Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00901
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, ist Mutter einer 2005 geborenen Tochter (Urk. 8/6 Ziff. 3.1). Bis Juli 2012 war sie als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/14 S. 1). Unter Hinweis auf eine Depression und Schlafstörungen meldete sie sich am 10. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.5). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 28. Januar 2017 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten werde. Die IV-Stelle kam in der Folge auf den Vorbescheid zurück und holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/47) und ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/57) ein. Am 4. Februar 2019 (Urk. 8/64) erliess sie einen neuen Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/65) vor.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 8/74 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, eine anspruchserhebliche Veränderung sei seit dem Entscheid vom September 2013 nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Aus juristischer Sicht sei einzig erforderlich, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege. Dies sei zu verneinen. Weiter treffe es nicht zu, dass in der Verfügung vom September 2013 von einer zeitnahen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen worden sei. Stattdessen sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden. Vor Erlass der Verfügung vom 24. September 2013 habe eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 2 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), nach Abschluss einer Lehre als Detailhandelsangestellte Fachrichtung Textil habe sie mit einem Pensum von 40 % bei Y.___ gearbeitet. Sie habe dann unter zunehmenden Schlaf-, Antriebs- und Konzentrationsstörungen gelitten und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben (S. 3 f.). In einem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Gutachten sei 2012 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gestellt und aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 4 oben).
Die von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachte Begründung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung erkläre ebenfalls nicht, weshalb die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Gemäss dem Gutachten vom März 2018 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gestützt auf die neu gestellte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung vor (S. 6 oben).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/19) einen Rentenanspruch. Am 28. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24). Die Beschwerdegegnerin stellte im Vorbescheid vom 6. April 2017 (Urk. 8/31) zunächst in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsgesuch nicht eintreten werde. In der Folge kam sie darauf zurück und trat auf die Neuanmeldung ein.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher, ob sich die Verhältnisse verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom September 2013 massgeblich verändert haben und ob neu ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war seit November 2011 bei med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 1.2). Med. pract. Z.___ nannte im Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/15/11-12) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, reaktiv nach Trennung vom langjährigen Lebenspartner, Ziff. 1 a). Die Psychiaterin gab weiter an, es bestünden eine Schlafstörung und eine nachhaltige Antriebs- und Konzentrationsstörung (Ziff. 1 b). Die Wiederaufnahme der Arbeit sei in zwei bis vier Wochen probeweise geplant (Ziff. 1 c). Die Patientin sei noch nicht vollends remittiert (Ziff. 1 d).
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. Februar 2012 (Urk. 8/15/2-10) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Gutachten. Es beruht auf der Untersuchung vom 16. Februar 2012, den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten und einer Fremdauskunft der behandelnden Ärztin (S. 1).
Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, es habe eine schwere Polytoxikomanie inklusive Opiat-Typ von Seiten der Mutter der Beschwerdeführerin bestanden. Die ältere Halbschwester sei von illegalen Drogen abhängig und leide an einer anorektischen Essstörung (S. 2 Ziff. 1.2). Die Mutter habe die Kinder infolge ihrer schweren Drogenabhängigkeit vernachlässigt (S. 2 Ziff. 2). Mit 16 Jahren sei es zu einer ungewollten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gekommen. Seit Juni 2011 habe sie mit einem 40%-Pensum als Verkäuferin gearbeitet. Anfang November 2011 hätten Schlafstörungen und «psychische Probleme» begonnen (S. 3 Ziff. 2 oben). Anamnestisch bestünden schwere Schlafstörungen mit zum Teil nur zwei bis drei Stunden Schlaf pro Nacht (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe ein Müdigkeitsgefühl am Tag entwickelt und es sei zu Konzentrations-, Merkfähigkeitsstörungen, einem Antriebsdefizit und Energielosigkeit gekommen (S. 3 f. Ziff. 5). Die behandelnde Psychiaterin gehe von einem längeren Behandlungsverlauf und der Notwendigkeit einer längerfristigen Aufarbeitung der Lebensgeschichte aus. Gemäss der Psychiaterin sei die Explorandin gegenwärtig absolut nicht arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 7).
3.2.2 Die in der Hamilton Depressionsskala erzielten Punkte entsprächen einem mittelgradigen depressiven Syndrom (S. 6 Ziff. III). Die Beschwerdeführerin befinde sich wegen der Erstmanifestation einer depressiven Störung in geeigneter integrierter psychiatrischer Behandlung. Seit dem 30. November 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Im Verlauf der bisherigen Behandlung sei es zu einer geringgradigen Verbesserung gekommen (S. 6 Ziff. IV Mitte). Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt. Für die differentialdiagnostisch zu erwägende Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei der Schweregrad zu ausgeprägt (S. 6 Ziff. IV unten). Zudem liege eine Insomnie vor. Diese sei als psychovegetatives Symptom im Rahmen der affektiven Hauptstörung zu interpretieren. Bezüglich der Insomnie bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Monaten lediglich zwei bis drei Stunden schlafe, den Angaben zum Tagesablauf und dem Eindruck in der aktuellen Untersuchung. So sei sie nach einem Arbeitsversuch immer noch in der Lage gewesen, gut zu kooperieren. Zudem seien keine gravierenden kognitiven Defizite zu objektivieren. Er, Dr. A.___, gehe daher davon aus, dass die Schlafstörungen weniger ausgeprägt seien als von der Explorandin angegeben (S. 7 oben).
Dr. A.___ nannte als Diagnose und Ursache der Beschwerden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Als Einschränkungen bestünden schwere Einschlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Weiter bestünden eine psychomotorische Verlangsamung, eine mangelnde Belastbarkeit und eine unzureichende Stresstoleranz, insbesondere gegenüber sozialen Stressoren (S. 7 Ziff. V.1). Die Auswirkung seien eine verlangsamte Arbeitsweise, vermehrte Fehler, ein mangelndes Durchhaltevermögen und eine unzureichende Stresstoleranz, vor allem in sozialen Situationen. Die Explorandin sei daher derzeit nicht fähig, die Anforderungen an die Tätigkeit als Verkäuferin in einem Modegeschäft zu erfüllen. Nach ausreichender Remission der Symptomatik sei die bisherige Tätigkeit aber wieder zumutbar (S. 8 Ziff. V.1 c-d). Es sei von einer schrittweisen Remission der depressiven Symptomatik auszugehen. Ein gestufter Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit sei indiziert (S. 8 Ziff. V.1 e). Die psychiatrische Behandlung sollte bis zum vollständigen Abklingen der Symptomatik und sinnvollerweise darüber hinaus fortgesetzt werden (S. 8 Ziff. V.2 a). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig sowohl in der angestammten als auch in einer störungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei aber von einer vollständigen Remission der Symptomatik auszugehen (S. 8 Ziff. V.3 a).
Er gehe davon aus, dass ab Mitte April 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 10 %, ab Mai von 20 %, ab Juni von 40 % und ab Juli 2012 von 70 % (von 100 %) bestehen werde. Ab August 2012 werde eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht sein (S. 9 oben).
3.3 Med. pract. Z.___ nannte im Bericht vom 4. August 2013 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (anhaltende affektive Störung, ICD-10 F34.1), seit November 2011, und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus, seit November 2011 (ICD-10 F51.2).
Die Psychiaterin führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe mit 17 Jahren eine Tochter geboren. Danach habe sie erfolgreich eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen. Der Beginn der Symptomatik sei mit dem in-die Brüche-Gehen der langjährigen Beziehung erfolgt. Es handle sich um schwere Schlafstörungen (zwei bis drei Stunden Schlaf pro Nacht plus nachholender Tagschlaf von zwei bis drei Stunden), chronischen Schlafmangel und Müdigkeit, eine Antriebsstörung, Lust- und Freudlosigkeit, einen verarmten Affekt, Konzentrationsstörungen sowie zeitweise Vernachlässigung der Körperpflege, der Ernährung und der Haushaltführung (S. 1 f. Ziff. 1.4). Zum Befund wurde angegeben, die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie wirke oft adynam, antriebsvermindert und gleichgültig. Das Gedächtnis sei intakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert. Vorherrschend seien Hoffnungslosigkeit und Sinnlosigkeit (S. 2 Ziff. 1.4). Med. pract. Z.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 30. November 2011 bis jetzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei im Moment noch nicht zumutbar. Langfristig bestehe theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit, falls es zu Therapiefortschritten komme (S. 3 Ziff. 1.7 oben).
3.4 Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/19) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war seit März 2015 bei Dipl. Psychologin B.___ in therapeutischer Behandlung. Frau B.___ stellte in einem psychologischen Kurzbericht vom 14. Mai 2016 (Urk. 8/47/8) die Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.11) mit regelmässiger massiver Schlafrhythmusstörung. Sie führte aus, die Patientin leide an einer wiederkehrenden Wach/Schlafrhythmusstörung mit massiven Migräneanfällen, die es ihr verunmöglichten, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben und aufrecht zu erhalten. Weiter leide sie unter depressiven Verstimmungen (Mitte).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 27. April 2017 (Urk. 8/35) ein ärztliches Attest. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe die Therapie bei der bisherigen Psychotherapeutin im November letzten Jahres beendet. Die Monate Dezember und Januar seien von starken Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und einer depressiven Verstimmung geprägt gewesen. Eine Therapie mit Antidepressiva habe keine wesentliche Veränderung gezeigt oder nur kurzfristig für eine Woche (Mitte). Es liege eine ausgesprochen schwer zu therapierende Situation vor. Dr. C.___ attestierte bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (unten).
4.3 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. September 2017 (Urk. 8/47/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- langgezogene depressive Erkrankung mit aktuell schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2), seit mehreren Jahren mit somatischem Syndrom
- Insomnie ausgeprägt mit intermittierender depressiver Verstimmung, subklinisch Hypothyreose (aktuell unter Substitutionseinstellung)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), Borderline Typus
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- chronische rezidivierende Migräne
Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, die Trennung von ihrem Partner 2011 habe zum Zusammenbruch des schon labilen Gleichgewichtes der Beschwerdeführerin geführt. Seither leide sie unter massiven Schlafstörungen und starken stressbedingten körperlichen Unruhezuständen, die es ihr verunmöglichten, einer Arbeit nachzugehen und ihre Tochter zu betreuen. Diese lebe heute wieder in einer Pflegefamilie (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Ziel der psychotherapeutischen Behandlung bei med. pract. Z.___ seien die Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin sowie die Reintegration in den Arbeitsprozess und die medikamentöse Einstellung gewesen.
Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von einer stark erhöhten körperlichen Alarmbereitschaft berichtet, die mit massiven Schlafstörungen einhergehe. Vor zwei Uhr nachts könne sie nie einschlafen. Die chronische Hypervigilanz führe zu einer ausgeprägten chronischen Erschöpfung. Die Patientin habe zudem Depersonalisations- und Derealisations-Erlebnisse während ihrer früheren Therapiesitzungen beschrieben. Heute komme es zu solchen Erlebnissen, wenn sie nicht gut geschlafen habe (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Es bestünden eine starke Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit sowie Schuld- und Versagensgefühle. Weiter bestünden ein Interesseverlust und eine chronische Müdigkeit und Erschöpfung. Die Konzentration sei intermittierend reduziert und abhängig vom Schlaf. Suizidalität werde zurzeit verneint. Oft komme es auch zu Migräneanfällen, die Tage lang andauern könnten. Die Patientin sei im Gespräch emotional sehr zurückgenommen. Sie äussere grosse Ängste, von Intrusionen überflutet zu werden. Von aussen seien keine Dissoziationen wahrnehmbar. Bezüglich ihres Beziehungsverhaltens zeige sie eine grosse Ambivalenz (S. 3 Ziff. 1.4 oben).
Die Patientin habe weiter eine schwere frühkindliche emotionale und körperliche Vernachlässigung erfahren. Diese habe zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hypervigilanz, Intrusionen und einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten mittels dissoziativer Symptomatik geführt. Die Intrusionen würden heute nur noch unter Stress auftreten. Aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der starken Einschränkungen im Alltag, den sie kaum oder nur mit Unterstützung des Partners bewältige, sowie aufgrund der Schlaf-Wach-Rhythmusstörung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.4 unten).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 9. März 2018 (Urk. 8/57) erstattet wurde. Es beruht auf der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2018 (S. 1).
Im neurologischen Teilgutachten wurde zur Anamnese ausgeführt, mit Sicherheit hätten nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin Kopfschmerzen bestanden. In einer ersten Phase habe sie ausschliesslich Migräneattacken ohne vorangehende Symptome gehabt (S. 4 Ziff. 1 oben). Während der Tätigkeit als Verkäuferin habe sie weiterhin unter Migräne gelitten, meistens an den Wochenenden oder nachts. Ab Anfang November 2011 sei sie in eine Depression geraten und habe unter Schlafstörungen gelitten (S. 4 Ziff. 1 Mitte). Das Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ausschliesslich wegen der seelischen Probleme der Beschwerdeführerin erfolgt. In den Jahren 2014 und 2015 sei es eher häufiger zu Migräneattacken gekommen (S. 4 Ziff. 1 unten). Es bestehe eine Schlafstörung. Faktisch handle es sich immer um eine Einschlafstörung, ab und zu auch um eine Durchschlafstörung (S. 5 unten).
Dr. D.___ nannte als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Restless-Legs-Syndrom (S. 7 Ziff. 3). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die seelischen Probleme und die Schlafstörungen immer im Vordergrund gestanden. Zur eigentlichen Behandlung der Migräne sowie der anderen Kopfschmerzen sei es nicht gekommen (S. 7 f.). Aus neurologischer Sicht bestünden eine Migräne ohne Aura sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Der Umstand, dass keine Migräne-Behandlung erfolgt sei, spreche insgesamt für ein eher niedriges Beschwerdeniveau. Die Beeinträchtigung durch die Migräne sei als höchstens leicht bis intermittierend mässig zu gewichten. Dies betreffe sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch den Haushalt und die Freizeitgestaltung. Die zusätzlich beschriebenen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die Restless-Legs-Symptomatik hätten keinen wesentlichen Einfluss auf das Wohlbefinden (S. 8 unten). Unter der Annahme gelegentlicher Migräneanfälle werde von einer maximalen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15 % ausgegangen. Bei adäquater Behandlung sei von einer maximalen Einschränkung von 5 % auszugehen. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, der Tätigkeit als Detailhandelsangestellte sowie für andere der körperlichen Konstitution und dem Ausbildungsniveau angepasste Bereiche (S. 8 f.).
4.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin schlafe phasenweise erst gegen 3 oder 4 Uhr morgens oder noch später ein. Wenn sie sehr unter Druck komme, zum Beispiel durch das Sozialamt, bekomme sie heftige Migräne (S. 10 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdeführerin lebe seit 2012 in einer 3.5-Zimmerwohnung. Seit einem Jahr lebe sie mit dem Freund zusammen. Sie habe kein weites Beziehungsfeld und lebe zurückgezogen (S. 12 Ziff. 3 unten). Sie bekomme es nicht auf die Reihe, einen geregelten Tagesrhythmus zu finden. Die Schlafstörungen seien zu heftig und sie sei deswegen auch nicht leistungsfähig (S. 15 Ziff. 6 oben).
Das Gedächtnis sei gut und die Konzentration und Aufmerksamkeit ebenfalls. Der Gedankengang sei geordnet. Die Explorandin sei affektiv etwas angespannt, eingeschränkt schwingungsfähig und eher dysthym. Eine durchgehende Traurigkeit, Niedergeschlagenheit oder Hoffnungslosigkeit zeige sie nicht. Die Angaben der Explorandin seien gesamthaft offen, ehrlich und konsistent (S 15 Ziff. 7).
Die behandelnde Psychologin habe berichtet, dass die Behandlung 14-täglich erfolge, weil die Explorandin ansonsten schnell überflutet werde. Insgesamt habe sie den Eindruck, dass eventuell ein ADS vorliege. Sie habe beobachtet, dass die Beschwerdeführerin schnell von Reizen überflutet werde und sich dann schnell und andauernd zurückziehe. Die Therapeutin habe den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide und Integrationsschritte sicherlich mit grossen Schwierigkeiten verbunden seien. Ziel der Behandlung sei mithin eine Stabilisierung und eine Wiedereingliederung (S. 15 Ziff. 8 unten).
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dysthymen Faktoren (ICD-10 F61.0) und eine nicht organisch definierte Schlafstörung (ICD-10 F51.0, S. 16 Ziff. 9).
4.4.3 Dr. A.___ habe eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Ansonsten habe er keine Störungen festgestellt. Eine Persönlichkeitsstörung habe er aufgrund der Befunde nicht bestätigen können. Die Insomnie habe er als psychovegetatives Symptom im Rahmen einer affektiven Störung beurteilt. Auf die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin sei Dr. A.___ nicht weiter eingegangen. Frau B.___ habe in ihrem Bericht ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Schlafrhythmusstörung habe sie in Zusammenhang mit der Depression gestellt (S. 16 Ziff. 10 Mitte). Med. pract. Z.___ habe zuvor im Bericht vom August 2013 eine Dysthymie und eine nicht organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus diagnostiziert. Es sei eine schwere Persönlichkeitsstörung von narzisstischen, emotionale instabilen und dysthymen Typ zu diagnostizieren. Ursache der Persönlichkeitsstörung sei das Aufwachsen der Explorandin in dysfunktionalen, physischen und psychischen, vor allem emotional deprivierenden familiären Verhältnissen (S. 16 Ziff. 10 unten). Die Exploranden habe sich eher um die Eltern kümmern müssen als umgekehrt. Dies betreffe insbesondere die drogenabhängige Mutter (S. 17 oben).
Die affektive Störung stehe in direktem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche Schwierigkeiten, ihre Affekte zu regulieren, insbesondere Ängste, Aggression, Unsicherheit und allgemeine Erregtheit. Die Symptomatik bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit seit der Kindheit, sei von Dritten aber nie beachtet worden (S. 17 Mitte). Aktuell seien keine depressiven Symptome festzustellen. Die Depression sei remittiert. Es könne aber jederzeit wieder zu einer depressiven Phase komme (S. 17 f.). Weiter müsse eine organisch nicht erklärbare Insomnie festgestellt werden. Diese stehe in direktem Zusammenhang mit dem Strukturdefizit und den traumatischen Verhältnissen, in denen die Explorandin aufgewachsen sei. Dass die behandelnde Psychologin ein ADS vermute, sei aus psychodynamischer Sicht nachvollziehbar, da die Explorandin in einer Dauererregung lebe (S. 18 oben).
Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne er bezüglich der Diagnostik nicht nachvollziehen. Es handle sich um eine in ihrer Kindheit und Jugend über Jahre hinweg repetitiv traumatisierte Persönlichkeit. Die Symptomatik, die daraus resultiere, ähnle derjenigen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenngleich die Kriterien gemäss ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien (S. 18 Mitte). Gravierend sei, dass die multiple Traumatisierung ein Strukturdefizit entwickle, das ein lebenslanges Leiden und Schwierigkeiten in allen Ebenen der Lebensführung mit sich bringe und bedinge (S. 18 unten). Es liege eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor und die innere Ressourcenlage sei höchst eingeschränkt (S. 19 oben).
Die Beschwerdeführerin sei bisher bei zwei Therapeutinnen in Behandlung gewesen. Die Behandlungen seien hinsichtlich eines fehlenden, nachhaltigen und sich positiv auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkenden Effekts als gescheitert zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem wieder eine Therapie begonnen, die 14-täglich stattfinde. Dies entspreche ihren Ressourcen. Eine höherfrequente Therapie überfordere sie (S. 19 Ziff. 11 Mitte). Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert (S. 19 Ziff. 11 unten). Die Beschwerdeführerin habe infolge des Strukturdefizits Mühe, sich an Regeln und Routine anzupassen. Weiter habe sie Mühe zu planen und zu strukturieren und es bestehe keine gute Umstellungsfähigkeit und Flexibilität (S. 21 oben). Im Längsschnitt habe sich gezeigt, dass die Explorandin zwar eine Berufslehre habe abschliessen können. Danach habe sie aber nie längere Zeit gearbeitet, wobei sie auch durch die Doppelfunktion als alleinerziehende Mutter und Angestellte überfordert gewesen sei. Seit 2012 befinde sie sich nicht mehr im Arbeitsprozess (S. 21 Mitte).
Aufgrund der Psychopathologie und des bisherigen Verlaufs, der in den Akten nachvollziehbar dokumentiert sei, könne die Explorandin nicht im ersten Arbeitsmarkt am Erwerbsleben teilnehmen. Im Beruf als Detailhandelsangestellte bestehe über viele Jahre hinweg eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei nachvollziehbar, dass sie seit 2012 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (S. 22 Ziff. 14 lit. A). In einem geschützten Rahmen sei ab August 2018 aber ein Pensum von 50 % zumutbar. Dies sei der erste Schritt zur Etablierung einer Tagesstruktur und der Regulierung des Tag-Nacht-Rhythmus. Allenfalls nach weiteren sechs bis zwölf Monaten sei im geschützten Rahmen eine Steigerung der Tätigkeit bis 100 % zu avisieren. Das Ziel sei sodann durch ein Arbeitstraining, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu steigern. Dabei sei ein Pensum von 30 % über 36 bis 48 Monate auf mindestens 50 % schrittweise zu steigern (S. 22 Ziff. 14 lit. B). In den nächsten vier Jahren sei das Ziel, die Beschwerdeführerin mit einem Teilzeitniveau wieder im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 23 oben).
4.4.4 Aus psychiatrischer Sicht sollte die Explorandin ab August 2015 (richtig: 2018) in einem geschützten Rahmen arbeiten. Das Ziel sei, dass sie in ihrem angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreiche. Die in diese Richtung führenden Schritte seien der Explorandin zumutbar (S. 23 Mitte). In der Konsensbesprechung sei die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgebend erachtet worden (S. 24).
4.5 Dipl. med. F.____, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 8/63 S. 4 f.) aus, das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien. Gemäss dem Gutachten bestünden als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, eine nichtorganische Schlafstörung, Migräne mit Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Restless-legs-Syndrom (S. 4 oben).
Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bestünden mittelschwere funktionelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Für diese Tätigkeit bestehe seit 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Mitte). Seit Dezember 2017 bestehe im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (S. 4 unten).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 24. Februar 2012 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Der Gutachter attestierte für den Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab April 2012 attestierte er jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 10 % und ab August 2012 aufgrund einer weiteren Remission der depressiven Symptomatik wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.2 hiervor). Die frühere behandelnde Psychiaterin med. pract. Z.___ stellte im Bericht vom 2. Februar 2012 ebenfalls die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Im Bericht vom 4. August 2013 nannte sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia und eine nichtorganische Störung des Schlaf-Wachrhythmus. Im August 2013 attestierte sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 30. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1 und 3.3).
Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. September 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Erkrankung mit aktuell schwerer depressiver Episode, Insomnie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische rezidivierende Migräne. Der Hausarzt attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.2 und 4.3 hiervor).
Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten im bidisziplinären Gutachten vom 9. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerzen, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dysthymen Faktoren und eine nicht organisch definierte Schlafstörung. Als neurologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Restless-Legs-Syndrom gestellt (E. 4.4.1-4.4.3). Dr. E.___ ging im psychiatrischen Teilgutachten davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Ab August 2018 sei der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen aber mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Danach solle der Wiedereinstieg in der Tätigkeit als Verkäuferin erfolgen mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von mindestens 50 % (E. 4.4.3 hiervor). Die Gutachter erachteten die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend (E. 4.4.4).
6.2 Das bidiszplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 9. März 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1). Es erweist sich als umfassend und erfolgte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter berücksichtigten die geltend gemachten Beschwerden und trugen der Situation der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung des medizinischen Sachverhaltes und in den Schlussfolgerungen der Gutachter ein. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.
6.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 24. September 2013 unter Hinweis auf die medizinischen Akten einen Gesundheitsschaden mit längerfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 1). Sie berücksichtige dabei, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit August 2012 wieder eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit bestand und die depressive Symptomatik zu diesem Zeitpunkt abgeklungen war (E. 3.2.2). Med. pract. Z.___ diagnostizierte kurz vor Erlass der Verfügung vom 24. September 2013 sodann lediglich eine Dysthymia (E. 3.3 hiervor). Dies lässt darauf schliessen, dass auch sie den Schweregrad einer depressiven Störung als nicht mehr gegeben erachtete.
Dr. C.___ diagnostizierte im September 2017 eine depressive Störung mit schwerer depressiver Episode. Gutachter Dr. E.___ konnte eine depressive Störung anlässlich der Begutachtung im März 2018 jedoch nicht bestätigen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin stellte zudem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.3 hiervor). Dr. E.___ legte dar, weshalb die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung trotz vergleichbarer Symptomatik nicht erfüllt sind (E. 4.4.3). Bei der unterschiedlichen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. C.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Es ist daher auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abzustellen.
Die von Dr. C.___ und Dr. E.___ übereinstimmend gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestehe seit Jahren. Dr. E.___ bestätigte, dass die Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit seit der Kindheit bestehe (E. 4.4.3). Gegenüber den Verhältnissen im September 2013 liegt daher keine Veränderung, sondern eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Dr. E.___ ging sodann wie zuvor Dr. A.___ von der Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus, wobei er als ersten Schritt zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz attestierte (E. 4.4.3). Ausschlaggebend ist jedoch, dass er wie Dr. A.___ die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zumutbar erachtete.
Die Prüfung der sogenannten Standardindikatoren anhand des Gutachtens von Dr. D.___ und Dr. E.___ ergibt ebenfalls, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit wieder zugemutet werden kann. So wies Dr. E.___ darauf hin, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und eine Verbesserung noch möglich sei (Urk. 8/57 S. 19 Ziff. 11). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich sodann als nicht derart schwer ausgeprägt, als dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte.
Nachdem die festgestellte depressive Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ remittiert war, ergibt sich gesamthaft im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom September 2013 ein unveränderter medizinischer Sachverhalt.
6.4 Zusammenfassend hat sich der medizinische Sachverhalt verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. September 2013 nicht massgeblich verändert. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 17. September 2020 (Urk. 11/1) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'622.80 ein (Urk. 11/2). Der von ihr geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'622.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Dezember 2019 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'622.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger