Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00902


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1986 und 1990), arbeitete zuletzt von Februar 2001 bis im Oktober 2002 in einem 100%-Pensum als Mitarbeiterin Produktion bei der Y.___ AG. Am 28. März 2003 meldete sich die Versicherte bei der Diagnose einer Adipositas per magna erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/20).

    Am 13. August 2004 wurde der von der Versicherten gelenkte, im Hinblick auf ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver auf der Fahrbahn stillstehende Personenwagen, von einem nachfolgenden Personenwagen gerammt. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/38 und Urk. 9/63). Am 18. April 2005 erhielt die IV-Stelle erneut ein Leistungsbegehren der Versicherten mit Hinweis auf Kopfschmerzen nach Schleudertrauma, eine allgemeine Sehschwäche und psychische Probleme (Urk. 9/28). Die IV-Stelle veranlasste am Ende ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen eine psychiatrische Begutachtung an der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ (Expertise vom 4. April 2010, Urk. 9/89 vgl. auch Urk. 9/103). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 19. Mai 2011 rückwirkend ab dem 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu (Urk. 9/112 und Urk. 9 /127). Anlässlich eines im August 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Januar 2013 den bisherigen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/148).

    Im Rahmen eines weiteren, im März 2015 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/152) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/153 und Urk. 9/155) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/154). Ferner veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische, psychiatrische) Begutachtung. Diese wurde durch das Zentrum A.___ durchgeführt (Expertise vom 22. Oktober 2015, Urk. 9/167). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2015 die Einstellung der Invalidenrente wegen ihres verbesserten Gesundheitszustands in Aussicht (Urk. 9/172). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 vorsorglich Einwand (Urk. 9/175). Danach versuchte die IV-Stelle die Versicherte einzugliedern. Mit Mitteilung vom 11. Januar 2016 stellte sie die Massnahmen jedoch ein, da sich die Versicherte nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 7/184). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 erstattete die Versicherte unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2016 zum psychiatrischen Teilgutachten die Einwandbegründung (Urk. 9/186 und Urk. 9/187). Am 16. März 2016 nahmen die A.___-Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 9/190), woraufhin die Versicherte am 27. April 2016 eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters zu den Akten reichte (Urk. 9/193 und Urk. 9/194). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 9/196). Die dagegen am 11. Juli 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil IV.2016.00805 vom 21. September 2017 vom hiesigen Gericht abgewiesen (Urk. 9/211).

    Am 17. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie,
vom 6. Februar 2018, abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/213-214). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten ein Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/217). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juli 2018 Einwand (Urk. 9/221). Dieser veranlasste die IV-Stelle einen Arztbericht ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 9/233) einzuholen sowie die Versicherte durch das A.___ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) begutachten zu lassen (Expertise vom 22. August 2019, Urk. 9/250). Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. September 2019, Urk. 9/253; Einwand vom 14. Oktober 2019, Urk. 9/260) das Rentengesuch ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 23. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 10). Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. August 2020 an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reichte aktuelle Arztberichte ins Recht (Urk. 13-14). Mit Eingabe vom 28. September 2020 erstattete die Beschwerdegegnerin Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.7    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Begutachtung habe sich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine grosse Belastung im privaten Umfeld vorliege. Sowohl die Situation des Ehemannes als auch der Tochter würden die Beschwerdeführerin belasten. Ebenfalls lägen finanzielle Probleme vor und die Beschwerdeführerin fühle sich durch ihr Gewicht eingeschränkt. Dazu kämen Schwierigkeiten mit dem Sozialamt wegen der Wohnung im Heimatland. Zusätzlich habe sich ergeben, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Spontanbewegungen und den klinischen Untersuchungsbefunden vorlägen. Die vorhandenen Beschwerden seien in der manuellen Untersuchung sehr viel schwerwiegender dargestellt worden, als sie bei der Beobachtung während der mündlichen Besprechung dargestellt worden seien. Es bestehe somit kein Anspruch auf IV-Leistungen.

    Im Rahmen der Duplik präzisierte sie, dem Gutachten sei weder aus neurologischer noch aus rheumatologischer Sich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu entnehmen. Es bestehe wie bis anhin eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Spontanbewegungen und den klinischen Befunden sowie den anamnestischen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei sowohl aus neurologischer als auch aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen als auch in einer angepassten körperlichen leichten, sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese seien ihr auch aus internistischer Sicht zumutbar, da ihr aufgrund der Adipositas lediglich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht möglich seien. Im Vordergrund stünden somit die psychischen Beschwerden, bei welchen jedoch die psychosozialen Belastungsfaktoren klar im Vordergrund stünden. Ein verselbständigter, invalidisierender Gesundheitsschaden sei damit auszuschliessen. Selbst wenn der Ansicht betreffend die vordergründigen psychosozialen Belastungsfaktoren nicht gefolgt würde, liesse die Prüfung der Standartindikatoren gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen. Aber auch wenn auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgestellt würde, läge kein invalidisierender Gesundheitszustand vor. Denn nur aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Dabei spielten aber soziale Faktoren mit, die anteilsmässig ebenfalls mit 50 % eingestuft würden. Da die sozialen Faktoren ausser Acht zu lassen seien, liege im Enddefekt somit nur eine 25%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Daher habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. November 2019.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie leide an diversen Beschwerden wie an Übergewicht, einem Bypass, an psychischen Problemen sowie an grosser Einschränkung in der Bewegung. Ihr Hausarzt könne die aktuelle Situation belegen. Die Gesundheit habe sich seit dem negativen Bescheid noch weiter verschlechtert (Urk. 1).


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 9/196). Diese basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015 (Urk. 9/167).

3.2    

3.2.1    Die A.___-Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, dysphorisch-agitiert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, ein chronisches cervicocephales, cervicobrachiales und lumbal-betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zerebralen, einer spinalen oder einer radikulären respektive peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitäten nach Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS am 13. August 2004, bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, degenerativen Veränderungen in den distalen und lumbalen Segmenten und praktisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen, eine Adipositas per magna, gemäss Akten ohne Folgeschädigung sowie gemäss Akten ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (EnG vom 02/2008), ohne aktuell klinisch-neurologische Befunde (Urk. 9/167/52).

3.2.2    Der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden ubiquitäre Schmerzen am Bewegungsapparat. Die klinischen Untersuchungsbefunde hätten mit den Spontanbewegungen kontrastiert. So habe die Beschwerdeführerin schon einleitend bei der Anamneseerhebung spontan über heftige Nackenschmerzen geklagt, wobei sie sich gleichzeitig zwischen dem Untersucher und der seitlich sitzenden Dolmetscherin hin und her bewegt und dabei Rotationsbewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe. In der anschliessenden klinischen Untersuchung sei eine Rotation nach rechts nur noch bis 10° und nach links gar nicht mehr möglich gewesen. Im Anschluss an die klinische Untersuchung seien die Spontanbewegungen wieder wie zuvor gewesen. Auch die positiven Waddell-Zeichen, die Fibromyalgie-Druckpunkte und die Kontrollpunkte sowie die Therapieresistenz auf all die durchgeführten Massnahmen stützten die Beurteilung eines im Vordergrund stehenden, nicht somatisch begründbaren Schmerzsyndroms. Bezüglich der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie etwa zweimal pro Woche Dafalgan einnehme, nämlich, wenn sie wirklich starke Schmerzen habe. Die klinische Untersuchung sei zudem geprägt gewesen durch Gegeninnervationen, sodass auch im Bereiche der peripheren Gelenke die Beweglichkeit zeitweise unter Untersuchungsbedingungen stark eingeschränkt gewesen sei. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren können, was beim Sitzen danach wieder problemlos möglich gewesen sei. Insgesamt könnten aus rein rheumatologischer Sicht keine relevanten qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen begründet werden (Urk. 9/167/32-33).

3.2.3    Der neurologische Teilgutachter führte aus, insgesamt sei die neurologische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. Objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion seien nicht nachweisbar gewesen. In diesem Sinne ergebe sich zumindest aus neurologischer Sicht eine Diskrepanz zwischen den Klagen über ausgeprägte somatische Beschwerden, worauf das Denken der Beschwerdeführerin eingeengt scheine, und spärlichen objektivierbaren Untersuchungsbefunden. Bemerkenswert sei auch die Tatsache, dass die geklagten Schmerzen in der beschriebenen Ausprägung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen seien. Während die Beweglichkeit der Halswirbelsäule anlässlich der klinischen Untersuchung schmerzhaft stark eingeschränkt beschrieben worden sei und passive Kopfbewegungen schmerzbedingt abgewehrt worden seien, seien während der längeren anamnestischen Befragung Bewegungen der Halswirbelsäule in normalem Umfang ohne erkennbare Schmerzäusserung erfolgt. Nicht zuletzt sei neben Vielfalt und Charakter der Beschwerden auch das Verteilungsmuster der geklagten Schmerzen auffällig, welches an oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert worden sei. Insbesondere seien die Beschwerden aufgrund ihrer Beschreibung weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuzuordnen. Bei den durch das MRT der HWS vom 3. März 2015 dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule seien klinisch radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisbar gewesen. Aus neurologischer Sicht müsse heute ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom ohne objektivierbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion diagnostiziert werden. Vielfalt und Charakter der Beschwerden seien suggestiv für eine wesentliche psychiatrische Komponente (Urk. 9/167/39-40).

3.2.4    Der psychiatrische Teilgutachter berichtete, es bestehe ein affektives Leiden mit vorherrschend depressiven aber auch ängstlichen Affekten. Auch aktuell habe sich die Beschwerdeführerin kognitiv im Wesentlichen unauffällig gezeigt. Sie habe einen eher beschleunigten Gedankengang gezeigt, über Gedankenverdrängen berichtet, habe inhaltlich in ihrem Leiden eingeschränkt gewirkt und gelegentliche dysphorische Phasen gezeigt. Vorherrschend habe aber eine ausgesprochene Affektlabilität bestanden. Insgesamt bestehe nach ICD-10 eine höchstens mittelgradige Depressivität. Ein somatisches Syndrom bestehe nicht. Daneben sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zwar über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen ohne effektives, relevantes, somatisches Korrelat geklagt. Dabei sei das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes aber nicht erfüllt, habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Abklärungsgespräches doch in keiner Art und Weise von ihren Schmerzen geplagt gewirkt. Effektiv sei die Schmerzpräsentation wesentlich durch die Affektlabilität der Versicherten mitverursacht und in diesem Sinne Ausdruck des Depressiven. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines psychosomatischen Leidens sei deshalb heute nicht mehr zu bestätigen. Insgesamt habe das Ausmass des Schweregrades der Depressivität gegenüber 2010 eher abgenommen. Die damals vorhandene, doch als sehr belastend zu bezeichnende psychosoziale Situation habe sich seither auch deutlich verändert: Einerseits habe die Tochter der Versicherten, welche damals durch eine psychotische Erkrankung und Drogenabusus belastet gewesen sei, sich sehr gut entwickeln können. Daneben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin heute alkoholabstinent. Diesbezüglich bestünden also deutlich weniger Belastungsfaktoren. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Überfalles im Jahre 2011 lägen nicht vor. Vorhanden sei ein gewisses Vermeidungsverhalten in grösseren Menschenmengen und in der Dunkelheit. Die Beschwerdeführerin werde dadurch aber nicht am Autofahren und an der sozialen Teilnahme im üblichen Rahmen gehindert (Urk. 10/157/46-47). Der Gutachter hielt fest, es müsse auf gewisse Inkonsistenzen hingewiesen werden. Dies etwa bei der Angabe der Kopfschmerzen, wo die Beschwerdeführerin zunächst berichtet habe, sie müsse täglich zweimal Schmerztabletten einnehmen, was dann bei genauerer Befragung deutlich relativiert worden sei. Es sei in letzter Zeit trotz Angabe einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen und des psychischen Zustandsbildes auch nicht zu einer Intensivierung der psychotherapeutischen Bemühungen gekommen. Die Medikamenten-Compliance müsse ebenfalls hinterfragt werden, da sich nur sehr niedrige Serumkonzentrationen gezeigt hätten, obwohl die Beschwerdeführerin explizit angegeben habe, die Medikation regelmässig einzunehmen (Urk. 10/167/48). Es müsse die Compliance der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden (Urk. 10/167/50).

3.2.5    In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, es hätten keine somatischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer entsprechend angepassten Tätigkeit beeinflussten. Führend sei das psychische Leiden, welches sich im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung und damit verbundenen multipelsten Schmerzklagen auszeichne. Die Klagen der Beschwerdeführerin stünden in einer Diskrepanz zum aktuellen Zustandsbild, welches sich eher agitiert-dysphorisch gezeigt habe. Die affektive Situation der Beschwerdeführerin sei allerdings auch in den Akten bereits beschrieben. Zusätzlich sei eine früher nicht bekannte, aktuell aber deutlich ausgeprägte Affektlabilität zu diagnostizieren, welche ebenfalls Hinweis auf ein depressives Geschehen sein könne. Auch diesbezüglich hätten sich allerdings Inkonsistenzen gezeigt, da diese doch deutliche Affektlabilität anlässlich der rheumatologischen Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dort durchwegs eher dysphorisch agitiert gezeigt habe. Insgesamt sei die Diagnose eines leichten bis mittelgradigen affektiven Leidens gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerzklagen, welche bisher in den Akten im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. Es hätten auch hier bezüglich des Symptomausdruckes gewisse Inkonsistenzen, wie etwa eine ausgeprägt unterschiedliche Beweglichkeit der HWS, bestanden (Urk. 10/167/53). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei deshalb aktuell nicht mehr zu stellen. Ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Belastungsstörung. Insgesamt bestehe heute ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheitswert, welches aber mit einer Symptomverdeutlichung sowie auch mit teilweise bewusstseinsnaher Ausgestaltung einhergehe.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter abschliessend fest, im somatischen Bereich hätten sich klinisch aktuell keine Hinweise dafür gefunden, dass sich die bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer manifesten Symptomatik zeigten. Deswegen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in entsprechend adaptierten Tätigkeiten (Urk. 10/167/54). Das der Beschwerdeführerin heute zumutbare Arbeitsplatzprofil umfasse alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten. Aufgrund des affektiven Leidens sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mit der Notwendigkeit andauernd hoher Leistungsdichte ausführen müssen. In Frage kämen alle den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten, wie sie sie auch früher als Produktionsmitarbeiterin ausgeübt habe. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 70 % arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2010 habe sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich deutlich verbessert. Andererseits müsse aufgrund des Todesfalles der Mutter im Dezember 2014 eine vorübergehende Verschlechterung der affektiven Situation konstatiert werden, sodass insgesamt davon auszugehen sei, dass die 70%-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Gutachtendatum zumutbar sei. Durch medizinische Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 9/167/54-55).


4.

4.1    In der rentenverneinenden Verfügung vom 26. November 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. August 2019 (Urk. 9/250). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/250/17-25, Urk. 9/250/45-46, Urk. 9/250/57-58 und Urk. 9/250/70-71), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Die A.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 22. August 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/250/7):

- Adipositas per magna (BMI 46.75) bei

- Status nach laparoskopischer Magen-Bypass-Operation und antekolischem Jejunum-Hochzug 12/2003

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit

- ausgeprägter Affektlabilität bei dysphorisch agitierter Grundstimmung mit

- leichter- bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei

- Problemen mit dem Ehepartner

- sonstigen belastenden Lebensumständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Drogenkrankheit der Tochter) und

- deutlich histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen


    Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:

- Im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung multilokuläres Schmerzsyndrom, keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

- Gemäss Aktenlage degenerative HWS- und LWS-Veränderungen ohne entsprechendes Korrelat bei der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen

- Arterielle Hypertonie

- Chronischer Nikotinabusus (33 py)

- Status nach Entfernung eines Lipoms am Nacken 2016

- Status nach Refluxoesophagitis Grad ll bei axialer Gleithernie 2003

- Status nach fünfmaliger Curettage in den 1990-iger Jahren

- Beginnender Hallux valgus beidseits, Spreizfüsse

- Episodisches Spannungstypkopfweh im Rahmen der psychosomatischen Erkrankung

- Carpaltunnelsyndrom beidseits mittelschwer ohne weitere pathoneurologische Symptome

- Status nach Heckauffahrkollision August 2004 mit anamnestisch HWS-Distorsionstrauma

Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, die Hauptproblematik liege eindeutig im psychiatrischen Fachbereich. Es bestehe, wie bereits im Vorgutachten festgehalten worden sei, eine chronische rezidivierende depressive Störung, die aktuell ein mittelschweres Ausmass erreiche, bei einer ausgeprägten Affektlabilität und Grundstimmung im Sinne einer dysphorisch-agitierten Depressivität. Darüber hinaus finde sich auch eindeutig eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden, betont im Bewegungsapparat, die von ihrer Symptomatik, Ausprägung, Wechselhaftigkeit und Verteilung her eindeutig für eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spräche. Dies auf dem Hintergrund von multiplen sozialen Problemen, die Beschwerdeführerin sei mit einem Mann verheiratet, der lange ein Alkoholproblem gehabt habe, daraus resultierend habe er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, als selbständig erwerbender Garagist seine AHV- und Pensionskassenbeiträge nicht bezahlt, er habe einen Schuldenberg von über Fr. 100'000.-- kumuliert und neuerdings sei er infolge von Rückenbeschwerden auch IV-berentet. Des Weiteren finde sich eine drogenabhängige Tochter mit ebenfalls multiplen gesundheitlichen und sozialen Problemen. Vergleiche man die Befunde im psychiatrischen Fachbereich von 2015 mit heute, so müsse eine Verschlechterung sowohl der depressiven Symptomatik wie des gesamten histrionischen Verhaltens festgestellt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei ätiologisch die oben erwähnte leicht- bis mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung aktuell am ehesten im Rahmen der persistierenden depressiven Episode zu verstehen. Allerdings sei angesichts der multiplen vaskulären Risikofaktoren sowie der (laut MRT vom 01/2016) unspezifischen Läsion im periventrikulären Marklager auch die Entwicklung einer vaskulären Demenz nicht vollständig auszuschliessen, aus klinischer Sicht allerdings unwahrscheinlich. Zur Überprüfung einer Progredienz der objektivierten neurokognitiven Defizite sei nach Verlauf aus neuropsychologischer Perspektive (bestenfalls bei stabilisierter psychiatrischer Situation) eine Verlaufskontrolle zu empfehlen. Aufgrund der massiven Beeinträchtigungen im Bereich Aufmerksamkeit sei eine Fahrberatung empfehlenswert (Urk. 10/250/5-6). Aus medizinischer Sicht sei selbstredend eine Gewichtsreduktion dringend indiziert, allerdings könne von einer weiteren bariatrischen Operation nur abgeraten werden. Die Beschwerdeführerin müsse über Diät und vermehrte Bewegung dazu gebracht werden, ihr hochpathologisches Übergewicht zu reduzieren. Erwartungsgemäss bestehe eine Hypertonie, hier sei der Blutdruck nachzukontrollieren und allenfalls seien entsprechende Massnahmen einzuleiten. Aus neurologischer Sicht werde das nächtliche Tragen einer Handgelenksschiene beidseits zur Verbesserung der CTS-Symptomatik empfohlen. In Zukunft werde eine entsprechende CTS-Operation wahrscheinlich unumgänglich. Aus psychiatrischer Sicht sei guter Rat teuer, die Beschwerdeführerin stehe seit Jahren in psychiatrischer Betreuung, ohne dass dadurch wesentliche Erfolge eingetreten seien, im Gegenteil zeige der Verlauf der letzten vier Jahre eine Verschlechterung. Von Psychopharmaka, die alle versuchsweise eingesetzt worden seien, könne bei Vorliegen einer dominant psychogenen und sozial-bedingten Problematik kein wesentlicher Erfolg erhofft werden. Der psychotherapeutische Zugang zur Beschwerdeführerin sei offensichtlich schwierig, sodass lediglich eine entsprechend Stützung und Betreuung als Möglichkeit bestünden, was bereits auch durchgeführt werde (Urk. 9/250/11/12).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die massive Adipositas im internistischen Fachbereich habe zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin trage infolge ihres Übergeweichtes eine massive Last auch mit erheblicher Belastung ihres Herzkreislaufs, die weitere Belastungen nicht mehr zulasse. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine über die bereits internistisch und psychosomatisch bedingten funktionellen Einschränkungen. Auch aus neurologischer Sicht gelte das bereits im rheumatologischen Teil ausgesagte, auch hier bestünden keine zusätzlichen Einschränkungen auf funktioneller Ebene. Aus rein somatischen Gründen könne die Beschwerdeführerin alle körperlich leichten Tätigkeiten, die sitzend ausgeübt werden könnten, uneingeschränkt ausüben. Vorwiegend stehend oder gehende Tätigkeiten seien aber in Folge der massiven Adipositas nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutlich verschlechterten depressiver Symptomatik und ihrer ausgeprägten histrionischen Psychopathologie aus rein medizinischer Sicht zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei klar, dass sie nicht mehr arbeiten werde, hier spielten aber auch deutliche soziale Faktoren mit, die anteilsmässig ebenfalls mit 50 % einzustufen seien. Dies gelte auch für die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Schwierig gestalte sich die Datierung der genannten Einschränkungen, aber offensichtlich habe sich eine kontinuierliche Verschlechterung eingestellt, die ihren Endpunkt in der gegenwärtigen medizinischen Situation gefunden habe, sodass die obengenannten Einschränkungen als mit dem Zeitpunkt der Untersuchungen für gültig zu beurteilen seien (Urk. 9/250/8 und Urk. 9/250/10-11).

Zur Veränderung des Gesundheitszustands seit 2015 führten die Gutachter aus, im somatischen Bereich habe sich der gesundheitliche Zustand im internistischen Fachbereich insofern verändert, als dass die Beschwerdeführerin 2015 123.5 kg schwer gewesen sei und bei der heutigen Kontrolle 135.1 kg. Damit habe die Adipositas per magna zugenommen, damit verbunden auch die allgemeinen internistischen Risiken. Neu dazugekommen sei im neurologischen Fachbereich das Carpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings könne dies mit guter Prognose operiert werden. Im rheumatologischen Fachbereich bzw. im Bereich des Bewegungsapparates präsentierten sich die Befunde gegenüber 2015 unverändert. Psychiatrisch müsse ebenfalls eine Verschlechterung des Befundes konstatiert werden. Diese betreffe die depressive Symptomatik mit einer noch ausgeprägteren Affektlabilität, sodass man von einer Affektinkontinenz reden müsse, als auch einer weiteren Verschlechterung der somatoformen Symptomatik, wo auch eine weitere Chronifizierung und Fixierung eingetreten sei. In Bezug auf die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Demenz könne mit praktischer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass klinisch kein Verdacht auf eine beginnende Demenz vorliege. Die Beschwerdeführerin sei bei allen Fachspezialisten im Rahmen von deren Untersuchungen voll orientiert gewesen, sie habe alle erfragten Daten ohne Probleme wiedergeben können, sie sei örtlich, zeitlich und autopsychisch immer voll orientiert gewesen und es habe sich im klinisch-psychiatrischen Status nie ein Verdacht auf eine beginnende Demenz ergeben. Diese Diagnose könne nicht gestellt werden. Allerdings habe die Beschwerdeführerin multiple vaskuläre Risikofaktoren und zeige im MRT von 08/2016 unspezifische Läsionen im periventrikulären Marklager, was eine weitere Beobachtung der kognitiven Leistungsfähigkeit rechtfertige (Urk. 9/250/13).

    Der rheumatologische Teilgutachter führte im Einzelnen noch an, zusammengefasst hätten erhebliche Diskrepanzen zwischen den Spontanbewegungen und den klinischen Untersuchungsbefunden bestanden. Es zeigten sich typische Symptome einer Schmerzausweitung und Schmerzfehlverarbeitung, so dass die beschriebenen Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht hätten erklärt werden können (Urk. 9/250/42). Auch der neurologische Teilgutachter gab an, eine ausgeprägte Klagsamkeit mit demonstrativer Komponente sei offensichtlich und es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den anamnestisch angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klinisch objektivierbaren Befunden. Es sei von einer Fehlverarbeitung auszugehen, wobei zur Bewusstseinsnähe oder -ferne nicht Stellung genommen werden könne (Urk. 9/250/54-55).


5.    

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. August 2019 beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/250/16-25, Urk. 9/250/45-46, Urk. 9/250/57-58 und Urk. 9/250/70-71). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist vorab zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen materiellen Prüfung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, relevant ist (vgl. E. 1.6).

5.2    Vergleicht man die Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015 und vom 22. August 2019 aus somatischer Sicht miteinander, fällt auf, dass grundsätzlich keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind. Die von den A.___-Gutachtern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich unverändert. Es besteht auch weiterhin eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Spontanbewegungen und den klinischen Befunden sowie den anamnestischen Beschwerden (E. 4.2). So wurde auch bereits 2015 von den A.___-Gutachtern eine Adipositas per magna sowie ein beginnendes CTS rechts diagnostiziert (E. 3.2). Im Jahr 2015 wog die Beschwerdeführerin 123.5 kg und bei der Begutachtung 135.1 kg, wodurch die Adipositas per magna allerdings etwas zugenommen hat. Dennoch ist die Beschwerdeführerin noch immer in allen körperlich leichten Tätigkeiten, die sitzend ausgeübt werden, voll arbeitsfähig, auch wenn ihr alle, schweren und mittelschweren Tätigkeiten und vorwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Sodann kann das nun beidseits bestehende Carpaltunnelsyndrom mit guter Prognose operiert werden. Damit vermag dieses nicht überwiegend wahrscheinlich einen langanhaltenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. Auch klagte die Beschwerdeführerin bereits 2015 über Spannungskopfschmerzen (Urk. 9/167/34 und Urk. 9/167/48), welche aber im Gutachten vom 22. August 2019 ohnehin als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurden. Die A.___-Gutachter sehen die Hauptproblematik weiterhin eindeutig im psychiatrischen Fachbereich. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Gutachten aus somatischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (E. 4.2).

    Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte von Dr. C.___ vom 16. Dezember 2019 und vom 18. August 2020 (Urk. 3/2 und Urk. 14/2) und dem Institut D.___ vom 12. August 2020 (Urk. 14/3) nichts zu ändern, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 26. November 2019) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben.

    Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin jeweils allseits orientiert und bewusstseinsklar (vgl. Urk. 9/167/45 und Urk. 9/250/65). Auch wurde ihre Stimmungslage sowohl im Gutachten vom 22. Oktober 2015 wie auch in dem vom 22. August 2019 im Wesentlichen gleich (schneller Affektwechsel, ausgeprägte Affektlabilität, dysphorisch agitiert, verknüpft mit Ängstlichkeit) beschrieben und die Beschwerdeführerin zeigte in den Begutachtungen jeweils ein ausgeprägtes Redebedürfnis, wobei der Redefluss teilweise kaum zu bremsen war. Dabei erschien das formale Denken jedoch unauffällig (vgl. Urk. 9/167/45 und Urk. 9/250/63-64). So wurde auch in beiden Gutachten eine rezidivierende depressive Störung bei dysphorisch-agitierter Grundstimmung diagnostiziert, wobei im Gutachten vom 22. August 2019 von einer mittelschweren und nicht mehr von einer leichten bis mittelschweren Episode ausgegangen wurde (vgl.
E. 3.2 und E. 4.2). Was sodann die im Gutachten vom 22. August 2019 genannte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung anbelangt, ist anzumerken, dass diese bereits im Gutachten vom 22. Oktober 2015 diskutiert, jedoch aufgrund des fehlenden Diagnosekriteriums des schweren quälenden Schmerzes schliesslich verneint wurde (Urk. 9/167/46-47). In der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2019 präsentierte sich die Situation unverändert, die Beschwerdeführerin klagte weiterhin über schwere seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen, ohne dass ein effektives, relevantes, somatisches Korrelat vorlag. Ohne einen schweren quälenden Schmerz zu diagnostizieren, bejahte der psychiatrische Teilgutachter schliesslich die somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund der multiplen sozialen Probleme der Beschwerdeführerin (Urk. 9/250/5-6, Urk. 9/250/60 und Urk. 9/250/67). Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die selben psychosozialen Belastungsfaktoren (Alkoholproblem des Ehemannes, Schulden, psychische Probleme und Drogenabhängigkeit der Tochter, Tod der Mutter im Jahr 2014, Abhängigkeit vom Sozialamt), die bereits im Jahr 2015 bestanden (vgl. Urk. 9/167/42-43). Hinzu kommt, dass im Gutachten vom 22. August 2019 keine Ausführungen der Beschwerdeführerin auf eine erneute Verschlimmerung der psychosozialen Situation hindeuteten. Die Einschätzung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, stellt demnach eine im Kontext des Neuanmeldungsverfahrens unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar, zumal auch die von Dr. C.___ neu gestellte Diagnose der beginnenden Demenz von den Gutachtern nicht bestätigt werden konnte. Allerdings schlägt sich die rezidivierende depressive Symptomatik nach wie vor auf die neuropsychologische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nieder und führt zu einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung (Urk. 9/250/79-80). Da die Beschwerdeführerin alleine mit dem Auto zu den beiden neuropsychologischen Abklärungsterminen fuhr (Urk. 9/250/74), sich bei allen Untersucher örtlich, zeitlich und autopsychisch immer voll orientiert zeigte und alle erfragten Daten ohne Probleme wiedergeben konnte (E. 4.2), vermag die neuropsychologische Einschränkung aber nicht überwiegend wahrscheinlich einen für sich allein genommenen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. Ferner sprechen auch die funktionellen Einschränkungen im Alltag gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 9/250/31, Urk. 9/250/38-39 und Urk. 9/250/73-74). Diese blieben im Vergleich zum Jahr 2015 grundsätzlich unverändert oder haben sich leicht verbessert, zumal die Beschwerdeführerin, wenn auch selten, wieder Schwimmen gehen kann und sie im Jahr 2018 wieder in Bosnien in den Ferien war (Urk. 9/167/43-44).

    Wie das von den Gutachtern erhobene Krankheitsbild diagnostisch einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Vielmehr bestand im Zeitpunkt der Begutachtung nach wie vor ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheitswert, welches durch psychotherapeutische Massnahmen im eigentlichen Sinne schwer beeinflussbar ist. Mangels relevanter Veränderung ist mithin aus versicherungsmedizinischer Sicht unverändert auf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % zu schliessen (vgl. E. 3.2). Dies umso mehr als bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung im Gutachten vom 22. August 2019 die psychosozialen Faktoren auszuklammern wären, da sie zu direkt negativ funktionellen Folgen führen (Urk. 9/250/5-6, Urk. 9/250/11, Urk. 9/250/66 und Urk. 9/250/68) und somit durchschnittlich wieder eine Arbeitsunfähigkeit von rund 30 % resultieren würde.

    Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. B.___ vom 26. September 2019 (Urk. 3/1) sowie vom 18. August 2020 (Urk. 14/1), die sich teilweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass beziehen, ändern nichts daran. Sie enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht seit der Verfügung vom 8. Juni 2016 ausgewiesen ist.


6.    Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2019 (Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz