Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00019
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ wurde mit Hinweis auf eine Sprachbehinderung am 6. Oktober 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/2). Nach erfolgten Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für Sonderschulmassnahmen, Psychomotorik-Therapien und später auch für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404, Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10 ff.).
In der Folge absolvierte der Versicherte eine Lehre zum Mechapraktiker und arbeitete seit dem 1. Juli 2012 bei der Y.___ im Sicherheitsdienst. Am 4. September 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich schliesslich mit Hinweis auf ADHS Hyperaktivität, Konzentrationsstörungen, Raumorientierungsstörung, Nervosität, Schlafproblemen und Ruhelosigkeit zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 7/50). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/54), holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 7/61), erteilte dem Versicherten Kostengutsprache zur Potentialabklärung (Urk. 7/62) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/66). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2014 wurde die Berufsberatung aufgrund fehlender Rückmeldungen des Versicherten abgeschlossen (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch wie vorbeschieden ab (Urk. 7/84).
Am 22. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte mit Hinweis auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 7/88). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/93) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/108). Sodann wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen gewährt (Urk. 7/97 ff.). Im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms bei der Z.___ wurde der Versicherte zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils bei Verdacht auf ADHS und Asperger bei der A.___ angemeldet (Bericht vom 26. Februar 2018, Urk. 7/143). Mit Mitteilung vom 15. Mai 2018 wurden die beruflichen Massnahmen vorzeitig beendigt und die Rentenprüfung angekündigt (Urk. 7/145). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/155) und liess den Versicherten durch die Gutachtensstelle B.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Juli 2019, Urk. 7/166). Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/168). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September und am 30. Oktober 2019 Einwände (Urk. 7/170 und 7/173-175). Mit Verfügung vom 25. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydisziplinären Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei sei festzuhalten, dass es Tätigkeiten mit Routinearbeiten, verständnisvollem Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe sowie ohne Schichtarbeit sein müssten. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit solle die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und antidepressiver Medikation gewährleistet sein. Da in einer angepassten Tätigkeit ein volles Einkommen generiert werde, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Bei den nachgereichten medizinischen Berichten handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, weshalb an der Verneinung des Rentenanspruchs festgehalten werde (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gutachter seien bei der Tätigkeit bei der C.___ von der bisherigen Tätigkeit ausgegangen, was jedoch falsch sei. Er habe diese Tätigkeit bloss als Aufbautätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung als Chauffeur ausgeübt, was ihm aber nicht gelungen sei. Dennoch solle diese Tätigkeit zu 60 % und andere einfache repetitive Routinetätigkeiten sollten vollumfänglich möglich sein. Die Gutachter seien offensichtlich von einer anspruchsvollen Tätigkeit ausgegangen. Allerdings müsse hierbei hervorgehoben werden, dass seine einzige Aufgabe darin bestanden habe, die Rollwagen in eine Kolonne zu schieben. Es habe sich um eine absolute Routinetätigkeit gehandelt und sei bezüglich Konzentrationsfähigkeit nicht anspruchsvoll gewesen. Obwohl er gemäss der Arbeitgeberin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe, habe er nicht einmal in dieser Tätigkeit überzeugen können. Er habe kein Mindestmass an Eigeninitiative zeigen können, obwohl er das gewollt habe. Dennoch hätten die Gutachter behauptet, dass eine andere Routinearbeit möglich sei, ohne aber den offensichtlichen Widerspruch zu erklären. Es sei weder korrekt beurteilt worden, was überhaupt die bisherige Tätigkeit sei, noch sei eine angebliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da er bereits in der einfachsten Hilfsarbeitertätigkeit gescheitert sei, könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei der Versicherte zumindest zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Es müsse somit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangenen werden, weshalb er auf eine ganze Invalidenrente Anspruch habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle, nicht schlüssige B.___-Gutachten abgestellt habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, weshalb zumindest ein Obergutachten unerlässlich sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2019 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 ab (Urk. 7/166). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/166/15-23 und Urk. 7/166/44-45), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, MSc Neuropsychologie, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10: F90.0) ohne Nachweis einer neuropsychologischen Hirnfunktionsschwäche (Urk. 7/166/9-10).
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- Adipositas (ICD-10: E66.9)
- BMI 32 (Gewicht 96 kg, Grösse 173 cm)
- Chronischer Reizhusten unklarer Genese (ICD-10: R05)
- In der Vergangenheit kein Hinweis auf das Vorliegen eines Asthmas bronchiale
- In der Vergangenheit V. a. laryngopharyngealer Reflux, psychogen
- Allergie auf Hausstaubmilben (ICD-10: J30.3)
- Schnarchen, ohne anamnestische Hinweise auf Atemstörungen im Schlaf (ICD-10: R06.5)
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Arbeitstraining bei C.___ mit Coaching eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode beeinträchtige die Erwerbstätigkeit nicht. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien alle lebenspraktischen Tätigkeiten möglich, welche er nach Anleitung verrichten könne. Routinearbeiten repetitiver Art, welche bezüglich der Konzentrationsfähigkeit keine grossen Anforderungen stellten, seien realisierbar. Dagegen seien häufig wechselnde Arbeitssituationen und häufige Publikumskontakte, welche eine grosse Anforderung an die Umstellfähigkeit stellten, zu vermeiden. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe. Nachtarbeiten seien zu vermeiden, da diese zu verstärkten Schlafstörungen und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik führen könnten. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neuropsychologischen Hirnfunktionsschwäche. Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, welche zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bis anhin durchgeführten und in einer Verweistätigkeit führen würden.
Von einer 60%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne mit Sicherheit seit 2018 ausgegangen werden, seitdem im Arbeitsversuch die Schwierigkeiten abschliessend dokumentiert vorlägen. Retrospektiv lägen im Verlauf sonst keine ausführlichen Dokumentationen vor, auf die bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit abgestützt werden könne. Von einer erwiesenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne zuvor nicht ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe seit Jahren, sicher aber seit Juli 2016. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit würden folgende medizinische Massnahmen theoretisch empfohlen: Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und einer antidepressiven Medikation. Auch solle die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besprochen werden. Betreffend Reizhusten und Schnarchen befände sich der Beschwerdeführer bereits in fachärztlicher Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin der G.___. Betreffend Adipositas solle eine Ernährungsberatung und eine Steigerung der körperlichen Aktivität erfolgen. Berufliche Massnahmen könnten im Sinne einer Beratung, Hilfe bei der Stellensuche und einem Coaching bei der Arbeitsaufnahme sinnvoll sein (Urk. 7/166/10-12).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1. Juli 2019 (Urk. 7/166) beruht auf umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/15-23 und Urk. 7/44-45). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/40 und Urk. 7/51-52). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5).
4.2 Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund der sorgfältig erhobenen Befunde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten. Aus psychiatrischer Sicht konnte aufgrund der Akten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekennzeichnet durch Auffälligkeiten bereits in der Kindheit, aber nicht nur im Längsverlauf, sondern auch im Querschnittsbefund mit leichter psychometrischer Unruhe, etwas überschwänglicher Kontaktaufnahme und leichten Konzentrationsstörungen erhoben werden. Die Konzentrationsstörungen zeigten sich im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch dadurch, dass die genaue Angabe von Lebensdaten Schwierigkeiten bereitete. Sodann fiel dem Teilgutachter eine leichte psychomotorische Unruhe sowie eine Unzuverlässigkeit aufgrund des Zuspätkommens auf. Zusätzlich diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine leichte rezidivierende depressive Episode, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 7/166/38). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im Bereich aufmerksamkeitsrelevanter Funktionen keine Einschränkungen zeigte. Des Weiteren lag die Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 98 im durchschnittlichen Bereich (Urk. 7/166/51-52). Ferner stellte auch der allgemein-internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/166/29). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass das Gutachten bezüglich der Definition der bisherigen Tätigkeit unpräzise ist. Die Gutachter berücksichtigten als bisherige (angestammte) Tätigkeit den Arbeitsversuch in der C.___ mit Blick auf die gewünschte Ausbildung zum LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer sollte während einer Woche im Rampenbereich arbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Fahrertätigkeit eingeführt werden. Der Vorgesetzte erachtete indes die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit als mangelhaft, was ein Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb der Arbeitsversuch aus Sicherheitsgründen nach einer Woche abgebrochen wurde (Urk. 7/147/7). Die Gutachter vermuteten, tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Beruf als LKWFahrer wahrscheinlich überfordert (Urk. 7/166/10). Die LKW-Fahrertätigkeit ist jedoch nicht die angestammte oder bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kann vorliegend die exakte Bestimmung der bisherigen Tätigkeit offengelassen werden. Denn die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde plausibel und nachvollziehbar begründet und die Gutachter haben die aus den Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen im leidensangepassten Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt (Urk. 7/166/10-12 und Urk. 7/166/29). Sodann begnügte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 7/93) seit seiner einjährigen Anstellung nach der Lehre bei der H.___ aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential tiefen Einkommen.
4.3 An den gutachterlichen Feststellungen vermag auch der nach der Erstattung des Gutachtens eingereichte Bericht des I.___ vom 10. Oktober 2019 (Urk. 7/173 bzw. Urk. 3/4) nichts zu ändern. Dieser enthält keine aktuellen Untersuchungsbefunde, sondern bezieht sich lediglich auf den Bericht der A.___ vom 26. Februar 2018 zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers (Urk. 7/143). Dazu ist zu bemerken, dass die neuropsychologische Gutachterin den Bericht der A.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigte und ihre abweichende Einschätzung im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründete (Urk. 7/166/51-52). Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einen Gesamt-IQ von 98 und daher eine durchschnittliche Intelligenz, während das A.___ eine unterdurchschnittliche Intelligenz erhoben hatte, wobei aber keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden war. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Arztberichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Bericht vermag das Gutachten daher nicht in Frage zu stellen.
Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand, dass er trotz hoher Leistungsbereitschaft im Rahmen des Aufbautrainings bei der leichtesten Form einer angepassten Routinetätigkeit gescheitert sei (Urk. 1 S. 2 und S. 6 und Urk. 3/3), zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.3 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung leidet, wobei sich letztere Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, jedoch konnte der Medikamentenspiegel des Antidepressivums nicht nachgewiesen werden. Eine medikamentöse Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung besteht nicht (Urk. 7/166/3839).
Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. 7/166/38). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Mechapraktiker abschliessen und zwei Jahre für einen Sicherheitsdienst arbeiten, wenn auch unregelmässig. Als Belastungsfaktoren anzusehen sind die unselbständige Wohnsituation, die angespannte finanzielle Situation sowie der gescheiterte Versuch, eine LKWFahrerausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 7/166/10 und Urk. 7/166/40).
Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern mütterlicherseits zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, mit welchen er auch gemeinsam das Nachtessen einnimmt und ihnen etwas hilft. Zusätzlich verfügt er über einen kleinen Freundeskreis mit loyalen Kollegen, welche er grundsätzlich wöchentlich trifft und auch Ausflüge unternimmt (Urk. 7/166/27-28, Urk. 7/166/35 und Urk. 7/4646). Hingegen verfügt er über keine guten Kontakte zu seinen Eltern und zu seiner Schwester (Urk. 7/166/34).
Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Konzentrationsstörungen ergaben. Gegen schwere Konzentrationsstörungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt. Aus neuropsychologischer Sicht besteht eine im Durchschnitt liegende Intelligenz. Es ist von einem mindestens durchschnittlich prämobiden kognitiven Fähigkeitsniveau auszugehen. Das Vorliegen einer neuropsychologischen Hirnfunktionsschwäche konnte nicht dokumentiert werden. Aus allgemeininternistischer Sicht war der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation befunds- und beschwerdefrei, die im Alltag erwähnten Einschränkungen konnten nicht hinreichend begründet werden (Urk. 7/166/11, Urk. 7/166/30, Urk. 7/166/39-40 und Urk. 7/166/51-52). Sodann weisst der Beschwerdeführer ein nicht geringes Aktivitätsniveau auf, indem er täglich Spaziergänge unternimmt, Musik hört, viel Zeit vor dem PC verbringt (Gamen, Filme ansehen und Dokumente lesen), mit dem Auto unterwegs ist, am Wochenende jeweils Freunde trifft, seinen Grosseltern hilft, sein Zimmer sauber hält sowie seine finanziellen Belange selbständig erledigt. Immerhin verfügt er insoweit über einen geregelten Tagesablauf, als dass er jeweils um 10.00 Uhr aufsteht, duscht, täglich einen Spaziergang unternimmt, seinen Grosseltern hilf, Therapien besucht, mit den Grosseltern das Abendessen einnimmt und schliesslich die restliche Zeit vor dem PC verbringt bis er ca. um 3.00 Uhr ins Bett geht (Urk. 7/166/28, Urk. 7/166/35-36 und Urk. 7/166/45-46).
Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die voll attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil (Urk. 7/166/10) mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
6.3 Gemäss dem IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2015, die Arbeitslosenentschädigung eingerechnet, schwankende Einkommen (Urk. 7/93). Wird nun zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 2010, in welchem er das höchste Einkommen als ausgebildeter Mechapraktiker erzielte, abgestellt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47’180.-- (Fr. 35'385.-- : 9 x 12). Nach Anpassung des Einkommens an die allgemeine Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahre 2017 – den frühest möglichen Rentenbeginn - (Fr. 47’180.-- : 2151 x 2249; vgl. Tabelle T.39 [Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018] von 2151 [2010] auf 2249 [2017]) würde das Valideneinkommen Fr. 49'330.-- betragen.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.5 Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Somit ist das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Vollzeitpensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'803.-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 40 x 41.7). Angepasst an die Teuerung (Fr. 66’803.-: 2239 x 2249; vgl. Tabelle T.39 [Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018] von 2239 [2016] auf 2249 [2017]) ergibt dies das Invalideneinkommen von Fr. 67’101.--.
6.6 Wird das zugunsten des Beschwerdeführers berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'330.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101 gegenübergestellt, ist offensichtlich von einem klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen, was sich selbst unter Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, nicht ändern würde.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, wenn sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt würde. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
7. Nach dem Gesagten resultiert unabhängig von der klaren Definition der bisherigen Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz