Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00014


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 15. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Martin Boltshauser

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt in der Abpackerei bei der Y.___ AG tätig, zog sich am 19. Februar 2017 bei einem Stolpersturz eine Fraktur am linken Sprunggelenk zu (Urk. 6/16/10-11). Am 10. April 2017 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld- und Unfallversicherers bei. Am 11. August 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen würden (Urk. 6/15). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Expertise vom 18. März 2019 [Urk. 6/35]). Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 6/37) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 6. November 2019 Einwand (Urk. 6/47) erhob. Am 2. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der gutachterlichen Abklärungen in der Gesamtwürdigung kein stimmiges Gesamtbild für ein Leiden im Sinne der Invalidenversicherung aufgezeigt werden könne. Objektiv sei das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich lediglich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben und die Beschwerdeführerin könne erwerbstätig sein. In neurologischer Hinsicht liege ein aggravatorisches Verhalten vor. Die Ressourcen seien aus orthopädischer und allgemein-internistischer Sicht unbeeinträchtigt, die therapeutischen Optionen würden nicht ausgeschöpft, eine Therapieresistenz könne deshalb verneint werden und es ergäben sich lediglich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Entsprechend sei es ihr zumutbar, jegliche Erwerbstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin das Medas-Gutachten für beweiswertig halte und gleichzeitig zum Schluss komme, es läge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Medas-Experten auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich erwerbsfähig sei. Damit weiche die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung vom Gutachten ab, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich begründet und bereits deshalb aufzuheben sei (S. 4 f. Ziff. 2.2). Davon abgesehen sei die Medas-Expertise nicht beweiswertig, da die Gutachter zum Schluss kämen, eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Verlaufs der Erkrankung fraglich, aber gleichzeitig von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Ziff. 2.3.1). Es fehle zudem eine Begründung für die gutachterliche Feststellung, wonach keine Persönlichkeitsstörung vorliege, obwohl bei der Beschwerdeführerin gemäss Expertise histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (S. 6 Ziff. 2.3.2). Ebenso wenig sei der Hinweis der Medas-Experten nachvollziehbar, es werde keine relevante psychiatrische Behandlung durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden (Ziff. 2.3.3). Im Weiteren sei die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht plausibel, da der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin höchstens in einem kleinen Teilpensum als erwerbsfähig erachte und in der Expertise nicht dargelegt werde, weshalb diese Ansicht nicht geteilt werde (Ziff. 2.4). Entsprechend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und es liege zudem auch kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher abschliessend und beweiswertig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft geben könne, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7 Ziff. 3).


3.

3.1    Die Medas-Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. März 2019 (Urk. 6/35/1-9) folgende Diagnosen (S. 5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, gegenwärtig rechtsbetont

- Diskusextrusion L5/S1 paramedian rechts betont mit schwerer Stenose im Abgang des Recessus der S1-Wurzel rechts und Kompression dieser Nervenwurzel

- Status nach Distorsionstrauma vom 19. Februar 2017 mit/bei:

- Status nach Fraktur im Bereich des Processus anterior calcanei, mit einem 4 x 10 mm grossen Knochenfragment vermutlich aus dem Kuboid stammend und Status nach knöchernem Ausriss des Ligamentum calcaneocuboideum dorsale

- PHS rechts mit Einschränkung des Schürzengriffs

- bei leichter AC- und Omarthrose und habituell leicht vermindertem subacromialem Raum

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- leichte Rhizarthrosen beidseits

- leichte Gonarthrose links

- leichte Degeneration OSG rechts

- Adipositas Grad I (BMI 34.1)

- arterielle Hypertonie, aktuell mässig eingestellt

- bronchiale Hyperreaktivität (bei Luftwegsinfekten)

- Status nach Hysterektomie, zirka 2003

- Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

    Die Medas-Gutachter führten aus, dass sich in der Untersuchungssituation in mehreren Disziplinen deutliche Hinweise für eine Aggravation mit einem angestrengten, unphysiologischen Gangbild ergäben. Die Beschwerdeführerin zeige kaum Entlastungsbewegungen in der Untersuchungssituation, lege aber einen sehr leidenden Eindruck an den Tag. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aggravation auszugehen mit einem aus dem Zustandsbild nicht ableitbaren, nicht nachvollziehbaren und inkonsistenten Verhalten. Es erscheine nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sein soll, mehr als 10 oder 15 Minuten zu sitzen und nur wenige Meter zu gehen und sie permanent grösste Schmerzen habe, ohne dass Schmerzmittel konsequent eingenommen würden. Das scheinbar völlige Therapieversagen bezüglich aller angebotenen Behandlungen sei in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der häuslichen Situation bestehe eine vollumfängliche Versorgung seitens der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, welche im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der psychosoziale Support optimal sei. Angesichts der Inkonsistenzen, welche in der Gesamtschau als ausgeprägt negative Antwortverzerrung und aggravatorisches Verhalten zu werten seien, könne die Arbeitsfähigkeit lediglich medizin-theoretisch festgelegt werden.

    Die Medas-Gutachter hielten weiter fest, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar sei. In angepasster Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, Leistungsminderung höchstens 20 %), wobei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens eine genauere Festlegung nicht möglich sei (S. 8).

3.2    In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/140-151) wies Dr. A.___ darauf hin, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eindeutige Hinweise für eine Aggravation bestünden. Dafür spreche das sehr angestrengte und sehr unphysiologische Gangbild der Beschwerdeführerin bei Ankunft. In der Untersuchungssituation mache sie ständig die Augen zu, als wäre sie schwer krank, zeige aber kaum Entlastungsbewegungen. Sie mache einen sehr leidenden Eindruck, nehme jedoch keine Analgetika ein. Eine psychiatrische Behandlung sei erst seit zwei Sitzungen aufgenommen worden und auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sämtliche bisherigen Behandlungsmassnahmen hätten keinen Erfolg gebracht, scheine nicht konsistent. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei dem im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren nur 3 von 15 Punkten erzielt, wobei dieser Wert für ein suboptimales Antwortverhalten spreche. Wäre das Ergebnis echt, käme es einer schwergradigen Demenz gleich, wofür es klinisch keine Anhaltspunkte gebe. Eine solche Ausprägung sei als bewusste negative Leistungsverzerrung zu bewerten (S. 10).

    Gutachter Dr. A.___ führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bisher lägen auch keine Informationen betreffend die Beurteilung des psychischen Zustands vor, wobei die frühere Untersuchung im Zusammenhang mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sehr auffällig gewesen sei und sich auch dort Hinweise auf Aggravation ergeben hätten (S. 10).

    Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unzureichenden Authentizität und Glaubhaftigkeit der gezeigten Symptome auszugehen, wobei sie teilweise auch unvollständige und ungenaue Antworten gebe. Im Hinblick auf die Behandlungsaktivität zeigten sich unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Medikamentenspiegel Widersprüche, jedoch keine Hinweise für eine Therapieresistenz (S. 11, S. 9).

    Dr. A.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Störung der Ressourcen bestehe. Es zeigte sich keine Beeinträchtigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele, die auch auf das Arbeitsleben übertragbar wären. Sie sei zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande und könne auch aufgrund der hinreichenden persönlichen Ressourcen erwerbstätig sein. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, wobei dies auch in retrospektiver Hinsicht gelte (S. 11 f.).

3.3    Dr. D.___ verwies in seinem allgemein-internistischen Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/35/155-167) auf eine Diskrepanz zwischen der (wohl verdeutlichenden) Angabe der Beschwerdeführerin, maximal 10 bis 15 Minuten sitzen zu können und der während der Untersuchung beobachteten Sitzdauer von fast einer halben Stunde (S. 11).

    Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Funktionsstörungen und die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt (S. 11). Die geklagten pulmonalen Symptome beruhten auf einer im Januar 2018 diagnostizierten bronchialen Hyperreagibilität, wobei ein Asthma nie klar manifest geworden sei. Sie träten interkurrent bei viralen Infekten auf und seien gut behandelbar, wobei sie durch eine Rhinopathie und den Reflux verstärkt würden, welcher ebenfalls behandelt werde. Es falle zudem eine gewisse Tendenz auf, wegen geringfügiger Symptome wiederholte ärztliche Konsultationen aufzusuchen. Folgen für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden dadurch keine. Die Adipositas habe per se keine Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig bestünden von gastroenterologischer Seite wesentliche Beeinträchtigungen und auch die Kreislauf-Situation habe keine unmittelbaren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11).

    Dr. D.___ führte weiter aus, dass aus allgemein-internistischer Sicht sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Pensum 5 Tage pro Woche, 8.5 Stunden pro Tag) bestehe, wobei die ständige Exposition in Kälte wegen der Tendenz zu Erkältungen mit respiratorischen Symptomen ungünstig sei. In retrospektiver Hinsicht bestünden zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten (S. 12).

3.4    Dr. C.___ führte in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Januar 2019 (Urk. 6/35/168-190) aus, dass die klinischen Befunde der Lendenwirbelsäule nicht verwertbar seien, da die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht kooperiert habe und sich Inkonsistenzen gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin klage beispielsweise über Ausstrahlungen nach links, der radiologische Befund sei jedoch rechts. Die Beschwerden seien nur teilweise nachvollziehbar oder die Beschwerdeführerin verwechsle einfach die Seiten. Objektiv seien kein paravertebraler Hartspann und soweit beurteilbar keine radikulären Zeichen feststellbar gewesen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei im Schürzengriff eingeschränkt und ansonsten unauffällig. Das OSG rechts sei bland, links fänden sich lokale Druckdolenzen, aber keine Hinweise auf ein CRPS (S. 20).

    Die orthopädische Expertin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin überall lege artis versorgt worden sei und es während des Verlaufs der Erkrankung und des Heilungsprozesses nach dem Sturz vom Februar 2017 zur Symptomausweitung und zu inkonsistentem Verhalten gekommen sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe der fünfwöchige Reha-Aufenthalt nicht geholfen respektive es helfe alles nichts. Das inkonsistente Verhalten erschwere eine Reintegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt und das Ausmass der Beschwerden sei objektiv nicht nachvollziehbar (S. 21).

    In orthopädischer Hinsicht seien folgende Verrichtungen unzumutbar: Heben/ Tragen von Lasten über 7 kg beidseits, Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes und in gebeugter/gebückter Position, Überkopfarbeiten rechts, Arbeiten mit schlagenden/vibrierenden Maschinen, rein stehende und rein gehende Verrichtungen, Besteigen von Treppen/Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils eine vollschichtige Präsenz zumutbar. Es sei von einer Leistungsminderung von 20 % auszugehen, wobei eine genauere Festlegung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die genannte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien spätestens seit dem Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung respektive Mitte Dezember 2018 anwendbar. Aufgrund des aggravatorischen Verhaltens, welches auch schon vorher als Befundinkonsistenz und Symptomausweitung beschrieben worden sei, sei eine genauere Festlegung der retrospektiven Leistungsfähigkeit nicht möglich. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass schon länger eine leidensadaptierte Tätigkeit möglich gewesen wäre (S. 21 f.).

3.5    Der neurologische Gutachter Dr. B.___ führte in seinem Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/191-205) aus, dass sich im Symptomvalidierungsverfahren erneut ein pathologischer Befund von lediglich 5 von 15 Punkten gezeigt habe, obwohl dieser Test der Beschwerdeführerin bereits von der vorausgehenden psychiatrischen Untersuchung bekannt gewesen sei und von einem gewissen Übungseffekt ausgegangen werden dürfe. Dieses Testergebnis spreche für ein deutlich suboptimales Antwortverhalten und käme einer durchaus schon schwerergradigen Demenz gleich, wofür es klinisch sicherlich keine Anhaltspunkte gebe. Eine solche Ausprägung sei als bewusste negative Leistungsverzerrung zu bewerten (S. 10).

    Im Weiteren wies der neurologische Gutachter darauf hin, dass ungeachtet der Angabe der Beschwerdeführerin von maximalen Schmerzen – ein Schmerz von VAS 10/10 entspreche gemäss VAS-Terminologie einem höchsten menschenvorstellbaren vernichtenden Folterschmerz – zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung keine Schmerzmittel respektive solche zuletzt am Vorabend eingenommen worden seien. Keines der in Frage kommenden Schmerzmittel habe aufgrund der Laboruntersuchung vom 19. Dezember 2018 im Serum detektiert werden können. Die Angabe über eine solche extreme Schmerzausprägung sei mit der aktuellen Therapieaktivität in keiner Weise kongruent (S. 10).

    Dr. B.___ hielt ferner fest, dass unter neurologischen Gesichtspunkten hinsichtlich des Rückenleidens das Bestehen degenerativer Veränderungen als unzweifelhaft erscheine, wobei gemäss den anamnestischen Angaben vorrangig myofasziale Beschwerden anzunehmen seien. Einziger aktuell auffälliger Befund sei ein nicht sicher auslösbarer ASR rechts, welcher gemäss Aktenlage früher besser darstellbar gewesen sei. In der Lasègue-Prüfung sei kein objektivierbarer richtiggehender positiver Lasègue feststellbar, sondern vielmehr ein Pseudo-Lasègue mit Schmerz lumbal, bestenfalls bis zum Gesäss reichend. Eine klassische und erwartungsgemässe Ausstrahlung im S1-Segment werde indessen nicht beschrieben. Des Weiteren sei das Bein immerhin bis zur Höhe 70  führbar und es sei ein Langsitz mit 9 aufgerichteter Oberkörperposition und gerade gerichteten Beinen möglich. Selbst wenn eine leichte Irritation für die S1-Wurzel rechts nicht ausgeschlossen sei, so sei eine schwerer wiegende radikuläre Kompression nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch am rechten Bein keine signifikante segmentbezogene sensomotorische Defizitsymptomatik benennen könne und eine solche auch nicht im klinischen Befund sichtbar sei (S. 11).

    Der neurologische Gutachter wies auf massive Befundinkonsistenzen hin. Abgesehen vom auffälligen Resultat im Symptomvalidierungsverfahren erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik/Bildgebung sowie der klinischen Befundlage nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, mehr als 10 oder 15 Minuten zu sitzen oder nur wenige Meter zu gehen, sie dauernd grösste Schmerzen habe, ohne dass aber Schmerzmittel konsequent eingenommen würden. Ebenso wenig sei das scheinbar völlige Versagen sämtlicher angebotener Behandlungen nachvollziehbar (S. 11).

    Bezüglich der Fussschmerzen hielt Dr. B.___ fest, dass aktenkundig zwar die Diagnose eines CRPS beschrieben worden sei, sich aber aus der aktuellen Untersuchung keinerlei Hinweise mehr auf das manifeste Bestehen von Residualzuständen nach CRPS ergäben. Sollte je ein solches vorgelegen haben - für welches aus heutiger Sicht gemäss der aktuell erhebbaren Anamnese erhebliche Zweifel bestünden -, so seien aus neurologischer Sicht sicherlich keine Folgen mehr ableitbar. Die Beschwerdeführerin habe explizit beschrieben, dass sie lediglich initial eine Verfärbung am linken Fuss festgestellt habe, was nicht einer vegetativ vaskulären Reaktion des CRPS entspreche, zumal eben auch initial und nicht erst als Folge dieser aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe zudem von einem durchaus typischen Remittieren dieser Verfärbung binnen zirka sechs Wochen und einer Besserung der damaligen Schwellung berichtet. Eine konkrete Veränderung der Temperatur, des Haarwachstums und der Sudomotorik habe die Beschwerdeführerin explizit und wiederholt – auch retrospektiv erfragt – verneint. Es erscheine deshalb wesentlich plausibler, dass die behandelnden Ärzte aufgrund der dysfunktionalen Schmerzangabe der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Abgrenzung anderer Schmerzgründe die dysfunktionale Schmerzbeschreibung einem CRPS zuwiesen, ohne dass dieses objektiv vorgelegen habe. Auch die Sensibilitätsstörung am linken Fuss habe gemäss Anamnese der Beschwerdeführerin bereits vorbestanden und habe sich nach dem Unfall vom Februar 2017 in keiner Weise verändert, weshalb keine distale Generalisierung anzunehmen sei (S. 12).

    Im Weiteren führte der neurologische Experte aus, dass in der angestammten Tätigkeit keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter Abgrenzung der hochgradigen Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit sicherlich ganztätig und mit voller Leistungsfähigkeit medizinisch zumutbar sei (S. 14).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das Medas-Gutachten vom 18. März 2019 inklusive Teilgutachten (vgl. E. 3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/35/141-151 S. 3 f., S. 10; Urk. 6/35/155-167 S. 5 f., S. 10 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 14 f., S. 21; Urk. 6/35/192-205 S. 4 f., S. 12 f.; Urk. 6/35/191-205 S. 4 f., S. 12 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/35/10-28 S. 1 ff., Urk. 6/35/141-151 S. 7 f.; Urk. 6/35/155-167 S. 3 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 3 ff.; Urk. 6/35/191-205 S. 3). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. Die Experten schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (Urk. 6/35/1-9 S. 4, S. 7 f.; Urk. 6/35/140-151 S. 10 f.; Urk. 6/35/155-167 S. 11; Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.; Urk. 6/35/191-205 S. 10 f.) und würdigten diese in einleuchtender Weise.

    In diesem Sinne diagnostizierte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), welchen er unter Hinweis auf das Fehlen einer Störung der Ressourcen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 6/35/140-151 S. 11 f.). Gleichermassen verneinte Dr. D.___ einleuchtend das Vorliegen von internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/35/155-167 S. 11 f.). In orthopädischer Hinsicht legte Dr. C.___ eingehend dar, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen, Restschmerzen im Zusammenhang mit dem OSG links und unter einem PHS rechts leide, welche unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten. Den im Übrigen diagnostizierten leichten Rhizarthrosen beidseits, leichten Gonarthrosen links und der leichten Degeneration des OSG rechts mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/168-190 S. 20 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte aus neurologischer Sicht ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, wobei er unter Verweis auf eine Aggravation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Das Vorliegen eines CRPS im Zusammenhang mit dem linken Fuss verneinte der neurologische Gutachter respektive mass einem solchen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/191-205 S. 10 f., S. 14). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2    

4.2.1    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

4.2.2    Die Medas-Gutachter gingen von deutlichen Hinweisen für eine Aggravation aus. Dres. E.___ und B.___ legten dar, dass die Beschwerdeführerin bei dem im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren ein bewusst negatives Antwortverhalten gezeigt habe (Urk. 6/35/140-151 S. 10, Urk. 6/35/191-205 S. 10). Dr. E.___ wies sodann auf ein teilweise dramatisierendes Verhalten hin, indem die Beschwerdeführerin sehr breitbasig langsam Schritt für Schritt gegangen sei, sich mit beiden Armen in der Luft abgestützt habe und am Ende der Exploration stehen geblieben sei, als könne sie keinen Schritt mehr gehen, und dann den Gang in der auffälligen Form fortgesetzt habe. Auffallend sei dabei gewesen, dass bei der Beschwerdeführerin kaum Entlastungsbewegungen im Sitzen zu beobachten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei plötzlich aufgestanden, habe sich mit den Händen am Rücken gefasst, die Augen geschlossen, als könne sie plötzlich nicht mehr reden, und habe sich nach den zuvor gestellten Fragen erkundigt, wobei sie dies mehrfach wiederholt habe (Urk. 6/35/140-151 S. 8, S. 10). Im Weiteren seien die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise unvollständig und ungenau ausgefallen (S. 11). Dr. B.___ führte aus, dass im Rahmen der Laboruntersuchung im Blut der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel hätte nachgewiesen werden können. Dies stehe nicht nur im Widerspruch zu ihren Angaben, sie hätte zuletzt am Vorabend der Untersuchung Analgetika eingenommen, sondern sei auch mit den von ihr geklagten maximalen Schmerzen nicht kongruent (Urk. 6/35/191-205 S. 10). Im Weiteren erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik und klinischen Bildgebung nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht mehr als 10/15 Minuten sitzen und nur wenige Meter gehen könne. Ebenso wenig sei ihr Hinweis, sämtliche Therapien hätten nicht angeschlagen, nachvollziehbar (S. 11). Die orthopädische Gutachterin Dr. C.___ verwies auf eine mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin während der Untersuchung, das Vorliegen von Inkonsistenzen – die Beschwerdeführerin klage beispielsweise über Ausstrahlungen in die linke Seite, der radiologische Befund sei aber rechts –, die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Therapien – insbesondere auch der fünfwöchige Reha-Aufenthalt – nichts gebracht hätten, sowie auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausmasses der objektiven Beschwerden respektive auf eine Symptomausweitung (Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.). Im Bericht der medbase vom 13. Februar 2018 betreffend die am 30./31. Januar 2018 durchgeführte EFL (Urk. 6/20/4-8) wurde ausgeführt, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit aufgrund der beobachteten erheblichen Symptomausweitung nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären und die bestehenden Symptome seien nur ansatzweise durch die Diagnosen erklärbar (S. 4). Die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 4. September 2017 von einer Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, der angegebenen Sensibilitätsminderung und dem relativ gering ausgeprägten MRI-Befund (Urk. 6/35/117-118 S. 2) respektive wiesen am 26. Februar 2019 auf eine diffuse Schmerzsymptomatik im gesamten Fussbereich hin (Urk. 6/36/133-134 S. 2).

    Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten klare Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281.

4.3    Was die von der Beschwerdeführerin gegen das Medas-Gutachten vorgebrachten Einwände angeht (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.3 ff.), ist Folgendes zu bemerken: Der Hinweis, die Expertise sei deshalb nicht beweiswertig, weil die Gutachter eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt verneinten, aber gleichzeitlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Ziff. 2.3.1), geht ins Leere. Die orthopädische Expertin erachtete eine Reintegration nicht aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin als erschwert, sondern wegen ihres aggravatorischen Verhaltens (Urk. 6/35/168-190 S. 21).

    Ebenso wenig überzeugt der Hinweis, eine Persönlichkeitsstörung sei ohne Begründung verneint worden, obwohl gemäss Gutachten histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.2). Der psychiatrische Experte führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele zeige und sie (die Beschwerdeführerin) zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande sei und über hinreichende persönliche Ressourcen verfüge (Urk. 6/35/140-151 S. 11). Im Übrigen kann aus dem Vorliegen von histrionischen und abhängigen Persönlichkeitszügen nicht per se auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geschlossen werden.

    Bezüglich des Einwands, die Gutachter seien von einer fehlenden psychiatrischen Behandlung ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich in entsprechender Therapie zu befinden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.3), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Experten hielten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, eine relevante psychiatrische Therapie finde nicht statt, da die Beschwerdeführerin lediglich ein pflanzliches Medikament einnehme und erst zwei psychiatrische Therapiestunden stattgefunden hätten (Urk. 6/35/1-9 S. 4). Sie verneinten somit nicht jegliche psychiatrische Behandlung, sondern eine in einem relevanten respektive adäquaten Umfang durchgeführte psychiatrische Therapie. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie sei erst zweimal bei ihrem Psychiater gewesen und habe sich zuvor nie einer psychiatrischen Therapie unterzogen (Urk. 6/35/140-151 S. 7). Im Rahmen der neurologischen Begutachtung bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie zirka im September [2018] zuletzt beim Psychiater gewesen sei und im Januar [2019] wieder ein Termin anstehe (Urk. 6/35/191-205 S. 6).

    Schliesslich geht auch das Argument, die gesamtgutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, weil der behandelnde Orthopäde die Erwerbsfähigkeit lediglich in einem kleinen Teilpensum als möglich erachte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), ins Leere. Die orthopädische Gutachterin legte eingehend dar, weshalb in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/35/168-190 S. 20 ff.). Im einzig aktenkundigen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___, Spezialarzt Chirurgie/Orthopädie FMH Handchirurgie (D), vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/35/50-53) finden sich demgegenüber keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit.

4.4    Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei diesem Ergebnis geht der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend willkürliche Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2) ins Leere.

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG mehrere Jahre eine Hilfstätigkeit (Kompetenzniveau 1) ausübte (Urk. 6/11/1-5, Urk. 6/3), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Verrichtung keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2) zur Folge hat.

    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Boltshauser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais