene zu abduzieren und zu flektieren. Er sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Mitte April sei nochmals eine Revisionsarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und subacromialem Débridement geplant (Urk. 10/27).
Die genannte Operation wurde am 13. April 2016 durchgeführt. Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 23. Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe derzeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich bis Ende Juli. Bei positivem Verlauf rechne er mit Vorsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab Anfang August (Urk. 10/28/2).
Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 5. September 2016 fest, die angestammte Reinigungsarbeit könne der Beschwerdeführer nicht durchführen. Leichte Arbeiten unter Brustniveau seien möglich, wobei keine Lasten über 8 kg manipuliert werden sollten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sicherlich während etwa vier Stunden täglich tätig sein (Urk. 10/31/4). Angegeben würden weiterhin Schmerzen infraclaviculär und suprascapulär rechts. Er sehe hier das klinische Bild von ausgeprägten Myogelosen mit einer assoziierten Irritation des Plexus (Urk. 10/31/5).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2016 und stellte die Diagnose anhaltender und ausgeprägter Schulter- und Schulterblattbewegungsschmerzen rechts mit Einschränkung der Anteversion und der Abduktion ab 90 Grad, Kraftverminderung des rechten Arms, Einschränkung der Aussenrotation rechts, Frozen Shoulder sowie einem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation bei Status nach den von Dr. D.___ beschriebenen Schulteroperationen (Urk. 10/38/7). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger seit dem 14. Januar 2015 zu 0 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg, sollte vermieden werden. Derart angepasste Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Allerdings bestehe aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und dem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation auch in einer angepassten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es bestehe in Anlehnung an den Bericht von Dr. D.___ seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, aufgrund erhöhten Pausenbedarfs auch für leichte körperliche Tätigkeiten (Urk. 10/38/8).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2017 von Dr. med. E.___, leitender Arzt Neurologie an der Klinik F.___, neurologisch und elektrophysiologisch untersucht. Dr. E.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter invalidisierenden belastungsbetonten Schulterschmerzen rechts, Symptombeginn etwa im Jahr 2013 ohne vorausgehendes Trauma. Aus neurologischer Sicht finde sich keine Ursache, insbesondere lägen zum jetzigen Zeitpunkt basierend auf Klink und Elektrophysiologie keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise eine weiter peripher gelegene Neuropathie (Plexopathie beziehungsweise Mononeuropathie im Schulterbereich) vor (Urk. 10/54/3).
3.4 Med. pract. G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie grundsätzlich auf die somatischen Ärzte, wobei aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine leichtgradig reduzierte Konzentration und eine geringe Frustrationstoleranz bestehe, die sich bei der Arbeit als sehr einschränkend auswirkten (Urk. 10/48/3).
3.5 Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 13. März 2017 zum Schluss, er sehe langfristig keine Möglichkeit der sinnvollen beruflichen Integration, und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (in der angestammten) und eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 10/57/3).
3.6 Anlässlich einer klinisch-neurologischen und elektromyographischen Untersuchung konnte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, keine Hinweise auf eine neurologische Ursache - insbesondere eine Pathologie des Armplexus oder eine zervikale Radikulopathie - der chronischen belastungsverstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen feststellen (Urk. 10/105/1). Am 14. November 2017 ergänzte er, aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/106/7).
3.7 Dr. D.___ hielt am 15. Januar 2018 abschliessend fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom infraclaviculär und periscapulär rechts. Bei der letzten der drei durchgeführten Schulterarthroskopien hätten keine weiteren Läsionen identifiziert werden können, die für diese Schmerzsymptomatik verantwortlich sein könnten. Dennoch seien Situationen nicht selten, bei denen eine Reizung des Plexus brachialis aufgrund von wiederholten Voreingriffen bestehe, auch wenn dazu in der Bildgebung kein entsprechendes Korrelat identifiziert werden könne. Biologisch liege eine Alteration der Schmerzverarbeitung und der Schmerztransmission vor. Diesem Umstand müsse absolut Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer werde auch langfristig keine sinnvolle Arbeit mehr in Frage kommen. Es mache keinen Sinn, noch weitere Umschulungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 10/112/2).
3.8 Am 27. September 2018 erfolgte eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch den regionalärztlichen Dienst. Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte dabei die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) in Folge der körperlichen Beschwerden mit Symptomen der Anspannung und Impulsdurchbrüchen, der sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch retrospektiv lägen keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/127/5).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Operationen. Wie bereits im Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beschrieben, falle eine ausgeprägte Fehlhaltung des Armes mit Schultertiefstand rechts auf. Ein organisches Korrelat dafür könne nicht eruiert werden. Die geklagte Intensität der Beschwerden und der dazu kontrastierende geringe Einsatz von Schmerzmitteln liessen Zweifel am Leidensdruck aufkommen. Hinweise für eine dauerhafte Schonung des rechten Armes seien nicht zu ermitteln gewesen. Insbesondere hätten sich keine Befunde ergeben, die eine Kraftminderung der rechten Hand erklären könnten, so dass die Ergebnisse der Kraftmessung der Hände auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. Nachdem nun die in der letzten RAD-Untersuchung vermutete neurologische Ursache für die Beschwerden habe ausgeschlossen werden können, könne auf die Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Untersuchung weiterhin abgestellt werden (Urk. 10/128/7). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 2015. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige, den Schultergürtel belastende Arbeiten sei seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 10/128/8).
3.9 Am 20. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ auf, wo Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, hemikranielle Kopfschmerzen mit wahrscheinlich trigeminoautonomer Komponente, Erstmanifestation etwa im Januar 2018, sowie bifrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Erstmanifestation Mitte Januar 2019, diagnostizierten (Urk. 10/157/1). Der Beschwerdeführer beschreibe im letzten Monat eine Zunahme der bekannten brennenden Kopfschmerzen rechts parietal mit Ausdehnung nach rechts frontal und okzipital. Die Schmerzen würden mehrere Stunden bis den ganzen Tag dauern und seien in den letzten Wochen fast täglich aufgetreten. Seit etwa drei Wochen bestehe ein zusätzlicher holocephaler drückender Kopfschmerz ohne Begleitsymptomatik und ohne Veränderung bei körperlicher Belastung (Urk. 10/157/3).
3.10 Med. pract. G.___ und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Bericht vom 21. März 2019 neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.11), eines Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 10/155/3). Sie hielten fest, aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert/depressiven Stimmung würden sie mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit rechnen (Urk. 10/155/4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Probeweise sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Das Heben/Tragen von Gewichten, die noch leichte Schmerzen auslösen würden, müsse vermieden werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Generalisierung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse entsprechend ermutigt werden (Urk. 10/155/6).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 ergänzten die behandelnden Psychiater, die chronifizierten Schmerzen würden bei jeder noch so kleinen Bewegung des rechten Armes als extrem verstärkt wahrgenommen und würden sich weiter auf die Brust und den Rücken ausdehnen. Starke Kopfschmerzen seien in diesem Zusammenhang aufgetreten. In einer angepassten Tätigkeit würden sie mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zurzeit von drei bis vier Stunden täglich, rechnen (Urk. 10/160/1).
3.11 In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 hielt med. pract. C.___ an ihrer Beurteilung vom 19. Oktober 2018 fest. Sie konkretisierte, dass Dr. Z.___ im Rahmen der ersten RAD-Untersuchung festgestellt habe, dass angesichts des Verdachts auf eine Plexusläsion und der postoperativ noch starken Beschwerden noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der Zwischenzeit habe eine Plexusläsion ausgeschlossen werden können (Urk. 10/162/3).
Auch Dr. B.___ hielt an ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2019 fest und ergänzte, dass für die neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren laut ICD-10 Schmerzen vorausgesetzt würden, die durch psychische Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt würden, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Auch in der Untersuchung vom 22. Oktober 2018 hätten sich sodann keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne also nicht gefolgt werden. Bei der von ihr gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 10/162/4).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in somatischer Hinsicht auf den Untersuchungsbericht von med. pract. C.___, die ab dem 5. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält diesen indes nicht für schlüssig, da er Widersprüche zum Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2016 von RAD-Arzt Dr. Z.___ enthalte (Urk. 1 S. 6).
4.1.2 Dazu ist auszuführen, dass Dr. Z.___ anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2016 zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und des dringenden Verdachts auf eine Plexusirritation, bestehe auch bei dieser Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem 5. September 2016 auf 50 % festzusetzen sei (Urk. 10/38/8). Med. pract. C.___ hielt hingegen am 27. September 2018 fest, ab dem 5. September 2016 - mithin dem gleichen Zeitpunkt, ab dem auch die Beurteilung von Dr. Z.___ Geltung erlangte - sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/128/8). Die beiden RAD-Beurteilungen sind damit grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass Dr. Z.___ Annahmen getroffen hätte, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten, wie med. pract. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 andeutete. So konnte zwar die von Dr. Z.___ vermutete Plexusirritation aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/54/3, Urk. 10/105/1). Aus den von med. pract. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 2018 festgestellten Hinweisen, dass die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass vorliegen könnten - sie erwähnte den geringen Schmerzmitteleinsatz, die nicht auf Schonung hindeutende fehlende Umfangdifferenz der Arme und eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Kraftmessung der Hände (Urk. 10/128/7, Urk. 10/162/4) -, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 21. Dezember 2016 der Fall gewesen wäre. Dr. Z.___ berichtete damals von einer Verschmächtigung des Musculus Biceps im Sinne eines dringenden Verdachts auf einen Abriss der proximalen Bizepssehne, der sich in einem reduzierten Umfang des rechten Oberarms (rechts 31 cm und links 33 cm) äusserte (Urk. 10/38/4 f.). Ferner ist im damaligen Zeitpunkt von einem deutlich höheren Schmerzmittelgebrauch auszugehen (Urk. 10/38/1). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruhte somit auf Untersuchungsbefunden, die wesentlich von denjenigen von Dr. C.___ abweichen. Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden beziehungsweise die objektiv feststellbaren Befunde in der Zwischenzeit verbessert haben könnten, zieht med. pract. C.___ indes nicht in Betracht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zwischen den Untersuchungsterminen eine Verbesserung eingetreten ist und allenfalls in welchem Zeitpunkt, zumal sich eine solche auch nicht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ ergibt (Urk. 10/57/3). Die Einschätzungen der beiden RAD-Ärzte enthalten somit unauflösbare Widersprüche und stellen daher keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden.
4.1.3 Auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. D.___ können die Auswirkungen des Schulterleidens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und allgemein behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2016 noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit während mindestens vier Stunden täglich möglich sei (Urk. 10/31/4); in der Folge ging er jeweils ohne veränderte objektive Befunde und ohne anderweitige nachvollziehbare Begründung zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 10/57/3) und daraufhin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/112/2) aus. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers einzig die rechte Schulter betrifft. Auch der Beschwerdeführer erachtet sodann diesbezüglich ergänzende Abklärungen für erforderlich (Urk. 1 S. 2).
4.1.4 Es ist ferner zu bemerken, dass auch für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 5. September 2016 keine den rechtlichen Anforderungen genügende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorliegt. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2015 und April 2016 drei Operationen der rechten Schulter unterziehen musste (Urk. 10/15/7, Urk. 10/22/4, Urk. 10/28/2), ob er jedoch während der gesamten Zeit - mithin während mehr als eineinhalb Jahren - auch für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen erforderlich.
4.2
4.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. B.___, die einzig eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (Urk. 10/127/5), zum Schluss, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer hält diese Beurteilung indes nicht für beweiskräftig (Urk. 1 S. 7).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen ist. Insbesondere begründete sie die gestellte Diagnose der Anpassungsstörung sowie deren fehlenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zunächst) nicht (vgl. Urk. 10/127/5). Anlässlich ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie dann zwar pauschal fest, bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 10/162/4). Dies mag grundsätzlich zutreffen, zumal gemäss den ICD-10 Leitlinien die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209). Vorliegend ist jedoch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bereits während mindestens drei Jahren dokumentiert (Urk. 10/48/2), weshalb nicht ohne weiteres von einer bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden kann. Diesen Aspekt hat Dr. B.___ in ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt, so dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der von ihr gestellten Diagnose entstehen.
4.2.3 Ferner fällt auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch der erhobenen psychiatrischen Befundlage erheblich von derjenigen der behandelnden Psychiater abweicht. Med. pract. G.___ und Dr. H.___ beziehungsweise Dr. M.___ beschrieben den Beschwerdeführer sowohl ein knappes Jahr vor der regionalärztlichen Untersuchung im Oktober 2018 als auch einige Monate danach unter anderem als im Affekt gedrückt und dysphorisch, bei geminderter Konzentration und Auffassung und diagnostizierten gestützt darauf eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 10/48/3, Urk. 10/155/3). Während sie zunächst zum Schluss kamen, die Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht festzulegen, rechneten sie in ihrem Bericht vom 21. März 2019 aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert / depressiven Stimmung mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (auch) in psychischer Hinsicht (Urk. 10/155/4). Dr. B.___ hielt im Gegensatz dazu in ihrem Befund bei euthymer Affektlage einzig Impulsdurchbrüche sowie eine psychomotorische Anspannung fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Urk. 10/127/3). Dr. B.___ erklärte die divergierenden Diagnosen zwar dadurch, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können und der Beschwerdeführer nicht über frühere depressive Episoden berichtet habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ Schwierigkeiten hatte, seine Gefühle in Worte zu fassen, erscheint diese Schilderung jedoch nicht geeignet, die vom behandelnden Psychiater über eine längere Behandlungsdauer erfassten Beobachtungen und Befunde pauschal zu entkräften. Obwohl RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden können, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3), lassen die vorliegend stark unterschiedlichen psychiatrischen Befunde in Kombination mit der vorstehend diskutierten fehlenden überzeugenden Begründung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes entstehen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dabei drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl somatische als auch psychiatrische Beschwerdebilder vorliegen - wobei die diagnostizierten hemikraniellen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 10/157/1) bisher noch gar nicht in die Beurteilung einbezogen wurden - und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den krankheitswertigen Störungen erforderlich ist. Das einzuholende Gutachten hat sich auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Ferner ist insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit näher zu untersuchen.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2), dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide.
4.4 Mit Blick auf die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 zugesprochene ganze Rente bleibt Folgendes festzuhalten: Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur gegen die Rentenbefristung gewehrt, sondern das Rechtsverhältnis als ganzes als unzureichend abgeklärt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens der Rentenanspruch für die ganze von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit zu prüfen sein. Da der Beschwerdeführer selbst einzig und allein die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte, rechtfertigt sich, von dessen Anhörung und der Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels vor Erlass des Urteils (BGE 137 V 314) abzusehen.
In Anbetracht der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark Glavas, eine Prozessentschädigung zu. Da der Rechtsvertreter trotz der ihm gewährten Gelegenheit (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer. 3) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser