Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00911


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 19. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco

Postfach 1439, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___ war von Mai 1988 bis Juni 2010 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 10/23/4-8 und Urk. 10/55). Am 13. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. November 2014 (Urk10/40) ab.

1.2    Am 18. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentration, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Diese trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2017 nicht ein (Urk. 10/68). Die vom Versicherten am 21. Februar 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/69/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00238, Urk. 10/79) ab.

1.3    Am 11. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (so in den Aufmerksamkeitsfunktionen, bei der verbalen Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuokonstruktion) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/94) mit Verfügung vom 11. November 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und es sei gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 31. Januar 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. November 2019 (Urk. 2) damit, dass sich die psychischen Beschwerden verbessert hätten und keine psychische Einschränkung mehr vorliege. Eine Verschlechterung der somatischen Situation sei nicht ableitbar. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung einer Tätigkeit begründe. Ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht (S. 1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme nicht auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen seien. Seine Müdigkeit und sonstigen Symptome hätten nicht nachgelassen. Die schwere obstruktive Schlafapnoe erweise sich für seine Arbeitsunfähigkeit als fundamental. Jahrelange Schlafstörungen würden bekanntlich nicht nur zu psychischen, sondern auch zu physischen Beschwerden führen. Häufige Folgen seien etwa Müdigkeit, Gereiztheit, Antriebslosigkeit und Leistungsschwäche. Zu den psychischen Folgen, die möglich seien, würden etwa Gereiztheit, Mürrischkeit, Niedergeschlagenheit, Interesselosigkeit, Ängste, Leistungs-, Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche sowie verlangsamte Reaktionen zählen. Dass dieses klare medizinische Bild zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, sei klar belegt, weshalb unverständlich sei, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und alleine auf die somatischen Schmerzen aus dem Jahre 2014 stütze. Die angefochtene Verfügung sei zu Gunsten neuer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben (S. 6-7).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 10/40), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. In der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2018 (Urk. 10/79) bestätigten Verfügung vom 25. Januar 2017 (Urk. 10/68) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 nicht ein, eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers unterblieb entsprechend.


4. 

4.1    Dem der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 10/40) zugrundeliegenden Bericht von med. pract. Z.___, Leitender Arzt, und med. pract. A.___, Ärztin, von der Klinik B.___ vom 22. April 2014 (Urk. 10/30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- leichte bis mittelgradige depressive Episode

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen und impulsiven Typ

- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit

- Trennung und Scheidung 2012/2013

    Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und psychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark deprimierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbarkeit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatrischerseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende Unfähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustrationstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psychosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen (S. 3 f.).

4.2    Lic. phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im testpsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 10/33/6-12) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen Typ

- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit

    Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt. Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelligenz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unterstützung von zu Hause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rahmen der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu passend erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Aufmerksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde dringend empfohlen (S. 6).


5.    Die angefochtene Verfügung vom 11November 2019 basierte unter anderem auf folgenden Berichten:

5.1    Oberärztin D.___ und Psychologe E.___ vom Zentrum F.___ stellten im Verlaufsbericht vom 17. April 2019 (Urk. 10/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

- leichte kognitive Störung

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen und impulsiven Typ

    Dazu führten sie aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2018 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Impulskontrolle) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Intrusionsanfälligkeit) objektivieren lassen. Bei den Lern- und Gedächtnisfunktionen hätten sich leichte Defizite gefunden, so seien verbales Lernen und kurzfristiger Abruf leicht reduziert gewesen, bei unauffälligen langfristigen Abrufleistungen. Die Diskriminationsleistung beim Wiedererkennen sei hingegen deutlich reduziert gewesen. Die verbale Merkspanne sowie das figurale Gedächtnis hätten sich als leicht beeinträchtigt erwiesen. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Mai 2014 sowie Dezember 2016 hätten sich klare Verschlechterungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen gefunden. Des Weiteren hätten sich Verschlechterungen bei der verbalen Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuokonstruktion gezeigt. Die Gedächtnisleistungen hätten sich stabil zu den Voruntersuchungen erwiesen. Im Gesamtbild entsprächen die objektivierten kognitiven Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung. Trotz Besserung der Gesamtsituation (psychisches Befinden, Schlafapnoe-Syndrom) sowie einer Optimierung der medikamentösen Behandlung sei dennoch eine weitere kognitive Verschlechterung zu beobachten. Die Ursache dafür sei schwierig zu beurteilen. Es beständen jedoch nach wie vor ein Schlafapnoe-Syndrom mit reduzierter Schlafqualität sowie eine Schmerzproblematik, was sich negativ auf die kognitiven Funktionen auswirken könne. Der Beschwerdeführer habe vom 3. September bis 3. Dezember 2018 an ihrem tagesklinischen Programm teilgenommen. Er sei dabei motiviert und zuverlässig erlebt worden. Kognitiv sei er schnell an seine Grenzen gekommen. Es bestehe der Verdacht einer Leseschwäche oder einen Analphabetismus. In den Einzelgesprächen hätten im Verlauf seit dem Vorbericht kaum nennenswerte Verbesserungen erreicht werden können (S. 2-3).

    Aufgrund langer Arbeitslosigkeit lasse sich die Belastbarkeit in einem realen beruflichen Umfeld nicht beurteilen. Diesbezüglich wären sie auf eine Belastungserprobung angewiesen. Die Teilnahme am tagesklinischen Programm mit 3 Tagen pro Woche weise auf mittelgradige kognitive Einschränkungen hin, welche die Leistungsfähigkeit einschränken würden. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht beurteilbar. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen liege eine Leistungsminderung von ungefähr 50 % vor (S. 3).

5.2    Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 (Urk. 10/90/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2):

- schweres obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

    Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2):

- chronische Rhinosinusitis polyposa

- arterielle Hypertonie

    Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei meist zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Seit Jahren lägen Müdigkeit, psychomotorische Verlangsamung und subjektive Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Adynamie vor. Auffallend seit Jahren sei, dass alle medizinischen Massnahmen zwar die Schlafstörung bessern würden und die OSAS-Therapie die Müdigkeit gelindert habe, aber die Symptome nie beeinflusst worden seien, weder objektiv noch subjektiv (S. 1). Es bestehe ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, eine psychomotorische Verlangsamung, verminderte Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer habe Mühe bei komplexen Gedankengängen zu folgen, eine Tagesmüdigkeit (variabel) aber keine Depressivität. Falls er auf dem ersten Arbeitsmarkt noch arbeitsfähig wäre, dann maximal zu 40 %. Schon die Arbeit in der psychiatrischen Tagesklinik (2 x 2 Stunden pro Tag) habe zu Überforderungssituationen geführt. Leichte Tätigkeiten ohne Stress, mit Unterstützungsmöglichkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag seien zumutbar und ein geschützter Arbeitsplatz ideal (S. 2 und 4).

5.3    Dr. med. H.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 (Urk. 10/91/7 und 9) fest, der Beschwerdeführer sei von ihm wegen seiner Nasenoperation im Jahre 2017 über gesamthaft 3 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 1). Er leide unter einem obstruktiven Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom. Zur Verbesserung der Anpassung sei am 20. Mai 2017 eine Nasen- und Nasennebenhöhlenoperation durchgeführt worden. Der diesbezügliche Verlauf sei bei vermehrter postoperativer Blutung kompliziert gewesen, in der Folge sei der Lokalzustand aber gut abgeheilt. Im März 2019 sei es erneut zu einer Verschlechterung der Nasenatmung gekommen. Diagnose einer anterioren Rhinitis sicca, lokale befeuchtende Therapie und Empfehlung zur CPAP-Therapie, im April 2019 Diagnose eines Lagerungsschwindels linksseitig, im Mai 2019 zusätzliches Rezidiv rechtsseitig. Des Weiteren bestehe eine beidseitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Beschwerdeführer stehe aktuell wegen seiner Schwindelsymptome in seiner Behandlung. Aus Sicht des Schwindels oder der Atemsituation bestehe zurzeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

5.4    Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (Urk. 10/92/5) fest, massgebend für die Beurteilung seien die somatischen Einschränkungen. Eine psychische Störung liege nicht mehr vor, die depressive Störung sei remittiert. Die neuropsychologischen Befunde würden eine Verschlechterung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen zeigen, dies sei auch tagesformabhängig und dürfe nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten seien sicher vorbestehend, da der Beschwerdeführer auch bisher nur sehr einfach strukturierte Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt habe, zudem bestehe eine ausgeprägte Dekonditionierung. Von HNO-Seite werde neu ein paroxysmaler Lagerungsschwindel attestiert, allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom werde keine Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit beigemessen, da grundsätzlich behandelbar. Die übrigen somatischen Probleme seien gemäss dem Bericht des Hausarztes unverändert. Alles in allem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. November 2019 auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dipl. med. I.___ vom 19. Juli 2019 (E. 5.4 hievor).

6.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

6.3    Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er diesbezüglich an keinen Beschwerden mehr leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. In Bezug auf den vorliegend massgebenden somatischen Zustand hielt RAD-Arzt Dipl. med. I.___ fest, insgesamt lasse sich verglichen mit 2014 keine Verschlechterung der Situation feststellen. Dies ist mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So diagnostizierten diese zwar einen neu aufgetretenen paroxysmalen Lagerungsschwindel, erachteten ihn aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom mass der Facharzt Dr. H.___ keine Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit bei (E. 5.3 hievor), ebenso wenig Dr. G.___ der chronischen Rhinosinusitis polyposa und der arteriellen Hypertonie (E. 5.2 hievor). Gemäss der aktuellsten neuropsychologischen Untersuchung entsprechen zudem die objektivierten Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung (E. 5.1 hievor), auch diesbezüglich erweist sich der Zustand in seiner Ausprägung also als unverändert.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht einzig und allein auf die somatischen Schmerzen aus dem Jahr 2014, vielmehr prüfte sie korrekterweise eine allfällige sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung der diesbezüglichen Beschwerden bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Nachdem eine solche nach dem Gesagten auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen ist, erweist sich die Aussage des RAD-Arztes Dipl. med. I.___, alles in allem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar, als schlüssig und es ist auf seine Stellungnahme abzustellen.

    Im Vergleichszeitpunkt bestand eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht; bei fehlender Verschlechterung ist entsprechend auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten oder dieser selbst gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 1 S. 7), handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die entsprechenden Einschätzungen sind damit im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hievor). Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk. 11 Ziff. 2), ist seine Entschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

7.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 16. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher