Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 19. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald
Advokaturbüro Dr. Urs. Oswald
Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war seit dem 13. August 1987 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig, als er am 25. Mai 2007 einen Unfall erlitt und sich dabei eine laterale Tibiaplateauspalt-Impressionsfraktur am rechten Bein zuzog, die am 29. Mai 2007 an der chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ mittels Osteosynthese versorgt wurde (Urk. 8/6/27). Am 5. September 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte in der Folge die Akten des Unfallversicherers ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 2. Juni 2008 wurde an der Universitätsklinik A.___ eine Osteosynthesematerial-Entfernung und Rekonstruktion des lateralen Tibiaplateau durchgeführt (Urk. 8/18/6). Am 10. Oktober 2009 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er sich eine geschlossene mehrfragmentäre distale Unterschenkelfraktur sowie eine supracondyläre distale Femurquerfraktur wiederum am rechten Bein zuzog, die am 12. Oktober 2009 in der chirurgischen Klinik des Spitals B.___ mittels Tibiaplateau-Osteosynthese und Femur-Osteosynthese behandelt wurden (Urk. 8/37/4). Am 2. Mai 2011 erfolgte an der Universitätsklinik A.___ eine Metallentfernung und am 9. August 2011 wurde die Indikation zu einer Knie-Totalprothese gestellt (Urk. 8/57), die schliesslich am 20. Mai 2012 durchgeführt wurde (Urk. 8/96). Die IV-Stelle des Kantons Aargau ordnete ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie/Psychiatrie) bei der C.___ an, welches am 7. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 8/113).
1.2 Mit Verfügung vom 23. August 2013 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. August 2013 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 25 % zu (Urk. 8/153/23-26), was mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/153/11-19) und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 bestätigt wurde (UV.2013.00278).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten eine vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/140). Mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2015 wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/144). In der Folge veranlasste diese eine weitere bidisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Psychiatrie). Das Gutachten der D.___ erging am 6. November 2016 (Urk. 8/170). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2017 wiederum eine vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/182). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 28. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der nunmehr im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/191-192). Auf Aufforderung der
IV-Stelle reichte er medizinische Berichte ein (Urk. 8/197). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 8/200). Dagegen erhob der Versicherte Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/201-202). Mit Verfügung vom 20. November 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 8/204 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teil-Rente rückwirkend ab 1. April 2019 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe keinen neuen medizinischen Sachverhalt dargelegt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit der Zusprechung der bis 28. Februar 2013 befristeten Rente habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Es sei ihm praktisch nicht mehr möglich sich zu bewegen. Er sei heute vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Beurteilungen sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom 6. April 2017 [Urk. 8/182]) festgestellt worden sind.
4.2 Die Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 8/182), mit welcher rückwirkend eine vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2013 befristete Rente zugesprochen wurde, beruhte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der D.___ vom 6. November 2016 (Urk. 8/170).
Darin wurden die folgenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/170 S. 16 f.):
- Chronische Restbeschwerden im Kniegelenk rechts bei Status nach Knie-totalendprothese rechts am 20.5.2012 bei sekundärer, fortgeschrittener Pangonarthrose rechts ICD-10: M 25.56
- Status nach Arbeitsunfall mit Leitersturz am 25.5.2007
- Status nach Osteosynthese einer distalen geschlossenen Unterschenkeltrümmerfraktur rechts und Tibiaplateau Osteosynthese am 29.5.2007
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung tibial, Rekonstruktion laterales Tibiaplateau mit osteochondralem Allograft und Perilockingplatte am 2.6.2008
- Status nach Osteosynthese einer distalen suprakondylären Femurfraktur rechts am 12.10.2009
- Status nach Metallentfernung proximale und distale Tibia rechts am 2.5.2011
- Chronische lumbovertebrale lumbospondylogene Schmerzen rechts und zervikale Schmerzen ICD-10: M 54.86
Als somatische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas (BMI 41.36 kg/m2), ICD-10: E 66.02 erwähnt.
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F 33.1 festgehalten.
Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10: F 45.1
- Status nach lang anhaltender Anpassungsstörung, ICD-10: F 43.21
- Status nach akuter Belastungsreaktion, ICD-10: F 43.0
Es wurde ausgeführt, es bestünden reizlose, nicht entzündete Verhältnisse im Bereich des rechten Kniegelenks, eine reizlose Narbe und es sei kein Erguss festzustellen. Funktionell sei das Kniegelenk mit 10° Streckdefizit und vollem Flexionsumfang objektiv voll funktionsfähig. Muskulär bestehe eine leichte Differenz rechts links, die Muskulatur rechts sei mit knapp 2 cm hypotroph verglichen mit links. Die Sensibilität und die Motorik des rechten Beines seien intakt. Die Kraft im Quadrizeps sei schmerzbedingt vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf sensomotorische Ausfälle. 2012 habe eine Adipositas mit einem Body Mass Index von 36 kg/m2 bestanden. Der aktuelle Body Mass Index sei mit 41.36 kg/m2 zunehmend. Bei zunehmendem Gewicht steige auch die Belastung der Knie und entsprechend träten durch das Gewicht verstärkte Knieschmerzen beim Gehen und Stehen auf. Bildgebend bestünden altersentsprechende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Es bestünden radiologische Hinweise auf eine beginnende Gonarthrose auch links. Der Beschwerdeführer gebe aber keine Schmerzen im linken Kniegelenk an, trotz einseitiger Belastung mit hauptsächlicher Belastung des linken Knies. Eine DEXA-Densitometrie vom 13. März 2014 habe eine normale Knochendichte und keinen Nachweis einer Osteopenie, keine Osteoporose, gezeigt. Entsprechend werde der Beschwerdeführer deswegen auch nicht behandelt. Aktuell sehe er sich nicht imstande irgendeine Tätigkeit durchzuführen. Auch keine leichten Tätigkeiten kämen infrage. Aus seiner Sicht sei er aufgrund der Schmerzen komplett eingeschränkt. Er habe auch keine Ideen für berufliche Tätigkeiten. Er könne sich nur eine Arbeit auf der Baustelle vorstellen. Er könne sich weder sitzende noch feinmotorische Tätigkeiten zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter vorstellen. Der Beschwerdeführer sei austherapiert. Am rechten Kniegelenk sei ein Endstadium erreicht worden. Sehr wichtig wäre eine Gewichtsreduktion, da jede Gewichtszunahme eine zusätzliche Belastung, verbunden mit vermehrt Knieschmerzen, bedeute. Weitere interventionelle Schmerztherapien seien aus Sicht der Gutachterin wenig erfolgsversprechend, da die Erfahrung in der Krankheitsentwicklung beim Beschwerdeführer gezeigt habe, dass solche Interventionen aufgrund der inneren Haltung des Versicherten gegenüber interventionellen Massnahmen sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich brächten.
Der subjektive Leidensdruck, der als sehr hoch beschrieben werde, sei in diesem Ausmass nicht mit den objektiven und funktionellen Befunden übereinstimmend. Für körperlich schwere und kniebelastende Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende, hauptsächlich sitzende und nicht kniebelastende Tätigkeiten (keine kauernde, kniende Tätigkeit), bestehe medizinisch theoretisch aus somatischer Sicht eine Zumutbarkeit für ein 100%iges Pensum. Eine Leistungsreduktion von 10 % (wie im Vorgutachten 2012) könne aufgrund der Schmerzen, der Dekonditionierung und des Übergewichts bei vermehrtem Pausenbedarf entstehen. Die Arbeitsfähigkeit als Arbeiter im Baugewerbe sei retrospektiv seit dem ersten Unfall vom 25. Mai 2007 nicht mehr gegeben. Eine 90 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach der Rehabilitationsphase nach der Knieprothese rechts vom 25. Mai 2012, das heisse spätestens sechs Monate nach Abschluss der Rehabilitation, zumutbar. In den danach berichteten Untersuchungen würden von den verschiedenen behandelnden Ärzten weder objektive noch funktionelle Einschränkungen berichtet, die eine höhere Einschränkung der Zumutbarkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten begründen könnten. Verglichen mit dem aktuellen klinischen objektiven Status hätten sich die Befunde beim Beschwerdeführer seit der orthopädischen konsiliarischen Beurteilung in der Rehaklinik E.___ vom 24. Januar 2013 nicht verändert.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % seit Mai 2016. Vor Januar 2012 habe keine wesentliche psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Von Januar 2012 bis Februar 2013 habe die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei 50 % gelegen. Für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei die somatische Beurteilung ausschlaggebend. Aus bidisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Arbeitsunfall von 2007 0 % (somatisch 0 %, psychiatrisch seit Mai 2016 50 %). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit Mai 2016. Vor Januar 2012 habe keine wesentliche psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Januar 2012 bis Februar 2013 habe die Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit bei 80 % gelegen. Aus bidisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % (somatisch 90-100 %, psychiatrisch 80 %), dies seit Mai 2016 (Urk. 8/170 S. 23 ff.).
4.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.3.1 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Mai 2018 betreffend die Verlaufskontrolle vom 29. Mai 2018 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- Schmerzhafte Knie-TP rechts
- St. n. Knie-Totalendprothese rechts am 20.05.2012 bei sekundärer fortgeschrittener invalidisierender Pangonarthrose rechts bei
- St. n. Metallentfernung Femur rechts, Metallentfernung proximale Tibia rechts sowie Metallentfernung distale Tibia minimal invasiv rechts am 02.05.2011 bei
- St. n. Osteosynthese einer distalen suprakondylären Femurfraktur rechts, 12.10.2009
- St. n. MIPO Osteosynthese einer distalen geschlossenen Unterschenkeltrümmerfraktur rechts und Tibiaplateau-Osteosynthese am 29.05.2007 nach Leitersturz am 25.05.2007
- St. n. Osteosynthesematerial-Entfernung tibial, Rekonstruktion laterales Tibiaplateau mit
- Osteochondralem Allograft und Zimmerperilockingplatte
- OSG Beschwerden rechts
- Osteoporose
- Adipositas (BMI 36 kg/m2, 176 cm, 120 kg)
Das Röntgen vom 29. Mai 2018 ergab keine spezifischen Lockerungszeichen. Die Grösse wurde mit 174.5 cm und das Gewicht mit 135 kg angegeben. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide weiterhin an sehr starken Restbeschwerden bei Status nach Implantation Knietotalprothese rechts. Eine Lockerung oder ein Infekt habe bereits vor Jahren ausgeschlossen werden können. Aus Knie-chirurgischer Sicht könne aktuell keine sichere Lösung angeboten werden. Der Beschwerdeführer sei einem Eingriff gegenüber auch klar ablehnend eingestellt. Er sei in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne theoretisch jedoch durchgeführt werden. Es müsste jedoch ein Arbeitsprofil erstellt werden. Zudem sollte eine Gewichtsreduktion erfolgen (Urk. 8/197 S. 1 f.).
4.3.2 Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2018 aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten, seit Jahren bestehenden und somit chronifizierten somatischen Beschwerden seien am ehesten auf die femoro-patelläre Situation mit residueller tieferstehender Kniescheibe als Ausdruck der multiplen Vernarbungen nach diversen Voreingriffen zurückzuführen. Zusätzlich sei anlässlich der Knieprothesen-Operation auf einen retropatellären Ersatz verzichtet worden, so dass sich zwischenzeitlich der Knorpel hinter der Kniescheibe abgenützt habe, dies werde durch die massive Gewichtszunahme verstärkt. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer mit weiteren chirurgischen Massnahmen wie sekundärem retropatellärem Kunstgelenksersatz kombiniert mit Cranialisierung der Kniescheibe keine günstige Prognose gestellt werden. In Anbetracht der multiplen Voroperationen sollte die Indikation für ein operatives Vorgehen äusserst zurückhaltend gestellt werden. Eine Verbesserung der aktuellen Schmerzsituation könnte mit einer drastischen Reduktion des Körpergewichts erzielt werden, um so die Belastung auf das schmerzhafte Knie zu reduzieren. Als letztes bleibe nur die Optimierung der medikamentösen Schmerzlinderung. Eine Beurteilung im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ im April 2015 sei vom Beschwerdeführer klar abgelehnt worden. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Schaler auf dem Bau für Hoch- und Tiefbauarbeiten sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Eine manuelle Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position könne ihm in Anbetracht der objektivierbaren Befunde zugemutet werden. Dieser Vorschlag werde vom Beschwerdeführer vehement abgelehnt, mit dem Hinweis, dass schon im Sitzen nach 45 Minuten massive Knieschmerzen aufträten, so dass er sich hinlegen müsse (Urk. 8/197 S. 5 f.).
4.3.3 Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 16. Januar 2019 zuhanden der Suva fest, das Hauptproblem seien einerseits die weiterhin stark schmerzhafte Knie-Totalprothese rechts, andererseits starke Schmerzen im Bereich des rechten distalen Unterschenkels und im Bereich des Sprunggelenkes. Zudem sei das rechte Bein in einer recht starken Aussenrotation fixiert. Ohne Gehstöcke könne er praktisch nicht gehen, vor allem schmerzbedingt. Dazu komme, dass er stark zugenommen habe, weil er sich praktisch nicht bewege. Sein Gewicht sei gegenwärtig bei BMI 36 kg/m2. Er habe ihn deshalb für eine Ernährungsberatung angemeldet. Seiner Ansicht nach sei er 100 % arbeitsunfähig. Ob teilweise eine sitzende Arbeit in Frage komme, sei sehr schwer zu entscheiden. Jedenfalls müsste die Arbeit in der Nähe seines Domizils sein (Urk. 8/197 S. 3).
Der Bericht von Dr. H.___ vom 29. August 2019 zuhanden der Suva entspricht demjenigen vom 16. Januar 2019, ausser dass er neu festhält, eine sitzende Arbeit in der Nähe des Domizils käme auch nicht in Frage, da der Beschwerdeführer durch seine starken Schmerzen behindert sei (Urk. 8/201).
5.
5.1 Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht.
5.2 In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Aus somatischer Sicht geht aus den Akten hervor, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (20. November 2019) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen bestanden wie im Zeitpunkt der letzten Verfügung (6. April 2017) und keine relevanten Befundänderungen eingetreten sind. Den Berichten der behandelnden Ärzte ist keine objektivierbare Verschlechterung zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer subjektiv erlebte Verschlechterung ist nicht geeignet, eine wesentliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer macht eine massive Gewichtszunahme geltend (Urk. 1. S. 6 f.). Gemäss Gutachten vom 16. November 2016 betrug der BMI im Zeitpunkt der Begutachtung 41.36 kg/m2. Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 29. Mai 2018 wurde ein Gewicht von 135 kg bei einer Grösse von 174.5 cm angegeben (vgl. vorne E. 4.3.1). Dies entspricht einem BMI von 44.33 kg/m2. Nach Angabe des Hausarztes Dr. H.___ in seinen Berichten vom 16. Januar 2019 und vom 29. August 2019 beträgt der aktuelle BMI 36 kg/m2 (Urk. 8/201). Somit ist davon auszugehen, dass sich der BMI zwischen 36 und 44.33 kg/m2 bewegt und damit ungefähr im gleichen Rahmen wie 2016 liegt. Eine relevante Verschlechterung ist damit auch in Bezug auf die Adipositas nicht dargetan. Selbst wenn eine Gewichtszunahme aktenkundig wäre, vermöchte diese allein noch keine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommen auch die behandelnden Orthopäden in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 16. November 2016 zum Schluss, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer grundsätzlich in einem vollen Pensum zumutbar ist. Auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. H.___ in seinem Bericht vom 29. August 2019, wonach auch eine sitzende Tätigkeit nicht in Frage käme (vgl. oben E. 4.3.3), kann nicht abgestellt werden, da sie sich einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen würden, sind auch den Berichten des Hausarztes nicht zu entnehmen.
5.4 Auch wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2017 ist nicht auszumachen.
5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in rechtsgenügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Urs Oswald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht