Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00899
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1962 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine Berufsausbildung. Seit Ende April 1987 war der Versicherte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/16). Am 20. August 1996 zog er sich bei der Arbeit mit einer Kreissäge eine Schnittwunde am linken Daumen zu. Anlässlich der Erstbehandlung am Kantonsspital Z.___ diagnostizierten die behandelnden Fachärzte eine subtotale Amputation des linken Daumenendgliedes knapp über der Basis mit ossärer Trümmerzone; die operative Versorgung erfolgte gleichentags. Infolge Instabilität des Daumenendgliedes links wurde am 14. Januar 1997 ein zweiter operativer Eingriff erforderlich (Spanplastik). Für die Folgen des Unfalls am linken Daumen sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % zu und lehnte die Ausrichtung von Rentenleistungen ab (Urk. 6/64/23).
1.2 Am 26. September 2017 zog sich der weiterhin im gleichen Betrieb tätige Versicherte bei der Arbeit an einer Hobelmaschine eine Verletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger zu (Urk. 6/28/5). Eine erste Operation erfolgte am 27. September 2017 am Universitätsspital A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie (Urk. 6/28/23). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 26. September 2017 (Urk. 6/28/12). Im Zusammenhang mit einer Wundheilungsstörung/-infektion sowie einer Osteomyelitis wurden insgesamt vier weitere Operationen nötig (7. Dezember 2017, Urk. 6/28/97; 13. Dezember 2017, Urk. 6/28/39; 28. März 2018, Urk. 6/28/117; 29. Juni 2018, Urk. 8/84).
1.3 Am 26. März 2018 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Am 29. Mai 2018 kündigte die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen, wobei auf die Möglichkeit einer Liquidation der AG hingewiesen wurde (Urk. 6/28/124); diese erfolgte per 31. Oktober 2018 (vgl. Urk. 9/115 S. 1 und Urk. 9/118 im Prozess Nr. UV.2019.00245). Mit Schreiben vom 14. November 2018 stellte die Suva den Fallabschluss per 31. Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 6/37); die abschliessende kreisärztliche Untersuchung datiert vom 13. Dezember 2018 (Urk. 6/41/8 ff.), die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 14. Dezember 2018 (Urk. 6/41/7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % eine Invalidenrente zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 6 % (Urk. 6/40/3 ff.).
1.4 Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/53) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 30. April 2019 fest (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. April 2019 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/62). Nach erneuter kreisärztlicher Beurteilung am 13. Mai 2019 (Urk. 6/64/15) hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 an ihrer Verfügung vom 7. Januar 2019 fest (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 14. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/71 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, wobei er ein Einkommen von Fr. 67'070.60 erzielen könnte. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72'020.-- führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant ab 1. September 2018 sowohl angestammt wie auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig sei, was einen Rentenanspruch begründe. Zu diesem Einwand habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert (Urk. 1 S. 4 f.). Weiter könne auf die Abklärungen der Suva nicht abgestellt werden, da die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sowie die nachfolgende Aktenbeurteilung keine fachärztlichen Beurteilungen seien, da beide involvierten Ärzte nicht Fachärzte für Handchirurgie seien. Zudem seien die Akten des Erstunfalls erst nach erfolgter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung beigezogen worden, sodass diese kein taugliches Beweismittel sei; insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, die zunehmende Einschränkung am linken Daumen mit der rechten Hand zu kompensieren (S. 5 f.). Weiter sei auch hinsichtlich der Nichtzustellung von beigezogenen Suva-Akten von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (S. 7). Zum leidensbedingten Abzug sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren sei (S. 8). Zuletzt sei das Valideneinkommen aufgrund der im GAV festgehaltenen generellen Lohnanpassungen oder zumindest anhand der Nominallohnentwicklung zu erhöhen (S. 8 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Dezember 2018 (Bericht vom 17. Dezember 2018) die folgende Diagnose:
- Hobelverletzung vom Zeigefinger und Mittelfinger der Hand rechts (dominant) am 25. September 2017 mit
- Intraartikulärer P1-Köpfchenfraktur des Zeigefingers
- Partialläsion der Strecksehnen vom Zeige- und Mittelfinger ulnarseitig
- Weichteildefekt am Zeigefinger ulnar mit Läsion des ulnaren Digitalnervs
- Weichteilverletzung am Mittelfinger über dem PIP-Gelenk dorsal
- Status nach Débridement, Fixation P2 Dig II Hand rechts mit 2x1.2 Aptus-Handschrauben, Implantation einer Silastic Prothese PIP-Gelenk Zeigefinger rechts, epineurale Koaptation des N. digitalis radialis Zeigefinger rechts, Exploration und Hautadaption dorsale Wunde Mittelfinger rechts am 27. September 2017
- Status nach Débridement Dig II und Bergung des freien Knochenfragments am 7. Dezember 2017 bei Wundheilungsstörung
- Status nach Débridement Zeigefinger rechts, Nagelplatten-Entfernung und Deckung mit Intermetacarpalelappen nach Oberlin von der 2. Kommissur am 13. Dezember 2017 bei Weichteildefekt und lokalem Infektgeschehen
- Status nach OSME 2-Schrauben (2x1.2) P2 Hand rechts, Entfernung Swanson Spacer PIP II Hand rechts, Sampling Knochen und Gewebe, Einlage Palaxos Spacer in das PIP Gelenk II Hand rechts im antibiotischen Fenster am 28. März 2018
- Status nach Entfernung Zement Spacer PIP II rechts, Einlage eines Silastic Spacers Grösse 2 in das PIP II, Seitenbandplastiken PIP II beidseits durch transossäre Refixierung am 29. Juni 2018
- Hochgradige Bewegungseinschränkung im MCP-, DIP- und PIP-Gelenk des Dig II rechts mit Parästhesien, Dysästhesien und Hyperästhesien bei posttraumatischer Atrophie des Mittel- und Endgliedes, funktionell einem Fingerverlust entsprechend
Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnosen seien eine Schmerzhaftigkeit und Hypermobilitätsbeschwerden im Bereich des IP-Gelenks Dig I links gegeben (Urk. 6/41/14).
Der Behandlungsabschluss am A.___ sei am 5. November 2018 erfolgt. Funktionell könne im Zeigefinger der rechten Hand keine Kraft entfaltet werden. Die Finger III-V sowie der Daumen würden bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen. Es könne von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, die Belastungen seien zu schwer. In einer oftmals leichten, selten mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht zumutbar seien dabei feinmotorische und grobmanuelle Tätigkeiten für die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit vibrierenden, schlagenden oder stossenden Maschinen (Urk. 6/41/15).
3.2 In seiner medizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 führte Dr. B.___ aus, dass die funktionelle Einschränkung an der rechten Hand im Quervergleich dem Verlust des Zeigefingers rechts entspreche, sodass entsprechend der Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss UVG von einem Integritätsschaden von 6 % auszugehen sei (Urk. 6/41/7).
3.3 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin (Kreisarzt), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. Mai 2019 aus, dass sich auch unter Würdigung der Vorschädigung des linken Daumens aufgrund der beruflichen Unfallverletzung vom 20. August 1996 gegenüber der Einschätzung vom 17. Dezember 2018 keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe. So sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Handverletzung rechts am 26. September 2017 in der Lage gewesen, seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Aufgrund der Verletzung an der rechten Hand sei nun von einem umfangreich geminderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, sodass sich aufgrund der Bewegungsstörung im linken Daumenendgelenk keine weiteren qualitativen oder quantitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würden (Urk. 6/64/23 f.).
4.
4.1 Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt – was die Verletzung an der rechten Hand betrifft – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So berücksichtigt er ausreichend die medizinischen Vorakten und weist detailliert auf die erfolgten Operationen hin. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die fachliche Eignung von Dr. B.___ und Dr. C.___ im konkret vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dabei ist anzumerken, dass sich vorliegend keine komplizierten fachspezifischen (handchirurgischen) Fragen stellen, da es in erster Linie um die Festsetzung des Leistungsprofils geht. Gerade in diesem Bereich verfügen aber die Kreisärzte der Suva über eine grosse Erfahrung. Die anfängliche Nichtberücksichtigung der Schädigung des linken Daumens wurde im Rahmen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 13. Mai 2019 korrigiert; insgesamt ist die kreisärztliche Einschätzung der somatischen Unfallfolgen nicht zu beanstanden.
Nachdem Dr. D.___, Oberärztin am A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, aufgrund ihrer Untersuchung am 25. Oktober 2018 von der Erreichung eines Endzustandes ausging (Urk. 8/93 S. 3), kann demnach spätestens ab der ärztlichen Beurteilung vom 13. November 2018 (Urk. 6/36) in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. September 2018 wies der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass eine entsprechende Prüfung durch die Beschwerdegegnerin unterblieben ist. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2018 sowie dem Unfall am 26. September 2017 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. September 2018.
Bezüglich des Beizugs der UV-Akten durch die Beschwerdegegnerin ist anzumerken, dass diese – zumindest im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – nicht mehr vollständig waren. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers auch im UV-Verfahren involviert ist, sind ihm die entsprechenden Akten bekannt, wobei die entscheidenden Akten beigezogen wurden (Urk. 8). Der Beschwerdeführer musste sich am 29. Juni 2018 einer bis dato letzten Operation an der rechten Hand unterziehen (Urk. 8/84). Aufgrund der postoperativen Rekonvaleszenz war er in der Folge insbesondere für die Monate September und Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/81, Urk. 8/86), wobei erst im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Oktober 2018 ein Endzustand erreicht war (Bericht vom 5. November 2018; Urk. 8/93 S. 3). Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 5. November 2018 formulierte Dr. B.___ erstmals in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. November 2018 das Leistungsprofil ausgehend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 6/36). Vor diesem Hintergrund ist vom 1. September 2018 bis zum 13. November 2018 auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Aktenzustellung sowie der Begründung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt hat. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Zudem waren dem Vertreter des Beschwerdeführers die unfallversicherungsrechtlichen Akten aus dem entsprechenden gerichtlichen Verfahren mit der Suva bekannt. Zu prüfen bleibt weiter der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. März 2019.
5.2 Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Mai 2018 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist (Urk. 9/71 S. 2). Die definitive Einstellung des Betriebes erfolgte dabei spätestens per 31. Oktober 2018 (Urk. 9/115 der Akten des Prozesses Nr. UV.2019.00245). Damit kann das Valideneinkommen nicht anhand des einst erzielten Lohnes bei der Y.___ AG ermittelt werden, da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr für die genannte AG tätig wäre.
Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) zu ermitteln. Für die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint es dabei aufgrund der rund dreissigjährigen produktionsspezifischen Berufserfahrung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, das Vergleichseinkommen anhand der Daten des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Aufgrund des beruflichen Werdegangs erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Holzproduktion tätig gewesen wäre, wobei diesbezüglich per 2018 von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'889.-- auszugehen ist (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 16-18). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'290.75.
Was das Invalideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘417.-- auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 68'336.40.
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine schwereren und auch keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr ausführen kann, ist aber noch nicht auf eine funktionelle Einhändigkeit zu schliessen. So hielt Dr. B.___ im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2018 fest, dass die Finger III-V sowie der Daumen bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen würden (Urk. 6/41/15). Dies korreliert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Autofahren könne, sofern er das Lenkrad mit dem rechten Zeigefinger nicht berühre (Urk. 6/41/12). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist weiter anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'502.75 führt.
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'290.75 ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 17 % ([Fr. 74'290.75 - Fr. 61'502.75] x 100 / Fr. 74'290.75 = 17.21). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass auch bei einem maximal zulässigen Abzug in der Höhe von 25 % kein Rentenanspruch resultieren würde ([Fr. 74'290.75 - Fr. 51'252.30] x 100 / Fr. 74'290.75 = 31.01).
5.3 Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty