Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00904


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 29. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 D.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1963, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1986 und 2003), war vom 16. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 beim Alterszentrum Y.___ in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/30/4). Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung (Urk. 6/3) und am 16. April 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/7-8, Urk. 6/19, Urk. 6/28), insbesondere das von dieser angeordnete und am 26. August 2018 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ sowie Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/28/6-12). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2018 wurde das im September 2018 in die Wege geleitete Belastbarkeitstraining im B.___ (Urk. 6/22) abgeschlossen, weil die Ziele nicht erreicht worden waren (Urk. 6/29, vgl. auch Urk. 6/30/4).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33-39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/45 = Urk. 2).


2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass jegliche Arbeit ohne verantwortungsvolle und intellektuell fordernde Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin SRK entspreche im Wesentlichen diesen Anforderungen, weshalb gemäss Gutachten von Dr. Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestammten und in einem angepassten Beruf gegeben sei (S. 1 f.). Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik in kausalem Zusammenhang mit der gescheiterten Eingliederungsmassnahme sei nicht abzustreiten. Von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht auszugehen. Die nicht-psychiatrischen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), es sei aus diversen Gründen und zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3). Laut Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich aufgrund des gescheiterten Belastbarkeitstrainings gezeigt, dass sie auch in einfachen Tätigkeiten etwa zu 80 % arbeitsunfähig sei. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 könne – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 4 f.). Sie habe demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (S. 6 f.), weshalb die Sache eventualiter an diese zurückzuweisen sei.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist.


3.

3.1    In ihrem Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ als Diagnose eine wiederholte depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11; Urk. 6/7/1).

    Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Müdigkeit, tiefer Belastbarkeit und vielen weiteren depressiven Symptomen (Urk. 6/7/1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2017 bis zum 5. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Januar 2018 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % ihres Pensums geplant (Urk. 6/7/2).

    In der Folge bestätigte sie die genannte Diagnose in weiteren Berichten und attestierte ab 12. April 2018 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Krankenpflegerin auf der Demenzabteilung beziehungsweise im Pflegeheim (Urk. 6/7/4-6, Urk. 6/19/17).

    Bei unveränderter Diagnose schilderte sie am 4. Juli 2018 eine aufgehellte Stimmung und eine deutliche Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin komme nun alleine und könne die Abmachungen einhalten, fühle sich indes noch instabil und rasch überfordert. Während nach Angaben von Dr. C.___ bei Behandlungsbeginn im Herbst 2017 ein Arztbesuch alle ein bis zwei Wochen stattfand (Urk. 6/7/4), sah die Therapeutin die Beschwerdeführerin im Juli 2018 nur noch monatlich (Urk. 6/28/16). Die Aufnahme eines Integrationsversuchs erachtete sie für zumutbar (Urk. 6/28/17).

3.2    Im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. August 2018 (Urk. 6/28/6-12) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0; Urk. 6/28/11).

    Dr. Z.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich um einiges gebessert im Vergleich zur Konsultation von Dr. C.___. Der von dieser geschilderte Befund (reduziert in Antrieb, Konzentration und Leistung, Überforderungsreaktion bei geringsten Anstrengungen) liege nun nicht mehr vor. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin ungestört in Antrieb und Konzentration gezeigt. Sie habe auch keine Überforderungsreaktion gezeigt. Sie zeige eine gute Eigeninitiative, eine affektive Schwingungsfähigkeit, keine ausgeprägte Müdigkeit, keinen Interessenverlust, kein Früherwachen, keinen Gewichts- und Libidoverlust. Das von ihr angegebene soziale Funktionsniveau weise auch nicht mehr auf einen Rückzug vom sozialen Leben hin. Zum aktuellen Funktionsbild gehörten selbständiges Einkaufen, regelmässige Hundespaziergänge, eine weitgehend selbständige Haushaltführung und sogar ein aktueller einwöchiger Familienurlaub in der Türkei (vgl. auch Urk. 6/30/6). Es seien keine grossen Schwierigkeiten erkennbar, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 6/28/10).

    In einer Gesamtschau würden nur noch gewisse Restsymptome vorliegen, die höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung erlauben würden. Dieser geringe Schweregrad korrespondiere mit der Behandlungsfrequenz einmal pro Monat. Ein grösseres, nicht-psychiatrisches Problem scheine sich eher im beruflichen Bereich zu zeigen. Während die Beschwerdeführerin schulisch nicht so leistungsfähig gewesen sei und die ursprünglich angestrebte Krankenpflegeausbildung nicht geschafft habe, scheine sie an mehreren Arbeitsstellen mit Tätigkeiten beauftragt worden zu sein, die sie überfordert hätten. Es erscheine daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Arbeit in der Seniorenwohngruppe leistungsfähig gefühlt habe; in der Arbeit mit Dementen/psychisch Kranken mit elektronischer Leistungserfassung und der verantwortungsvollen Blutzuckerarbeit habe sie jedoch bald dekompensiert. Folgerichtig hebe sie nun hervor, dass sie zu einer Arbeit ohne hohe Verantwortung bereit wäre (Urk. 6/28/11).

    Dementsprechend postulierte Dr. Z.___ keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK. Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin lege Wert auf eine verantwortungsarme Tätigkeit. Diese Anforderung entspreche dem Berufsbild der Pflegehelferin, auch wenn dies in den Alten- und Pflegeheimen nicht immer beachtet werde. Ebenso wenig bescheinigte Dr. Z.___ eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/28/11).

3.3    In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/31/7-14) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen, wobei sie erklärte, es sei kaum zu beurteilen, welche davon keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/31/11 f.):

- Wiederholt austherapierte, depressive Störung, aktuell mittelschwere, punktuell auch schwere Phasen (ICD-10 F33.11). Im Rahmen einer Differentialdiagnose könne eine beginnende dementielle Störung nicht sicher ausgeschlossen werden

- Chronischer Nikotinabusus, früher Alkoholabusus, seit Jahren abstinent

- Morbus Basedow mit Status nach Thyreoidektomie und Orbitopathie

- Herzrhythmusstörungen, unter hochdosierten Medikamenten stabil

- Sekundäre Erythrozytose (Überproduktion roter Blutkörperchen; jährliche Kontrolle im Spital D.___)

- Seit Jahren chronischer Folsäuremangel und Vitamin B12-Mangel, welcher regelmässig substituiert wird

- Unklarer Lungenbund (Dezember 2018), aktuell keine Malignität, Kontrolle in vier Monaten

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bewusstseinsklar, mit deutlichen Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, massiv verstärkt bei jeglicher Form von Stress. Ein Mini-Mentel-Test im August 2018 sei normal ausgefallen. Inwieweit die knappe Intelligenz zu den mnestischen Störungen beitrage, liesse sich nicht abschliessend beurteilen. Das Denken sei geordnet, aber verlangsamt und eingeengt auf ihre Arbeit und Leistungsfähigkeit und von vielen Befürchtungen begleitet. Im Affekt sei sie oft ratlos, ängstlich, hoffnungslos, innerlich unruhig und niedergeschlagen. Zudem sei sie häufig gereizt, nerve sich wegen Kleinigkeiten über den Sohn und den Ehemann. Hinzu kämen massive Insuffizienzgefühle und wenig Selbstwertgefühl. Ferner habe sie immer wieder massive existenzielle Ängste (Urk. 6/31/10). Ihr Antrieb sei massiv eingeschränkt. Nach zwei Stunden Arbeit brauche sie eine längere Schlafpause. Der Haushalt könne nur mit Hilfe ihres Ehemannes einigermassen aufrecht erhalten werden. Ausflüge mit ihrem Sohn könne sie kaum bewältigen, da sie sofort überfordert sei. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug. Der Schlaf sei unter Seroquel knapp im Normbereich, der Appetit leicht erhöht. Unter hochdosierten Beta-Blockern zeige sich eine Abnahme von Herzklopfen, Extrasystolen und Atembeschwerden. Die Beschwerdeführerin zeige eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit. Unter leichtem Druck dekompensiere sie sofort, zeige sich völlig überfordert und werde suizidal (Urk. 6/31/10 f.).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei vom 23. Oktober 2017 bis 25. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; hernach vom 26. Januar bis 11. April 2018 zu 50 % und seit dem 11. April und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig als Pflegehelferin (Urk. 6/31/7). Seit dem gescheiterten Arbeitsversuch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2018 bis auf Weiteres auch für einfache Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsbereich zu etwa 80 % beziehungsweise zu 80-90 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/31/7 f., Urk. 6/31/13). Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Hier könne sie während zwei bis drei Stunden mit vielen Pausen tätig sein (Urk. 6/31/13).

3.4    Laut der Stellungnahme durch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/32/3-4) ist auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen. Sofern die Beschwerdeführerin effektiv keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen Arbeiten (keine elektronische Datenerfassung, kein Verabreichen von Insulinspritzen, keine Arbeit mit teils schwer behandelbaren Patienten), sondern nur einfache Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gewisse kurzzeitige Einbrüche mit weniger Arbeitsfähigkeit seien möglich (Urk. 6/32/4).

    Nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining überwies Dr. E.___ auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 6/44/2) die Sache an einen RAD-Psychiater zur weiteren Beurteilung (Urk. 6/44/3).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 17. Oktober 2019 aus (Urk. 6/44/3-4), die depressive Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig auf arbeitsplatz- und eingliederungsrelevante Situationen zurückzuführen. Vorübergehende Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Diese seien überwiegend wahrscheinlich durch den gescheiterten Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahme bedingt. Von einer dauerhaften Verschlechterung sei jedoch nicht auszugehen. Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 abgestellt werden. Dr. F.___ erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als gegeben, sofern die Beschwerdeführerin keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen, sondern einfache, ihrem Tätigkeitsprofil angepasste Arbeiten ausübe (Urk. 6/44/3).

    Die somatischen Diagnosen aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2018 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin entweder seit Jahren abstinent sei (Alkoholabhängigkeit) oder die Störungen jährlich überwacht und medikamentös behandelt würden (Morbus Basedow, Herzrhythmusstörung, sekundäre Erythrozytose, substituierter Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel). Eine allfällige negative Auswirkung des Beta-Blockers Sotalol auf die depressive Symptomatik sollte abgeklärt werden (Urk. 6/44/4).


4.

4.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) erging im Wesentlichen gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018, welcher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte. Dabei ist vorab zu bemerken, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2).

4.2    Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 persönlich untersucht und bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte eingeholt, aber offenbar lediglich betreffend den Klinikaufenthalt im Jahr 2002 und nicht hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation (Urk. 6/38). Des Weiteren standen Dr. Z.___ die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3), 12. Februar 2018 (Urk. 6/7/4-6) sowie 23. April 2018 (Urk. 6/19/17-19) zur Verfügung. In diesen Berichten diagnostizierte Dr. C.___ jeweils eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11). Dr. Z.___ erwähnte diesbezüglich in seinem Gutachten lediglich, dass die von Dr. C.___ geschilderten Befunde nicht mehr vorliegen würden (Urk. 6/28/10-11), ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der anderslautenden Beurteilung auseinanderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie er die Umstände würdigte, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 12. Februar 2018 erwähnte, bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 die Medikation auf Sertralin sowie Seroquel umgestellt worden (Urk. 6/7/4); aus ihrem Bericht vom 23. April 2018 ist jedoch ersichtlich, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin unverändert waren (Urk. 6/19/17). Zudem konnte die medikamentöse Therapie offenbar aufgrund gewisser Nebenwirkungen nicht optimal eingestellt werden (Urk. 6/38), was im Gutachten von Dr. Z.___ nicht diskutiert wird.

    Wie die Beschwerdeführerin zudem richtig erkennt (Urk. 1 S. 4), setzte sich Dr. Z.___ nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch vom Februar/März 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auseinander. Diese konnte damals nach Lage der Akten nicht länger als zwei Stunden arbeiten, weil sie sofort überfordert war, obwohl ihr nur einfachste Aufgaben zugewiesen worden waren (Urk. 6/31/9, Urk. 6/38). Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___, es bestünden keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/11). Dass Dr. Z.___ aktuelle Entwicklungen ausblendete, zeigt sich auch darin, dass er seine Diagnose in Bezug setzte zum stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ im Jahre 2002 (Urk. 6/28/11). Die hier interessierende Arbeitsunfähigkeit begann jedoch im Oktober 2017 (Urk. 6/32/4).

    Nicht in seine Beurteilung einbeziehen konnte der Gutachter ferner den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, welche von September bis Dezember 2018 gedauert hatten (Urk. 6/29). Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach zwei Stunden Arbeit psychisch erschöpft gewesen sei (Urk. 6/30/12). Eine nachträgliche gutachterliche Stellungnahme dazu befindet sich nicht in den Akten, weshalb die Expertise zur Beurteilung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht herangezogen werden kann.

    Damit erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.6) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.3    Die behandelnde Psychiaterin, Dr. C.___ schilderte am 20. Dezember 2018 – nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining von September bis Dezember 2018 (Urk. 6/29) – einen im Vergleich zum August 2018 (Gutachten) erheblich verschlechterten psychopathologischen Befund in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit und eine völlige Überforderung zeige, unter leichtem Druck sofort dekompensiere und suizidal werde. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere, punktuell auch schwere Phasen, bis hin zur Suizidalität (Urk. 6/31/11 und 13). Ferner erwähnte sie eine mögliche dementielle Entwicklung (Urk. 6/31/10-13), welche fachärztlich noch nicht abgeklärt wurde. Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 eine regelmässige psychiatrische sowie eine medikamentöse Therapie wahr, welche im Dezember 2018 versuchsweise erneut umgestellt wurde (Urk. 6/31/10), weshalb ein nicht unerheblicher Leidensdruck nicht einfach von der Hand zu weisen ist. Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.

    Allerdings lassen sich den Berichten von Dr. C.___ keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. In ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin sprach sie namentlich noch davon, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu sicher 50 % zu versuchen (Urk. 6/38). In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 attestierte sie ihr aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018 als Pflegehelferin (Urk. 6/31/7). Im gleichen Bericht erklärte sie ferner, es bestehe seit 1. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (Urk. 6/31/7 f.). Auf diese nicht gänzlich konsistenten Einschätzungen von Dr. C.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht abzustellen.

4.4    RAD-Arzt Dr. F.___ sah die veränderte depressive Symptomatik im Vergleich zum August 2018 als vorübergehende Verschlechterung vor dem Hintergrund der gescheiterten Eingliederungsmassnahmen. Seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 erfolgte jedoch rund 10 Monate nach der letzten ärztlichen Beurteilung (E. 4.3), weshalb sie zum gesundheitlichen Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht aussagekräftig ist. Sie beruhte auch nicht auf einer persönlichen Untersuchung. Zudem setzte er sich nicht in genügender Weise mit der Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, indem er lediglich anmerkte, ihre anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch das enge Vertrauensverhältnis zwischen Therapeutin und Patientin erklärbar (Urk. 6/44/4). Namentlich liess er unberücksichtigt, dass der Eingliederungsversuch und der damit einhergehende Druck nach Aussage der behandelnden Psychiaterin zu einer Dekompensation führten, weshalb der Verweis des RAD-Arztes auf eine rein arbeitsrelevante Problematik (Urk. 6/44/3) nicht zu überzeugen vermag.

    Soweit Dr. F.___ darlegte, es bestünden Widersprüche zwischen der Situation im Belastbarkeitstraining und der (eher regen) Tagesstruktur im Dezember 2018, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Schilderung des Tagesablaufes anlässlich des IV-Erstgesprächs vor dem Eingliederungsversuch am 4. Juni 2018 und nicht – wie von Dr. F.___ angenommen – im Dezember 2018 erfolgte (Urk. 6/30/3-5). Im Dezember 2018 zeigte sich ihre Tagesstruktur laut Bericht von Dr. C.___ im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung als erheblich eingeschränkt (Urk. 6/31/11-13). Da somit nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. F.___ bestehen, kann darauf nicht abgestellt werden (E. 1.5).

5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Ein abschliessender materieller Entscheid ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nach dem Gesagten nicht möglich.

    Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Begutachtung zu veranlassen haben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. Da zudem somatische Beschwerden im Raum stehen, wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu prüfen haben, ob auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sind. Je nach deren Ausgang wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinanderzusetzen haben (Urk. 1 S. 3, vgl. Urk. 6/32/1). Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber