Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00908
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 9. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (geboren 1985, 1987, 1999) und zuletzt mit einem 80 %-Pensum als Pflegehelferin bei der Stiftung Y.___ tätig, meldete sich im Februar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3, Urk. 8/9). Am 4. August 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. März 2008 eine halbe und ab 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/71).
Im Jahre 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 8/88) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Expertise vom 27. November 2014, Urk. 8/111) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2015 (Urk. 8/115) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese Einwand erhob (Urk. 8/119, Urk. 8/122, Urk. 8/126). In der Folge holte die IV-Stelle bei der A.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 13. Oktober 2015, Urk. 8/145). Am 28. Oktober 2015 (Urk. 8/149) wurde seitens der A.___ die von der IV-Stelle am 20. Oktober 2015 gestellte Rückfrage (Urk. 8/148) beantwortet. Am 17. Mai 2016 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/152). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016 (Urk. 8/155) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen diese Einwand (Urk. 8/156, Urk. 8/172) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und erliess am 13. April 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/205), in welchem sie die Reduktion der ursprünglichen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand (Urk. 8/209, Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. November 2019 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 23. April 2020 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 11) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
1.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
1.3 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
2.
2.1 Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (per Ende Dezember 2019) über 55 Jahre alt und bezog seit März 2008 eine halbe respektive seit Juni 2008 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/71). Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.1 f.) fällt sie demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat.
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab Juni 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters, der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass zwischen der Erstattung der Gutachten der Z.___ vom 27. November 2014 (Urk. 8/111) respektive der A.___ vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/145) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) mehr als vier Jahre vergangen sind, weshalb fraglich ist, ob für die Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt werden kann.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais