Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00906
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___ begann nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung im Bereich Informatik, erlangte aber keinen Berufsabschluss (Urk. 13/8/4). Ab dem 24. August 2009 arbeitete sie bei der Y.___ GmbH als Specialist-Verkäuferin, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen eines Verstosses gegen die Unternehmensrichtlinien per 26. August 2010 kündigte (Urk. 13/18/8, Urk. 13/146/3-4). In der Folge wurde sie in der psychiatrischen Klinik Z.___ ambulant, stationär und teilstationär behandelt (Urk. 13/20/2, Urk. 13/35, Urk. 13/39/3). Am 29. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Juli 2012 wegen einer Anpassungsstörung und dem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 13/17-18), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 13/20, Urk. 13/28, Urk. 13/35, Urk. 13/39, Urk. 13/44, Urk. 13/57, Urk. 13/99, Urk. 13/101) und holte das Gutachten von med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2016 (Urk. 13/96) sowie dessen Ergänzung vom 30. April 2016 (Urk. 13/109) ein, in welcher Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet wurden (Urk. 13/107).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache seien erfüllt; ihr Gesundheitszustand könne mit einer intensiven wöchentlichen Physiotherapie aber auch wesentlich verbessert werden und es seien berufliche Integrationsmassnahmen angezeigt. Zudem verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, eine Psychotherapie zu besuchen und ihre Bereitschaft zu erklären, an Massnahmen zur beruflichen Integration teilzunehmen (Urk. 13/112; vgl. auch Urk. 13/110, Urk. 13/116-118).
Gestützt auf die im Gutachten gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (Urk. 13/96/32) und die deshalb bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/96/41-42, Urk. 13/109) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/114) mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ab 1. August 2013 eine ganze Rente zu (Urk. 13/126, Urk. 13/121).
1.2 Im Oktober 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 13/136) und erkundigte sich beim behandelnden Psychotherapeuten nach dem Verlauf der Psychotherapie (Urk. 13/138, Urk. 13/143, Urk. 13/155; vgl. auch Urk. 13/152). Mit Vorbescheid vom 20. November 2018 stellte sie der Versicherten in Aussicht, ihre Rente für die Zukunft aufzuheben, da sie die ihr auferlegte Psychotherapie nicht durchgeführt habe (Urk. 13/157). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 13/159, Urk. 13/165) und der behandelnde Psychiater einen Verlaufsbericht eingereicht hatte (Urk. 13/166; vgl. auch Urk. 13/167, Urk. 13/171, Urk. 13/174), gab die IV-Stelle eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag (Urk. 13/172) und holte einen Auszug aus dem Strafregister der Versicherten ein (Urk. 13/177; vgl. auch Urk. 13/176). Das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom C.___, welches auch auf dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. D.___ vom 29. August 2019 basiert, wurde am 2. September 2019 fertiggestellt (Urk. 13/180). Die Versicherte nahm hierzu unter Beilage eines Berichts ihrer behandelnden Therapeuten Stellung (Urk. 13/185-186). Mit Verfügung vom 15. November 2019 hob die IV-Stelle die laufende ganze Rente ankündigungsgemäss auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 13/188 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 10. März 2020 hiess das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und stellte ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.2.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3.2 Auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2016 auferlegte psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt habe. Aufgrund der medizinischen Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der auferlegten Behandlung berufliche Massnahmen hätten durchgeführt werden können. Da mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen von einer Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden könne, werde die Invalidenrente für die Zukunft aufgehoben. Das aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ bestätige, dass zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens bestanden habe; vielmehr liege ein Aggravationsverhalten vor (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 und 13). Die Nichterfüllung der Auflage, eine intensive Psychotherapie zu absolvieren, sei Folge einer fehlenden Krankheitseinsicht als Teil ihres Leidens (Urk. 1 S. 5-6). Im Rahmen der durch die Erkrankung eingeschränkten Möglichkeiten habe sie ihre Schadenminderungspflicht durchaus wahrgenommen. Da das Gutachten von Dr. B.___ einen unveränderten Gesundheitszustand festhalte, sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Renteneinstellung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht rechtmässig sei. Im Übrigen wäre die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG wieder aufzuheben, da sie mittlerweile der auferlegten Schadenminderungspflicht nachkomme (Urk. 1 S. 6-8). Es liege auch kein Revisionsgrund vor, welcher eine Neubeurteilung und die revisionsweise Aufhebung der Rente erlauben würde. Der Gutachter Dr. B.___ gehe in der diagnostischen Einordnung der Befunde mit med. pract. A.___ einig. Er habe die Arbeitsfähigkeit lediglich anders gewürdigt als diese, indem er festhalte, dass in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 9). Im Übrigen dürfe nicht auf sein Gutachten abgestellt werden, weil dieses vor dem Hintergrund der Akten widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychotherapeut F.___ hätten dies in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 dargelegt. Unzutreffend sei die Beurteilung des Gutachters, dass sie bis zur Inhaftierung Mitte 2010 unproblematisch Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sowie durchgehend im Stande gewesen sei, das eigene Verhalten zu modulieren und bei Vorliegen einer entsprechenden Motivation anzupassen (Urk. 1 S. 11). Auch die Feststellung von Dr. B.___, dass keine authentischen funktionellen Einschränkungen vorlägen, überzeuge nicht angesichts der von ihm beschriebenen Ausprägung der Persönlichkeitsstörung, der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, des Jobverlusts, der strafrechtlichen Verurteilung sowie der Probleme mit dem betreuten Wohnen. Durch die diversen stationären Aufenthalte und die langdauernde problematische Wohnsituation werde ihr Leidensdruck manifest. Dies spreche auch gegen vorhandene Ressourcen, welche ihr die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit aus eigener Kraft ermöglichten. Falls das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehe, werde die Rückweisung der Sache zwecks Anordnung eines neuen Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 12 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort begründet die IV-Stelle die Rentenherabsetzung zusätzlich damit, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Krankheitsgründe zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ und des RAD müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst nicht auf die Behandlung eingelassen habe und für eine psychotherapeutische Behandlung ihrer abweichenden Persönlichkeitsstruktur keine ausreichende Motivation besitze (Urk. 12 S. 2 f.). Laut Dr. B.___ hindere die Persönlichkeitsstörung die Beschwerdeführerin nicht daran, auf vorhandene Ressourcen zuzugreifen. Sie sei während Jahren im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und habe gute Arbeitszeugnisse erhalten. Dies lasse darauf schliessen, dass sie einen überdurchschnittlich guten Umgang mit der Persönlichkeitspathologie habe (Urk. 12 S. 3). Gemäss dem Gutachter liege aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vor (Urk. 12 S. 3). Auf seine ausgesprochen schlüssige Expertise könne vollumfänglich abgestellt werden (Urk. 12 S. 5). Weil sich der Gesundheitszustand insgesamt auch ohne Inanspruchnahme regelmässiger psychotherapeutischer Sitzungen relevant verbessert habe, liege ein Revisionsgrund vor. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Rentenanspruch mehr (Urk. 12 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 13/126) lagen in medizinischer Hinsicht das Gutachten vom 20. Januar 2016 von med. pract. A.___ (Urk. 13/96), dessen Ergänzung vom 30. April 2016 (Urk. 13/109) sowie die Stellungnahme vom 13. Juni 2016 des RAD-Psychiaters Dr. G.___ (Urk. 13/119/9-10) zugrunde.
3.1.2 Med. pract. A.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 20. Januar 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (Borderline), narzisstischen und antisozialen Anteilen, differentialdiagnostisch mit Anteilen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), mit Anteilen eines Asperger-Syndroms sowie mit Reaktion auf eine schwere Belastung (Gefängnisaufenthalt; Urk. 13/96/32).
In anamnestischer Hinsicht ist ihrer Expertise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Mutter bereits im Alter von sechs Monaten in eine Pflegefamilie gegeben worden, da diese mit der Erziehung überfordert gewesen sei. In ihrer Jugend habe sie häusliche Gewalt erlebt. Mit 14 Jahren habe sie erstmals Drogen konsumiert. Mit anderen Jugendlichen habe sie Diebstähle und Einbrüche begangen und sei in verschiedene Schlägereien verwickelt gewesen. Nach Abschluss der Realschule und eines 10. Schuljahrs habe sie eine Informatik-Lehre begonnen, die sie nach einem Jahr abgebrochen habe. In der Folge sei sie in verschiedenen Betrieben tätig gewesen - am längsten bei der H.___ AG als Media-Managerin während über fünf Jahren -, die ihr sehr positive Arbeitszeugnisse ausgestellt hätten (Urk. 13/96/33-34). Ihre letzte, im August 2009 angetretene Stelle bei der Y.___ GmbH sei ihr aufgrund eines Verstosses gegen die Unternehmensrichtlinien gekündigt worden. An ihrem letzten Arbeitstag, dem 12. August 2010, sei sie laut eigenen Angaben im Laden festgenommen worden. Insgesamt habe sie sieben Wochen in Untersuchungshaft verbracht, schliesslich habe sie einen Strafbefehl wegen «betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage» erhalten. Da sie mit der psychosozialen Situation nach der Haftentlassung überfordert gewesen sei, sei eine Beistandschaft errichtet worden (Urk. 13/96/34-35). Sie habe erstmals 2011 psychiatrische Hilfe in Form von zunächst ambulanten Gesprächen in Anspruch genommen (Urk. 13/96/41). Vom 5. bis 23. Juli 2012, vom 27. August 2012 bis 26. Februar 2013 und vom 3. Juni bis 20. November 2013 sei sie stationär psychiatrisch behandelt worden. Dazwischen sei sie tagesklinisch therapiert worden und habe sich in betreuten Wohnheimen aufgehalten. Die Eingliederung in ein ausgewogenes therapeutisches Setting sei schwierig gewesen, da sie häufig nicht bereit gewesen sei, Anforderungen oder Vorschlägen nachzukommen. Auch die Organisation sozialer Angelegenheiten, zum Beispiel des betreuten Wohnens, sei an ihrem Widerstand und an Konflikten mit verschiedenen Personen gescheitert (Urk. 13/96/35-37).
Med. pract. A.___ legte dar, die biografische Vorgeschichte sowie die Untersuchungsbefunde und Verhaltensbeobachtungen ergäben, im Wesentlichen übereinstimmend mit den medizinischen Vorberichten, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Manche Angaben der Beschwerdeführerin seien vage geblieben, es sei der Eindruck der Unoffenheit entstanden. Der Affekt sei während der drei Untersuchungsgespräche sehr wechselhaft gewesen und habe auch als manipulativ imponiert. Die Kriterien für eine antisoziale Persönlichkeit seien in vollem Umfang erfüllt, die Beschwerdeführerin sei bereits in der Jugend delinquent geworden und scheine keinerlei Schuldbewusstsein zu haben beziehungsweise zur Schuldverschiebung zu neigen. Den Borderline-Anteilen entsprächen das instabile Selbstbild und eine überhöhte (narzisstische) Selbstwahrnehmung, immer wieder auftretendes impulsives Verhalten mit potentiell selbstschädigenden Handlungen (Substanzmissbrauch, Selbstverletzungen) sowie eine affektive Instabilität. Vorübergehend seien auch paranoide Vorstellungen, Depressivität und Zwangsgedanken vorhanden. Zusätzlich bestehe ein mangelndes Einfühlungsvermögen, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, beziehungsweise fühle sich nicht in der Lage, sich auf Gefühle und Bedürfnisse anderer einzulassen. Aufgrund des durchgeführten «Adult Asperger Assessment» könne die Diagnose eines Asperger-Syndroms eher nicht gestellt werden, wenngleich möglicherweise Anteile vorhanden seien. Die Symptome eines differentialdiagnostisch zu erwägenden ADHS würden sich mit jenen der Borderline-Persönlichkeitsstörung überschneiden. Anamnestisch sei aber eher über Verhaltensauffälligkeiten (Wut, Gereiztheit, dissoziales Verhalten) berichtet worden als über Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität (Urk. 13/96/37-39).
Die Beschwerdeführerin wünsche ganz klar die Zusprache einer Invalidenrente, um einen grösseren finanziellen Spielraum zu haben. Sie habe angegeben, sich nicht in andere Menschen hineinversetzen zu können und deshalb nicht mehr arbeiten zu können. Zudem habe sie gesagt, wegen eines Schuldenbergs von mehr als Fr. 100'000.-- und drohender Lohnpfändung sei sie nicht motiviert, jemals wieder zu arbeiten. Ferner könne sie bei Erhalt einer Invalidenrente, wodurch sie als behindert gelte, einer Resthaftstrafe entgehen, und die bisher schwierige Wohnungssuche werde vereinfacht. Aktuell lebe sie bei wechselnden Bekannten, die teilweise selbst psychisch krank seien, was zu unguten zwischenmenschlichen Situationen führe (Urk. 13/96/40-41; vgl. auch Urk. 13/39/3, Urk. 13/96/18, Urk. 13/96/21-22). Sie fühle sich momentan rasch angegriffen und reagiere aggressiv und impulsiv, es fehle ihr an genügender Abgrenzung, Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz (Urk. 13/96/40). Mit dem Mini-ICF-APP seien deutliche Einschränkungen in wichtigen Funktionsbereichen erhoben worden, die allerdings vor dem Gefängnisaufenthalt Mitte 2010 so nicht zutage getreten seien. In den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und familiäre beziehungsweise intime Beziehungen sei die Beschwerdeführerin mittelgradig beeinträchtigt. Eine schwere Beeinträchtigung bestehe bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben: Die Beschwerdeführerin habe keine Tagesstruktur mehr; es bestünden unregelmässige Schlafens- und Essenszeiten und ein mangelndes Gefühl für derartige Grundbedürfnisse aufgrund einseitiger, intensiver Beschäftigung mit anderen Dingen (Internet, Astrophysik). Da sie sich praktisch gar nicht auf andere Personen einstimmen und moduliert auf sie reagieren könne, sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt (Urk. 13/96/26-27). Aufgrund der mit einem strukturierten Fragebogen durchgeführten Konsistenzprüfung erscheine es möglich, dass die Beschwerdeführerin die Symptomatik mit dem Ziel einer Rentenzusprache und dem Entgehen einer Verbüssung der Resthafttage mindestens aggraviere, wobei der Verdacht einer Simulation bestehen bleibe. Inkonsistent sei zudem, dass in ihren überaus positiven Arbeitgeberzeugnissen von keinerlei Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten die Rede sei und sie in der Vergangenheit immerhin einige Jahre habe arbeiten können (Urk. 13/96/41).
Die vorbestehenden schwierigen Persönlichkeitsanteile hätten die Beschwerdeführerin bis zu den Vorkommnissen bei Y.___ nicht an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der Informatikbranche beziehungsweise als Video-Cutterin sowie im Support und Verkauf gehindert. Die enorme narzisstische Kränkung durch die Untersuchungshaft habe zu einer Exazerbation der Persönlichkeitsanteile geführt, welche aktuell eine Rückkehr in die Arbeitswelt verunmögliche. Als psychosoziale Faktoren hätten aktuell auch der hohe Schuldenberg und das Nicht-Vorhandensein einer eigenen Wohnung einen wichtigen Einfluss auf die Arbeitsmotivation und das Wohlbefinden. Bisher habe mangels psychosozialer Beruhigung durch einen festen Wohnsitz und eine stabile finanzielle Grundlage therapeutisch kaum etwas erreicht werden können. Deshalb wäre es einen Versuch wert, der Beschwerdeführerin für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr eine Rente zuzusprechen mit der Auflage, sich während dieser Zeit in eine intensive, insbesondere auf die Persönlichkeitsstörung bezogene ambulante Psychotherapie zu begeben und begleitend eine berufliche Wiedereingliederung in ihrem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld in Angriff zu nehmen. Dadurch hätte die Beschwerdeführerin auch eine gewisse Tagesstruktur. Eine wichtige Therapiegrundlage wäre auch die Klärung der Wohnsituation. Es werde eine gutachterliche Re-Evaluation nach einem Jahr empfohlen, da prognostisch nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden könne. Jedenfalls wäre der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einer beruflichen Wiedereingliederung eine Lohnpfändung zu gewärtigen hätte, kein Grund zur Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 13/96/41-43).
3.1.3 Am 30. April 2016 präzisierte med. pract. A.___ ihre gutachterlichen Ausführungen im Wesentlichen dahingehend, dass die der Beschwerdeführerin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gelte und seit Sommer 2010 bestehe (Urk. 13/109).
3.1.4 In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Juni 2016 ging der RAD-Psychiater Dr. G.___ gestützt auf die Expertise von med. pract. A.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Er empfahl die Einleitung einer regelmässigen, möglichst wöchentlichen intensiven störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlung mit gleichzeitigen beruflichen Massnahmen. Die invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren (Wohnen, Tagesstruktur, Schulden) müssten deutlich vermindert werden. Spätestens nach Abschluss der beruflichen Massnahmen könne eine erneute medizinische Prüfung empfohlen werden (Urk. 13/119/9-10).
3.2
3.2.1 Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 6. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juli 2017 rund einmal monatlich sah und die von der vorbehandelnden Psychologin J.___ gestellte Diagnose eines Asperger-Syndroms (vgl. Urk. 13/28) sowie die bereits etablierte Psychopharmakotherapie fortführte, ohne eigene umfassende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13/143/2). Weiter hielt Dr. I.___ fest, er habe der Beschwerdeführerin mehrmals die Kontaktaufnahme mit einer auf die Behandlung erwachsener Autisten spezialisierten Psychologin empfohlen, um eine intensivere Betreuung zu gewährleisten. Ob sie dies getan habe, wisse er nicht (Urk. 13/143/4).
Am 25. Februar 2019 führte Dr. I.___ aus, ihm sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rente wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht angedroht worden sei. Aus seiner Sicht sei dies nicht gerechtfertigt, da sie ihm zwischenanamnestisch von einer Verschlimmerung der psychischen Symptomatik und kausal damit verbundenen psychosozialen Erschwernissen (Instabilitäten in der Betreuungs- und Wohnsituation) berichtet habe. Sie habe sich sozial vollständig zurückgezogen und deshalb keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle nun künftig entsprechend der Indikation installiert werden (Urk. 13/166/1-2). Die Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen liege aktuell bei unter 20 % (Urk. 13/166/3).
Im Verlaufsbericht vom 11. April 2019 hielt Dr. I.___ zu Handen der IV-Stelle fest, er habe seit dem Vorbericht eine Sitzungsfrequenz von 14 Tagen eingehalten. Die Beschwerdeführerin habe nun mit F.___ einen Psychologen gefunden, welcher unter der Aufsicht von med. pract. E.___ ab sofort ihre psychotherapeutische Behandlung aufnehmen werde. Er erachte eine Begutachtung der Beschwerdeführerin als nicht erforderlich und empfehle, sie in ihrer aktuellen psychosozialen Situation durch die Androhung des Rentenentzugs nicht weiter zu destabilisieren (Urk. 13/174).
3.2.2 Aus dem von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2019 geht hervor, dass laut der Beschwerdeführerin soziale Interaktionen aufgrund ihres Asperger-Syndroms für sie schwierig seien. Ein weiteres Problem seien Reizüberflutungen. Sie sei lärmempfindlich, und in ihrem Alltag müssten Dinge nach bestimmten Abläufen geschehen und ihre Sachen eine bestimmte Ordnung haben. Würden diese Vorgaben gestört, gerate sie in eine innere Anspannung, sie erlebe eine noch höhere Reizüberflutung und es komme zu konflikthaften Auseinandersetzungen (Urk. 13/180/18-19). Im Kindergartenalter sei sie extrafamiliär von verschiedenen Menschen missbraucht worden. Sie sei zusammen mit anderen Kindern gefesselt und in Käfigen eingesperrt worden und sei auch gezwungen worden, Blut von anderen Kindern zu trinken (Urk. 13/180/23). Im Zusammenhang mit den Vorfällen bei ihrem letzten Arbeitgeber sei sie unschuldig verurteilt worden. Der ehemalige Arbeitgeber verfüge über interne Abteilungen, welche Menschen durch Erpressung unter Druck setzten und sogar Leute verschwinden liessen (Urk. 13/180/21). Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich fortlaufend verbessert (Urk. 13/180/22), allerdings befürchte sie, dass sie mit der Therapie keine Fortschritte mehr mache, wenn sie wieder zu arbeiten beginne. Aktuell lebe sie von Leistungen der Invalidenversicherung und von Ergänzungsleistungen. Die Gesamtschuldensumme belaufe sich auf 60’000-70'000 Franken. Seit eineinhalb Jahren sei sie mit ihrer neuen Partnerin zusammen, welche ihr sehr viel Halt gebe. Mit ihr bewohne sie eine Mietwohnung. Wenn sie nicht mit Haushaltarbeiten beschäftigt sei oder Therapietermine wahrnehme, gehe sie ihren vielen Hobbys nach. Sie schaue etwa YouTube-Videos über Quantenphysik an (Urk. 13/180/25).
In der klinischen Untersuchung erhob Dr. B.___ weitgehend unauffällige psychische Befunde (Urk. 13/180/28). Die neuropsychologische Testung durch Dr. D.___ ergab ein unauffälliges Kommunikationsverhalten und eine ausreichende konzentrative Belastbarkeit und Ausdauer während der mehr als dreistündigen Untersuchung, ohne dass Ablenkbarkeit, Impulsivität oder Unruhe auszumachen waren. Im Rahmen der Symptomvalidierung fanden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die kognitive Testung ergab weitgehend durchschnittliche Resultate. Wegen leichten Leistungseinbussen in der Aufmerksamkeitsaktivierung, der verbalen Interferenzkontrolle, der intellektuellen Flexibilität und des Erwerbs verbaler Informationen diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte neuropsychologische Störung, welche überwiegend wahrscheinlich dem konstitutionellen Leistungsniveau entspreche. Die Funktionsfähigkeit sollte dadurch im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen werden (Urk. 13/180/10, Urk. 13/180/29). Anhand von fremdanamnestischen Angaben der Mutter und der Untersuchungsbefunde hätten sich Hinweise für das Bestehen eines Asperger-Syndroms ergeben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Defizite in der sozialen Kommunikation und Interaktion stünden allerdings in einem erheblichen Widerspruch zur Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation. Eine abschliessende Einschätzung bezüglich dieser Situation sei deshalb nicht möglich. Eine Asperger-Symptomatik würde auf jeden Fall keine relevanten Funktionsstörungen begründen. Das Vorliegen eines instrumentellen Verhaltens bei vorhandener strafrechtlicher Problematik könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 13/180/8-11, Urk. 13/180/29-30). Für das Vorliegen eines ADHS hätten sich keine ausreichenden Hinweise ergeben. Zwar habe der Selbsteinschätzungsfragebogen in diese Richtung gewiesen, im Rahmen der dreieinhalbstündigen neuropsychologischen klinischen und testpsychologischen Untersuchung hätten aber keine entsprechenden Anhaltspunkte erhoben werden können (Urk. 13/180/30). Der behandelnde Psychotherapeut F.___ berichtete Dr. B.___, der Therapieprozess sei in den letzten Monaten wiederholt durch negative äussere Einflüsse gestört worden (Urk. 13/180/30-31).
Dr. B.___ stellte die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Merkmalen. Die Beschwerdeführerin neige zum Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, zur Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen bis hin zur manifesten Delinquenz, zum externalisierenden Attributionsstil sowie dazu, für das eigene problematische Verhalten plausible Rationalisierungen anzubieten. Das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehe jedoch nicht, weil die einzelnen Kriterien nicht in der notwendigen Zahl und Ausprägung vorlägen. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich zudem selbstzentriert, mit überhöhtem Selbstbild und erwarte eine besondere Behandlung. Das Vollbild der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei aber ebenfalls nicht gegeben. Ihre Tendenz, ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln sowie die Neigung zu Streitereien und Konflikten mit anderen und Ausbrüchen von Wut entspreche der emotional instabilen Komponente der Persönlichkeitsorganisation (Urk. 13/180/31-32).
In der abschliessenden Beurteilung führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bereits im Schulalter mit Gewalttätigkeiten aufgefallen und habe im heranwachsenden Alter regelmässig psychoaktive Substanzen konsumiert. Bis zu der im Jahr 2010 erfolgten Festnahme mit dem Vorwurf eines Betruges und der anschliessenden mehrwöchigen Untersuchungshaft habe sie sich jedoch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Das soziale Verhalten sei von ihren abweichenden Persönlichkeitszügen weitgehend unberührt geblieben und es hätten auch keine Funktionseinschränkungen bestanden. Die durch die Verurteilung erlittene Kränkung habe zu einer erheblichen Veränderung in der Präsentation des abnormen Verhaltens nach aussen hin geführt, gepaart mit einer starken Identifizierung der Beschwerdeführerin mit der Krankenrolle. Dies setze sie zu instrumentellen Zwecken ein, auch in der aktuellen Situation. Von Fachpersonen sei ihr Verhalten mitgetragen und im lerntheoretischen Sinne anhaltend verstärkt worden. Obwohl sie bei der psychiatrischen Vorbegutachtung kein authentisches Bild präsentiert habe, sei ihre Arbeitsfähigkeit als aufgehoben beurteilt worden, mit der Empfehlung einer zeitlich befristeten Berentung. Den bei der Behandlung erteilten Auflagen habe die Beschwerdeführerin dann entsprechend ihrer Persönlichkeitsstruktur keine Folge geleistet (Urk. 13/180/32).
Die Persönlichkeitsstörung hindere sie nicht am Zugriff auf ihre Ressourcen, wie überdurchschnittlich gute soziale Fertigkeiten, Lernfähigkeit sowie die Bereitschaft, Neues auszuprobieren und aktiv zu handeln. In der Gesamtschau der Dokumentation könne nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sie jemals eine behandlungsbedürftige psychische Problematik aufgewiesen habe. Sie sei nämlich durchgehend imstande gewesen, das eigene Verhalten zu modulieren und beim Vorliegen einer ausreichenden Motivation anzupassen. Dies lasse auf einen überdurchschnittlich guten Umgang mit der Persönlichkeitspathologie schliessen und erkläre, weshalb sie während Jahren problemlos in der Lage gewesen sei, Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Hinsichtlich ihres Eingliederungspotentials sei entscheidend, dass ihr abweichendes Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung stets zweckgebunden gewesen sei, so dass sie keine Veränderungsmotivation besessen habe und eine solche auch heute nicht aufweise (Urk. 13/180/33).
Sie sei durchaus imstande, Regeln und Normen zu erkennen und bei ausreichender Motivation einzuhalten. Es falle ihr aber signifikant leichter als der Mehrheit der Bevölkerung, diese zu missachten und für ihr Verhalten vordergründig plausibel klingende Erklärungen anzubieten. Bei drohenden negativen Konsequenzen verringere sich die Plausibilität ihrer Erklärungen, was sich etwa in ihren grob realitätsfremden anamnestischen Angaben manifestiere, wonach sie als Kind von Sexualstraftätern gezwungen worden sei, das Blut anderer Kinder zu Trinken, und dass ihr ehemaliger Arbeitgeber «Killertruppen» unterhalte. Aus dem gleichen Grund sei es zur stark verzerrten Beantwortung von Fragen in testpsychologischen Instrumenten zur Diagnostik des Asperger-Syndroms und von ADHS gekommen. Für die Beschwerdeführerin, die über die jeweiligen Störungsbilder gut informiert gewesen sei, sei es mangels Fachkenntnissen nicht erkennbar gewesen, dass der klinische Befund, ihre Biografie und die ICD-10 Kriterien der jeweiligen Störung nicht mit ihren Antworten in den psychodiagnostischen Instrumenten vereinbar gewesen seien. Weder lägen authentische Funktionsdefizite vor, noch authentische Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen. In der angebotenen Konstellation habe keine Möglichkeit bestanden, eine verlässliche Fremdanamnese einzuholen. Verwertbare Aussagen über das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin wären ausschliesslich auf der Grundlage einer hinreichend langen Fremdbeobachtung im Sinne einer Observation möglich. Von der Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Untersuchung kein authentisches Beschwerdebild angeboten worden, mit Ausnahme der Persönlichkeitsstruktur, welche anhand des Befundes, der anamnestischen Angaben und der Vorberichte mit der notwendigen Sicherheit habe festgestellt werden können (Urk. 13/180/33-36).
Die diagnostischen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von med. pract. A.___ seien im Gegensatz zu den anderen Arztberichten medizinisch fundiert und nachvollziehbar. Wenig nachvollziehbar sei hingegen, weshalb die Gutachterin trotz des beschriebenen zumindest aggravatorischen Verhaltens detailliert Fähigkeitseinschränkungen mittels des Mini ICF-APP beschrieben habe. Beim dokumentierten Grad an Inkonsistenzen habe nämlich kein fundiertes Assessment von relevanten Funktionsdefiziten erfolgen können (Urk. 13/180/37).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und es erscheine überwiegend Wahrscheinlich, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Seit der Vorbegutachtung sei es dahingehend zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, dass die fehlende Authentizität der beklagten Funktionseinschränkungen noch deutlicher zum Vorschein gekommen sei. Auch seien die zahlreichen Ressourcen der Beschwerdeführerin deutlicher zum Tragen gekommen. Unter anderem gemessen an der massiven Abnahme der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei die gesundheitliche Verbesserung spätestens im Januar 2017 eingetreten (Urk. 13/180/39).
3.2.3 Am 21. Oktober 2019 nahmen die Behandler med. pract. E.___ und der Psychologe F.___ zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Sie hielten fest, aus ihrer Sicht bildeten die Diagnosen eines Asperger-Syndroms sowie eines ADHS im Erwachsenenalter die Defizite der Beschwerdeführerin besser ab als die von Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen. Der Gutachter begründe seine abweichende diagnostische Einschätzung in erster Linie mit drei Arbeitszeugnissen, die ihr mindestens durchschnittliche soziale Kompetenzen und Umgangsformen bescheinigten. Diese Argumentation sei dürftig, da soziale Defizite in Arbeitszeugnissen kaum je genannt würden. Ihrer Ansicht nach weise die Beschwerdeführerin auch keinen Grundzug von Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen auf, wie dies zentrales Element der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei. Eine Einordnung der funktionellen Defizite in die grundlegend «andere» Erlebens- und Interaktionsform des Aspergerautismus erscheine viel passender (Urk. 13/185/1-3).
Die Beurteilung von Dr. B.___, die Beschwerdeführerin sei bis zur Mitte 2010 erfolgten Inhaftierung problemlos im Stande gewesen, Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, wobei ihr Verhalten in der darauffolgenden Zeit dem aktiven Ausleben von abnormen Persönlichkeitsmerkmalen in einem instrumentellen, zweckgebundenen, strategischen Verhalten entsprochen habe, erachteten sie als absolut unhaltbar. Die Inhaftierung habe bereits auf erheblichem Problemverhalten am Arbeitsplatz gefusst, welches als krankheitsbedingte Überforderung im Umgang mit komplexen Rollen-Strukturen und Kommunikationsherausforderungen gesehen werden müsse. Die Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei also ganz und gar nicht unproblematisch gewesen, sondern habe seit Beginn immer die Suche nach einer angepassten Nische dargestellt, wo die Defizite in der Gruppenfähigkeit und Flexibilität/Anpassungsfähigkeit nicht zu sehr zum Tragen gekommen seien (Urk. 13/185/6). Ihre Ausbildung im IT-Bereich sei gescheitert, da sie von sozialen Dynamiken überfordert gewesen sei. Sie habe geschildert, wie sie plötzlich von einem Tag auf den anderen nicht mehr habe programmieren können. In den betreuten Wohnungen sei es zu tiefgreifenden Verletzungen und interaktionellen Retraumatisierungen mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, die sie daran gehindert hätten, die Therapie richtig zu beginnen. Durch ihre Krankheit sei die Anpassung an Gruppenprozesse an einer Arbeitsstelle massiv eingeschränkt, in den letzten Jahren in zunehmendem Ausmass. Das subjektive Empfinden einer leichten Verbesserung und Stabilisierung im stark selbstdeterminierten Tagesablauf der Beschwerdeführerin lasse sich nicht auf einen Arbeitsalltag übertragen. Chancen auf eine Reintegration bestünden nur durch Integrationsmassnahmen in einem angepassten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt in einer administrativen Tätigkeit. In einem zweiten Schritt könne darauf aufgebaut werden (Urk. 13/185/7-8).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob seit der Rentenzusprechung in der Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 13/126) eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Solchenfalls könnte die Rente nämlich angepasst werden, ohne dass auf den von der IV-Stelle hierfür ebenfalls angeführten Grund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht weiter eingegangen werden müsste.
4.2
4.2.1 Das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2019 beruht auf umfangreichen Abklärungen, nämlich auf einer rund vierstündigen gutachterlichen Untersuchung (Urk. 13/180/13), den Ergebnissen der am 11. Juni 2019 von Dr. D.___ durchgeführten, rund dreieinhalbstündigen neuropsychologischen Untersuchungen samt ergänzenden psychologischen Tests (Urk. 13/180/2, Urk. 13/180/6-9, Urk. 13/180/29), der vor Beginn der psychiatrischen Exploration erfolgten 45-minütigen Vorbesprechung mit dem behandelnden Psychotherapeuten F.___ sowie den Angaben im Strafregistereintrag der Beschwerdeführerin (Urk. 13/180/28, Urk. 13/180/30-31). Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Deshalb erfüllt es die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen grundsätzlich (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), zumal es auch zur Frage Stellung nimmt, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Rentenverfügung wesentlich verändert haben (Urk. 13/180/38-39).
4.2.2 Die Behandler med. pract. E.___ und F.___ stellen sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 auf den Standpunkt, die Diagnosen eines Asperger-Syndroms sowie eines ADHS im Erwachsenenalter bildeten die Defizite der Beschwerdeführerin besser ab als die von Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen (Urk. 13/185/1-3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter med. pract. A.___ und Dr. B.___ das Vorliegen eines Asperger-Syndroms sowie eines ADHS nach umfangreichen, auch testpsychologischen Abklärungen nicht als überwiegend wahrscheinlich erachteten und bei der Beschwerdeführerin mindestens Tendenzen zur Aggravation, wenn nicht gar Simulation psychopathologischer Symptome ausmachten (Urk. 13/96/39, Urk. 13/96/41, Urk. 13/180/33-37). Die Neuropsychologin Dr. D.___, welche für Dr. B.___ die testpsychologische Untersuchung durchführte, hielt fest, die in Richtung eines Asperger-Syndroms sowie eines ADHS weisenden Angaben der Beschwerdeführerin stünden in (teils erheblichem) Widerspruch zur Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation (Urk. 13/180/7-9, Urk. 13/180/11, Urk. 13/180/30). Dies betraf insbesondere das mit einer Asperger-Symptomatik unvereinbare unauffällige Kommunikationsverhalten (Urk. 13/180/8, Urk. 13/180/10).
Dr. B.___ wies zudem darauf hin, das im Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 24. September 2013 beschriebene manipulative und agierende Verhalten (Urk. 13/39/4-5) sei mit einem Asperger-Syndrom nicht vereinbar, weil es eine mindestens durchschnittliche Fähigkeit für soziale Kognitionen und eher überdurchschnittliche soziale Fertigkeiten erfordere (Urk. 13/180/36). In den Akten finden sich mehrere weitere Beispiele für ein manipulatives und mindestens durchschnittlich sozialkompetentes Verhalten der Beschwerdeführerin, etwa ihre Angabe, sie habe früher Spass daran gehabt, andere zu manipulieren und Probleme zwischen ihnen auszulösen (13/56/12), sie sei Anführerin einer Jugendbande gewesen, habe sich häufig im Jugendhaus aufgehalten und für andere Leute Diebstähle geplant (13/96/19), und sie habe fünf Jahre in einer Musikband gespielt (13/35/8). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Erklärung der Behandler, die strafrechtliche Verurteilung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sei auf eine krankheitsbedingte Überforderung im Umgang mit komplexen Rollen-Strukturen und Kommunikationsherausforderungen zurückzuführen (Urk. 13/185/6), nicht zu überzeugen. Das delinquente Verhalten lässt sich mit den von beiden Gutachtern aufgrund einer sorgfältigen Anamneseerhebung diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsanteilen weitaus besser erklären.
Ebenfalls unzutreffend ist nach dem Gesagten die Interpretation von med. pract. E.___ und F.___, Dr. B.___ habe seine abweichende diagnostische Einordnung in erster Linie mit den Angaben in den Arbeitszeugnissen der Beschwerdeführerin begründet (Urk. 13/185/2). Die Behauptung der Behandler, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Vorfall beim letzten Arbeitgeber, der zur Inhaftierung führte, immer Probleme gehabt, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen (Urk. 13/185/6), findet in den guten Arbeitszeugnissen keine Stütze (Urk. 13/7/11-15, Urk. 13/96/2-3); diese haben zwar grundsätzlich wohlwollend, aber in den Grundsätzen der Wahrheit verpflichtet zu sein (BGE 129 III 177), was die behandelnden Fachpersonen zu übersehen scheinen. Auch lässt sich die Tatsache, dass sie bei der H.___ AG während mehr als fünf Jahren arbeitete (Urk. 19/96/34), mit der Betrachtungsweise der Behandler kaum vereinbaren. Zwar gab sie ihren Therapeuten offenbar an, ihre Ausbildung im IT-Bereich sei gescheitert, weil sie plötzlich von einem Tag auf den anderen nicht mehr habe programmieren können, und die Behandler schlossen aus ihren Angaben, dass sie damals von sozialen Dynamiken überfordert gewesen sei (Urk. 13/185/7). Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin den beiden Gutachtern als Grund für den fehlenden Ausbildungsabschluss aber an, die Lehre habe sie gelangweilt; sie habe während der Ausbildung ein Jobangebot erhalten und sich mit dem Lohn dieser Stelle eine eigene Wohnung und ein Auto leisten können (Urk. 13/96/20, Urk. 13/96/34, Urk. 13/180/24). Auch aus dem Lehrzeugnis geht hervor, dass ihr der Beruf nicht zusagte (Urk. 13/7/15). Mit diesen Angaben setzten sich die beiden Therapeuten nicht auseinander.
Med. pract. E.___ und F.___ führen weiter die Probleme der Beschwerdeführerin während der Zeit des betreuten Wohnens ins Feld. In diesem Rahmen sei es zu tiefgreifenden Verletzungen und interaktionellen Retraumatisierungen und damit zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (Urk. 13/185/7; vgl. auch Urk. 13/96/22-23, Urk. 13/96/36, Urk. 13/141, Urk. 13/166/1-2). Aus dem Gutachten von med. pract. A.___ geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin während der Zeit, als sie keine eigene Wohnung mehr hatte, erlebten Konfliktsituationen zumindest teilweise auch auf das als problematisch erlebte Verhalten psychisch kranker Mitbewohner zurückzuführen gewesen sein dürften (Urk. 13/96/22, Urk. 13/96/40). Ferner hatte sich die prekäre Wohnsituation der Beschwerdeführerin und damit auch die psychosoziale Situation anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ wieder stabilisiert; sie lebte seit eineinhalb Jahren in der eigenen Wohnung (Urk. 10/180/25), wie bereits vor der Inhaftierung Mitte 2010 (Urk. 10/96/34). Diese veränderten äusseren Umstände dürften sich positiv auf die psychische Situation ausgewirkt haben, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird.
Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die abweichende Beurteilung von med. pract. E.___ und F.___ hauptsächlich auf einer unkritischen Übernahme der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten von Dr. B.___ ein, der Sachverständige widerspreche sich selbst, soweit er einerseits feststelle, sie habe entsprechend ihrer Persönlichkeitsstruktur der Auflage der IV-Stelle keine Folge geleistet, ihr andererseits aber eine unbeeinträchtigte Modulationsfähigkeit attestiere (Urk. 1 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar, das aktenmässig dokumentierte abweichende Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sei stets zweckgebunden gewesen; sie sei durchaus imstande gewesen, Regeln und Normen zu erkennen und bei ausreichender Motivation einzuhalten, es falle ihr aber auch signifikant leichter als der Mehrheit der Bevölkerung, diese zu missachten und für ihr Verhalten vordergründig plausible Erklärungen anzubieten (Urk. 13/180/35). Dass sie keine intensive psychotherapeutische Betreuung im Sinne der Auflagen der IV-Stelle aufnahm, qualifizierte der Sachverständige als inkonsistentes Verhalten beziehungsweise als Ausdruck eines Nicht-Wollens (Urk. 13/180/34) und nicht als Zeichen krankheitsbedingter Unflexibilität im Sinne eines Nicht-Könnens. Dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht anpassungsfähig war, zeigt sich daran, dass sie sich laut Bericht von Dr. I.___ vom 25. Februar 2019 um eine engmaschigere Psychotherapie entsprechend der Auflage seitens der IV-Stelle bemühte (Urk. 13/166/1-2, Urk. 13/174; vgl. vorstehend E. 3.2.1), nachdem ihr mit Vorbescheid vom 20. November 2018 die Aufhebung der laufenden Rente wegen ungenügender Einhaltung ihrer Schadenminderungspflicht angekündigt worden war (Urk. 13/157). Zuvor hatte sie nur sporadisch rund einmal pro Monat den Psychiater Dr. I.___ konsultiert, obwohl ihr dieser eine intensivere Therapie bei einer Psychologin empfohlen hatte (Urk. 13/143/2, Urk. 13/143/4). Insofern trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Feststellung von Dr. B.___ zu, sie habe sich erst nach Erhalt des Vorbescheids um eine psychotherapeutische Betreuung bemüht (Urk. 13/180/34).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, des Jobverlusts, der strafrechtlichen Verurteilung, der diversen stationären Aufenthalte sowie der langdauernden problematischen Wohnsituation vermöge die Feststellung des Gutachters, dass keine authentischen funktionellen Einschränkungen vorlägen, nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 12 f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Stellenverlust Folge des regelwidrigen, strafrechtlich relevanten Verhaltens am Arbeitsplatz war; die anschliessende Stellensuche war laut Angaben der Beschwerdeführerin dadurch erschwert (Urk. 13/180/4). Die schwierige Wohnsituation war ebenfalls auf die strafrechtliche Verurteilung mit Strafregistereintrag und die danach bestehenden finanziellen Probleme, welche die Wohnungssuche erschwerten (vgl. Urk. 96/22), zurückzuführen. Diese Schwierigkeiten hingen also nicht direkt mit den psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin zusammen. Auch für die stationären Klinikaufenthalte waren zu einem grossen Teil die psychosoziale Problematik im Zusammenhang mit der Inhaftierung beziehungsweise die von den Gutachtern erwähnte, damit verbundene schwere narzisstische Kränkung ursächlich (Urk. 13/96/41-42, Urk. 13/180/32). Beide Gutachter gingen davon aus, die strafrechtliche Verurteilung habe zu einer Identifizierung der Beschwerdeführerin mit der Krankenrolle geführt (Urk. 13/180/32), wobei med. pract. A.___ aufgrund ihrer Erhebungen gar vermutete, dass die Hospitalisationen instrumentalisiert wurden, um einem weiteren Haftaufenthalt zu entgehen (Urk. 13/72/1, Urk. 13/96/22). Wohl könnten der Gefängnisaufenthalt und die strafrechtliche Verurteilung direkt eine Folge der abweichenden Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin gewesen sein. Während der vorangegangenen rund zehnjährigen Erwerbslaufbahn (vgl. Urk. 13/96/2-3) hatten sich die Strafverfolgungsbehörden aber nach Lage der Akten nie mit ihr befassen müssen (vgl. auch Urk. 13/180/24). Deshalb überzeugt die auf einer umfassenden Anamneseerhebung beruhende Beurteilung von Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut mit ihrer Persönlichkeitsstörung umgehen kann, ihr abweichendes Verhalten zweckgebunden ist und sie vor der Inhaftierung keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedurfte (Urk. 13/180/33). Dass er ihr vor dem Hintergrund ihrer unauffälligen Erwerbsbiografie vor der Inhaftierung, des Umstands, dass sie anlässlich der Begutachtung seit längerem nicht mehr stationär hospitalisiert war und des erhobenen Untersuchungsbefunds mit der festgestellten Aggravation keine erheblichen funktionellen Einschränkungen attestierte (Urk. 13/180/33-35, Urk. 13/180/37), ist nachvollziehbar.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten, nicht mittels echtzeitlichen Arztberichten dokumentierten zwei Burnouts, welche sie während ihrer Anstellung bei der H.___ AG erlitten habe (Urk. 1 S. 11), deuten für sich allein noch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich hin. Med. pract. A.___ gab die Beschwerdeführerin nämlich an, Grund für eines der Burnouts sei gewesen, dass sie nach dem Gefängnisaufenthalt, also erst nach Beendigung der Anstellung bei der H.___ AG, während zwei Jahren als Kokaindealerin gearbeitet habe (Urk. 13/96/24). Dr. B.___ gegenüber begründete sie die nunmehr zwei angegebenen Burnouts damit, sie sei Workaholic gewesen und habe massiv Überstunden geleistet (Urk. 13/180/25). Hinsichtlich dieser Erklärung ist zum einen zu beachten, dass bei der Invalidenversicherung grundsätzlich nur ein normales Arbeitspensum versichert ist, zum anderen, dass auch psychisch gesunde Personen wegen beruflicher Belastung ein Burnout erleiden können.
Mit der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zusammenhängende, gelegentliche Konflikte am Arbeitsplatz (vgl. Urk. 1 S.11, Urk. 13/56/11, Urk. 13/96/17, Urk. 13/96/34, Urk. 13/180/20) vermögen im Übrigen für sich allein noch nicht eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich zu begründen.
4.2.4 Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. B.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit auch im Lichte der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigenden Standardindikatoren überzeugt (vorstehend E. 1.2.2).
Dr. B.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Merkmalen. Die psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen ergaben weitgehend unauffällige Befunde (Urk. 13/180/22, Urk. 13/180/28-30). Der Sachverständige erhob weder das Vollbild einer dissozialen noch einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 13/180/32). Zudem gelangte er aufgrund der Anamneseerhebung zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei durchgehend imstande gewesen, ihr Verhalten zu modulieren und beim Vorliegen einer ausreichenden Motivation anzupassen (Urk. 13/180/33). Authentische funktionelle Defizite stellte er nicht fest (Urk. 13/180/35). Hingegen ergaben seine Abklärungen, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung kein authentisches Beschwerdebild zeigte und die dargebotenen Symptome eines Asperger-Syndroms und eines ADHS im Wesentlichen auf Aggravation beruhten (Urk. 13/180/33-36). Es ist deshalb von einer eher leichtgradigen Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen. Nach einer Phase intensiver, auch stationärer Therapie im Anschluss an den Gefängnisaufenthalt Mitte 2010 (vgl. Urk. 13/96/35-36, Urk. 13/180/27) befand sich die Beschwerdeführerin seit etwa Mitte 2017, bevor ihr mit Vorbescheid vom 20. November 2018 (Urk. 13/157) die Rentenaufhebung angekündigt wurde, nur noch sporadisch im monatlichen Rhythmus in psychiatrischer Behandlung (Urk. 13/143/2, Urk. 13/143/4). Daraus kann allenfalls auf einen gewissen Behandlungserfolg und verminderten Leidensdruck geschlossen werden.
Gestützt auf seine Untersuchungsbefunde und anamnestischen Erhebungen schloss Dr. B.___ auf gute Ressourcen der Beschwerdeführerin, nämlich Ausdauer im Verfolgen von eigenen Zielen, überdurchschnittliche soziale Fertigkeiten, Lernfähigkeit und die Bereitschaft, Neues auszuprobieren und aktiv zu handeln (Urk. 13/180/33, Urk. 13/180/39). Zudem verfügt sie gemäss neuropsychologischen Testergebnissen über mehrheitlich durchschnittliche und in einzelnen Bereichen überdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten (Urk. 13/180/29). Sie hat Kontakt zu ihrer Mutter, die sie im Einwandverfahren unterstützte (Urk. 13/160/1), und verfügt gemäss ihren Angaben über ein relativ positives und hilfreiches soziales Umfeld (Urk. 13/180/19, Urk. 13/180/22, Urk. 13/180/26). Die bereits seit eineinhalb Jahren bestehende Beziehung zu ihrer Partnerin, mit welcher sie zusammenwohnt, gibt ihr Sinn und Halt. Ihren Alltag gestaltet sie aktiv mit Haushaltarbeiten und Hobbys (Urk. 13/180/26). Eine wesentliche Einschränkung in Lebensbereichen, welche mit einer Erwerbstätigkeit vergleichbar sind, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber Dr. B.___ nicht (Urk. 13/180/25-27, Urk. 13/180/33). Die geringe Therapiefrequenz vor Erhalt des Vorbescheids mit Ankündigung der Rentenaufhebung spricht nicht für einen besonderen Leidensdruck (Urk. 13/180/34).
Vor dem Hintergrund der Arbeitsanamnese bis zur Inhaftierung im Jahr 2010, der von Dr. B.___ erhobenen diagnoserelevanten Befunde und der Aktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen, insbesondere der anlässlich der Begutachtung weitgehend unauffälligen psychosozialen Situation mit aktiver Alltagsgestaltung, überzeugt die Einschätzung des Sachverständigen. Demnach ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit vor der Inhaftierung wieder erreicht hat und im angestammten Tätigkeitsbereich zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 13/180/38-39).
4.3
4.3.1 Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten einerseits fest, die Beschwerdeführerin sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt in relevantem Ausmass arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/180/38). Andererseits bejahte er aber die Frage der IV-Stelle, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Rentenverfügung verändert habe (Urk. 13/180/39). Nachfolgend ist deshalb noch zu untersuchen, ob eine erhebliche Sachverhaltsänderung und damit ein Revisionsgrund vorliegt.
4.3.2 Med. pract. A.___ gegenüber hatte die Beschwerdeführerin noch die Einschätzung geäussert, nicht mehr arbeiten zu können (Urk. 13/96/40). Dr. B.___ gab sie dagegen an, ihre gesundheitliche Situation habe sich fortlaufend verbessert (Urk. 13/180/22). Der Neuropsychologin Dr. D.___ berichtete sie, sie habe sich in den letzten Jahren stark verändert. Sie würde eigentlich gerne wieder arbeiten und so von der Invalidenversicherung wegkommen, dürfe dies aufgrund der rechtlichen Lage aktuell aber nicht. Auch würde sie gerne eine Erstausbildung abschliessen (Urk. 13/180/4-5).
Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch med. pract. A.___ von verschiedenen psychosozialen Faktoren (Fehlen einer eigenen Wohnung, Schuldenberg von mehr als Fr. 100'000.-- und finanziell schwierige Lage) belastet wurde (Urk. 13/96/40-42), die im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. B.___ grösstenteils weggefallen waren. Zwischenzeitlich war sie finanziell durch die Invalidenrente samt Ergänzungsleistungen abgesichert, hatte offenbar ihre Schulden auf einen Betrag von rund Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- reduziert und wohnte seit eineinhalb Jahren in einer eigenen Wohnung. Mit ihrer neuen Lebenspartnerin, die mit ihr zusammenwohnte, hatte sie zudem eine stabile Beziehung, die ihr Halt und Sinn gab (Urk. 13/180/25). Auch hatte die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine mehrjährige, wenn auch nicht immer engmaschige, psychotherapeutische Behandlung absolviert (vgl. Urk. 13/143, Urk. 13/166, Urk. 13/174). Die psychosoziale Stabilisierung wurde auf der medizinischen Befundebene von einer Abnahme der pathologischen Symptome begleitet. Med. pract. A.___ hatte während der Untersuchungsgespräche einen wechselhaften Affekt erhoben und über intermittierende paranoide Vorstellungen, Zwangsgedanken, depressive Symptome und agoraphobische Ängste berichtet (Urk. 13/96/37-39). Ferner hatte ihr die Beschwerdeführerin angegeben, unter starken Gewichtsschwankungen und Schlafstörungen zu leiden (Urk. 13/96/24). Als weitere Probleme erwähnte med. pract. A.___ eine fehlende Tagesstruktur (Urk. 13/96/27) sowie, dass es der Beschwerdeführerin damals an genügender Abgrenzung, Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz fehlte; sie fühlte sich rasch angegriffen und reagierte aggressiv und impulsiv (Urk. 13/96/40).
Dr. B.___ erhob keine entsprechenden Beeinträchtigungen mehr (Urk. 13/180/28). Die Beschwerdeführerin gab ihm an, ihre Stimmungslage sei stabil (Urk. 13/180/22) und sie leide nicht unter Phobien, Gewichtsschwankungen sowie Schlafstörungen (Urk. 13/180/28). Auch erhob Dr. B.___ im Gegensatz zu med. pract. A.___ (Urk. 13/96/37) nicht mehr ein Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (Urk. 13/180/32) und stellte keine authentischen Funktionsstörungen fest (Urk. 13/180/38), während med. pract. A.___ noch deutliche Einschränkungen in wichtigen Funktionsbereichen erhob (Urk. 13/96/26-27). Dass es zwischenzeitlich zu einer subjektiven Verbesserung der psychischen Situation gekommen war, wurde auch von den Behandlern med. pract. E.___ und F.___ eingeräumt (Urk. 13/185/7).
Damit ist insgesamt eine Abnahme der psychopathologischen Symptomatik seit der Vorbegutachtung bei med. pract. A.___, welche der Rentenverfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 13/126) zugrunde liegt, ausgewiesen.
4.3.3 Dr. B.___ erwähnte in seinem Gutachten ein weiteres Sachverhaltselement, welches sich im Vergleich zur Situation vor Erlass der Rentenverfügung verändert hatte: Laut seiner Einschätzung traten die fehlende Authentizität der geklagten Funktionseinschränkungen auf der einen Seite und die zahlreichen Ressourcen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite anlässlich seiner Untersuchung deutlicher zum Vorschein als während der Vorbegutachtung (Urk. 13/180/39). Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die beiden Gutachten ein: Während med. pract. A.___ lediglich die Möglichkeit erwähnte, dass die Beschwerdeführerin Symptome mindestens aggraviere oder gar simuliere (Urk. 13/96/41), und der Beschwerdeführerin erhebliche Funktionseinschränkungen attestierte (Urk. 13/96/40), bejahte Dr. B.___ eine Aggravation klar und verneinte das Bestehen authentischer Funktionsstörungen (Urk. 13/180/33-35, Urk. 13/180/38). Zudem konnte er bei der Beschwerdeführerin zahlreiche Ressourcen feststellen (Urk. 13/180/39). Auf ein verändertes Verhalten lassen auch ihre grob realitätsfremden Aussagen gegenüber Dr. B.___ schliessen, wonach sie auf Verlangen von Sexualstraftätern Blut von anderen Kindern habe trinken müssen und ihr ehemaliger Arbeitgeber „Killertruppen“ unterhalte (Urk. 13/180/35; vgl. auch Urk. 13/187/5). Damit liegt eine eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehende Aggravation vor, welche gemäss BGE 141 V 281 keinen versicherten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. vorstehend E. 1.2.3).
4.3.4 Insgesamt hat sich der Sachverhalt erheblich geändert im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Auftretens eines im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. A.___ nicht gezeigten Verhaltens, nämlich deutlicher Aggravation. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.2) und der Rentenanspruch ist umfassend («allseitig») ohne Bindung an die frühere Beurteilung zu prüfen (vorstehend E. 1.3.1-2). Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ von einer im Wesentlichen unveränderten, zu keinem Zeitpunkt relevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.4, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7 und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2).
4.4 Zur Beurteilung des veränderten Sachverhalts kann nach dem Gesagten auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2019 abgestellt werden. Gestützt darauf steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab der Begutachtung im angestammten Tätigkeitsbereich wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 13/180/38). Da damit keine Invalidität mehr vorliegt beziehungsweise der Invaliditätsgrad Null beträgt, besteht kein Rentenanspruch mehr (vorstehend E. 1.4). Die Aufhebung der ab 1. August 2013 ausgerichteten Rente per 31. Dezember 2019, auf Ende des dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung), ist deshalb im Ergebnis – unter dem Titel einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Rentenaufhebung auch mit der substituierten Begründung hätte geschützt werden können, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 13/126) zweifellos unrichtig, ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung und damit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben seien (vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich bei der IV-Stelle zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen anzumelden, sollte sie motiviert sein, solche durchzuführen (vgl. Urk. 13/180/4-5, Urk. 13/180/33).
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 14) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt