Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00900
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem Jahre 1985 als Betriebsmitarbeiter (Urk. 6/4 Ziff. 5.4), als er sich im September 2010 unter Hinweis auf eine Hepatitis C- sowie HIV-Infektion erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 25. April 2012 eine Viertelsrente ab Februar 2011 zu (Urk. 6/54 und Urk. 6/56), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 bestätigt wurde (Prozess-Nr. IV.2012.00574, Urk. 6/68).
Bereits während des noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 6/63). Die IV-Stelle wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 6/78). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 4. März 2015 geschützt (Prozess-Nr. IV.2014.00101, Urk. 6/90).
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens machte die Psychiaterin des Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/84 und Urk. 6/87-88), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat (Urk. 6/105). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2017 bestätigt (Prozess-Nr. IV.2015.01275, Urk. 6/114).
1.2 Am 11. Dezember 2015 respektive 31. Januar 2017 stellte der Versicherte erneut ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/106 und Urk. 6/112). Nach Eingang des Gerichtsurteils vom 17. Januar 2017 tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/137, Urk. 6/160, Urk. 6/170) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 8. April 2019, Urk. 6/200). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/204, Urk. 6/207, Urk. 6/210, Urk. 6/215) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. und 27. November 2019 von April bis September 2017 eine ganze Rente sowie ab Oktober 2017 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/226 = Urk. 2/1, Urk. 6/231 = Urk. 2/2; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/224).
2. Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. sowie 27. November 2019 (Urk. 2/1-2) und beantragte die Zusprache einer höheren, unbefristeten Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), woraufhin der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 seine Replik einreichte (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich am 24. Januar 2017 verschlechtert, es sei ihm bis Ende Juni 2017 nicht möglich gewesen, eine Tätigkeit auszuüben. Danach habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert. Es sei ein neuer Einkommensvergleich erstellt worden, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch 60 % betrage. Darin seien lohnmindernde Faktoren bereits berücksichtigt, weshalb kein zusätzlicher Abzug gewährt werden könne (Urk. 2/1 S. 3). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes sei lediglich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, weitere Abklärungen seien nicht nötig (S. 4).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der mit der erneuten Anmeldung eingereichte Bericht von Dr. med. Y.___ vom 5. Januar 2017 (vgl. E. 3.2) enthalte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse betreffend somatische Leiden. Im Vordergrund stünden die psychischen Beschwerden. Dies sei, abgesehen von einem erlittenen Herzinfarkt, auch in den weiteren Arztberichten ab der Neuanmeldung ersichtlich. Die vorübergehenden Folgen des Herzinfarktes seien berücksichtigt worden. Bei weiteren Untersuchungen im Universitätsspital Z.___ am 26. Juli 2018 hätten sich keine gesundheitlichen Veränderungen ergeben, der Gesundheitszustand sei weiterhin stabil. Die bei der erneuten Anmeldung geltend gemachten Verschlechterungen seien medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 5 S. 1 Ziff. 1). Eine neuropsychologische Störung sei nicht nachvollziehbar erstellt und somit aus rechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 2). Die von Dr. Y.___ diagnostizierte Panikstörung habe im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ nicht bestätigt werden können (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter Dr. A.___ habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine Einschätzung ausschliesslich auf das psychiatrische Fachgebiet beziehe. Die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass er unter anderem auch unter einer mittelschweren neuropsychologischen Störung mit Einschränkung der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen sowie einer Fatigue leide, dies nach dem am 24. Januar 2017 erlittenen Herzstillstand. Die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend eingeschränkt. Weitere Abklärungen, beispielsweise kardiologisch oder infektiologisch, seien keine getätigt worden. Der Gutachter habe zwar bemängelt, dass durch die B.___ keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei und deshalb verfahrensinterne Parameter für die Beurteilung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse ohne die Durchführung von spezifischen Validierungsverfahren nicht ausreichend seien und der Bericht der B.___ nicht berücksichtigt werden könne. Aus dem Bericht der B.___ ergebe sich jedoch, dass die Ärzte keinerlei Hinweise auf eine verminderte Leistungsbereitschaft gesehen hätten und aus diesem Grund auf den Einsatz von Standalone-Tests zur Symptomvalidierung verzichtet worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Es gehe daher nicht an, dass der Gutachter die entsprechenden Berichte der B.___ unberücksichtigt lasse. Nebst den psych-iatrischen Diagnosen seien im Zusammenhang mit der Bestimmung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch die neuropsychologischen Diagnosen zu beachten, weshalb er nicht in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sein könne. Das Gutachten sei zudem tendenziös abgefasst und es könne selbst in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Nur schon in psychiatrischer Hinsicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von weit weniger als 60 % in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 7). Bezüglich des Einkommensvergleichs sei nicht einzusehen, weshalb auf statistische Werte abzustellen sei. Nachdem er seit 1985 bei demselben Arbeitgeber angestellt sei, sei das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen zu berechnen. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen. Dies sei bei der Rentenzusprache im Jahr 2012 aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ebenfalls gemacht worden (S. 8 Ziff. 7). Selbst wenn demnach auf das Gutachten abgestellt und die neuropsychologischen Störungen ausser Acht gelassen würden, habe er Anspruch auf eine unbefristete höhere Rente (S. 9 Ziff. 8).
Mit Replik vom 27. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Beschwerdeantwort teilweise auf falsche Zitatstellen und zitiere die Auszüge aus den Arztberichten nicht vollständig (Urk. 10 S. 2 Ziff. 2). Wenn der psychiatrische Gutachter eine Validierung der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als erforderlich erachtet hätte, hätte er erwähnen können, dass eine solche noch durchzuführen sei, und erst nach dem Vorliegen der entsprechenden Resultate entscheiden können, ob auf die Berichte der B.___ abgestellt werden könne (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad beziehungsweise der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung aufgrund plötzlicher selbstlimitierender Atemnot nannten die Ärzte der Medizinischen Klinik des Spitals C.___ in ihrem Bericht vom 31. August 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/116/2-3 S. 1):
- akute passagere Dyspnoe und Doppelbilder
- anamnestisch rezidivierende Spannungs- und Angstzustände, in psychiatrischer Behandlung
- aktenanamnestisch neurokognitive Störung
- aktenanamnestisch Status nach Polytoxikomanie
- Lupus erythematodes tumidus
- HIV-1-Infektion, CDC Stadium C3
- chronische Hepatitis C
- arterielle Hypotonie
Bei bereits vor Ankunft auf der Notfallstation kompletter Regredienz der Beschwerden seien diese am ehesten im Rahmen der anamnestisch rezidivierenden Angstzustände zu interpretieren. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, am Folgetag seinen angestammten Psychiater aufzusuchen, eine akute Suizidalität sei explizit verneint worden (S. 2).
Am 18. Dezember 2016 berichteten die Ärzte des Spitals C.___ über eine erneute notfallmässige Selbstzuweisung aufgrund eines plötzlich aufgetretenen Thoraxschmerzes und gelangten zu im Wesentlichen unveränderten Schlussfolgerungen (Urk. 6/116/4-5).
3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Kostengutsprachegesuch vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/111) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Status nach wiederholten Panikattacken mit Notfallhospitalisation (ICD-10 F41.0)
- neurokognitive Störung bei Verdacht auf angeborene Teilleistungsschwäche, Statuts nach cerebraler Toxoplasmose, psychoreaktiv
- zwanghafte Persönlichkeit
Nach einem Aufenthalt vom 13. Februar bis 4. März 2017 im Rehazentrum D.___ nannten die Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 7. März 2017 folgende Diagnosen (Urk. 6/122 S. 1 f.):
- Status nach Out-of-hospital Reanimation bei STEMI am 24. Januar 2017 mit/bei koronarer 2-Gefässerkrankung (RIVA, ACD)
- Aspirationspneumonie
- Status nach Rissquetschwunde Kopf
- HIV-Infektion
- Hepatitis C
- neuropsychiatrische Erkrankungen mit/bei
- Benzodiazepinabhängigkeit
- rezidivierender depressiver Störung, manisch-depressiv
- generalisierter Angststörung
- zwanghafter Persönlichkeit
- neurokognitiver Störung bei Verdacht auf kongenitale Teilleistungsstörung
- Toxoplasmose Februar 2005
- Lupus erythematodus cutaneus
- grauer Star
Der afebrile Beschwerdeführer sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand sowie kardiopulmonal kompensiert zur kardiovaskulären Rehabilitation eingetreten und habe regelmässig und motiviert am intensivierten ärztlich supervisierten Trainingsprogramm sowie an Vorträgen und Beratungen teilgenommen. In der Physiotherapie habe der Schwerpunkt vor allem auf der Verbesserung von Kraft und Ausdauer gelegen (S. 2).
3.3 In ihrem Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 6/145/1-5) nannten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, neben den bekannten Diagnosen eine ischämische Kardiomyopathie bei koronarer 2-Gefässerkrankung (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer präsentiere sich kardial kompensiert mit normotonen Blutdruckwerten und normokardem Sinusrhythmus. Es sei von einem klinisch stabilen Verlauf und einer tendenziell günstigen Prognose im Hinblick auf die koronare Herzkrankheit auszugehen. Eine endgültige Beurteilung könne jedoch erst nach Abschluss des kardialen Remodelings erfolgen (Ziff. 1.4). Es bestehe eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, wobei für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe und für mittelschwere Tätigkeiten eine solche von 30 %. Leichte körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer vollständig zumutbar (Ziff. 1.7). Ab dem 19. Juni 2017 könne er die bisherige Tätigkeit als Logistiker in einem Pensum von 30 % wieder aufnehmen, danach sei eine stufenweise Steigerung auf die ursprünglichen 50 % möglich (Ziff. 1.9; vgl. auch die Berichte in Urk. 6/145/1-13 sowie Urk. 6/152/9-14).
3.4 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 21. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/150/6-8 S. 1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie sodann folgende (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig leichte depressive Episode
- Status nach psychotischer Episode nach Myokardinfarkt im Januar 2017
- akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden und zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73)
Im Moment leide der Beschwerdeführer unter einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Die Umständlichkeit im Denken und die kognitiven Probleme schienen sich nach dem Herzinfarkt aus klinischer Sicht verstärkt zu haben. Auch die Logorrhoe und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich auf Wesentliches zu konzentrieren, seien ausgeprägter. Der Beschwerdeführer habe teilweise nachvollziehbar Mühe, Panikattacken von eventuellen Herzbeschwerden zu unterscheiden, und könne auch durch all die somatischen Untersuchungsbefunde, welche alle einen normalen Status zeigten, kaum beruhigt werden. Es bestehe eine Panikstörung mit ausgeprägten Panikattacken, begleitet von vegetativer Symptomatik, welche zirka zwei- bis dreimal pro Monat so stark auftreten würden, dass er sie konsultieren müsse. Daneben sei ganz deutlich eine generalisierte Angststörung mit zunehmender Unsicherheit, das Leben bewältigen zu können, feststellbar. Von der Persönlichkeit her sei der Beschwerdeführer unflexibel und pingelig und führe peinlich genau seinen Tagesablauf durch, obwohl dies kaum Sinn mache. Entspannen könne er sich kaum. Bis zur Operation des grauen Stars am 4. September 2017 werde er an vier Vormittagen jeweils zwei Stunden arbeiten. Sobald er von den Augenärzten wieder arbeitsfähig erklärt werde, werde neu bestimmt, wie die Arbeitszeit aussehen solle. Es sei daher sinnvoll, in zirka sechs Monaten nochmals einen Bericht einzufordern. Ziel sei, dass der Beschwerdeführer wieder zirka 50 % leisten könne (S. 2).
3.5 Die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, verwies am 28. August 2017 (Urk. 6/152/1-5) insbesondere auf die vorliegenden Fachberichte und hielt fest, der Beschwerdeführer sei zunehmend müde, leide unter Gleichgewichtsstörungen und sei schneller erschöpft (Ziff. 1.3). Er arbeite an vier Tagen pro Woche während zweieinhalb Stunden im selben Aufgabenbereich wie früher (Ziff. 2.1). Zumutbar sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Ziff. 2.2). Es sei keine Heilung der Erkrankungen in Aussicht. Eine Stabilisierung sei wahrscheinlich, ansonsten seien die chronischen Erkrankungen progredient (Ziff. 3.3).
3.6 Die Ärzte des Zentrums F.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 20. November 2017 (Urk. 6/177) einen stabilen Verlauf und empfahlen die Fortführung der aktuellen Medikation. Bei Beschwerdefreiheit sei eine Verlaufskontrolle erst in einem Jahr notwendig (S. 3).
3.7 In ihrem neuropsychologischen Bericht vom 19. März 2018 (Urk. 6/187/13-19) nannten die Ärzte der B.___ insbesondere folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)
- aktenanamnestisch einmalige psychotische Episode
Aus neuropsychologischer Sicht diagnostizierten sie sodann eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkung der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen sowie einer Fatigue. Im Zusammenhang mit einer mittelschweren kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Es könnten zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden und die Arbeitsfähigkeit sei bereits bei einfachen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt. Dies decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, nur halbtags als Logistiker arbeiten und dabei knapp ausreichende Leistungen erbringen zu können. Eine gemäss Eigenangaben bei der Arbeit bestehende Verlangsamung sei auch klar objektivierbar, zudem bestünden für die Tätigkeit als Logistiker durchaus relevante Einschränkungen der Exekutivfunktionen. Angesichts der vom Beschwerdeführer glaubhaft berichteten und in Ansätzen schon während der zweistündigen und vormittags durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung beobachtbaren Fatigue erscheine eine maximal halbtägige berufliche Tätigkeit, in deren Rahmen keine maximale Leistungsgüte erwartet werde, als angemessen (S. 6).
3.8 Nach einer Hospitalisation vom 22. Februar bis 11. April 2018 nannten die Ärzte der B.___ im Austrittsbericht vom 26. April 2018 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 6/187/20-24 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen
- mittelschwere neuropsychologische Störung mit Störung der Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie einer Fatigue mit/bei Benzodiazepinabhängigkeit, generalisierter Angststörung/Depression, Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften und paranoiden Anteilen sowie einmaliger psychotischer Episode nach Herzstillstand Januar 2017
Eine Psychotherapie im engeren Sinn, insbesondere im Einzelsetting, sei aufgrund der kognitiven Störungen, die als Resultat der verschiedenen somatischen Erkrankungen anzusehen seien, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting aufgrund seiner Logorrhoe nur sehr schwer zu strukturieren. Darüber hinaus habe sich formalgedanklich eine Ideenflucht, aber auch Weitschweifigkeit gezeigt. Trotzdem habe eine Stimmungsaufhellung und Abnahme des allgemeinen Anspannungsniveaus beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe gegen Ende der stationären Betreuung angegeben, dass er in Bezug auf das ängstlich-depressive Syndrom eine Abnahme des morgendlichen Gedankenkreisens sowie eine Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus bemerkt habe. Es sei ihm jedoch insgesamt deutlich schwergefallen, seine Beschwerden zu konkretisieren. Er habe in teilremittiertem Zustand hinsichtlich des depressiv-ängstlichen Syndroms sowie bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die häusliche Umgebung entlassen werden können (S. 4).
3.9 In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/176) berichteten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Z.___, bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 f.) über einen stabilen Verlauf und empfahlen weiterhin regelmässige Kontrollen sowie das Fortführen der ambulanten psychiatrischen Behandlung (S. 3).
3.10 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2018 (Urk. 6/187/7-12) nannte die Psychiaterin Dr. med. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):
- mittelgradige kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
- organische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F07.0)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Auswirkung auf die Lebensbewältigung nannte sie sodann folgende (S. 4 Ziff. 2.6)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig kompensiert unter Therapie (ICD-10 F33)
- psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa mit anhaltender kognitiver Beeinträchtigung (ICD-10 F13.74)
- Status nach psychotischer Phase nach Herzinfarkt (ICD-10 F23)
Der Beschwerdeführer besuche regelmässig, alle zwei bis vier Wochen, reguläre Sitzungen, melde sich aber auch oft zwischendurch (S. 1 Ziff. 1.1). Nach der Rehabilitation in der Klinik D.___ sei er langsam wieder in den Arbeitsalltag integriert worden und könne seit dem 1. Dezember 2017 wieder ein Pensum von viermal vier Stunden pro Woche absolvieren. Laut Arbeitgeber sei die Leistungsfähigkeit aber um 50 % eingeschränkt, so dass eine effektive Leistung von 22 % vorliege (S. 1 f. Ziff. 1.3). Nach dem Herzinfarkt falle eine deutlich verstärkte kognitive Einschränkung auf, welche auch mit einer ausgedehnten, neuropsychologischen Abklärung nicht habe verifiziert werden können (S. 2 Ziff. 2.1). Im Laufe des Jahres 2017 hätten sich zudem die Angstzustände verstärkt und der Beschwerdeführer habe begonnen, vermehrt Temesta zu konsumieren, so dass Ende 2018 eine deutliche Temesta-Abhängigkeit festgestellt worden sei. Um die Medikation anzupassen, sei er von Februar bis April 2018 in die B.___ eingewiesen worden (S. 3 Ziff. 2.2). Es bestehe eine deutliche kognitive Einschränkung mit verminderter Lernfähigkeit, verminderter Anpassung an neue Gegebenheiten, Logorrhoe, Wortfindungsstörungen sowie Schwierigkeiten, Erklärungen aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich selber zu reflektieren und somit auch, neue Fertigkeiten zu erlenen. Alles, was er bereits langjährig mache, mache er langsam und immer gleich. Es bestehe eine klinisch deutlich relevante kognitive Einschränkung, welche sich auf alle Lebensbereiche auswirke. Seit dem Herzinfarkt habe der Beschwerdeführer ein verändertes Persönlichkeitsmuster. Er sei immer überkorrekt und zwanghaft genau gewesen, nun zeige er sich eher gleichgültig und leicht nachlässig, was seinem Charakter in keiner Weise entspreche. Gleichzeitig sei die Nervosität und die innere Anspannung anhaltend. Er sei mit vielen Alltagssituationen überfordert, wenn diese neu für ihn seien (S. 3 f. Ziff. 2.4). Ausschlaggebend für die Arbeitsfähigkeit sei nun die kognitive Beeinträchtigung, welche sicher multipler Genese sei. Hauptfaktor für die kognitive Störung seien ein Status nach zerebraler Toxoplasmose sowie ein jahrelanger Gebrauch von Benzodiazepinen, welcher nun zu einer irreversiblen Hirnschädigung geführt habe. Der jetzige Arbeitsplatz sei sehr gut an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Das Pensum von viermal vier Stunden pro Woche sei machbar, die Leistungsfähigkeit jedoch um 50 % reduziert. Es bestehe eine verwertbare Arbeitsleistung von 20 bis 30 %. Da er langjährig beim gleichen Arbeitgeber arbeite, bestehe dort eine wohlwollende Atmosphäre, wo er in seinem eigenen Tempo arbeiten könne. Derzeit sei er von Seiten der HIV-Infektion und der Herzerkrankung relativ stabil (S. 4 f. Ziff. 2.7).
3.11 Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 13. November 2018 aus, der kardiologische Krankheitsverlauf sei mit der Arbeitsunfähigkeit-Einschätzung von 100 % im Zeitraum vom 24. Januar bis 30. Juni 2017 in Einklang zu bringen. Der im Anschluss diagnostizierte psychiatrische Krankheitsverlauf sei kaum nachvollziehbar, weshalb ein fachpsychiatrisches Gutachten zu erstellen sei (Urk. 6/203 S. 10).
3.12 Am 1. April 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch begutachtet. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stützte sich für sein Gutachten vom 8. April 2019 (Urk. 6/200) auf die vorhandenen Berichte und Unterlagen, die eigene Untersuchung sowie Laboruntersuchungen (S. 4 ff. Ziff. 1.3) und nannte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6.1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit 2014
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit 2009
Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ sodann folgende (S. 40 f. Ziff. 6.2):
- Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz
- Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine (ICD-10 F13.2), bestehend seit Jahren
- Status nach schädlichem Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.1), bestehend von 1982 bis 1987
- schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1), bestehend seit Jahren
Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine Angstsymptomatik. Der Beschwerdeführer berichte von ständig vorhandenen Angstgefühlen im Sinne eines sich ständigen Sorgens. Es bestünden Befürchtungen, motorische Anspannungszustände und eine teilweise vegetative Übererregbarkeit sowie Bauchbeschwerden. Die Angst sei frei flottierend und nicht auf bestimmte Situationen beschränkt. Diagnostisch sei von einer generalisierten Angststörung, bestehend seit 2014, auszugehen. Klinisch erscheine diese Angststörung aber nicht massiv ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei grossmehrheitlich in der Lage, seinen Haushalt zu versorgen, und sei alleine, ohne Begleitung, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur gutachterlichen Untersuchung an einen unbekannten Ort gefahren. Allerdings nehme er regelmässig Temesta ein, welches anxiolytische Eigenschaften habe (S. 41 f. Ziff. 6.4).
Die für eine Panikstörung typischen Symptome wie Schwitzen oder Hyperventilation träten nicht auf, der Beschwerdeführer berichte vor allem über Blockaden in den Beinen und rigide Arme, zudem Herzklopfen, nicht Herzrasen. Dieses Symptombild spreche weder anamnestisch noch klinisch für das Vorhandensein einer Panikstörung. Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich ein leichtgradiges depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, leichte Konzentrations- und Gedächtnisdefizite, ein eingeengtes und leicht verlangsamtes formales Denken, anamnestische Durchschlafstörungen, ein Interesseverlust, eine leichte innere Unruhe und eine leichtgradige Reduktion des Antriebs. Zusammenfassend sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode auszugehen, bestehend seit 2009. Die klinisch nur leichtgradig ausgeprägten kognitiven Defizite sprächen gegen das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Episode (S. 42). Beim Beschwerdeführer zeigten sich sodann narzisstische Persönlichkeitsanteile, wobei das soziale und berufliche Funktionsniveau in der Vergangenheit zu hoch gewesen sei, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen lasse. Insgesamt sei deswegen von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen auszugehen. Dieser Diagnose komme jedoch per se kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Eine organische Persönlichkeitsveränderung, wie von Dr. Y.___ diagnostiziert, könne nicht bestätigt werden. Das Zustandsbild nach dem Herzstillstand 2017 und der Reanimation könne aufgrund der vorliegenden Informationen als delirantes Zustandsbild gewertet werden und nicht als psychotische Phase (S. 43). Der Beschwerdeführer nehme seit Jahren regelmässig das Benzodiazepin Temesta ein. Er habe den dauernden Wunsch, dieses Medikament zu konsumieren, es sei zu einer Toleranzentwicklung gekommen und in der Vergangenheit auch zu einer Steigerung des Konsums. Diagnostisch sei daher von einem Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepin auszugehen. In diversen Berichten würden kognitive Störungen beschrieben. Im Rahmen der vorliegenden neuropsychologischen Untersuchungen seien keine Symptomvalidierungen durchgeführt worden. Das Benzodiazepin Temesta, welches der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben früher noch höher dosiert eingenommen habe, sei aufgrund seiner unerwünschten Wirkungen wie Sedierung, Erschöpfung sowie eingeschränkte Aufmerksamkeit und Konzentration durchaus in der Lage, neuropsychologische Untersuchungsbefunde massiv zu beeinflussen (S. 44).
Bei den Berichten von Dr. Y.___ falle auf, dass in Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnose immer wieder unterschiedliche Ansichten vertreten würden. Es erstaune sehr, dass sie als langjährig behandelnde Psychiaterin keine eindeutige und gleichbleibende Persönlichkeitsdiagnostik durchführe. Der Bericht der B.___ vom 19. März 2018 sodann vermöge in Bezug auf die Symptomvalidierung in keiner Weise zu überzeugen (S. 46). Die psychiatrisch objektivierbaren Befunde und auch das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers würden die Schilderung der Beschwerden und die daraus abgeleiteten Einschränkungen der Fähigkeiten, zum Beispiel im Alltag, relativieren. So könne er die meisten Aufgaben der Haushaltsführung selber erledigen, nur ein- bis zweimal pro Monat greife er auf die Unterstützung der Spitex zurück. Er gehe regelmässig zur Arbeit, sei in der Lage, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und unterhalte soziale Kontakte. Es entstehe der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit durchaus grossem Engagement für eine materielle Entschädigung einsetze, das integrale Gesamtstreben wende sich vom Rehabilitationsziel ab, um sich hauptsächlich auf finanzielle Versicherungsleistungen auszurichten. Er berichte klar, dass er eine Erhöhung der IV-Rente erwarte, darin werde eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich (S. 47).
Bezüglich der vorhandenen Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter aus, eine Selbstwirksamkeitserwartung sei beim Beschwerdeführer durchaus vorhanden, die Kontrollüberzeugung sei etwas eingeschränkt, aber keineswegs aufgehoben. Die Flexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei reduziert, eine Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit von momentanen Vorgängen und Erfahrungen jedoch gegeben. Es bestünden zudem ein Gefühl von Hoffnung im Sinne einer zuversichtlichen inneren Ausrichtung wie auch positive soziale Bindungen. Er sei in sein Familiensystem gut eingebettet und erlebe dort Wertschätzung und praktische wie auch emotionale Unterstützung. Er verfüge über langjährige berufliche Erfahrung und werde durch die Umwelt in einem hohen Ausmass gefördert. Bei Gesamtwürdigung der Diagnosen, der Defizite und Ressourcen entstehe die medizinisch-theoretische Überzeugung, dass der Beschwerdeführer trotz der Angststörung und des depressiven Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben könne (S. 47 Ziff. 7.4).
Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Pensum von sechs Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Insgesamt ergebe sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 52 f. Ziff. 8.1.1-3 und Ziff. 8.2.2-4). Bezüglich einer angepassten Tätigkeit werde eine gute Einführung sowie eine Arbeitsanleitung und regelmässige Arbeitszeiten empfohlen. Ideal sei eine Arbeitstätigkeit mit einfachen, insbesondere handlungsorientierten Tätigkeiten, die in einem gleichmässigen Arbeitstempo erfolgen könnten. Eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit wären sinnvoll (S. 52 Ziff. 8.2.1). Es sei nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen. Im Längsschnittverlauf sei jedoch aus rein psychiatrischer Sicht ab 2014 von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 52 Ziff. 8.1.4 und S. 53 Ziff. 8.2.5). Zum momentanen Zeitpunkt stehe die adäquate Behandlung der generalisierten Angststörung und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, im Vordergrund, empfohlen werde die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch ausgerichteten Therapiestrategien (S. 53 Ziff. 8.2.6.2).
3.13 Am 13. Mai 2019 hielt Dr. G.___ (vorstehend E. 3.11) fest, das Gutachten stütze sich auf die IV-Akten, zur Verfügung gestellte Unterlagen und Ergebnisse eigener Anamneseerhebung und Befunde. Im Vergleich zur Einschätzung vom Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit dem 12. April 2014 gemäss dem Arztzeugnis von Dr. Y.___. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 30. Juni 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Eine adaptierte Tätigkeit mit Arbeitsanleitung, regelmässigen Arbeitszeiten, einfachen Arbeiten, gleichmässigem Arbeitstempo sowie zusätzlichen Pausen sei seit 12. April 2014 in einem Pensum von 60 % zumutbar. Der Gesund-heitszustand werde sich am ehesten langfristig verbessern. Es werde die Fortsetzung der fachpsychiatrischen Behandlung, Blutspiegelkontrollen einer psychopharmakologischen Therapie sowie eine Verhaltenstherapie empfohlen (Urk. 6/203 S. 12).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten von Dr. A.___ und macht insbesondere geltend, es handle sich dabei um ein ausschliesslich psychiatrisches Fachgutachten, die neuropsychologischen Störungen seien ausser Acht gelassen und weitere kardiologische und infektiologische Abklärungen nicht getätigt worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Das Gutachten sei zudem tendenziös abgefasst (S. 7).
Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer einerseits an einer HIV-Infektion sowie einer Hepatitis C, wobei der Gesundheitszustand stabil ist und sich aus den vorliegenden fachmedizinischen Akten keine Hinweise auf eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. E. 3.6, E. 3.9). Auch die Psychiaterin Dr. Y.___ hielt am 15. Oktober 2018 fest, kardiologisch und infektiologisch sei der Beschwerdeführer stabil (E. 3.10). Andererseits erlitt der Beschwerdeführer im Januar 2017 einen Herzinfarkt, wobei sich sein Gesundheitszustand bereits Ende Juni 2017 wieder soweit gebessert hatte, dass die behandelnden Ärzte körperlich leichte Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar erachteten (E. 3.4). Die vom 24. Januar bis Ende Juni 2017 bestandene vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt (Urk. 2 S. 3). Nachdem selbst der Beschwerdeführer den geltend gemachten Abklärungsbedarf nicht weiter begründet hat, erweist sich ein solcher als nicht ausgewiesen.
4.2 Was sodann die psychiatrischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen betrifft, so stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den neuropsychologischen Bericht der B.___ vom 19. März 2018 (E. 3.8). Der Gutachter Dr. A.___ beurteilte diesen Bericht jedoch als in keiner Weise überzeugend, nachdem keine Symptomvalidierung stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte diese Einschätzung durch den Gutachter durchaus in Kenntnis des genauen Wortlautes im Bericht der B.___ (vgl. Urk. 6/200 S. 31). Darüber hinaus wies Dr. A.___ auch auf die mögliche massive Beeinflussung durch die hohe Dosis an Temesta hin (Urk. 6/200 S. 44). Im Übrigen hielt auch die Psychiaterin Dr. Y.___ fest, dass die neuropsychologische Abklärung die Einschränkungen nicht habe verifizieren können (E. 3.11). Ebenso erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten sei tendenziös abgefasst, als nicht stichhaltig. Auch die Aussage von Dr. A.___, wonach sich der Beschwerdeführer durchaus mit grossem Engagement für eine materielle Entschädigung einsetze und eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich werde (vgl. Urk. 6/200 S. 47), lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Gutachters schliessen. Nachdem das Gutachten insgesamt objektiv und neutral verfasst ist und auch die Schlussfolgerungen über-zeugend begründet wurden, besteht kein Grund, aufgrund einer einzigen, vom Beschwerdeführer gerügten Feststellung von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens auszugehen.
Insgesamt ist das Gutachten von Dr. A.___ nachvollziehbar und plausibel begründet, in seinen Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann.
4.3 Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie die Berichte des Z.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis Ende Juni 2017 aus kardiologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war. Seither ist aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit einfachen, insbesondere handlungsorientierten Tätigkeiten, die in einem gleichmässigen Tempo erfolgen können und bei denen eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit besteht, von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 6/200) möglich, weitere medizinischen Abklärungen sind nicht erforderlich.
5.3
5.3.1 Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass die Konzentrationsfähigkeit klinisch leichtgradig reduziert ist. Der Beschwerdeführer kann die meiste Zeit die Aufmerksamkeit auf Themen und Gesprächsinhalten belassen. Im Gedächtnis fallen leichte Defizite auf, die verbale Merkfähigkeit ist leicht vermindert. Das formale Denken ist eingeengt auf bestehende Probleme sowie leicht verlangsamt, jedoch geordnet. Der Beschwerdeführer berichtet über ständig vorhandene Angstgefühle und Sorgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zwänge, inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Klinisch ist er affektiv leicht deprimiert, etwas ratlos, leicht unsicher, leicht ängstlich und innerlich leicht unruhig. Der Antrieb ist leichtgradig reduziert, die affektive Schwingungsfähigkeit klinisch höchstens leichtgradig reduziert. Psychomotorisch ist der Beschwerdeführer ruhig, es besteht kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 38 Ziff. 4.3.1). Demnach bestehen beim Beschwerdeführer mindestens leichtgradige psychische Beeinträchtigungen.
Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, er stehe morgens auf, dusche und rasiere sich. Er esse das Frühstück und nehme seine Medikamente ein. Dann lege er sich noch etwas hin und gehe zu Fuss zur Arbeit. Er arbeite von sieben bis elf Uhr. Danach koche er sich etwas und lege sich hin. Zweimal pro Woche gehe er einkaufen und zweimal pro Woche besuche er seine Mutter. Er habe einen Freundeskreis, kenne viele Leute in H.___. Früher habe er Fussball gespielt und sei in Vereinen aktiv gewesen. Zu Hause sehe er etwa eineinhalb Stunden fern, meistens Dokumentationen, auch Nachrichten, er interessiere sich für das Tagesgeschehen. Er wasche selber, gehe einkaufen und koche. Im Notfall, wenn er nicht zurechtkomme, könne er der Spitex Bescheid sagen, diese brauche er durchschnittlich ein- bis zweimal pro Monat. Mit dem Auto fahre er schon lange nicht mehr, er benutze Zug und Bus (S. 36 Ziff. 3.2.6).
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer besuche seit dem Jahr 2012 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Y.___. Im Jahre 2018 sei eine stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik B.___ erfolgt, von welcher der Beschwerdeführer berichtet habe, sie habe nicht geholfen. Interessanterweise werde jedoch im Austrittsbericht erwähnt, dass eine Stimmungsaufhellung und eine Abnahme des allgemeinen Anspannungsniveaus beobachtet worden sei und der Beschwerdeführer hinsichtlich des depressiv-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand habe entlassen werden können (S. 36 Ziff. 3.2.7, S. 45 Ziff. 7.2). Die Medikation umfasse unter anderem Antidepressiva, Temesta, Antihypertensiva sowie Medikamente zur Behandlung der HIV-Infektion (S. 36 f. Ziff. 3.2.8). Angaben zu Versuchen mit alternativen Behandlungsmethoden liegen keine vor.
Als Komorbidität sind die HIV-Infektion, die Hepatitis C-Infektion sowie die koronare Herzkrankheit zu erwähnen, wobei der Gesundheitszustand bezüglich aller drei Erkrankungen stabil ist (E. 3.7 und E. 3.10).
5.3.2 Bezüglich Persönlichkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide unter einem eher labilen Selbstwertgefühl, er verlange deutlich nach Anerkennung durch andere Menschen. Er selbst berichte von sehr hohen Erwartungen, die er an sich selber stelle, sowie von Leistungsansprüchen. Auf Kritik könne er anhaltend gekränkt reagieren, früher habe ihn Kritik krank gemacht. Der innere Antrieb für eine hohe Leistungsbereitschaft entspringe dabei eher einer mangelnden Fähigkeit, sich selbst zu lieben. Leistung werde vom Beschwerdeführer als Mittel eingesetzt, um andere vom eigenen Wert zu überzeugen. Darin zeigten sich narzisstische Persönlichkeitsanteile (S. 42 f.). Es gebe zudem Hinweise für selbstunsichere, zwanghafte, passiv-aggressive, histri-onische, schizoide, narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsanteile (S. 40).
5.3.3 Betreffend den sozialen Kontext ist bekannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammengelebt hat, bis diese 2017 in ein Pflegeheim gekommen war (S. 34). Seither lebt er alleine. Der Beschwerdeführer hatte früher Beziehungen zu Frauen, lebt aktuell aber in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder. Zu seinem Bruder, der auch seine Ansprechperson bei juristischen Fragen ist, hat er jede Woche Kontakt (S. 36 Ziff. 3.2.5). Er hat einen Freundeskreis und kennt viele Leute. Zweimal pro Woche besucht er die Mutter (S. 36 Ziff. 3.2.6). Es bestehen positive soziale Bindungen, der Beschwerdeführer ist gut eingebettet und erlebt Wertschätzung sowie praktische wie auch emotionale Unterstützung (S. 47 Ziff. 7.4). Damit verfügt der Beschwerdeführer über gute soziale Ressourcen.
5.4 Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seiner Mutter und seinem Bruder als auch zu Freunden Kontakt hat. Früher spielte der Beschwerdeführer Fussball und war in Vereinen aktiv, dies macht er nicht mehr. Heute schaut er zirka eineinhalb Stunden TV pro Tag, er interessiert sich für Dokumentationen, Nachrichten und das Tagesgeschehen (S. 36 Ziff. 3.2.6). Insgesamt lässt sich eine Einschränkung des Aktivitätsniveaus insbesondere im Bereich der Hobbies erheben.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet und auch eine antidepressive Medikation erhält. Im Jahr 2018 fand zudem eine stationäre psychiatrische Behandlung statt (S. 45 Ziff. 7.2). Gemäss der Einschätzung des Gutachters ist die Behandlung in im bisherigen Umfang weiterzuführen (S. 53 Ziff. 8.2.6.2).
5.5 Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. A.___ ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend besteht sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %.
Was den Beginn der Einschränkungen betrifft, setzte der Gutachter diesen auf das Jahr 2014 fest (Urk. 6/200 S. 52 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum als Betriebsmitarbeiter und erzielte dabei gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Jahre 2011 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 71'695.-- (Urk. 6/44 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2’171, Stand 2017: 2’249; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von rund Fr. 74'270.-- (Fr. 71'695.-- : 2’171 x 2’249).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Beschwerdeführer können gemäss Gutachten sowie Berichten des Z.___ sowohl die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch jede andere körperlich leichte Arbeit mit einfachen, insbesondere handlungsorientierten Tätigkeiten, die in einem gleichmässigen Arbeitstempo erfolgen können und bei denen eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit besteht, in einem Pensum von 60 % zugemutet werden. Das vom Beschwerdeführer mit seinem 40 %-Pensum als Betriebsmitarbeiter erzielte Einkommen kann nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden, da er damit die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit pensumsmässig nicht voll ausschöpft. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 5’340.-- monatlich (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr (Fr. 5'340.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten), der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2, Stand 2016: 2’239, Stand 2017: 2’249) sowie dem noch zumutbaren Pensum von 60 % ergibt sich für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40’261.-- (Fr. 64'080.-- : 40 x 41.7 : 2’239 x 2’249 x 0.6).
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf-tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Im Rahmen der ersten Rentenzusprache im Jahre 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % zufolge langjähriger Betriebszugehörigkeit (vgl. Urk. 6/54 S. 2), was in der Folge auch gerichtlich bestätigt wurde (vgl. Urk. 6/68 S. 10 Ziff. 5.3). Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor bei demselben Arbeitgeber tätig ist, rechtfertigt sich auch weiterhin ein Abzug von 10 %.
6.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % (vgl. vorstehend E. 6.4) beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 36’235.-- (Fr. 40’261.-- x 0.9; vgl. vorstehend E. 6.3). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74'270.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 38’035.--, was einem Invaliditätsgrad von 51.21 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2017 entspricht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. sowie 27. November 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2017 auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig