Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00905


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 31. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt mit einem durchschnittlichen Pensum von 70 % als Aushilfe in der Abwäscherei bei Z.___ am A.___ tätig, meldete sich am 17. Mai 2016 unter Hinweis auf eine Operation beider Hände und psychiatrische Begleitung infolge Beeinträchtigungen, welche seit Januar 2016 bestehen würden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12, Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und hielt die Versicherte am 17. Januar 2017 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich einer regelmässigen hausärztlichen Betreuung - mit allfälliger Überweisung zu somatischen Fachspezialisten - sowie für mindestens ein Jahr einer intensiven fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/26). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS B.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) Gutachten (Expertise vom 18. Januar 2019, Urk. 8/78/1-29). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 (Urk. 8/81) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. September 2019 Einwand (Urk. 8/85, Urk. 8/88) erhob. Am 27. November 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. November 2019 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden
Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder
psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens
beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer
versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 2) damit, dass im Gutachten aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht seit 20. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass die Auslöser der
psychiatrischen Diagnosen ausschliesslich aus dem sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin stammten und sich während der Begutachtung zudem zahlreiche Diskrepanzen zwischen ihren subjektiven Angaben und den Befunden des Gutachters ergeben hätten. Entsprechend sei in psychiatrischer Hinsicht von keiner gesundheitlichen Einschränkung auszugehen, welche die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit limitiere. Unter rheumatologischen Gesichtspunkten sei die Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis 20. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da sich der Gesundheitszustand bereits einen Monat nach Ablauf des Wartejahrs (20. Januar 2017) derart verbessert habe, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit und eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin möglich gewesen sei, liege auch in rheumatologischer Hinsicht kein langandauernder Gesundheitsschaden vor (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die im Gutachten erfolgte Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach klar ausgewiesener Indikatorenprüfung und in Kenntnis der vorgebrachten Sachverhalte vorgenommen worden sei (S. 6 Ziff. 1). In der Begründung der
leistungsabweisenden Verfügung seien einzelne Sachverhalte aus dem Gutachten zusammengetragen worden, um ein einseitiges Bild einer Person ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen zu zeichnen. Dabei seien alle einschränkenden Aspekte ausgeblendet worden und es sei nicht berücksichtigt worden, dass allfällige, vereinzelte Lichtblicke im Krankheitsverlauf vorkommen könnten, ohne dass umgehend auf Gesundung erkannt werden könne. Entsprechend sei dem Gutachten zu folgen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, seien weitere Abklärungen unvermeidlich, da es nicht zulässig sei, dass beim Vorliegen von allfälligen
Inkonsistenzen und möglicherweise noch nicht berücksichtigten Ressourcen ohne Weiteres auf das Fehlen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten
gesundheitlichen Einschränkung geschlossen werde. Entsprechend wären weitere Abklärungen zu veranlassen und die Beschwerdegegnerin zu Rückfragen an die Gutachter betreffend die Berücksichtigung von Ressourcen der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit zu verpflichten (S. 8 Ziff. 8 f.).


3.    

3.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter somatischen Gesichtspunkten seit Februar 2017 in der bisherigen Tätigkeit mindestens zu 70 % arbeitsunfähig und in einer leichten wechselbelastenden Verrichtung uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach die behandelnden Fachärzte bezüglich der somatischen Beschwerden letztmals von September bis November 2016 respektive vom 20. Dezember 2016 bis 15. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende/fussbelastende Tätigkeiten postuliert hatten und im Übrigen in den genannten Perioden in sitzenden Verrichtungen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (Urk. 8/28/3, Urk. 8/28/29, Urk. 8/28/33, Urk. 8/28/37). Die MEDAS-Gutachter attestierten in somatischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angestammter Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Verrichtungen (Urk. 8/78/35-53 S. 17, Urk. 8/78/75-82 S. 6 f., Urk. 8/78/1-29 S. 25).

    Demgegenüber ist strittig, ob in psychiatrischer Hinsicht eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Während die Beschwerdeführerin auf die von den MEDAS-Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abstellt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1), verneint die Beschwerdegegnerin eine versicherungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung, da die in Frage stehenden psychischen Beschwerden auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien und die Beschwerdeführerin in ihrem Aktivitätenniveau nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt sei und über relevante Ressourcen verfüge. Der Leidensdruck für eine durchgehende fachpsychiatrische Behandlung müsse als gering angesehen werden (Urk. 2 S. f.).

3.2    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8/78/55-72) stellte Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 11): schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie Persönlichkeitsstörung, wobei die differenzialdiagnostische Abgrenzung zwischen Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) und andauernder Persönlichkeitsänderung aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F61.0) nicht sicher möglich sei. Der psychiatrische Experte wies darauf hin, dass die Depressionen gemäss der Beschwerdeführerin durch die psychische Erkrankung des ältesten Sohnes und die Gewalttätigkeit des früheren Ehemannes ausgelöst worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die dauernden Suiziddrohungen des Sohnes psychisch stark belastet gewesen. Zudem sei der zweite Sohn computersüchtig und habe die Schule abgebrochen und der dritte Sohn konsumiere Cannabis und habe dauernd Probleme mit der Polizei (S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin verfüge über wenig verwertbare Ressourcen, sei schlecht integriert, ihr Schulbildungsniveau tief und die psychosozialen Umstände aufgrund der Erkrankung des ersten Sohnes und der Verhaltensauffälligkeiten der beiden anderen Söhne seien hoch belastet (S. 15). Unter dem Titel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging Dr. C.___ schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit erwerbsfähig sei (S. 18).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 (Urk. 8/81) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Beschwerdeführerin am 13. September 2019 Einwand (Urk. 8/85, Urk. 8/88) erhob. Am 18. November 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass ergänzende Angaben notwendig seien, damit das Leistungsgesuch und der Einwand weiter geprüft werden könnten. Entsprechend forderte sie die Beschwerdeführerin auf, die Namen des fachpsychiatrischen Behandlers sowie der übrigen behandelnden Ärzte für das Jahr 2019 anzugeben (Urk. 8/91). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21. November 2019 nach, wobei sie insbesondere mitteilte, dass die Behandlung beim ehemaligen Psychotherapeuten Mitte August 2019 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten beendet worden sei und bisher noch kein Ersatz habe gefunden werden können. Momentan sei
Dr. med. D.___ [Hausarzt] zusammen mit der psychiatrischen Spitex zuständig (Urk. 8/92). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin am 26. November 2019 eine Ressourcenprüfung (Urk. 8/94) durch, worin namentlich unter Hinweis auf die Beendigung der psychiatrischen Behandlung per Mitte 2019 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und die fragwürdige Medikamentencompliance festgehalten wurde, dass der Leidensdruck für eine durchgehende psychiatrische
Behandlung als gering angesehen werden müsse (S. 3). Einen Tag später wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Urk. 2). Am 28. November 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass sie sich für eine Behandlung im Ambulatorium der E.___ entschieden und in der aktuellen Woche bereits einen entsprechenden Termin erhalten habe (Urk. 8/96-97).

4.2    Die Beschwerdegegnerin nahm keine weiteren medizinischen Abklärungen vor, nachdem sie von der Beschwerdeführerin die Namen der behandelnden Ärzte erhalten hatte und über den Abbruch der Therapie beim delegierten Psychotherapeuten Dr. Med. F.___ (vgl. Urk. 8/36/2) per Mitte 2019 in Kenntnis gesetzt worden war. Sie holte bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ärzten keine Verlaufsberichte ein und erkundigte sich insbesondere nicht bei Dr. F.___ nach den konkreten Umständen der Beendigung der psychotherapeutischen
Behandlung, sondern wies das Leistungsbegehren nach erfolgter Ressourcenprüfung (Urk. 8/94) direkt ab. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie am 18. November 2019 noch der Auffassung gewesen war, nicht über sämtliche Angaben für die Beurteilung des Leistungsgesuchs und des Einwands der Beschwerdeführerin zu verfügen und die Namen der aktuell behandelnden Ärzte verlangt hatte, um dort weitere medizinische Informationen einzuholen (Urk. 8/91). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand des (nicht näher geklärten) Behandlungsabbruchs im Rahmen der Ressourcenprüfung massgebliches Gewicht beimass, wären zusätzliche ärztliche Angaben unabdingbar gewesen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der vorzunehmenden Rückweisung Verlaufsberichte bei den von der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 (Urk. 8/92) angegebenen Ärzten sowie allfälligen seither neu dazugekommenen Behandlern einzuholen haben, was namentlich auf Dr. med. G.___ von der E.___ (Urk. 8/96-97) zutrifft.

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die psychiatrische Untersuchung durch den MEDAS-Gutachter Dr. C.___ bereits am 25. Oktober 2018 stattgefunden hat (Urk. 8/78/55-72 S. 1), drängt sich sodann die Einholung eines
psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei ihm respektive der MEDAS auf. Im Hinblick darauf erscheint es als angezeigt, die E.___-Austrittsberichte betreffend die in den Akten erwähnten stationären Aufenthalte (vgl. Urk. 8/43, Urk. 8/45, Urk. 8/49, Urk. 8/78/11; sowie gegebenenfalls weiterer Aufenthalte) sowie einen Bericht der die Beschwerdeführerin unterstützenden psychiatrischen Spitex (vgl. Urk. 8/92/2) einzuholen.

    Der psychiatrische Experte wird sich im Rahmen der Verlaufsbegutachtung unter anderem – idealerweise gestützt auf eine entsprechende spezifische Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin – erstmals dazu zu äussern haben, ob und wenn ja in welchem Umfang bei der Beschwerdeführerin psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrecht erhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), und mithin zum Einfluss psychosozialer Faktoren Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls auszuklammern haben (vgl. E. 1.3). Im Weiteren wird im Rahmen der erneuten Begutachtung ein vollständiger Medikamentenspiegel zu erheben sein, und der Gutachter wird sich zur Medikamentencompliance zu äussern haben. Bei der Begutachtung vom Oktober/ November 2018 war bei der Blutuntersuchung das Medikament Deroxat doppelt oberhalb des therapeutischen Rahmens nachweisbar gewesen, währenddessen Olanzapin im unterstem Viertel des therapeutischen Rahmens und Sequase deutlich unterhalb der erwünschten Konzentration vorhanden waren. Dazu hatte sich Dr. C.___ nicht geäussert (Urk. 8/78/55-72), was nun – ergänzend zur Beurteilung der aktuellen Situation – noch nachzuholen sein wird.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais