Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00907
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 24. August 2020
in Sachen
X.___, geb. 2007
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Advokat Martin Boltshauser
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2007, leidet insbesondere an einer Autismusstörung (vgl. Urk. 8/13) und wurde am 11. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/9). Am 25. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/19). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung veranlasste sie eine Abklärung vor Ort über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom Juli 2019, Urk. 8/23).
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24), wogegen der Versicherte am 12. September 2019 Einwände erhob (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 14. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/33 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen motorisch selbständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe, welche nicht altersgemäss sei, werde nicht geleistet. Der grosse Aufwand, welche von den Eltern geleistet werde, falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen. Lebenspraktische Begleitung bei Kindern könne aufgrund der Gesetzgebung keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen. Die im Rahmen des Abklärungsgesprächs gemachten Angaben würden nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe in den Bereichen An- und Auskleiden und in der Körperpflege geleistet werden müsse. Schadenmindernd sei zumutbar, dass bei der Körperpflege nur die Pflegeprodukte zur Verfügung stünden, welche der Junge zum Duschen und Haare waschen benutzen dürfe. Eincremen bei Neurodermitis falle unter den Bereich der medizinischen Pflege und könne erst ab dem 15. Altersjahr anerkannt werden (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperpflege ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr brauche. Diese Altersgrenze stelle jedoch nur einen Richtwert dar. Auch andere Kinder im gleichen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würden oft noch vermehrt eine regelmässige Kontrolle bezüglich der Körperpflege und Hygiene benötigen. Im Vergleich zu anderen Kindern im gleichen Alter sei somit keine intensivere Betreuung notwendig (S. 2 Ziff. 4). Die durch die Eltern ausgeführten Kontrollen würden zu erzieherischen Massnahmen zählen, welche keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würden. Dem Beschwerdeführer werde in keiner der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit anerkannt, da er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei (S. 3 Ziff. 7).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die von Amtes wegen notwendigen Abklärungen nicht umfassend und vor allem nicht sorgfältig genug vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht nur die motorische Hilflosigkeit anspruchsbegründend, sondern auch die notwendige erhebliche Dritthilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege gehe es um die Abklärung dieser Dritthilfe (S. 7 Ziff. 12). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Hilfestellung durch die Mutter beim An- und Auskleiden um eine altersgerechte Hilfe handle, sei angesichts der Behinderung einer Autismus Spektrum-Störung nicht nachvollziehbar. Gerade bei Kindern mit Autismus Spektrum-Störungen seien solche indirekten Hilfestellungen behinderungsbedingt häufig notwendig, da die Behinderung und nicht das Alter des Kindes die Hilfe erfordern würde. Ein Kind mit 12 Jahren brauche auch gemäss den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen keine Hilfe mehr. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits 12 Jahre als sei und immer noch auf diese Dritthilfe angewiesen sei, diese behinderungsbedingt und nicht mehr altersbedingt benötige (S. 7 f. Ziff. 13). Bezüglich der Körperpflege werde in der Beurteilung der Abklärungsperson auf die Richtlinie der Zahnärztegesellschaft hingewiesen, wonach Kindern bis mindestens 12-jährig bei der Nachreinigung geholfen werden müsse. Dies werde grundsätzlich nicht bestritten, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits älter als 12 Jahre sei und somit diese Empfehlung nicht mehr gelte. Dabei sei übersehen worden, dass Kinder mit Autismus Spektrum-Störungen nachweislich aus behinderungsbedingten Gründen auf die Reinigung hingewiesen werden müssten. Es werde deshalb beantragt, dass die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen betreffend Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 8 f. Ziff. 14.).
2.3 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. März 2017 ambulant behandle (Ziff. 2.1), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- psychosomatische Beschwerden, rezidivierend seit 8. März 2007 (richtig wohl: 2017; ICD-10 F45.0)
- depressive Störungen und Angst gemischt, rezidivierend seit 8. März 2017 (ICD-10 F41.2)
- Autismus seit 12. Dezember 2018 (ICD-10 84.5)
- Status nach nichtorganischer Schlafstörung (ICD-10 F51)
Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus, der Beschwerdeführer besuche die Regelschule (Ziff. 1.3). Die Diagnose einer Autismusstörung sei erst im Alter von 11 Jahren diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere nun länger als ein Jahr und werde voraussichtlich auch weiterhin nötig sein. Die Kriterien für medizinische Massnahmen als rehabilitative Massnahmen seien gegeben (Ziff. 1.3). Die Prognose dürfe insgesamt als gut erachtet werden, sofern es gelinge, dass der Beschwerdeführer in der Oberstufe das seinem Intellekt entsprechende Niveau besuchen und abschliessen könne, um später die Möglichkeit zu haben, einen für ihn interessanten Beruf zu erlernen (Ziff. 2.5).
3.2 Am 20. Juni 2019 fand vor Ort und im Beisein der Mutter eine Abklärung zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands statt (Urk. 8/23). Im Bericht wurde als Diagnose eine Autismusstörung genannt. Gemäss Angaben der Abklärungsperson habe das Gespräch mit der Mutter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Obergeschoss gewesen sei und sich angezogen habe. Sie habe ihn nur kurz bei der Verabschiedung gesehen, wobei er korrekt angezogen gewesen sei und ungekämmte Haare gehabt habe (Ziff. 1.1).
Hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwandes im Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kleider selber aus dem Schrank nehme, andererseits die Mutter ihm diese bereitlege. Er ziehe sich alleine an, wobei das Zeitmanagement nicht immer klappe. Er verliere sich teilweise. Es komme vor, dass die Mutter die Kleidung noch zurechtzupfen müsse. Auch könne es vorkommen, dass er die Kleider verdreht anziehe, worauf sie ihn hinweisen müsse. Verschlüsse wie beispielsweise grosse Knöpfe und Reissverschlüsse würden ihm keine Probleme bereiten. Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer rein funktionell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Dass man ihn teilweise auf wettergerechte Kleidung hinweisen müsse, sei altersgerecht. Ebenso stelle das Zurechtzupfen der Kleidung in diesem Alter keine erhebliche Fremdhilfe dar (Ziff. 1.1.1).
Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 1.1.2).
Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Familie gemeinsam am Tisch esse. Der Beschwerdeführer esse mit Besteck ohne Hilfe. Wenn das Stresslevel hoch sei, müsse man ihn unterstützen. Es könne vorkommen, dass er das Besteck nicht korrekt in der Hand halte. Das Messer setze er ein, schneide jedoch zu grosse Stücke. Eine gravierende graphomotorische Einschränkung bestehe gemäss Einschätzung der Abklärungsperson nicht. Die Psychomotorik habe nach 2 Jahren in der ersten Klasse abgeschlossen werden können. Es müsse keine tägliche und erhebliche Fremdhilfe geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken (Ziff. 1.1.3).
Bezüglich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer eine feste Spange trage, weshalb man nachreinigen müsse. Nun habe er eine Schallzahnbürste. Kämmen halte er für nicht nötig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Beim fünfmal wöchentlichem Duschen stehe er unter die Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Er differenziere die Pflegeprodukte nicht und nehme das Produkt, das zugegen sei. Schadenmindernd könnten die Pflegeprodukte, welche er nicht nehmen dürfe, weggeräumt werden. Einfacher wäre ein Pflegeprodukt, welches für Körper und Haare geeignet sei. Die Nachreinigung der Zähne erachtete die Abklärungsperson als altersgemäss. Gemäss den Richtlinien der Zahnärztegesellschaft (SSO) werde empfohlen, Kindern bis mindestens 12-jährig täglich einmal die Zähne nachzureinigen. Der Beschwerdeführer trage eine Spange, was das Zähneputzen noch schwieriger mache. Dass 12-jährige Jungen sich nur oberflächlich duschen, sei verbreitet. Im Rahmen von erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei anderen Kindern im selben Alter weiterhin Kontrolle, Aufforderung und Erinnerung notwendig. Daher könne dieser Bereich unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht angerechnet werden (Ziff. 1.1.4).
Zum Bereich Verrichten der Notdurft äusserte sich die Abklärungsperson dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer alleine auf die Toilette gehe. Die Reinigung sei einigermassen selbständig möglich. Der Kontrollblick und das Reinigen der WC-Schüssel könne nicht angerechnet werden. Eine erhebliche Fremdhilfe in diesem Bereich müsse nicht täglich geleistet werden (Ziff. 1.1.6).
Bezüglich der Fortbewegung führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer motorisch selbständig sei. Den Schulweg in die Regelschule lege er alleine zurück. Er treffe sich mit jüngeren Kindern im Quartier. Mit gleichaltrigen Kindern in Kontakt zu treten, bereite ihm Mühe. Hierbei müssten die Eltern «eine Brücke bauen». Er habe Mühe, sich in ein Gespräch einzubringen und würde ein Gespräch nicht selber beginnen. Ironie und Sarkasmus verstehe er nicht. Die Hilfe bei der Kontaktpflege sei gemäss Abklärungsperson zurzeit altersentsprechend (Ziff. 1.1.6).
Insgesamt ergebe sich kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vermehrt angeleitet und aufgefordert werden müsse. Kinder mit dieser Diagnose seien auf klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Es handle sich hierbei um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, die jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auslösen würden (Ziff. 2-3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 13-14). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass keine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe geleistet werde, die nicht altersgemäss sei. Der geleistete Aufwand falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen (Urk. 2).
4.2 Der Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) wurde durch eine qualifizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte. Sodann führte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb ein zusätzlicher Betreuungsaufwand zu verneinen sei. Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.3 Gemäss Randziffer (Rz) 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwachung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbesondere bei der indirekten Hilfe zu. Praktisch jedes Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine allfällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht.
Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gemäss Rz 8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Sowohl im Bereich An- und Ausziehen als auch im Bereich Körperpflege ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist.
4.4 Im Anhang III KSIH wird hinsichtlich des Bereichs An- und Auskleiden festgehalten, dass ein Kind in der Regel ab 6 Jahren die Schuhe binden kann, was vor allem massgebend für Kinder ist, die behinderungsbedingt Schnürschuhe tragen müssen. Ab 10 Jahren braucht es bezüglich der Kleidung in der Regel keine Kontrolle mehr und die Kleiderauswahl ist auch meistens adäquat. Bei diesen Altersangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. Aus der Formulierung «in der Regel» und «meistens» ist zu schliessen, dass sich gelegentliche Kontrollen und Hilfestellungen auch nach dem Erreichen des 10. Altersjahrs immer noch im Rahmen des Normalen bewegen. In den meisten Fällen kann es nicht pathologisch bedingte Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben (S. 208 f.).
Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs An- und Auskleiden zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kleider selbst aus dem Schrank nehme, andererseits würden ihm diese von der Mutter auch bereitgelegt. Teilweise komme es vor, dass die Mutter seine Kleidung noch zurechtzupfen müsse. Ebenfalls könne es passieren, dass er die Kleider verdreht anziehe, worauf er hingewiesen werden müsse. Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe (vorstehend E. 3.2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig ankleiden kann. So ist er auch anlässlich des Abklärungsgesprächs selbständig korrekt gekleidet aus seinem Zimmer gekommen. Dass die Eltern gelegentlich eingreifen, seine Kleider zurechtzupfen und den 12-jährigen Jungen auf wettergerechte oder verdreht angezogene Kleidung hinweisen müssen, vermag noch keine Notwendigkeit für eine erhebliche und regelmässige Fremdhilfe zu begründen. So sind mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das Nachzupfen der Kleider im Rahmen der indirekten Hilfe für Kinder dieses Alters auch bei voller Gesundheit üblich und erforderlich (vgl. vorstehend E. 4.3). In diesem Sinne ist die Altersangabe im Anhang III KSIH als Orientierungswert zu verstehen, wobei davon auch leichte Abweichungen erfasst werden, welche nicht automatisch in den Bereich einer pathologisch bedingten Hilflosigkeit fallen. Eine Hilfeleistung kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht, was auf die vorliegend immer noch als altersgerecht zu betrachtenden gelegentlichen Hilfestellungen nicht zutrifft. Dass die Mutter, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, mindestens drei- bis viermal pro Tag verdrehte Kleider «korrigieren» müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 13), ist dem Abklärungsbericht nicht zu entnehmen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen zu treffen sind, um einer allfälligen Hilflosigkeit zu begegnen. Vorliegend wären beispielsweise Schuhe mit Klettverschluss oder Kleidungsstücke ohne kleine Knöpfe in Betracht zu ziehen.
Ein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Bereich An- und Auskleiden im Vergleich zu Minderjährigen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im gleichen Alter (vgl. vorstehend E. 4.3) ist somit nicht ausgewiesen.
4.5 Dem Anhang III KSIH ist hinsichtlich des Bereichs Körperpflege zu entnehmen, dass Haarewaschen und Kämmen ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich ist. Ab 10 Jahren braucht es keine regelmässige Kontrolle mehr (S. 211).
Im Abklärungsbericht wurde bezüglich der Körperpflege festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Zahnspange trage, weshalb nachgereinigt werde. Er habe jedoch eine Schallzahnbürste. Kämmen erachte er als nicht notwendig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Dann müsse gründlich nachgereinigt werden. Er dusche fünfmal pro Woche und stehe dabei unter der Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Die Pflegeprodukte differenziere er nicht und benütze, was gerade dastehe (vorstehend E. 3.2).
Auch im Bereich Körperpflege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, so greift er beispielsweise beim Duschen und Haarewaschen selbständig zu einem Pflegeprodukt, duscht regelmässig zirka fünfmal pro Woche und putzt seine Zähne eigenständig. Was die indirekte Hilfe bei
12-Jährigen anbelangt, so sind auch im Bereich Körperpflege mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das Nachschrubben beim Duschen oder die Nachreinigung der Zähne üblich und notwendig (vgl. vorstehend E. 4.3). In diesem Alter, kurz vor Erreichen des Teenageralters, bewegt sich eine regelmässige Aufforderung, Kontrolle und Hilfestellung zum Erlangen der Selbständigkeit im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden. Auch in diesem Bereich dient die Altersangabe im Anhang III KSIH nur als Orientierungswert, denn je nach Entwicklung des Kindes kann der Bedarf an Hilfestellungen individuell variieren, wobei altersübliche Abweichungen nach unten oder oben bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 4.4). So ist insbesondere der Umstand, dass ein 12-jähriger Junge keinen grossen Wert auf sein Äusseres legt, sich nicht kämmt und nur oberflächlich duscht, immer noch als durchaus altersgerecht anzusehen. Da er beim Duschen die Pflegeprodukte nicht differenziert, ist im Sinne der Schadenminderungspflicht die Benützung eines Pflegemittels für Körper und Haare zumutbar. Das Tragen einer Spange stellt grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Zahnreinigung, jedoch ist auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Nachreinigung der Zähne durch die Eltern teilweise nötig. Schliesslich vermag auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte ergänzende Schreiben der Mutter (vgl. Urk. 8/22), welches im Übrigen undatiert und ohne Unterschrift ist, den in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen.
Die im Bericht genannten Hilfestellungen durch die Eltern im Bereich Körperpflege erreichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers damit nicht die für die Anerkennung der Hilfeleistungen erforderliche Intensität
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Von einer weiteren Abklärung vor Ort wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann festgehalten werden, dass vorliegend im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist.
4.7 Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Boltshauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi