Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00004
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zusprach (Urk. 2),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2020, mit welcher der Beschwerdeführer in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragte (Urk. 1 S. 2),
in die Beschwerdeantwort vom 9. März 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf momentan anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 9),
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2010, mit welcher er mitteilte, er sei mit der Rückweisung «grundsätzlich einverstanden» und «beharre in diesem Verfahrensstadium nicht gemäss seinem Antrag auf einen gerichtlichen Zuspruch einer vollen Rente» (Urk. 12),
sowie in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2010 (Urk. 15, und Urk. 16), worin er beantragte, es seien die Kosten der von ihm veranlassten «second opinion» von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2019 (Urk. 3/13) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,
unter Hinweis auf den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 30. April 2020, worin dem Beschwerdeführer nach Vornahme einer ersten, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung in Aussicht gestellt, und ihm mit Blick auf das nicht voraussehbare Abklärungsergebnis Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 19),
nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2020, worin er eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte (Urk. 22),
in Erwägung,
dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen,
dass diese Anträge mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind,
dass der prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit obsolet geworden ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat,
dass sich der von Rechtsanwalt Dr. K. Pfau mit Honorarnote vom 1. April 2020 geltende gemachte Aufwand von insgesamt 22 Stunden und 25 Minuten (Urk. 12/1) angesichts dessen, dass die Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren bestand (vgl. Urk. 10/114), das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist und darüber hinaus keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, als deutlich übersetzt erweist,
dass vorliegend eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie insgesamt sieben weitere Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahmen vom 1. April und 8. Juni 2020 (Urk. 12, Urk. 22) als gerechtfertigt betrachtet werden können,
dass sich daraus bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von Fr. 2’800.-- ergibt,
dass nach der Rechtsprechung unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten sind, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) und dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 610),
dass die „second opinion“ von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2019 (Urk. 3/13), worin dieser vornehmlich appellatorische Kritik am psychiatrischen Teil des von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 21. August 2018 (Urk. 10/97) ausübte und sich im Übrigen - ohne eigene Untersuchung - nur ausgesprochen vage zu den fallrelevanten Fragen äusserte, demgegenüber weder erforderlich noch geeignet war, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu lassen,
dass die „second opinion“ von Dr. Y.___ zudem weder mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens noch mit der von der Beschwerdegegnerin am 9. März 2020 beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung in Zusammenhang steht,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 15, Urk. 16), deshalb abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im Übrigen werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger