Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00915


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 15. November 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberärztin, von der psychiatrischen Klinik A.___ ein (Urk. 6/12). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 18. Mai 2017 mitgeteilt hatte, dass sie keine Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötige (Urk. 6/22/3), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 18. August 2017 fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Über den Rentenanspruch erhalte die Versicherte später eine separate Verfügung (Urk. 6/19). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Berichte von Dr. Y.___, welcher neu in der Funktion eines Oberarztes für die B.___ arbeitete (Urk. 6/32, Urk. 6/41), und des Psychiatriezentrums C.___ (Urk. 6/37) bei. Nach Durchführung von Abklärungsgesprächen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung, welche von der A.___ durchgeführt werde (Urk. 6/46). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 10. April 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Integration der Versicherten in den Arbeitsmarkt gelungen wäre (Urk. 6/51). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 6/55). Nachdem PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, Stellung genommen hatte (Urk. 6/56), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/57) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 18. Dezember 2019 unter Beilage diverser Berichte des E.___ Hospital, Bali, (Urk. 3/1-7) Beschwerde erheben und ersuchte sinngemäss um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bzw. um erneute Beurteilung ihres Rentenanspruchs (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.2    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die medizinische Überprüfung der ärztlichen Berichte habe ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit hindere. Die in früheren Jahren diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht mehr aktuell.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), Ende September 2019 habe sie wieder einen schweren Rückfall betreffend paranoide Schizophrenie erlitten. Dieser Rückfall habe mehr als zwei Monate gedauert und sei erst jetzt langsam am Abklingen. In dieser Phase sei sie nach Indonesien gereist und habe dort zwei wochenlange Klinikaufenthalte gehabt. Ihr sie in der Schweiz behandelnde Arzt, Dr. Y.___, habe sie nach ihrer Rückkehr medikamentös neu eingestellt. Am 15. Januar 2020 habe sie ihren nächsten Behandlungstermin bei ihm. Dann werde sie ihn bitten, einen detaillierten Bericht zu verfassen, um diesen ans Gericht weiterzuleiten, damit ihr Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes erneut geprüft werde.


3.

3.1    Dr. Y.___ nannte in seinem in seiner Funktion als Assistenzarzt der A.___ zusammen mit Dr. Z.___ an die Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, bestehend seit 2014. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer postpsychotischen Depression auf dem Boden einer paranoiden Schizophrenie, aktuell mit Stimmenhören, zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung vorgestellt. Seit Sommer 2014 seien zunehmend psychische Veränderungen auffällig. Viele Monate habe die Beschwerdeführerin Wahngedanken und Wahnvorstellungen gehabt. Darüber hinaus habe sie sich vermehrt mit «energetischen Fragen» beschäftigt und auffallend viel in ihr Tagebuch geschrieben. Die Beschwerdeführerin habe Stimmen gehört, sich in ihrer Wohnung isoliert und rumgetanzt und gedacht, dass sie mit Menschen kommunizieren könne. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2014 bei ihren Eltern in Belgien gewesen. Damals sei eine ambulante Psychotherapie- und Psychopharmakotherapie begonnen worden, allerdings habe sich ihr Zustand nicht wesentlich gebessert. Es sei eine medikamentöse Behandlung mit Olanzapin und Sertralin initiiert worden. Aufgrund von Nebenwirkungen (Gewichtszunahmen) sei das Medikament auf Paliperidon umgestellt worden. Im weiteren Therapieverlauf habe eine weitere ambulante Psychiaterin in Belgien Paliperidon auf Aripiprazol umgestellt. Heute sei die Positivsymptomatik der Erkrankung gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe positive Freizeitaktivitäten vermehr in ihrem Alltag integrieren können. Medikamentös nehme sie aktuell Abilify 3,5 mg/Tag und Zoloft 25 mg/Tag. Seit Behandlungsbeginn bei ihnen am 17. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen psychischen Erkrankung könne es unter erhöhter Belastung rasch zu Überforderung und erneuter psychotischer Dekompensation kommen. Daher empfählen sie zunächst eine Belastungserprobung beziehungsweise ein Aufbautraining durchzuführen, um so besser auf die Bedürfnisse und Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehen zu können. Unter einer engmaschigen Behandlung und geeigneten Reintegrationsmassnahmen könne es zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen. Für berufliche rehabilitative Massnahmen sei die Beschwerdeführerin aktuell ausreichend belastbar. Bei geeigneter Arbeitsstelle und guter sozialer Nische scheine ihnen das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.

3.2    Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___, in welchem die Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. Oktober 2017 in stationärer Behandlung stand, nannten mit Austrittsbericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/37) als Diagnose eine akute polymorphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Sie attestierten der Beschwerdeführerin für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Dr. Y.___, welcher mittlerweile als Oberarzt bei der B.___ arbeitete, teilte der Beschwerdegegnerin mit einem am 24. Januar 2018 bei dieser eingegangenen Bericht mit (Urk. 6/32), die Beschwerdeführerin sei bis Ende Januar 2017 mit Aripiprazol 2,5 mg/Tag und Sertralin 25 mg/Tag behandelt worden und sei durchgehend psychopathologisch unauffällig gewesen. Danach habe sie eigenständig die Medikation reduziert und per Februar 2017 vollständig abgesetzt. Mitte Juni 2017 sei es zu einer erneuten psychotischen Störung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe von Juni bis September 2017 keine ambulanten Termine wahrgenommen. Sie sei seit etwa Mitte August 2017 für ihn und ihre Kollegen nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei am 2. Oktober 2017 auf die akutpsychiatrische Station des Psychiatriezentrums C.___ eingetreten. Dort habe nach etwa einer Woche eine deutliche Regredienz der psychotischen Symptomatik erreicht werden können und die Beschwerdeführerin sei am 9. Oktober 2017 in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Seither befinde sie sich in seiner ambulanten Behandlung.

    Aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5mg/Tag und Zoloft 25mg/Tag regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. Die allgemeine psychische Belastbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie das Durchhaltevermögen seien leicht reduziert. Es sei denkbar, dass ab April 2018 eine gewisse Belastbarkeit in einem schützenden, ruhigen Umfeld gegeben sein werde. Durch die medikamentöse Behandlung könne die Stimmung stabilisiert und die psychotische Symptomatik reduziert werden. Abhängig vom weiteren Behandlungs- und Genesungsprozess sei von einer generellen Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag ab April 2018 auszugehen.

3.4    Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (Urk. 6/41) erklärte Dr. Y.___, aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5mg/Tag und Zoloft 25 mg/Tag weiterhin regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. An psychischen Einschränkungen bestünden aufgrund finanzieller Unsicherheit und Schwierigkeit die Monatsausgaben zu begleichen eine leicht gedrückte Stimmung sowie eine leichte Affektlabilität. Die Beschwerdeführerin arbeite momentan etwa vier Stunden pro Tag als Aussendienstmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Putzfrauenagentur putzfrau.ch. Die Anstellung sei mit hohem Arbeitsstress und Frustration verbunden, da die Beschwerdeführerin enorme Schwierigkeiten habe, ihren Haushalt mit allen Monatsausgaben zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin sei hoch funktional und seit Monaten durchgehend stabil. Die Medikamentencompliance sei vorhanden. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht vermindert.

3.5    Dr. Y.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2019 (Urk. 6/55), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei aktuell arbeitslos. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Es sei eine Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag ab sofort möglich.

3.6    Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten des E.___ Hospital ergibt sich, dass sie am 4. Oktober 2019 aufgenommen wurde. Die Ärzte des Spitals diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verordneten zunächst Abilify 10 mg/Tag und hernach zusätzlich Olanzapin 5mg/Tag (Urk. 3/1, Urk. 3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Spital entlassen worden war, wurde sie am 29. Oktober 2019 erneut aufgenommen. Die Aufnahme sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ein seltsames Verhalten gezeigt habe. Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe die Behandlungsanordnungen nicht eingehalten. Sie verordneten neu 15 mg Abilify täglich (Urk. 3/3). Am 15. November 2019 wurde der Beschwerdehrerin eine Abilify Maintena Injektion à 400 mg verabreicht. Zusätzlich wurden 25mg Clozapin und 2mg Resperidon pro Tag verordnet (Urk. 3/4). Am 25. November 2019 endete die stationäre Behandlung, wobei die Ärzte erklärten, dass die paranoide Schizophrenie in Remission sei (Urk. 3/5).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 15. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Mai 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit ab Mai 2016 zu prüfen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

    Die Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2015 in Behandlung bei Dr. Y.___ (Urk. 6/12/3). In seinem zusammen mit Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 9. Januar 2017 (E. 3.1) attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2017 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er präzisierte, dies sei im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuchs (Urk. 6/12/6). Die Beschwerdeführerin selber erachtete sich ab Januar 2018 als zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/13) und übte gemäss ihren eigenen Angaben auch in diesem Umfang Arbeitstätigkeiten in den angestammten Tätigkeitsbereichen aus (Urk. 6/22/2). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch im Mai 2017 auf Arbeitsintegrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin, da sie sich gesundheitlich gut fühle und genügend Aufträge habe (Urk. 6/22/3).

    Aus dem Bericht von Dr. Y.___, welcher im Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin einging (E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2017 eigenständig die Medikation vollständig abgesetzt hatte und es im Juni 2017, das heisst kurz nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, keine Arbeitsintegrationsmassnahmen zu benötigen, zu einer zweiten psychotischen Störung gekommen ist. Erst nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 im Psychiatriezentrum C.___ stationär behandelt worden war, nahm sie die ambulante Behandlung bei Dr. Y.___ wieder auf (E. 3.3). Dr. Y.___ hielt in seinem im Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht fest, dass – erst – ab April 2018 wieder mit einer 40- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Gleichzeitig führte er aus psychiatrischer Sicht jedoch lediglich eine leichtgradige Einschränkung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit an (Urk. 6/32/7). In seinem Bericht vom 8. Mai 2018 (E. 3.4), welcher unter anderem auf der - letzten - ärztlichen Kontrolle vom 11. April 2018 basierte, hielt er denn auch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als hochfunktional und seit Monaten durchgehend stabil (Urk. 6/41/2). Im Juni 2019 berichtete Dr. Y.___ über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und verneinte erneut eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (E. 3.5).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn bei Dr. Y.___ im Dezember 2015 grundsätzlich zu 70 % arbeitsfähig war. Lediglich im Jahr 2017 kam es aufgrund der Nichteinnahme der Medikamente zu einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand besserte sich jedoch nach Wiedereinnahme der Medikamente rasch wieder und die Beschwerdeführerin war nicht (mehr) in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher bis Juni 2019, das heisst dem Zeitpunkt des letzten Berichts von Dr. Y.___, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht infrage gestellt, machte sie beschwerdeweise doch lediglich geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende September 2019 verschlechtert habe (Urk. 1).

4.2    Aus den Berichten des E.___ Hospital (E. 3.6) ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 2019. Diese Verschlechterung war gemäss den berichtenden Ärzten eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die Behandlungsanordnungen nicht eingehalten habe. Als sich die Beschwerdeführerin wieder wie ärztlich verordnet behandeln liess, besserte sich ihr Gesundheitszustand jedoch rasch wieder, sodass die paranoide Schizophrenie bei Klinikaustritt am 25. November 2019 bereits in Remission war. Es ergeben sich daher auch aus den Berichten des E.___ Hospital keine Hinweise auf eine länger andauernde relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb entgegen dem Vorbringen Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab September 2019 zu verneinen ist.


5.    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein länger andauernder, nicht remittierter Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt, zu verneinen. Bei dieser Sachlage erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet (vgl. E. 1.3.2) und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler