Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00920


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 29. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___ war vom 1. März 2009 bis 31. März 2014 als Tramführer bei Y.___ tätig. Am 21. März 2012 meldete er sich unter Hinweis auf epileptische Anfälle und eine Schulterluxation rechts erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/40). Mit Verfügungen vom 20. und 21. Februar 2014 (Urk. 6/54, Urk. 6/55) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.

1.2    Am 13. Juni 2018 meldete sich der zuletzt vom 2. September 2016 bis 29. August 2018 als Mitarbeiter Sicherheitsdienst für die Z.___ AG sowie vom 13. Juli 2016 bis 31. August 2018 als Unterhaltsreiniger für die A.___ AG tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine bilaterale Hippocampussklerose mit organischer Amnesie und Epilepsie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/77, Urk. 6/86). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/93) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/97) mit ergänzender Begründung vom 20. Februar 2019 (Urk. 6/102) tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre (neurologisch, psychiatrisch [inklusive neuropsychologisch]) Begutachtung durch die B.___ (Expertise vom 12. September 2019; Urk. 6/118). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 21. November 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2019 und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente sowie eventualiter die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2019 und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin (S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss am 27. Januar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die abschliessenden Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit den letzten Verfügungen vom 20. und 21. Februar 2014 nicht wesentlich verändert hätten (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass im neuropsychologischen Teil des Gutachtens ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung mit denen der Klinik C.___ übereinstimmten. Die Beurteilung der Gutachter beruhe also auf den gleichen objektiven Befunden, die auch in der Klinik C.___ erhoben worden seien. Damit handle es sich bei der Einschätzung der Klinik C.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (S. 2). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 36 % (S. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2019 (Urk. 5) wies sie ergänzend darauf hin, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren, nicht entsprochen werden könne. So sei ihm eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz von 100 % zumutbar.

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass im Zeitpunkt des Entscheids im Jahr 2014 die Diagnose eines organisch amnestischen Syndroms (ICD-10 F04) nicht bekannt gewesen sei. Seit der Diagnosestellung eines organisch amnestischen Syndroms (ICD-10 F04) am 25. Juli 2014 in der Klinik D.___ sei ihm durchgängig von verschiedenen ausgewiesenen Experten aufgrund der neuropsychologischen Defizite eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert worden (S. 2). Zusammenfassend habe die IV-Stelle durch das gesamte Abklärungsverfahren keine neuen medizinischen Fakten generieren können, welche eine andere Beurteilung der Erwerbsfähigkeit plausibler erscheinen liessen als die bereits bestehenden Einschätzungen der behandelnden Experten (S. 4 f.).

2.3    Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bilden die leistungsablehnenden Verfügungen vom 20. und 21. Februar 2014, welchen umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen.


3.    

3.1    Die leistungsablehnenden Verfügungen vom 20. und 21. Februar 2014 basierten zur Hauptsache auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.1.1    Dr. med. E.___, Oberärztin Abteilung Neurologie Stadtspital F.___, hielt in ihrem Bericht vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/28/13-15) die Hauptdiagnosen einer symptomatischen Epilepsie mit bisher zwei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (27. Januar und 14. Februar 2012; ICD-G40.2), eines Status nach posteriorer Schulterluxation rechts, differenzialdiagnostisch ausgelöst durch einen generalisierten epileptischen Anfall, von Schulterschmerzen links und einer links lateralen Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 4/5, einer links mediolateralen Diskushernie HWK 3/4 mit Obliteration des linken Foramen intervertebrale HWK 4/5 und Affektion der Nervenwurzel C5 links sowie geringer Einengung der Foramen intervertebrale HWK 3/4 links ohne Kontakt zur Nervenwurzel C4 links fest (S. 1).

    In der nachgehenden Beurteilung vom 7. November 2012 (Urk. 6/28/19-21) führte sie aus, unter antiepileptischer Therapie mit 1500 mg Levetiracetam bestehe seit dem letzten Anfallsereignis am 14. Februar 2012 stabile Anfallsfreiheit. Auffällig seien jedoch weiterhin die Wesensveränderung des Beschwerdeführers mit nachhaltig depressiver Verstimmung, Zukunftsängsten sowie die von ihm beschriebene Störung mnestischer Funktionen, die offenbar auch in den Testungsergebnissen am Institut G.___ Niederschlag gefunden hätten. Leider liege hierzu kein Bericht vor. Die vorliegenden psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde könnten einerseits Symptome der Temporallappenepilepsie sein, andererseits jedoch auch als unerwünschte psychotrope Wirkung unter der Medikation mit Keppra verstanden werden. Vor den Anfallsereignissen im letzten Jahr hätten diese Störungen noch nicht bestanden. Zudem werde der Beschwerdeführer nochmals zu einer MRI-Kontrolle angemeldet, einerseits um den links mesiotemporalen Befund im Verlauf zu beurteilen und andererseits um eine rechtstemporale Pathologie auszuschliessen, da sich in der heutigen Elektroenzephalografie (EEG) diskrete Herdhinweise für die rechte Temporalregion gezeigt hätten. Schliesslich bestehe immer noch die Verdachts-Differenzialdiagnose einer limbischen Encephalitis (S. 2).

3.1.2    Unter Verweis auf den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse des Beschwerdeführers vom 13. April 2012 (Urk. 6/11) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zuhanden des Feststellungblattes für den Beschluss vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/44) fest, in der Zusammenschau ergebe sich folgender Sachverhalt: Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Schulterschmerzen links, ein Status nach posteriorer Schulterluxation rechts, eine symptomatische Epilepsie sowie eine linkslaterale Diskushernie C4/5 und eine medio-linkslaterale Diskushernie C3/4. Durch die Epilepsie bestehe eine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Tramchauffeur. Das Belastungsprofil beschrieb er wie folgt: eine leichte Tätigkeit, sitzend oder wechselbelastend, keine häufigen Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr. Seit Januar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tramchauffeur (symptomatische Epilepsie). Seit April 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vertrauensärztlicher Bericht; S. 5).

3.2.    Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 21. November 2019 (Verfügungserlass) entwickelte, unter anderem folgende medizinischen Unterlagen vor:

3.2.1    Gemäss dem definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 25. August 2014 (Urk. 3/11), wo der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. Juli 2014 hospitalisiert war, stellten die behandelnden Spezialisten als Hauptdiagnose eine Epilepsie mit zwei generalisiert tonisch-klonischen Anfällen am 27. Januar und 14. Februar 2012 bei kernspintomographischen Zeichen einer Hippocampussklerose beidseits sowie als Nebendiagnosen ein amnestisches Syndrom (ICD-10 F04) bei beidseitiger Hippocampussklerose als organisches Korrelat und einen Vitamin-D3-Mangel (S. 1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine Epilepsie mit Status nach zwei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen im Januar und Februar 2012 mit kernspintomographischen Zeichen einer Hippocampussklerose beidseits. Im Langzeit-EEG über 47 Stunden hätten keine epileptischen Potenziale, Aktivitäten oder Anfallsmuster registriert werden können. Ein Anfallsereignis sei nicht aufgetreten. Die drei MRI-Befunde aus dem Jahr 2012 mit zunächst grössenkonstanter diskreter Volumenvermehrung und FLAIR-Hyperintensität der linken Amygdala und im Verlauf Februar 2014 Vorliegen einer beidseitigen Hippocampussklerose mit deutlicher Atrophie mit Signalanhebung in T2 und FLAIR mit Beeinträchtigung der hippocampalen Binnenstruktur liessen einen Status nach limbischer Enzephalitis vermuten (S. 2).

3.2.2    Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 13. Februar 2018 im Zentrum H.___ führten die medizinischen Fachpersonen in ihrem Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/87/4-7) aus, die mittelschwer bis schwer beeinträchtigte Kognition manifestiere sich spezifisch im Bereich des Gedächtnisses. Sowohl verbal als auch figural zeigten sich schwere Defizite in der langfristigen Abrufleistung und Rekognitionsleistung gefolgt von leichten bis mittelschweren Beeinträchtigungen in der kurzfristigen Abrufleistung sowie leicht unterdurchschnittlichen Resultaten in der Lernleistung. Im Übrigen lägen die Ergebnisse des Beschwerdeführers im durchschnittlichen Bereich, abgesehen von einer leicht erhöhten Fehlerrate in der geteilten Aufmerksamkeit und einer leicht verminderten Wortflüssigkeit sowie verbalen Interferenzkontrolle, welche sich jedoch auf den fremdsprachigen Hintergrund des Beschwerdeführers zurückführen lasse. Die vom Beschwerdeführer und seinem Umfeld wahrgenommenen Gedächtnislücken liessen sich mit der neuropsychologischen Testung objektivieren und entsprächen der Diagnose eines organisch amnestischen Syndroms im Zusammenhang mit einer beidseitigen Hippocampussklerose (S. 3).

3.2.3    Die explorierenden Fachärzte der B.___ diagnostizierten im Gutachten vom 12. September 2019 (Urk. 6/118) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- Symptomatische Epilepsie mit bisher drei generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und beidseitiger Hippocampussklerose

- Neuropsychologische Funktionsstörung in einer Ausprägung von «leicht bis mittelgradig» bis «mittelgradig» im Sinne einer interiktalen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0)

- Anapassungsstörung (ICD-10 F41.2)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierten sie eine links laterale Diskushernie HWK 4/5, eine medio linkslaterale Diskushernie HWK 3/4 mit Obliteration des linken Foramen intervertebrale HWK 3/4 links ohne Kontakt zur Nervenwurzel C4 links.

    Sie hielten fest, aus neurologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine epileptische Erkrankung, die allerdings medikamentös sehr gut eingestellt sei. Anfallsereignisse unter laufender Medikation seien nicht beschrieben. Seine Tätigkeit als Tramfahrer könne der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr ausführen, in einer Verweistätigkeit sei er allerdings uneingeschränkt einsetzbar (S. 6).

    Aus psychiatrischer Sicht könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer als Folge seiner Epilepsie eine organische Persönlichkeitsstörung und eine Anpassungsstörung vorlägen. Hieraus ergebe sich eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Beide Erkrankungen und ihre Folgen führten dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Tramfahrer eingesetzt werden könne. In einer Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt (S. 6).

    Zum zeitlichen Verlauf führten sie aus, dass im Jahr 2012 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50 % eingeschränkt gewesen sein dürfte, bis die Epilepsie zufriedenstellend eingestellt gewesen sei. Nach dem dritten Anfall könne von einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer einer Woche ausgegangen werden. Darüber hinaus gehende Einschränkungen seien nicht feststellbar. Formal sei die Arbeitsfähigkeit während der Aufenthalte im Krankenhaus aufgehoben gewesen (S. 8).

    Präzisierend wiesen sie darauf hin, dass sich die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tramfahrer aus beiden Fachgebieten ergebe, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit lediglich aus dem psychiatrischen Fachgebiet (S. 8).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Invalidenversicherung gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids im Jahr 2014 die Diagnose eines organischen amnestischen Syndroms (ICD-10 F04) nicht bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Stellungnahme zum Vorbescheid vom 13. Februar 2019 [Urk. 6/99 S. 1]).

4.2    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass am 19. Februar 2014 ein hochauflösendes kraniales MRT erstellt wurde. Die nachträgliche morphometrische Bearbeitung der Daten zeigte beidseits die kernspintomographischen Zeichen einer Hippocampussklerose, mit deutlicher Atrophie, Signalerhebung in T2 und FLAIR und Beeinträchtigung der hippocampalen Binnenstruktur. Die beidseitige Atrophie bestätige sich in der volumetrischen MRI-Analyse, die Signalerhebung in der quantitativen FLAIR-Analyse. In den Voraufnahmen aus dem Jahr 2012 sei retrospektiv die FLAIR-Signalanhebung zu erkennen, allerdings weniger deutlich als in den Aufnahmen vom 19. Februar 2014, die qualitativ besser seien (Urk. 3/10 S. 2). Am 25. August 2014 wurde im Austrittsbericht der Klinik C.___ als Nebendiagnose erstmals ein amnestisches Syndrom (ICD-10: F04) bei beidseitiger Hippocampussklerose als organischem Korrelat genannt (Urk. 3/11, vgl. E. 3.2.1).

4.3    Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Akten darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass die Diagnose des amnestischen Syndroms bei beidseitiger Hippocampussklerose nicht bekannt war. Entgegen seiner Ansicht lässt dieser Umstand indes nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Vielmehr belegen die aufgelegten Berichte, dass die Hippocampussklerose bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. Februar 2014 vorlag. Auch die daraus resultierenden Einschränkungen bestanden bereits im Verfügungszeitpunkt. Dies geht nicht nur aus den medizinischen Berichten, sondern auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor. So hatte dieser von Gedächtnisproblemen seit dem ersten Anfall berichtet. Er müsse sich alle Termine unbedingt aufschreiben, da er sie sonst vergesse (Urk. 6/28/19-21 S. 1, bestätigt in Urk. 3/12 S. 2 und Urk. 6/87/4-7 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2014 wesentlich veränderte, liegen nicht vor. So wurden in der neuropsychologischen Testung vom 20. Februar 2018 (Urk. 3/8) im Wesentlichen die gleichen Befunde erhoben wie in derjenigen vom 24. Juli 2014 (Urk. 3/12), wiederum mit Hinweis auf die beidseitige Hippocampussklerose als organischem Korrelat, die am 19. Februar 2014 und damit vor Verfügungserlass, bildgebend dargestellt werden konnte.

4.4    Gemäss Aktenlage ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügungen vom Februar 2014 nicht wesentlich veränderte, weshalb die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer unter einer beidseitigen Hippocampussklerose litt. Zum einen ist für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose als solche, sondern deren konkrete funktionelle Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer schon seit seinem ersten epileptischen Anfall über Gedächtnisprobleme berichtete, wurden diese Einschränkungen berücksichtigt. Zum anderen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG zu verlangen, als die Diagnose des amnestischen Syndroms mit beidseitiger Hippocampussklerose gestellt wurde. Bei einer Neuanmeldung müssen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen sein, was vorliegend gerade nicht der Fall ist, da die geltend gemachten Einschränkungen seit dem ersten epileptischen Anfall am 27. Januar 2012 konstant vorhanden sind.


5.

5.1    Selbst wenn jedoch eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu konstatieren wäre, würde dies keinen Leistungsanspruch begründen. Namentlich basiert das B.___-Gutachten vom 12. September 2019 (E. 3.2.3) auf den notwendigen Untersuchungen und erweist sich somit als für die strittigen Belange umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 6/118/1-48 S. 23 f., 35 f., Urk. 6/118/49-64 S. 6) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 6/118/1-48 S. 3 f., 11 ff., Urk. 6/118/49-64 S. 1 ff.). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten der B.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte beruft (maximal 50 %; Urk. 6/87/1-3 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass die Inhärenz eines Ermessensspielraums bei Arbeitsunfähigkeitsschätzungen in der Natur der Sache liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.1). Objektive und unberücksichtigte Anhaltspunkte, welche ein Abweichen von der Schätzung der B.___-Gutachter als zwingend erscheinen liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, zumal die gutachterliche Schätzung in ausdrücklicher Nachachtung der Befundung durch die Behandler und der daraus abzuleitenden Einschränkungen erfolgte (Urk. 6/118/1-48 S. 40 f.). Zudem sprechen anderslautende Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht von vornherein gegen die Beweiskraft eines Gutachtens, zumal in diesem Zusammenhang stets auch die Divergenz zwischen medizinischem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3    Nach dem Gesagten wäre im Sinne des B.___-Gutachtens somit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 25 % auszugehen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Erkrankung als Tramführer tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin bei Y.___ angestellt wäre. Gestützt auf deren Angaben hätte er 2013 bei einer 100 %-Anstellung einen Monatslohn von Fr. 5'518.-- (zzgl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 6/40), was hochgerechnet auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2018 (vgl. Indices 2013: 2204 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer) einem Jahreseinkommen von Fr. 73'556.65 entsprochen hätte.

5.4    Das Invalideneinkommen wäre gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2016 festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (T1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'389.--. Dies ergäbe unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01), aufgerechnet auf das Jahr 2018 (vgl. Indices 2016: 2239 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, a.a.O.) bei der gutachterlich festgestellten 75%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 51'036.55.

    Umstände, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

5.5    Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Bei diesem Ergebnis wäre aus Gründen der Verhältnismässigkeit denn auch auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Leiden nach BGE 143 V 148 zu verzichten, da ein solches lediglich die gutachterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu bestätigen vermöchte.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen den leistungsablehnenden Verfügungen vom 20. und 21. Februar 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2019 nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht