Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1964 geborene X.___ war seit dem 1. April 1996 als ungelernter Zügelmann bei der Y.___ AG angestellt. Im Zusammenhang mit einem seit 5. Mai 2011 bestehenden Bandscheibenvorfall meldete sich der Versicherte am 29. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1. Februar 2012 fest (Urk. 8/25). Eine Anstellung als Sicherheitsangestellter bei der Z.___ musste der Versicherte im Januar 2014 wegen Rückenbeschwerden ebenfalls aufgeben. Ab November 2014 war er als Kassierer bei A.___ erwerbstätig, wobei sich das lange Sitzen sowie das Einräumen der Gestelle ebenfalls nicht als rückenschonend erwies. Wegen psychischen Problemen begab sich der Versicherte Ende August 2015 in ärztliche Behandlung; A.___ kündigte die Anstellung per 31. Oktober 2015 (Urk. 8/88 S. 15).
1.2 Im Zusammenhang mit Depressionen und Cluster-Kopfwehattacken meldete sich der Versicherte am 20. Januar 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). Im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation (Krankentaggeldversicherung) erging am 9. Juni 2016 eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 8/41/5-25). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen durchgeführt würden (Urk. 8/40). Eine Aktenbeurteilung im Auftrag der Taggeldversicherung erging am 16. Dezember 2016 (Urk. 8/56/4-17). In Rahmen der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (Medas-Gutachten vom 25. Juli 2017, Urk. 8/88). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/96). Am 2. Januar 2019 musste der Versicherte aufgrund eines Darmverschlusses notfallmässig hospitalisiert und operiert werden (Urk. 8/139). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die IV-Stelle erneut die Leistungsabweisung in Aussicht (Urk. 8/145) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 20. November 2019 fest (Urk. 8/151 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen; weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden von einem Revisionsgrund auszugehen sei. Gestützt auf das Medas-Gutachten sei dabei in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Das leichtgradige psychische Leiden sei aufgrund der mangelnden Schwere und der vielfach subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als ohne Relevanz zu werten. Auszugehen sei dabei aus somatischen Gründen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31% führe (Urk. 2, Urk. 8/145 S. 8).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Medas-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; so habe auch der zuständige RAD-Arzt das Medas-Gutachten als voll beweiskräftig beurteilt (Urk. 1 S. 7). Weiter sei aufgrund der Aussage der Medas-Gutachter, dass berufliche Massnahmen nicht empfohlen würden, davon auszugehen, dass eine effektive Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einstweilen nicht möglich sei (S. 8). Solange sich keine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes einstelle, bestehe keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausginge, sei bei einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % von einem Invaliditätsgrad von 66 % auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (S. 11).
2.3 Die leistungsabweisende Verfügung vom 1. Februar 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 17. November 2011. Aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 rechts sowie der rezidivierenden Knieschmerzen rechts wurde in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. In einer angepassten Tätigkeit wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet (Urk. 8/22 S. 2).
3.
3.1 Der für die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2016 verantwortliche Facharzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ging mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), konfliktvermeidendes Verhalten, intermittierend Angstzustände und Panikattacken
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit leistungsorientierten, perfektionistischen Zügen
Unter der aktuellen fachärztlichen Behandlung habe bis dato keine Verbesserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Die Prognose werde überwiegend wahrscheinlich als günstig beurteilt. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit sei gegenwärtig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/41/23-25).
3.2 Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2016 ging Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- konfliktvermeidendes Verhalten
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaft-perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 40.01)
- Intermittierende Angstzustände und Panikattacken
- Trennungs- und Verlustängste, bestehend seit Kindheit
In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisse bei einem konfliktarmen Arbeitgeber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Überstunden, ohne Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen oder kreative Fähigkeiten erfordern würden, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Es werde dringend die Anpassung der Therapie empfohlen. Medizinisch-theoretisch sei nach Anpassung der Behandlung spätestens innerhalb von 8 bis 10 Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/56/13-17).
3.3 Die für das Medas-Gutachten vom 25. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/88 S. 26):
- Chronisches depressives Zustandsbild mit Krankheitswertigkeit im Sinne einer major depression, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1)
- Lumbovertebralsyndrom mit aktivierter Osteochondrose/Spondylose L5/S1 mit möglichem residuellem radikulärem Wurzelschaden L5 respektive differentialdiagnostisch beginnender axonaler Polyneuropathie der Beine, peronal und rechtsseitig betont mit Amplitudenminderung des sensiblen Nervensummenpotentials des Nervus surealis rechts
- Zervikovertebralsyndrom mit Uncovertebral-Arthrosen mit degenerativen Veränderungen C4 bis C6 rechtsbetont, gegenwärtig ohne radikuläre Reizzeichen
- Status nach Kniedistorsion im Jahre 2008, konservative Therapie, klinisch und im MRI Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechtes Knie
- Adipositas mit BMI von 31.5
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen gegeben (S. 27):
- Cluster headache, erneut unter Basistherapie mit Isoptin, nachdem bei Absetzversuch im Frühling 2017 wieder Schmerzen auftraten
- Status nach Sepsis und eitriger Peritonitis bei Appendizitis perforata mit zweimaligem laparoskopischem Eingriff 2015
Für eine schwere oder den Rücken belastende Tätigkeit sei seit September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne grösseren Kundenkontakt und ohne Arbeiten in der Gruppe bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; diese Beurteilung gelte seit mindestens Dezember 2016. Für eine angepasste Tätigkeit sei zudem Folgendes zu berücksichtigen: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 30 kg, in Brusthöhe maximal 20 kg. Monotone kniende und kauernde Tätigkeiten sowie vorgebeugte Haltungen sollten vermieden werden. Repetitive Rotations- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und Oberkörper sollten ebenfalls vermieden werden. Überkopfarbeiten sollten auf ein Minimum beschränkt werden, das heisst maximal eine halbe Stunde am Stück pro Halbtag. Tätigkeiten mit den oberen und unteren Extremitäten sollten nur leicht bis mittelschwer sein (S. 29).
4.
4.1 Die für das vorliegende polydisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt für den Zeitraum ab Dezember 2016 in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. Die Beweiseignung des vorliegenden Gutachtens wird denn auch von den Parteien nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. E. 2.1 und 2.2; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 15. Februar 2017, Urk. 8/95 S. 5). Aus der Aussage der Gutachter, dass sie Eingliederungsmassnahmen erst nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes als sinnvoll erachten würden (Urk. 8/88 S. 28), kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine generelle Unverwertbarkeit der festgesetzten Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Ein Widerspruch zur festgesetzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergäbe sich allein dann, wenn eine Eingliederungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet würde. Über die Frage, ob eine Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheint, muss grundsätzlich die Beschwerdegegnerin entscheiden, wobei sich die Gutachter in erster Linie zur medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zu äussern haben. Diesem Auftrag sind sie im Rahmen des Gutachtens aber vollumfänglich nachgekommen. Mindestens ab Dezember 2016 ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2 Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 20. Januar 2016 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juli 2016 (BGE 142 V 547). Da sich die Medas-Gutachter retrospektiv allein ab Dezember 2016 äussern, ist die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2016 aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen zu ermitteln.
Der behandelnde Facharzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 4. März 2016 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und empfahl die Durchführung einer Arbeitsplatzabklärung (Urk. 8/36 S. 3). In seinem Bericht vom 23. November 2016 ging Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/53 S. 3), ebenso in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen seit März 2016 stationären Zustand (Urk. 8/55 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Berichte von Dr. C.___ kann spätestens ab Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. B.___ vom 9. Juni 2016 nichts zu ändern. So wies dieser im genannten Bericht – obschon aktuell noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehend – auf die günstige Prognose hin. Auch ist im weiteren Verlauf bis zu den Berichten im November und Dezember 2016 - in welchen Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Steigerungspotential ausgeht (vgl. E. 3.2) - keine erhebliche Verbesserung der Symptomatik mehr ersichtlich, sodass sich rückblickend zumindest ab Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erweist.
4.3 Strittig ist im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung insbesondere die Berücksichtigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 8/144 S. 5 ff.) von der von den Medas-Gutachtern vorgenommenen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit abgewichen ist und durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen hat.
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs-hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Berichte sowie das Medas-Gutachten ist ab August 2015 von erheblichen psychischen Problemen auszugehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben. Weiter erscheint es auch aus somatischer Sicht zu einer Verschlechterung gekommen zu sein, gehen doch die Medas-Gutachter aus somatischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/88 S. 22). Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfall-prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren (Urk. 8/88/57 f.).
5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4
5.4.1 Gestützt auf das Medas-Gutachten ist aufgrund der als chronifiziert qualifizierten depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Arbeitsfähigkeit von 50 %). Solche chronifizierten depressiven Erkrankungen hätten in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Menschen (Urk. 8/88/58). Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin stellten die Gutachter dabei nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern unterzogen die Eigeneinschätzung einer kritischen Würdigung anhand des klinischen Untersuchungsbefunds sowie dem Hamilton-Depressionstest (Urk. 8/88/56).
5.4.2 Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglichkeiten schätzten die Medas-Gutachter - deutlich divergierend von der Einschätzung von Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2016 – als eher gering ein. Trotz der geringen Introspektionsfähigkeit würden sie einen Behandlungsversuch mit einer Gesprächstherapie als lohnend erachten (Urk. 8/88 S. 27). Der Beschwerdeführer werde konstant ambulant psychiatrisch betreut, andere medizinische Massnahmen würden sich aktuell nicht aufdrängen (Urk. 8/88/60 unten).
Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch etwas Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. Der für die RAD-Stellungnahme vom 12. Januar 2018 verantwortliche Facharzt stellte zudem in Frage, ob die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei dem kooperativen und leistungsorientierten Kunden zielführend sei (Urk. 8/95 S. 8). Auf eine entsprechende Auflage wurde in der Folge auch verzichtet (Urk. 8/95 S. 9).
5.4.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Aufgrund des Medas-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die objektivierten Rückenbeschwerden als auch die chronifizierte depressive Erkrankung eingeschränkt ist, sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. Auch die akzentuierten Persönlichkeitsanteile sind dabei als ressourcenhemmend zu berücksichtigen.
5.4.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist gestützt auf die psychiatrische Begutachtung von limitierten vorhandenen und mobilisierbaren Ressourcen auszugehen (Urk. 8/88/59). Der Beschwerdeführer ist dabei insbesondere in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten mittelgradig eingeschränkt. Im Bereich der Selbstbehauptungsfähigkeit besteht zudem eine schwere Einschränkung.
Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.
5.4.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie unterstützt wird, was sich auch bei der Gestaltung des Tagesablaufs positiv auswirkt (Urk. 8/88 S. 15).
5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Medas-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsstörung in allen Lebensbereichen und bei allen Alltagsaktivitäten in ungefähr gleichem Ausmass eingeschränkt sei (Urk. 8/88 S. 28). Dies entspricht dem dokumentierten Tagesablauf des Beschwerdeführers, welcher nurmehr für einen einstündigen Spaziergang täglich ausser Haus geht und zu Hause nur geringe Aktivitäten aufweist (Urk. 8/88 S. 15).
Das Vorliegen eines gewissen Leidensdrucks ergibt sich weiter aus dem Psychostatus im Gutachten; so habe der Beschwerdeführer einen adynamischen, deprimierten und leidenden ersten Gesamteindruck hinterlassen (Urk. 8/88/52). Dies ist in Anbetracht der chronifizierten Erkrankung ohne weiteres nachzuvollziehen.
5.5 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Medas-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer doch über ein unterstützendes Umfeld verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehenden Therapieoptionen. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhandenen Konsistenz bei zumindest mittelgradigem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren Rechnung.
5.6 Für die Zeit ab 1. Juli 2016 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
Demgegenüber kann eine weitere Verschlechterung der Situation, wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. August 2018 (Urk. 8/132) geltend macht, nicht ohne weitere Abklärungen von der Hand gewiesen werden. So geht Dr. C.___ mittlerweile von einer mittelgradig- bis schwergradigen depressiven Episode aus. Nach seiner Einschätzung ist bezüglich der Anpassungsfähigkeit, der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie der Belastbarkeit eine weitere Verschlechterung eingetreten (Urk. 8/132 S. 2) und mittlerweile auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/137). Für die Zeit ab August 2018 sind demnach weitere Abklärungen angezeigt, etwa in Form einer Verlaufsbegutachtung bei der Medas D.___.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers per 2011 von einem Jahreseinkommen von Fr. 75'400.-- auszugehen (Fr. 5'800.-- x 13). Aufgrund der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2171, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2016 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 77'761.70.
6.2 Für die Zeit ab 1. Juli 2016 ist gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘340.-- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bundesgericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist ebenfalls nicht angezeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 77'761.70 führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 77'761.70 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 77'761.70 = 57.05).
6.3 Da das Wartejahr aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit längst abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer zusammenfassend ab 1. Juli 2016 Anspruch eine halbe Rente. Nachdem die Akten Hinweise auf eine weitere Verschlechterung der psychischen Situation ab August 2018 enthalten, ist die Sache in dieser Hinsicht zur Prüfung eines weitergehenden Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. November 2019 aufgehobenen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Zur Prüfung eines weitergehenden Rentenanspruchs ab August 2018 wird die Sache zu weiteren Abklärungen in Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty