Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00910
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 15. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 1. September 2017 bis 31. Oktober 2018 als Autopfleger/Allrounder bei der Y.___ erwerbstätig gewesen (Urk. 5/9/4, Urk. 5/17/24, Urk. 5/7 Ziff. 5.4), als er sich am 21. August 2018 unter Hinweis auf eine Verletzung der Bandscheibe anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 12. Januar 2018 (Urk. 5/7 Ziff. 6.1 f.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 12. Januar 2018 (Urk. 5/9/1-243) bei und verneinte mit Mitteilung vom 11. März 2019 (Urk. 5/21) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. September 2019; Urk. 5/34/1-46, Urk. 5/34/1-51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/37, Urk. 5/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 5/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.7 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 (Urk. 5/37) davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 12. Januar 2018 lediglich vorübergehend in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei, und dass ihm spätestens ab Oktober 2018 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Allrounder und anderer seinem Ausbildungsstand entsprechender Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten gewesen sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 5/37 S. 2)
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass er auf Grund der Schmerzen, unter welchen er (seit dem Unfall vom 12. Januar 2018) täglich leide, psychisch belastet werde. Dadurch werde er in seiner Lebensqualität stark eingeschränkt und sei auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Obwohl er glaube, dass sich seine psychische Situation bei der Wiederaufnahme einer Arbeit verbessern könnte, könne er auf Grund der Schmerzen keine Tätigkeit mehr ausüben.
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Frage nach einer für den Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Wartejahres (vorstehend E. 1.2) massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Traumatologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 5/9/9-11), dass der Beschwerdeführer nach einem Selbstunfall als Fahrer eines Personenwagens vom 12. bis 13. Januar 2018 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- leichtes Schädelhirntrauma am 12. Januar 2018
- HWS-Distorsion vom 12. Januar 2018 mit Kribbelparästhesien an beiden Armen
- Kontusion der linken Niere vom 12. Januar 2018
- Kontusion des linken Thorax vom 12. Januar 2018
- Kontusion des rechten Oberschenkels vom 12. Januar 2018
Die Ärzte erwähnten, dass eine am 12. Januar 2018 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) keine frischen Traumafolgen, und dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) des Schädels keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur ergeben hätten (S. 2).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 (Urk. 5/23/15-17) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit HWS-Distorsion vom 12. Januar 2018 mit/bei:
- seither deutlich akzentuierten Schmerzen am zervikothorakalen Übergang sowie neu rezidivierende, stark linksbetonte, ganz überwiegend nächtliche, flüchtige Fühlstörung im Ulnaris-/C8-Versorgungsgebiet beidseits, entsprechend am Ehesten einer armpositionsabhängigen dynamischen sensiblen Nervus ulnaris-Reizsymptomatik am Ellenbogen
- MRI der HWS vom 12. Januar 2018: degenerative Neuroforamenstenosen im Bereich HWK5/6 und HWK6/7 beidseits, ohne C8-Wurzelpathologie
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer unter stark akzentuierten Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule am zervikothorakalen Übergang, besonders ausgeprägt bei Kopfreklination, leide. Daneben leide er überwiegend nachts und stark linksbetont unter einer rezidivierenden, schmerzlosen Fühlstörung im Bereich von C8 und dem Nervus ulnaris-Versorgungsgebiet beidseits. Dabei handle es sich um eine dynamische, armpositionsabhängige sensible Nervus ulnaris Reizsymptomatik am Ellenbogen. Bezüglich der Nackenschmerzen werde dem Beschwerdeführer eine ambulante Physiotherapie und eine baldige Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen (S. 1).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 5/17/27) aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 12. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien in beiden Armen zugezogen habe. Im weiteren Verlauf sei er auf Grund von Nacken- und Kopfschmerzen über eine längere Zeit auf Analgetica und physiotherapeutische Massnahmen angewiesen gewesen. In der Zeit vom 26. September bis 1. Oktober 2018 habe er einen Arbeitsversuch im Umfang einer Arbeitsbelastung von 50 % unternommen. Dieser Arbeitsversuch habe jedoch wegen Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Schwindel abgebrochen werden müssen.
Mit Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 5/23/7-9) diagnostizierte Dr. B.___ einen Zustand nach rezidivierenden HWS-Distorsionen, letztmals am 12. Januar 2018, und erwähnte, dass der Beschwerdeführer täglich unter Nacken- und Kopfschmerzen leide, und dass er deswegen täglich Analgetika einnehme (S. 2). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in kleinem Umfang beziehungsweise im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrades, aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten (S. 3).
3.5 Die Ärzte der MEDAS C.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 19. September 2019 (Urk. 5/34/1-45), dass der Beschwerdeführer am 3. und 4. September 2019 orthopädisch, internistisch, neurologisch und psychiatrisch sowie am 12. September 2019 zusätzlich neuropsychologisch begutachtet worden sei (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 7):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion vom 12. Januar 2018
- Status nach LWS-Prellung ungefähr im Jahre 2009
- Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 11. Mai 2015 linksseitig
- Hbs Antigen Positivität mit Steatosis hepatis II (Erstdiagnose vor 4 Jahren)
- nächtliche sensible Phänomene im Bereich der Arme, ohne Hinweise auf eine neurologische Ursache
- Anpassungsstörung mit/bei längerer depressiver Reaktion
Die orthopädische Untersuchung habe ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausstrahlung bei einem Status nach HWS-Distorsion am 12. Januar 2018 ergeben. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vom 10. April 2015 am linken Kniegelenk. Diesbezüglich sei er gegenwärtig beschwerdefrei (S. 17). Die internistische Untersuchung habe eine seit 4 Jahren bestehende Steatosis hepatis ergeben. Dieser Befund sei indes ohne Pathologie und für den Beschwerdeführer folgenlos, denn er leide diesbezüglich unter keinen Symptomen. Insbesondere sei seine Leberfunktion gänzlich erhalten (S. 25).
Die neurologische Untersuchung habe Nacken- und Hinterkopfschmerzen, Schmerzen am zerviko-thorakalen Übergang links sowie nächtliche sensible Phänomene im Bereich der Arme ohne Hinweise für eine neurologische Ursache auf Grund des Unfalls vom 12. Januar 2018 mit HWS Distorsion ergeben. Es liege ein Status nach zwei Unfällen vor, wobei bereits nach einem Skisturz vom 15. März 2009 Nackenbeschwerden und ein mögliches C8-Syndrom links festgestellt worden seien. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer aber soweit erholt, dass er problemlos in einem Vollpensum habe beruflich aktiv sein können. Erst nach dem zweiten Unfall vom 12. Januar 2018 sei es zu einer längerfristigen Krankschreibung und im Verlauf zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Die anhaltenden Schmerzen, die vor allem durch eine gestörte Nachtruhe und eine starke Müdigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären. Es lägen keine typischen radikulären Beschwerden vor und radiologisch habe sich auch keine etablierte Nervenwurzelkompromittierung gezeigt. Sodann hätten sich weder klinisch noch elektrophysiologisch Hinweise für eine anders geartete Nervenläsion im Bereich der Arme (speziell links), die eine Störung der Nachtruhe begründen könnte, ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage oder in der früher ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur (S. 31 f.)
Die psychiatrische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ergeben (S. 39). Der Beschwerdeführer leide unter Symptomen im Sinne einer gedrückten Stimmung, einer Verminderung von Antrieb und Aktivität, eines gestörten Schlafes, Selbstvorwürfen und negativer Gedanken. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen aufträten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen seien unterschiedlich und umfassten depressive Stimmung, Angst oder Sorge oder eine Mischung von diesen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ganz überwiegend unauffällige Leistungen gezeigt. Lediglich in drei Testergebnissen (schriftliches Rechnen, Zahlen verbinden, Zahlen kodieren) habe er unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Diese seien am ehesten als Ausdruck mangelnder Übung zu verstehen (S. 38). Der Beschwerdeführer, welcher bisher nicht psychiatrisch behandelt worden sei, leide zunehmend unter negativen Gedanken, Zukunftssorgen und Existenzängsten. Dies führe zu Antriebsminderung, negativer Stimmung und Rückzugsverhalten. Diese Entwicklung sei gegenwärtig jedoch noch moderat und habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Reaktion auf psychischer Ebene voraussichtlich schnell rückläufig wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. In Zukunft sei allerdings bei unveränderter Perspektive eine Chronifizierung und ein Abrutschen in eine depressive Episode nicht auszuschliessen (S. 39).
Insgesamt bestünden aus polydisziplinärer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Beeinträchtigungen. Es bestehe vielmehr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen, dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechenden, Tätigkeit (S. 7). Nach dem Unfall vom 12. Januar 2018 habe während wenigen Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Arztberichts von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 auszugehen (S. 19).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 (Urk. 5/35/5-6) aus, dass das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 19. September 2019 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvollziehbar darstelle, weshalb davon auszugehen sei, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Für die Zeit nach dem Unfall vom 12. Januar 2018 bis 7. Oktober 2018 sei indes von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab dem 8. Oktober 2018 habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte und jede andere, dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechende, Tätigkeit bestanden (S. 2).
3.7 Dr. B.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 (Urk. 5/41/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 2):
- multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS
- Verkehrsunfall vom 12. Januar 2018 mit leichtem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion
- Hepatitis B mit/bei Steatose Hepatis Grad II
- depressive Entwicklung
Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer im September 2018 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % einen Arbeitsversuch angetreten habe, welchen er indes bereits nach vier Tagen wegen zunehmender Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit abgebrochen habe (S. 1). Anschliessend sei ihm das Arbeitsverhältnis (mit der Y.___) gekündigt worden. Dies habe sich psychisch zusätzlich negativ ausgewirkt. Gegenwärtig sei dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitstätigkeit zuzumuten (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 12. Januar 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine HWS-Distorsion (vorstehend E. 3.2) zugezogen hat, und dass er seither unter Nacken- und Kopfschmerzen litt. Während Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in seinen Beurteilungen vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4) und vom 28. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7) keine Erwerbstätigkeit mehr zumuten wollte, vertrat er in seinem Bericht vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines tiefen Beschäftigungsgrades, aufgeteilt in zwei Etappen, je eine am Morgen und am Nachmittag, zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 19. September 2019 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen in somatischer Hinsicht nicht zu erklären seien. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, dass dieses Leiden durch ein belastendes Lebensereignis (im Sinne des Unfalls vom 12. Januar 2018 und der nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit mit Verlust der Arbeitsstelle) verursacht worden sei, und dass das Krankheitsbild ohne dieses belastende Ereignis nicht entstanden wäre. Da die depressiven Symptome, insbesondere die Zukunfts- und Existenzsorgen, gegenwärtig lediglich moderat ausgeprägt seien, sei davon auszugehen, dass diese Symptome die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten, und dass sie rückläufig wären, wenn der Beschwerdeführer wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass ab 8. Oktober 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
4.2
4.2.1 Das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 19. September 2019 (vorstehend E. 3.5) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beurteilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. In somatischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht zu erklären seien.
4.2.2 In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestellten psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, Zukunfts- und Existenzsorgen (vorstehend E. 3.5) bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammerten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion feststellten und dass sie davon ausgingen, dass die lediglich moderat ausgeprägten psychischen Symptome nicht geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass spätestens ab 8. Oktober 2018 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
4.3
4.3.1 Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vom 8. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.4), vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4) und vom 28. Oktober 2019 (vorstehend. E. 3.7). Denn einerseits steht seine Beurteilung vom 2. April 2019 (vorstehend E. 3.4), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei einem tiefen Beschäftigungsgrad zuzumuten sei, in Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 28. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7), wonach ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten sei. Sodann lässt sich seinen Beurteilungen in somatischer Hinsicht keine nachvollziehbaren Begründungen der von ihm attestieren Arbeitsunfähigkeiten entnehmen. Andererseits gilt es in Bezug auf dessen Beurteilung vom 28. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.7), insoweit darin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wurde, zu beachten, dass Dr. B.___ über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht jedoch über einen solchen für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Dr. B.___ daher die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer durch ein psychisches Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm an einer dafür angezeigten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlt.
4.3.2 Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
5.
5.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 19. September 2019 (vorstehend E. 3.5) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 20. September 2019 (vorstehend E. 3.6) ist demzufolge davon auszugehen, dass vorerst in der Zeit vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 100 % bestand, dass dem Beschwerdeführer jedoch ab dem 8. Oktober 2018 und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht die Ausübung sowohl der bisher ausgeübten Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger als auch die Ausübung weiterer, seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung entsprechender, Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass der Beschwerdeführer insbesondere unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerdeführer war in gesundheitlicher Hinsicht daher in der Zeit ab dem 8. Oktober 2018 die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 21. August 2018 (Urk. 5/7 Ziff. 11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im Februar 2019 entstehen.
6.2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat.
6.3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).
6.4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).
6.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Gutachter der C.___ vom 19. September 2019 (vorstehend E. 3.5) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 20. September 2019 (vorstehend E. 3.6) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 im Umfange von 100 % aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass ihm indes ab 8. Oktober 2018 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Allrounder und Fahrzeugpfleger im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.
6.6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, welches im Januar 2018 zu laufen begann, bestand daher lediglich während der Zeit vom 12. Januar bis 7. Oktober 2018 und damit während einer Zeit von knapp 9 Monaten Dauer eine Arbeitsunfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrüche, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz