Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 22. Juli 2020

in Sachen

X.___

c/o Y.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2001, wurde am 19. März 2018 als Minderjährige wegen Kinderlähmung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 7/29) eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung.

1.2    Am 8. Februar 2019 meldete sich die Versicherte wegen eines kongenitalen rechtsbetonten spastischen Dystonie-Syndroms erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/43). Mit Mitteilungen vom 19. März 2019 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie (Urk. 7/55), eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 7/56) sowie eine Kostengutsprache für eine ambulante Physiotherapie (Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 11. Juni 2019 (Urk. 7/83) erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für die Abklärungskosten für elektronische Hilfsmittel am Arbeitsplatz und mit Mitteilung vom 10. September 2019 einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung (Urk. 7/117).

1.3    Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 28. Mai 2019; Urk. 7/85) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87-88, Urk. 7/96, Urk. 7/114) mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab 1. März 2018 bis 31. März 2019 eine Entschädigung für Minderjährige für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 7/135 = Urk. 2/1) sowie mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 ab dem 1. April 2019 eine Entschädigung für Erwachsene für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/142 = Urk. 2/2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 18. und 30. Dezember 2019 (Urk. 2/1-2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide (Urk. 2/1-2) wie folgt: Anrechenbar seien seit dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin und vorher zwei Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Die Leistung könne deshalb per Folgemonat nach Einreise in die Schweiz, also ab 1. März 2018 ausgerichtet werden.

    Anlässlich des Gesprächs zu Hause sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Stunden brauche, um sich am Morgen zu richten. Damit sei das An-/Auskleiden, Körperpflege und Frühstücken gemeint. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenentschädigung. Es gebe zudem diverse Anziehhilfen. Es könne zugemutet werden, sich mit diesen zu behelfen.

    Beim Bereich «Essen» sei angegeben worden, dass die rechte Hand bis zu einem gewissen Grad als Stützhand eingesetzt werden könne. Somit sei unter Einsatz von Hilfsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Zerschneiden von Speisen möglich. Die Hilfe bei breiigen oder flüssigen Nahrungsmitteln erfolge nicht im regelmässigen und erheblichen Ausmass.

    Beim Bereich «Notdurft» sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in der Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig.

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Tatsache, dass sie für das eigenständige An- und Auskleiden zirka zwei Stunden benötige zeige bereits, dass die Einschränkung in diesem Bereich klar ausgewiesen sei (S. 4 f.).

    Sie sei nicht in der Lage, Essen mit dem Löffel zu sich zu nehmen. Hier sei sie vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Auch das Schneiden von Mahlzeiten müsse durch eine Drittperson vollständig übernommen werden. Sie könne ein Messer überhaupt nicht benutzen. Es müsse ihr auch ein Sandwich entsprechend in die Hand gegeben oder eingegeben werden, damit sie selber essen könne (S. 6).

    Ein Closomat finde sich im öffentlichen Raum nicht. Auch wenn sie zu Hause über einen Closomat verfügen würde, wäre sie weiterhin in diesem Bereich eingeschränkt, wenn sie sich ausser Haus befinde. Die Einschränkung im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei zweifelsfrei ausgewiesen (S. 7).

    Zusammenfassend ergebe sich, dass sie in so vielen Lebensbereichen eingeschränkt sei, dass ihr mindestens eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Einschränkungen zustehe (S. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit am 9. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/8) als Diagnose einen Verdacht auf eine spastische Hemiparese rechts seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der beruflichen Ausbildung eingeschränkt. Aufgrund des Grundleidens könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus sowie Haltungs- und Bewegungsanomalien (S. 2 Ziff. 2.4).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. Dezember 2018 (Urk. 7/37/5-6) und nannte folgende Diagnosen:

- kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom

- klinisch: schwere Dysarthropathie, rechts armbetonte dystoniforme Bewegungsstörung

- schwerer Vitamin D3 Mangel

    Er führte aus, in der Anamneseerhebung sei vom Onkel der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag weitgehend selber versorge (Ankleiden, Körper waschen). Sie habe Schwierigkeiten, irgendwelche Tätigkeiten mit der rechten Hand zu verrichten. Beim Gehen sei die Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe und könne sich praktisch nicht alleine fortbewegen. Sehr schwierig sei für die Beschwerdeführerin die Benützung der Toilette. Sie benötige Hilfestellung im Transport von zu Hause in die Schule (S. 1). Es bestehe eine deutlich rechtsbetonte dystoniforme Bewegungsstörung mit Spastik. Der rechte Arm werde flektiert. Es bestehe eine Flexion im Handgelenk sowie der Finger. Zum Teil sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, die Hand spontan zu öffnen (S. 2).

3.3    Dr. B.___ berichtete erneut am 2. März 2019 (Urk. 7/48) und führte aus, es bestehe ein beidseitiger, schwerst spastischer Gang. Die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig, gehe dabei auf den Zehenspitzen, die Füsse seien in pes equinovaris Stellung (S. 2). Es bestehe eine schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie eine bilaterale Spastik der Hände. Betreffend Hilflosigkeit wurde festgehalten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag bestehe. Aufgrund der Gehbehinderung sei sie nicht in der Lage, selbständig in die Schule zu gehen. Sie benötige zudem für Verrichtungen im Alltag Hilfe (S. 3).

3.4    Am 30. Mai 2019 führte Dr. B.___ aus (Urk. 7/80), die Beschwerdeführerin benötige einen Transportdienst, um zur Ausbildungsstelle zu kommen. In der Schule selber benötige sie Hilfsmittel, da die Fähigkeit zu schreiben erheblich beeinträchtigt sei (S. 1). Aufgrund der Beeinträchtigung der Funktion der oberen Extremität bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung für tägliche Verrichtungen im Alltag wie Umziehen, Haushalttätigkeiten, Verrichtung der Körperpflege (S. 2).

3.5    Am 17. April 2019 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein einer Freundin, welche als Übersetzerin fungiert habe, statt. Mit Bericht vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/85) nannte die Abklärungsperson als Diagnose ein kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe an der gesamten rechten Körperseite Einschränkungen. Auch linksseitig habe sie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Schreiben als Beispiel sei ihr nicht möglich. Sie vermöge jedoch eine Tastatur zu bedienen. Grobmotorische Verrichtungen vermöge sie mit der linken Hand durchzuführen. Sprechen vermöge sie nicht deutlich, rein vom Kognitiven her vermöge sie aber ihre Bedürfnisse zu äussern. Wenn sie ihre linke Hand einsetze, zittere die rechte Hand. Die rechte Hand vermöge sie bis zu einem gewissen Grad als Stützhand einzusetzen, zum Beispiel bei groben Reissverschlüssen oder beim Essen (S. 1).

    In Italien sei die Wohnung grosszügig gebaut und für ihre Behinderung angepasst mit genügenden Haltegriffen und dergleichen versehen gewesen. Sie habe sich dort mit Hilfe des Rollators fortbewegen können und damit auch in jeden Raum (inklusive Nasszellen) hineingehen können. Hier in dieser Wohnung sei dies nicht möglich. Die Räume seien eng beziehungsweise die Türrahmen, und es habe Schwellen zwischen den Räumen. Dementsprechend benötige sie mehr Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Hier in der Schweiz habe sie diverse Therapien - dank diesen habe es in Bezug auf die Funktionalität ihrer rechten Hand eine leichte Verbesserung gegeben. In Italien habe sie keine Therapien gehabt beziehungsweise nur Physiotherapie für ihre Beine. In Italien sei sie in einer Regelschule gewesen und sei jeweils mit dem Auto gefahren worden. Im Areal habe sie zwei Assistenten gehabt, welche ihr bei der Fortbewegung geholfen hätten, und sie habe dort auch einen speziellen Stuhl für sich gehabt. Weitere Hilfsmittel habe es nicht gegeben, ausser ihrem Rollator, den sie zu Hause benutzt habe. Die Beschwerdeführerin brauche für ihre Verrichtungen länger. Wenn sie sich am Morgen richten müsse (Ankleiden, inklusive Körperpflege, ohne Frühstück) brauche sie zwei Stunden (S. 2).

    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin Hosenknöpfe nicht schliessen könne. Sie trage deshalb Hosen mit Gummizug. Auch sonst sei ihre Bekleidung ihrer Behinderung angepasst. In der Schule würden ihr Kollegen helfen. Sie trage seit sie 16jährig sei normale Schuhe, davor habe sie Spezialschuhe gehabt. Sie benötige am rechten Fuss Hilfe beim Hineinschlüpfen, weil sie sonst zu wenig Halt in den Schuhen habe. Allgemein benötige sie viel Zeit, um sich selbständig an-/auszuziehen. Sie vermöge Klettverschlüsse zu bedienen, Reissverschlüsse einfädeln gehe unter Schwierigkeiten. Sie könne ihre rechte Hand als Stützhand einsetzen, jedoch benötige sie sicher 10 - 15 Minuten bis der Reissverschluss eingefädelt und zugezogen werden könne. Die aktuelle Situation sei seit 2 Jahren entsprechend.

    Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. Grundsätzlich könnten der Behinderung angepasste Kleider/Schuhe zugemutet werden. Auch Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein verlängerter Schuhlöffel, könnten zugemutet werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe, jedoch wäre sie mit geeigneten Hilfsmitteln und auch entsprechender Bekleidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig (S. 2 f.).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin schlafe in der Nacht durch. Sie vermöge die Positionswechsel seit ihrem 8. Lebensjahr selbst durchzuführen, müsse sich aber abstützen können (S. 3 oben).

    Auch der Bereich «Essen» wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer linken Hand kleine Stücke zu essen. Auch der Umgang mit der Gabel gelinge ihr (aufspiessen), ein Teil des Essens gehe aber daneben, sodass es danach viel aufzuwischen gebe. Sie könne auch aus einem Becher/Glas trinken, als Hilfsmittel diene ihr ein Strohhalm. Die Löffelführung gehe nicht. Wenn es etwas Breiiges gebe (Risotto, Joghurt, etc.), müsse ihre Mutter ihr das eingeben. In der Woche esse sie zweimal auswärts, sonst esse sie zu Hause. Meistens kaufe sie dort unterwegs ein Sandwich. Hierbei helfe ihre Kollegin beim Aufmachen des Packes. Wenn ihre Hand zittere, könne sie das Sandwich nicht richtig halten. Ihre Kollegin reiche ihr dann das Sandwich in einer Weise, dass sie es gut halten könne. Das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse generell übernommen werden. Auch Fruchtsaftpackungen müsse ihre Kollegin ihr öffnen. Zum Frühstück esse sie Brioche (in der Schule), diese könne sie gut in ihrer Hand halten. Die Hilfe sei je nachdem, was es zum Essen gebe, notwendig. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sie Hilfe benötige. Die Situation sei seit vier Jahren entsprechend.

    Die Abklärungsperson gab an, es könne auch in diesem Bereich nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe. Andererseits vermöge sie mit der Gabel zu essen und die rechte Hand als Stützhand einzusetzen. Der Umgang mit dem Löffel gelinge ihr zwar nicht, andererseits müsse ihr das Essen nicht püriert werden. Es sei auch zumutbar, "offene" Sandwiches zu kaufen, welche nicht extra noch ausgepackt werden müssten, und auch sonst seien Hilfsmittel wie Antirutschset, Tellerrand und dergleichen zumutbar (S. 3).

    Der Bereich «Körperpflege» sei ausgewiesen; ihre Mutter wasche ihr die Haare. In und aus der Badewanne zu steigen sei ihr möglich, ihre Mutter stehe aber dabei und sie benötige mehr Zeit. Sie habe als Hilfsmittel Haltegriffe, an denen sie sich festhalten könne. Vorne herum seife sie sich selbständig ein, ihre Mutter übernehme ihr den Rücken. Abtrocknen erfolge selbständig. Ihre Mutter müsse ihr ihre Haare waschen. Sie lasse sich ihre Haare meistens an der Luft trocknen. Frisieren erfolge durch ihre Mutter, wenn sie ihr die Haare föhne. Dies vermöge die Beschwerdeführerin nicht selbst tun. Sie dusche jeden zweiten Tag, im Sommer täglich. Die Situation sei seit zirka einem Jahr entsprechend (S. 3).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei kontinent. Sie verrichte ihre Notdurft selbständig. Hilfe sei aber bei der Reinigung nach Verrichtung des Stuhlganges nötig. Es sei ihr möglich, sich ihre Kleider zu ordnen. In dieser Wohnung müsse sie zur Toilette begleitet werden. In Italien habe sie die Toilette mit Hilfe des Rollators aufsuchen können. Da die Wohnverhältnisse mehr ihren Behinderungen angepasst gewesen seien, habe sie auch mehr übernehmen können. In der Schule werde ihr auch geholfen - wenn sie fertig sei, rufe sie ihre Kollegin, welche ihr dann helfe. Im Schulhaus gebe es auch ein Behinderten WC. Trotzdem sei Begleitung nötig, weil es auch weitläufiger sei.

    Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schule wie auch zu Hause zur Toilette begleitet werden müsse. Diese Hilfe werde bereits bei der Fortbewegung angerechnet. Abgesehen davon sei sie jedoch selbständig in dem Bereich. Bei der Reinigung des Gesässes nach Verrichtung der Notdurft würde ein Closomat Abhilfe schaffen (S. 4).

    Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne derzeit in einer Wohnung im dritten Stock. Treppen steigen sei schwierig und ermüdend. Man müsse sie stützen, wenn sie nach unten oder hinaufgehen wolle. In Italien sei sie stets mit dem Rollator unterwegs gewesen. Hier sei dieser keine Hilfe, weil innerhalb der Wohnung alles eng sei und es Schwellen gebe zwischen den Räumen. Sie bewege sich innerhalb der Wohnung selbständig fort, müsse sich aber an der Wand und an den Möbeln abstützen können. Es bestehe Sturzgefahr, letztmals gestürzt sei sie vor zwei Tagen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie nur in Begleitung benutzen. Kognitiv sei sie nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Leute, die sie nicht kennen, würden nicht immer verstehen, was sie ihnen sagen wolle. Sie vermöge mit dem Handy umzugehen. Dieser Bereich sei ausgewiesen (S. 4).

    Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da keine Begleitung stattfinde. Somit werde zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (S. 4 unten).

    Zusammenfassend seien zwei Bereiche ausgewiesen (Körperpflege und Fortbewegung). Damit bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5 f.).

3.6    In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/133) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass sie zwei Stunden benötige, um sich zu richten und zu frühstücken. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenentschädigung. Es gebe diverse Hilfsmittel auf dem Markt, auch solche für Verschlüsse wie Knöpfe und Reissverschlüsse. Die Kleider könnten auch in einer Weise versorgt werden, dass die Beschwerdeführerin gut hinkomme, zum Beispiel in einer Kommode mit Schubladen. Dass im Winter der Aufwand höher sei, sei nachvollziehbar. Wenn in dieser Jahreszeit auch Dritthilfe nötig sein sollte, so erfolge dies nicht in einem regelmässigen Ausmass (S. 1).

    Beim Bereich «Essen» könne der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden, zweimal in der Woche über den Mittag Sandwiches zu essen. Es gebe deren viele gesunde Varianten auf dem Markt und gelte auch heutzutage bei vielen Arbeitnehmern als Mittagessen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie die rechte Hand bis zu einem Grad als Stützhand einsetzen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit Hilfsmitteln überwiegend selbständig wäre. Der Umstand, dass ihr breiige und flüssige Nahrungsmittel eingegeben werden müssten (Suppen, Joghurts), sei nicht anrechenbar, da dies nicht im regelmässigen Ausmass erfolge (S. 1 f.).

    Im Bereich «Notdurft» sei die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in aller Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. Der Bereich sei deshalb nicht anrechenbar (S. 2 unten).


4.

4.1    Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV).

4.2    Gestützt auf die Akten, insbesondere den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5), steht fest und besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Lebensverrichtungen «Köperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.

    Strittig und zu prüfen ist indes, inwieweit die Beschwerdeführerin in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Verrichten der Notdurft» und «Essen» eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

4.3    Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe nicht selbständig schliessen und den Reissverschluss nur unter Schwierigkeiten einfädeln (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).

    Unter Berücksichtigung der feinmotorischen Defizite der Beschwerdeführerin der linken Hand erscheint es nicht als unmöglich, dass diese Reissverschlüsse langsam und allenfalls mit Hilfsmitteln schliessen kann, zumal sie die rechte Hand gemäss eigener Aussage immerhin als Stützhand einsetzen kann. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe zu verzichten. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereitlegt, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht erwähnt, jedoch im Formular aufgeführt (vgl. Urk. 7/84 S. 2 Ziff. 1.1.1). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt werden, so dass die Beschwerdeführerin diese selber herausnehmen kann. Beim Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Auskleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück handelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5) befasst sich umfassend mit den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festgestellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in diesen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welchen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit diesbezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Auskleiden“ demnach nicht ausgewiesen.

4.4    Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Reinigung nach Verrichten des Stuhlgangs. Für die Reinigung des Gesässes könne ein Closomat zugemutet werden (vorstehend E. 3.5).

    Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer motorischen Defizite der Hände nicht in der Lage ist, die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen, erscheint glaubhaft und wird denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach jedem Stuhlgang einer Kontrolle beziehungsweise Hilfe Dritter bedarf.

    Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Die Hilfe ist regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann.

    Nach dem Gesagten handelt es sich bei den eventuell täglich notwendigen Reinigungen nach Stuhlgang durch eine Drittperson um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Bereichs «Verrichten der Notdurft». Dass mit Hilfe eines Closomats Abhilfe geschaffen werden könnte, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein Closomat tatsächlich nicht überall auffindbar und trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin doch einen grossen Teil des Tages nicht zu Hause, sondern in der Schule verbringt. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Lebensverrichtung somit dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen.

4.5    Beim Bereich «Essen» liegt gemäss Rz 8018 KSIH Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 158; zum Beispiel wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann, BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann, Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010). Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmigkeit (gelähmter Arm) liegt eine Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann (Rz 8018.1 KSIH).

    Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der linken Hand kleine Stücke essen könne und auch der Umgang mit der Gabel gelinge. Die Löffelführung gehe nicht und das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse generell übernommen werden (vorstehend E. 3.5).

    Gestützt auf die medizinischen Berichte (vorstehend E. 3.1-3.4) kann von einer massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden, wobei auch die linke Hand lediglich eine grobmotorische Funktion zulässt. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen und diese lediglich als Stützfunktion dienen kann. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und Rz 8018 KSIH bestätigt, dass Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen gegeben sei, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, es könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menus auszuwählen, die die versicherte Person ohne Dritthilfe essen könne (Urteil 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4). Auch im Urteil 9C_453/2010 vom 3. September 2010, E. 2.2.1-2, wurde die Erheblichkeit und Regelmässigkeit von Dritthilfe vom Bundesgericht bei einer versicherten Person bejaht, die nur eine Hand ungehindert einsetzen konnte und beim Zerscheiden von hartem Fleisch und beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin vorliegend regelmässig und erheblich – selbst mit der Zuhilfenahme von entsprechenden Hilfsmitteln - auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssinne zu bejahen ist.

4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den vier allgemeinen Lebensverrichtungen «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», »Verrichten der Notdurft» und «Essen» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Diese ist ihr ab 1. März 2018 als Hilflosenentschädigung für Minderjährige und ab 1. April 2019 als Hilflosenentschädigung für Erwachsene auszurichten.

    Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18Dezember 2019 und vom 30. Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades im Sinne der Erwägungen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste, Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach