Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00020


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notariat

Ludwig-Schläfli-Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, aus Sri Lanka stammend und verheiratet, reiste im Oktober 2005 in die Schweiz ein (Urk. 8/28 Ziff. 1.4). Vom 22. September 2012 bis 31. Oktober 2016 war sie als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 28 % (11.75 Stunden pro Woche) angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zufolge Krankheit gekündigt wurde (Urk. 8/35 S. 1-2). Unter Angabe von immer wieder auftretenden Bewusstseinsverlusten und Stürzen meldete sie sich am 7. Juli 2016 zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/28 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und forderte die Versicherte auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung in ihrer Muttersprache zu unterziehen (Urk. 8/40, 8/42, 8/44, 8/51, 8/55, 8/62). Nach Eingang eines ärztlichen Berichts der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/75) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung beim Institut A.___ (A.___-Expertise vom 25. September 2019; Urk. 8/85). Mit Vorbescheid vom 16Oktober 2019 (Urk. 8/88) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/89) mit Verfügung vom 25. November 2019 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.    Die Verfügung vom 25. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und rückwirkend seit Anspruchsbeginn, spätestens seit 1. Januar 2017, eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schloss am 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass davon ausgegangen werde, dass ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 28 % als Unterhaltsreinigerin und die restlichen 72 % im Haushaltsbereich arbeiten würde. Die medizinischen Abklärungen durch die A.___-Gutachter hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Dabei könnte die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin in einem 28 % Pensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 12'422.24 erzielen. Gestützt auf die statistischen Angaben des Bundes und unter Berücksichtigung von Kürzungen und Abzügen liesse sich in einer angepassten Tätigkeit in einem 80 % Pensum im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 21’706.04 erzielen. Im Erwerbsbereich betrage der Teilinvaliditätsgrad somit 0 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 10 % eingeschränkt. Bei einem Anteil von 72 % resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.2 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 7 %.

    Per 1. Januar 2018 sei aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hochzurechnen. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung betrage dabei Fr. 44'365.14 und jenes mit gesundheitlicher Einschränkung Fr. 21'706.04. Daraus ergäben sich Einschränkungen von 51 %. Im Haushalt bestünden nach wie vor Einschränkungen von 10 %. Gewichtet resultiere somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 14.3 % und im Haushaltsbereich von 7.2 % was zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % führe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei einseitig, nicht umfassend und beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere sei keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen worden. Die Schlüsse stünden im Widerspruch zum erstellten Sachverhalt und den Arztprognosen und das A.___ komme entgegen der Feststellung der Klinik Z.___ zum Schluss, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % realisierbar sei. Dabei seien die chronischen Krankheiten einseitig betrachtet worden und die einzelnen Krankheitserscheinungen separat und nicht zusammenhängend evaluiert und auch die Entwicklung der Krankheitssymptome nicht in Betracht gezogen worden. Die bisherigen Ärzte hätten physische und psychische Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei den Alltagsbeschäftigungen festgestellt.

    Vor allem aufgrund von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der plötzlichen Ohnmachts- und Verletzungsgefahr könne sie nicht arbeiten, da sie Arbeiten nicht zu Ende führen und nur bei Präsenz ihres Mannes die Tätigkeiten im Haushalt verrichten könne (S. 6). Auch habe sich das Krankheitsgeschehen nicht ausreichend stabilisiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente sei gefällt worden, obschon die Heilungsprozedur noch nicht fertig sei. Sie leide unter schwerwiegenden Folgen aufgrund ihrer Epilepsieanfälle. Zudem werde auch im Gutachten festgehalten, dass noch Physiotherapie erfolgen sollte, was Indiz dafür sei, dass der Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 8). Die psychiatrische Klinik Z.___ habe auch festgestellt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei und sie eine längerfristige Behandlung brauche. Es sei der psychiatrischen Klinik Z.___ beizupflichten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn vom 11. Januar 2018 und auch davor, aufgrund der täglich unvorhersehbaren Bewusstlosigkeit festzustellen. Sie könne auch zu Hause kaum Hausarbeit ausführen, beziehungsweise nur dann, wenn ihr Mann ihr aufgrund der sich nicht ankündigenden Verletzungsgefahr zur Seite stehen könne. Folglich sei sie stets sitzend zu Hause und könne sich erst ab dem Zeitpunkt frei bewegen, ab dem ihr Mann nach Hause komme (S. 9). Es sei deshalb weder im Erwerbs- noch im Haushaltsbereich eine Tätigkeit möglich (S. 10).

    

3.

3.1    Im Streit liegt die Verfügung vom 25. November 2019, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 7. Juli 2016 (Urk. 8/28). Ein möglicher Rentenanspruch fällt damit frühestens ab Januar 2017 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinischen Berichte ab diesem Zeitpunkt relevant. Die aufgelegten Arztberichte wurden im A.___-Gutachten vom 25. September 2017 (Urk. 8/85/15-19) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.

3.2    Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 17. August 2015 (Urk. 8/36) über den Aufenthalt vom 27. bis 31. Juli 2015 nannten die Ärzte als Diagnose rezidivierende Ereignisse mit Bewusstseinsalteration, am ehesten dissoziativer Genese, derzeit ohne Hinweis für das Vorliegen einer Epilepsie. Die Ärzte führten aus, seit 2006, ein Jahr nachdem die Beschwerdeführerin aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen sei, seien regelmässig Anfallsereignisse aufgetreten. Zu Beginn zwei bis dreimal pro Woche, vor allem bei grosser Traurigkeit und Müdigkeit. Dabei komme es bei unterschiedlichen Semiologien meistens zu undulierenden Zuckungen des Oberkörpers und zum Ballen der Fäuste vor der Brust. Im Rahmen der Anfallsereignisse habe sie sich Prellungen im Bereich der Schultern und des Rückens zugezogen. Im Neurostatus zeigten sich kein Meningismus und ein unauffälliger Hirnnervenstatus. Die Muskulatur sei normoton und eutroph, ohne Anhalt für latente oder manifeste Paresen und die Muskeleigenreflexe seien seitengleich mittellebhaft ohne Pyramidenbahnzeichen. Die Sensibilität und die Koordination seien intakt und das Vegetativum unauffällig. Psychisch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien kursorisch unauffällig, formalgedanklich kohärent, ohne Befürchtungen oder Zwänge. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die affektive Modulation und die Schwingungsfähigkeit seien regelrecht, stimmungsmässig euthym und der Antrieb, Appetit und Schlaf normal und es ergebe sich auch kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung. Während der dreitägigen Ableitung hätten keine Anfälle registriert oder sonstige klinische Auffälligkeiten protokolliert werden können. Im EEG zeigten sich keine epilepsietypischen Potentiale beziehungsweise Aktivitäten oder Anfallsmuster.

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie, führte im Bericht vom 1. September 2015 (Urk. 8/37/14-15) aus, zwischenzeitlich sei die Hospitalisation in der Klinik B.___ erfolgt. Die Kollegen gingen von dissoziativen Anfällen mit Bewusstseinsalterationen aus. Sie habe versuchsweise Levetiracetam für eine Woche eingesetzt. In dieser Woche habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Anfall gehabt und die Frequenz habe sich nicht verändert. Sie gebe an, dass weiterhin, etwa zwei bis dreimal pro Woche, derartige Störungen auftreten würden. Die Auslöser seien Müdigkeit und Traurigkeit. Darüber hinaus komme es seit Juni 2014 zu einem immer wieder auftretenden Einschlafgefühl im rechten Fuss, zum Beispiel nach längerem Stehen oder beim Putzen. Der Fuss sei dann ganz von der Gefühlsstörung betroffen. Die Symptomatik halte dann ca. drei bis vier Minuten an. Sie könne dann schlecht auf dem Fuss auftreten. Sie habe mittlerweile Ängste, dass sie dann wegen der Gefühlsstörung stürzen könnte. Dies sei auch ein Grund, warum sie es sich nicht mehr zutraue, als Reinigungskraft zu arbeiten. Die Ärztin hielt fest, nach ihrer Einschätzung könnte der unerfüllte Kinderwunsch als dysfunktionale Bewältigungsstrategie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen. Auch für die anfallsartig auftretenden Gefühlsstörungen des rechten Fusses lasse sich keine eindeutige organische Ursache finden.

3.4    Im Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/75) wiesen Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Oberärztin Dr. E.___ auf die seit 11. Januar 2018 zuerst alle zwei Wochen und danach im einmonatigen Rhythmus stattgehabten Einzelgespräche hin (S. 2). Die Ärzte nannten die Diagnosen dissoziative Krampfanfälle ICD-10 F44.5, bestehend seit 2006, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41, bestehend seit 2017, sowie eine seit 2017 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4 f.). Die Ärzte führten aus (S. 3), die Beschwerdeführerin sei von Dr. F.___, dem Hausarzt, zur Behandlung der dissoziativen Krampfanfälle und der zunehmenden Angst- und Depressionssymptomatik zugewiesen worden. Das Erstgespräch habe unter Beizug eines Dolmetschers auf Tamil stattgefunden. Die Beschwerdeführerin berichte, die dissoziativen Krampfanfälle zwei- bis dreimal täglich zu haben. Sie verliere plötzlich und ohne Prodrome ihr Bewusstsein und stürze immer nach hinten. Die bewusstlose Phase dauere immer länger an, aktuell bis zu 20 Minuten. Während dieser Zeit sei sie auf dem Boden liegend, unruhig, lege ihre beiden Hände um ihren Hals und drücke zu. Dabei atme sie unregelmässig, mit häufigen Aussetzern, tief und ringe nach Luft. Wenn sie wieder zu Bewusstsein komme, bestehe eine retrograde Amnesie, sie sei verwirrt, müde und habe am ganzen Körper sowie am Kopf noch stärkere Schmerzen als üblich. Oft ziehe sie sich dabei Verletzungen (Beulen) zu. Zunächst kehre ihr Sehvermögen langsam zurück. Aufgrund des Kräfteverlustes bleibe sie bis zu einer Stunde auf dem Boden liegen. In diesem Zustand schlafe sie oft auf dem Boden ein. Danach brauche sie ein paar Stunden, um sich zu erholen. Diese Anfälle hätten sich auch beim Sitzen und während des Schlafes ereignet sowie inner- und ausserhalb ihrer Wohnung. Sie träten unabhängig von der Stimmungslage oder von Belastungen auf. Es gebe keine klaren Frühwarnzeichen oder Auslöser (Trigger). Aufgrund der Stürze habe sie Angst, sich schwer zu verletzen, habe deshalb ein Vermeidungsverhalten entwickelt und sie habe Angst, sich allein und frei zu bewegen. Sie arbeite im Haushalt nur in Anwesenheit ihres Mannes, ansonsten sitze sie meistens auf dem Bett. Sie sei in Sri Lanka geboren und im Elternhaus zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Ihre Kindheit und Adoleszenz seien gut gewesen. Nach zwölf obligatorischen Schuljahren habe sie das College angefangen, es aber aufgrund der Trauer nach dem Verlust ihres Vaters (1998) abgebrochen. 2004 habe sie geheiratet und 2005 sei sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. 2006 habe sie ihre Grossmutter verloren, mit welcher sie stark verbunden gewesen sei und kurz darauf hätten die Anfälle angefangen. Trotzdem sei sie von 2013 bis 2015 in der Reinigung tätig gewesen. 2015 hätten sich die Anfälle täglich ereignet und sie sei mehrmals vom Arbeitsort in den Notfall gebracht worden. Aufgrund der Verletzungsgefahr sei ihr der Arbeitsplatz gekündigt worden. Seither sei sie arbeitslos und aufgrund der täglichen Stürze suche sie keinen neuen Job.

    Unter dem Titel objektive Befunde führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und von unauffälligem äusseren Erscheinungsbild. Im Kontakt sei sie freundlich, zugewandt und überangepasst. Es bestünden deutliche Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd und habe Angst, sich während der Stürze schwer zu verletzen. Es bestünden keine Zwänge, kein Wahnerleben oder Ich-Störungen. Sie berichte über seltenes Stimmenhören (Stimme ihres Onkels). Sie präsentiere sich affektiv depressiv, ängstlich, deutlich parathym, hilflos, punktuell hoffnungslos, schüchtern, stark bagatellisierend und nur punktuell schwingungsfähig. Ihr Antrieb sei reduziert und die Psychomotorik unauffällig. Circadiane Besonderheiten bestünden keine, jedoch Durchschlafstörungen, ein deutlicher Rückzug und keine soziale Umtriebigkeit. Ein Krankheitsgefühl und die Krankheitseinsicht seien teilweise vorhanden und sie sei behandlungsbereit. Hinweise auf ein selbstschädigendes Verhalten oder für Aggressivität oder akute Suizidalität bestünden keine, aber der Wunsch nach Ruhe (S. 4).

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und geistige Einschränkungen in Form von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie falle plötzlich und unangekündigt in Ohnmacht, verletze sich dabei und könne die Arbeit nicht bis zum Ende ausführen. Sie sei vom Arbeitsplatz aus mehrmals per Ambulanz ins Spital transportiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). Im Haushalt sei sie aufgrund der Stürze, die sich nicht ankündigten, und der Verletzungsgefahr meistens auf ihren Mann angewiesen (S. 7).

3.5    

3.5.1    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 25. September 2019 (Urk. 8/85), beruhend auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8 f.):

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.Chronische Fussbeschwerden rechts

- radiologisch Hohl-Spreizfuss und Hallux valgus intradigitus mit Rotationskomponente beidseits

- anamnestisch Status nach Eingriff im Bereich des Achillessehnenansatzes lateral rechts

- klinisch Knick-Hohl-Spreizfuss und Hallux valgus mit Rotationsfehl-stellung beidseits

2.Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

-radiologisch keine relevanten degenerativen Veränderungen der thorakolumbalen Wirbelsäule sowie Hüft- und Iliosakralgelenke und kein Hinweis für Neurokompression

-klinisch Hohl- und erheblicher Rundrücken

2.Dysmelie des zweiten Strahles der Hände

- Verdacht auf ulnokarpales Impingement am rechten Handgelenk

3.Anamnestisch Verdacht auf Radikulopathie L4, differentialdiagnostisch Metatarsalgie

4.Anamnestisch Vitamin D3-Mangel

Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Gutachter fest (S. 22 f.), die Beschwerdeführerin berichte, ihre Hauptproblematiken seien die seit 2006 bekannten, wiederholt auftretenden Ohnmachtsanfälle, ein Steifheitsgefühl und eine Bewegungseinschränkung am rechten Fuss. 2006 seien solche Ohnmachtsanfälle einmal pro Monat aufgetreten, seit 2016 bis dreimal täglich. Im Rahmen der Ohnmachtsanfälle sei es zu wiederholten Stürzen gekommen, wobei sie sich dabei Prellungen, aber keine schwerwiegenden Verletzungen zugezogen habe. Als mögliche auslösende Faktoren würden Schmerzen, Anstrengung, Computer-Internet Schauen und Lesen angegeben. Die Anfälle würden sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Hauses auftreten. Urin- oder Stuhlabgang oder Zungenbiss seien nicht aufgetreten, jedoch ein Bruxismus (Zähneknirschen). Sie leide unter rechtsseitigen, vor allem beim Stehen auftretenden Fussschmerzen, welche sie auf eine Grosszehenverkrümmung rechts zurückführe. An den Zeigefingern bestehe seit Geburt eine Missbildung im Sinne einer Dysmelie, welche sie jedoch im Alltag nicht beeinträchtige. Sie leide seit 2014 unter anhaltenden panvertebralen Rückenschmerzen, die täglich vorhanden seien mit punctum maximum im thorakalen Bereich, ohne dass periphere Ausstrahlungen und sensomotorische Ausfälle bestünden.

Der Gutachter führte aus, in der Anamnese imponierten wiederholte Bewusstseinsverluste seit 2006, welche im Verlauf wiederholt neurologisch und psychiatrisch abgeklärt worden seien und als Ursache am ehesten eine dissoziative Genese ohne Hinweis auf eine Epilepsie postuliert worden sei. Mit Ausnahme eines Vitamin D3-Mangels seien in der Vergangenheit keine allgemeininternistischen Befunde oder Diagnosen erhoben worden und es hätten in diesem Zusammenhang auch keine Behandlungen stattgefunden. Aus allgemeininternistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumentieren und der Beschwerdeführerin seien Eingliederungsmassnahmen ohne Einschränkungen zumutbar (S. 26).

3.5.2    Der orthopädische Sachverständige führte aus (S. 42), die Beschwerdeführerin sitze während einer knappen halben Stunde ruhig und mache lächelnd sehr unbestimmt bleibende Angaben. Sie ziehe sich in ausschliesslich stehender Position flüssig und zügig ohne sichtbare Einschränkung aus. Sie trage Konfektionssportschuhe, es zeigten sich eine Adipositas und ein diskretes, schnell abklingendes rechtsseitiges Hinken. Der Fersen- und Zehengang sei beidseits über mehrere Meter gut durchführbar. Der Schulter- und Beckenstand sei gerade und der Einbeinstand beidseits ohne Trendelenburg-Zeichen möglich. Es bestünden valgische Bein- sowie Rückfussachsen.

    Bei der Palpation der Halswirbelsäule lasse sich die Beschwerdeführerin aus der am Rande der Untersuchungsliege eingenommenen sitzenden Position plötzlich rückwärtsfallen, sodass Oberkörper und Beine zum Teil über die Liege hinausgeragt seien. Nachdem sie bei fehlender Ansprechbarkeit in die Rückenlage gedreht worden sei, habe sie sich bewegt und nach rechts auf den Boden sinken lassen, dabei habe sie mit den Augen gerollt, gezuckt und sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe mit den Händen an den Hals gegriffen, als ob sie sich würgen wollte und wiederholt gehustet. Der sofort hinzugekommene Ehemann habe beim Betreten des Untersuchungszimmers angesichts der auf dem Boden liegenden Explorandin gesagt, es sei jedes Mal das gleiche und während die Ereignisse früher fünf Minuten gedauert hätten, müsse er nun bis zu vierzig Minuten warten, bis der Anfall vorübergegangen sei. Zeitweise habe die Beschwerdeführerin die Augen geöffnet, aber weder auf Ansprache durch den Dolmetscher noch durch den Ehemann reagiert. Die gestreckten Beine seien massiv angespannt und unbeweglich gewesen und ebenso die oberen Extremitäten. Der Blutdruck habe 137 zu 96 mm Hg und der Puls 84 pro Minute betragen. Nach gut zwanzig Minuten habe sich die Beschwerdeführerin erholt und lächelnd und spontan wiederum die sitzende Position am Rand der Untersuchungsliege eingenommen. Auf die Frage nach Beschwerden habe sie auf die zervikothorakale Wirbelsäule hingedeutet und die Prüfung habe fortgesetzt werden können, jedoch sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht mehr weiter untersucht worden.

    Zu den Befunden aus orthopädischer Sicht hielt der Gutachter fest, der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten weitgehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal klar vermindert und zervikothorakal praktisch frei. An den Händen zeige sich eine Verkürzung der Zeigefinger samt deutlicher Ulnardeviation derselben sowie der Mittelfinger. Auf der rechten Seite würden Hinweise für ein ulnokarpales Impingement vorliegen und an den Füssen bestehe eine deutliche Fehlstellung im Sinne eines Knick-Hohl-Spreizfusses mit Hallux valgus intradigitus (S. 46). Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus demonstrierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit der Füsse bei deutlicher Fehlstellung sowie auch gewisse Beschwerden an der Wirbelsäule bei Fehlhaltung. Die gesamte anamnestische und insbesondere klinische Präsentation liessen aber an eine im Wesentlichen nicht organische Problematik denken und die erheblichen Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar nachvollzogen werden (S. 47). Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden. Für überwiegend stehende und gehende Verrichtungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit allerdings vermehrtem Pausenbedarf von etwa 10 % auszugehen (S. 48).

3.5.3    Der Neurologe führte aus (S. 54 f.), die Beschwerdeführerin stelle die wiederholten Ohnmachtsanfälle, die seit 2006 aufträten, in den Vordergrund. Dies solle auch während der orthopädischen Untersuchung geschehen sein. In diesem Zusammenhang seien im Jahr 2015 bei der Neurologin Dr. med. C.___ und in der Klinik B.___ Abklärungen erfolgt. Dabei sei von dissoziativen Anfällen mit Bewusstseinsalterationen ausgegangen worden und Hinweise für eine epileptische Genese hätten sich keine ergeben, auch nicht mittels einer Video-EEG-Überwachung. Insofern Dr. C.___ auf eine rezidivierende Gefühlsstörung im rechten Fuss eingegangen sei, habe weder klinisch, noch neurographisch, noch kernspintomographisch ein Korrelat gefunden werden können. Diesbezüglich sei in der Untersuchung eine Hypästhesie und Schmerzen am Fussballen rechts angegeben worden bei gleichzeitig bestehender Verhornung in diesem Bereich und einer Dysmelie sowohl an Händen als auch an den Füssen. Die Differentialdiagnose einer Metatarsalgie und die möglichen Auswirkungen der Dysmelie seien jedoch auf orthopädischem Fachgebiet zu beurteilen und auf rein neurologischem Gebiet ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankung.

3.5.4    Auf psychiatrischem Fachgebiet legte der Sachverständige dar (S. 30 f.), die Beschwerdeführerin beklage, dass sie 2006 nach der Einreise in die Schweiz und nach dem Tod der Grossmutter wiederholt das Bewusstsein verloren habe. Sie habe Heimweh gehabt, habe in einer grossen Familie in Sri Lanka gelebt, sei einsam gewesen. Später seien die Anfälle seltener geworden und nur noch alle ein bis zwei Monate aufgetreten. Einzig wenn sie traurig gewesen sei, wenn sie unter Heimweh gelitten habe, habe sie Anfälle gehabt. 2014 habe sie Probleme mit dem rechten Fuss gehabt, das rechte Bein sei öfters eingeschlafen und sie sei deswegen auch gestürzt. Sie leide unter Missbildungen an den Händen und an den Füssen seit Geburt. Von 2012 bis 2016 habe sie drei Stunden abends bei einer Bank als Putzfrau gearbeitet. Auch dort habe sie Anfälle gehabt. Niemand habe dies aber bemerkt. 2016 sei aber ein Mitarbeiter anwesend gewesen, habe den Anfall bemerkt und habe die Ambulanz gerufen. In der Folge sei sie von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden und seither hätten die Anfälle zugenommen. Zurzeit leide sie ca. zwei- bis dreimal am Tag unter einem Anfall. Sie spüre nicht, wenn sie ohnmächtig werde, falle meistens einfach zu Boden. Sie trage jetzt einen Helm zu Hause, um keine Kopfverletzungen zu erleiden. Bei ihren Stürzen habe sie sich nie schwere Verletzungen zugezogen, gelegentlich aber Prellungen im Bereich der Schulter. Die Ohnmachtsanfälle würden ungefähr 20 Minuten andauern. Anschliessend sei sie noch etwas benommen, benötige Zeit, um wieder richtig wach und leistungsfähig zu werden. Sie könne sich die Herkunft der Anfälle auch nicht erklären. Sie sei in Behandlung beim Hausarzt, der Tamile sei und mit dem sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Seit eineinhalb Jahren sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung wobei sie sich an den Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Die Besprechungen fänden ca. einmal im Monat mit Hilfe eines Dolmetschers statt. Bis anhin habe die Behandlung keinen Erfolg gezeigt. Medikamente nehme sie nicht regelmässig ein, insbesondere auch keine Psychopharmaka. Einzig, wenn sie Schmerzen habe, nehme sie gelegentlich eine Tablette Novalgin. 2010 und 2017 sei sie jeweils während einigen Tagen in der Klinik B.___ behandelt worden. 2010 habe man keine Anfälle festgestellt, 2017 habe sie auch in der Klinik Anfälle gehabt. Man habe ihr aber auch dort nicht helfen können. Sie leide auch gelegentlich unter Einschlafen im rechten Bein. Therapien würden keine durchgeführt. Sie habe die Hoffnung noch nicht verloren, wieder gesund zu werden und arbeiten zu können. Das Ganze belaste sie aber und sie versuche, trotz ihrer Schwierigkeiten ihren Optimismus und ihre Lebensfreude zu behalten. Weiter gebe die Beschwerdeführerin an (S. 31 f.), sie sei nie schwer krank gewesen, zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder in Sri Lanka auf dem Lande aufgewachsen. Die Eltern hätten ein grosses Restaurant geführt. Der Vater sei 1999 an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben und die Mutter 69 Jahre alt. Ihre Mutter und die Geschwister lebten seit Jahren in Australien. Sie habe immer eine gute Beziehung zu ihren Eltern und ihren Geschwistern gehabt und in der Familie seien keine psychischen Erkrankungen bekannt. Im Dezember 2018 sei sie während fünf Wochen in Sri Lanka gewesen und habe dort auch ihre Familie getroffen, die einen Besuch in ihrer Heimat gemacht habe. Während dem Flug habe sie keine Anfälle erlitten, aber in Sri Lanka seien einige Anfälle aufgetreten und dort habe sie auch einen Arzt aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Ansonsten sei die Reise gut verlaufen. Sie habe die Grundschule und ein College besucht, sei insgesamt während 13 Jahren zu Schule gegangen und habe dort keine Probleme gehabt. Mit ihren seit der Geburt vorhandenen Missbildungen habe sie nie Probleme gehabt. Diese störten sie nicht. 1999 habe sie die Schule beendet und auf die Universität gehen können, aber nach dem Tod ihres Vaters kein Interesse mehr gehabt. Von 1999 bis 2006 habe sie zu Hause gelebt und in dieser Zeit viel gelesen und TV gesehen. Die Eltern hätten Hausangestellte beschäftigt und sie habe im Haushalt nicht mithelfen müssen. So habe sie auch bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht kochen können und erst in der Schweiz durch ihren Mann das Kochen erlernt.

    Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin (S. 33), sie gehe meistens um 22 Uhr ins Bett, stehe um 6 Uhr auf, wenn ihr Mann morgens früh zur Arbeit gehen müsse. Tagsüber sei sie eigentlich meistens zu Hause. Wenn ihr Mann nicht da sei, lege sie sich meistens aufs Sofa. Sie beschäftige sich mit dem Computer, sehe sich die Nachrichten und Serien an. Sie habe auch das Lesen wieder aufgenommen, lese Romane auf Tamil und lese sehr viel. Die Haushaltsarbeit verrichte sie, wenn ihr Mann zu Hause sei und ihr dabei helfe. Auch beim Kochen sei er ihr behilflich. Die grösseren Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Mann. Wenn sie einmal unbedingt etwas benötige, sei sie auch in der Lage, alleine den nahegelegenen Coop aufzusuchen, um einen Einkauf zu tätigen. Wenn der Mann nicht arbeite, machten sie Spaziergänge, besuchten die Kollegen oder würden von den Kollegen besucht. Letztmals sei sie im Dezember 2018 in Sri Lanka gewesen.

    Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Sachverständige aus (S. 33 f.), die Beschwerdeführerin drücke sich differenziert und ausführlich aus. Praktisch während der ganzen Untersuchung zeige sie eine heitere Grundstimmung, lache auch öfters. Einzig als sie darüber berichtet habe, dass sie darunter leide, ihren Mann mit ihrer Krankheit zu belasten, sei sie kurz traurig geworden. Insgesamt sei aber ein heiterer Affekt vorherrschend. Die Psychomotorik sei lebhaft, der Antrieb nicht vermindert und der affektive Kontakt zum Untersucher und zum Dolmetscher gut. Sie mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin und während der Untersuchung habe sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt und habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt, ihre Ausführungen anschaulich, das Denken nicht eingeengt und sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf überwertige Ideen, wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen und keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen ergeben. Sie habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person und könne sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden und sie äussere keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden und sie berichte auch nicht über Ängste und habe keine Phobien erwähnt. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben und sie berichte nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse.

    Unter Herleitung der psychiatrischen Diagnosen legte der Sachverständige dar (S. 33 f.), gemäss Aktenlage erleide die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal am Tag eine Ohnmacht von ungefähr 20 Minuten Dauer. Diagnostisch handle es sich dabei um dissoziative Krampfanfälle. Eine weitere Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Hintergründe der Krampfanfälle seien der Beschwerdeführerin weitgehend unbewusst. Es könne aber doch vermutet werden, dass die Immigration in die Schweiz, der Verlust der Geborgenheit der Grossfamilie und die Überforderung mit der Haushaltsführung die Beschwerdeführerin belastet habe, worauf sie mit Krampfanfällen reagiere respektive damit ihre Überforderung ausdrücke. Mit ihren Anfällen erreiche sie auch einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Denn sie werde von ihrem Ehemann unterstützt, berichte sie doch wortwörtlich, dass ihr Ehemann sich um sie wie um ein kleines Kind kümmere. Der Ehemann übernehme also die frühere Funktion der Grossmutter. Sie müsse auch keiner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Dabei sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt im Alter von 32 Jahren eine ausserhäusliche berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und an eine Arbeit in der freien Wirtschaft gar nicht gewohnt gewesen sei. All dies könne dazu beitragen, dass sie unbewusst ihre Überforderung mit Hilfe der Ohnmachten ausdrücke und diese Ohnmachten in der Folge zu einem hohen sekundären Krankheitsgewinn führten. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, denn die Beschwerdeführerin erwähne nur am Rande ihre körperlichen Beschwerden und es würden keine Therapien durchgeführt und sie nehme nur selten ein Schmerzmittel ein. Ebenso hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können und der psychopathologische Befund der psychiatrischen Klinik Z.___ könne damit nicht bestätigt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Z.___ eine depressive Störung diagnostiziere, aber keine antidepressive Therapie durchführe. Die Beschwerdeführerin sei einzig durch ihre Ohnmachten beeinträchtigt und bei einer Arbeit, bei der sie nicht gefährdet sei, sich durch Stürze von Leitern oder Gerüsten zu verletzen, bestehe somit nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

    Zur Konsistenz und zur Arbeitsfähigkeit erläuterte der Sachverständige (S. 37), die Beschwerdeführerin sehe sich als nicht arbeitsfähig, liege den ganzen Tag auf dem Sofa, lese sehr viel, beschäftige sich mit dem Computer, pflege via Telefon soziale Kontakte und könne alleine kleinere Einkäufe erledigen. Durch ihre Ohnmachten sei sie im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt. Mit ihren Symptomen erziele sie aber einen hohen sekundären Krankheitsgewinn, der unter anderem auch darin liege, dass sie in den Haushaltsarbeiten von ihrem Ehemann unterstützt werde und sich dadurch stundenlang mit Lesen und mit dem Computer beschäftigen könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin während acht Stunden anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Ohnmachten bestehe. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit, wenn die Beschwerdeführerin nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten müsse. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 37 ff.).

3.5.5    Aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten zur Arbeitsfähigkeit aus (S. 9), in somatischer Hinsicht bestehe bezüglich des Bewegungsapparates in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin aufgrund chronischer Fussbeschwerden rechts eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit einem vermehrten Pausenbedarf von zirka 10 %. Dagegen bestehe in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollten wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg wie auch wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Anfälle seien am ehesten dissoziativer Genese und anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine Radikulopathie L4 und differentialdiagnostisch einer Metatarsalgie, welche die Erwerbstätigkeit nicht signifikant einschränkten. Dagegen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer körperlich vorwiegend sitzenden, leichten Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dissoziativer Krampfanfälle in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Die leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründe sich aufgrund der Ohnmachten. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.    

    In der zuletzt ausgeübten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Körperlich leichte, überwiegend sitzende Arbeiten unter Wechselbelastung, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund zu vermeiden sei, und ohne Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, seien bei einer maximalen Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich. Dabei bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Insgesamt betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit damit 80 % (S. 10 f.).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/85/15-19) und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere mit Blick auf die Vorberichterstattung, welche anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ erstellt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens in nachvollziehbarer Weise dar, dass die im Vordergrund stehenden geklagten Ohnmachtsanfälle aufgrund der Klinik und Diagnostik auf keinem der somatischen Fachgebiete erklärbar sind. Diese Einschätzung stimmt namentlich mit den Ausführungen der behandelnden Neurologin Dr. C.___ im September 2015 überein, wonach einerseits trotz Verabreichung des Antiepileptikums (Levetiracetam) die Anfallsfrequenz nicht reduziert werden konnte und als Auslöser der Anfälle Müdigkeit und Traurigkeit angeführt wurden. Die behandelnde Neurologin zog dabei auch in Betracht, dass ein unerfüllter Kinderwunsch als dysfunktionale Bewältigungsstrategie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen könnte. Anderseits beklagte damals die Beschwerdeführerin nicht primär die Ohnmachtsanfälle als Ursache, dass sie sich nicht mehr zutraue, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern dass sie ein Einschlafgefühl im rechten Fuss verspüre und Angst habe, dass sie wegen der Gefühlsstörung stürzen könnte (E. 3.3).

    Vor diesem Hintergrund überzeugt die diagnostische Herleitung im A.___-Gutachten, wonach die lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet erklärbaren und als dissoziative Krampfanfälle bezeichnete Symptomatik am ehesten als Reaktion im Zusammenhang mit einer allgemeinen Überforderungssituation zu verstehen ist. Detailliert zeigte der psychiatrische Gutachter dabei die Problematik auf im Zusammenhang mit der Immigration in die Schweiz, dem Verlust der Geborgenheit der Grossfamilie, der Überforderung mit Haushaltsarbeiten, nachdem solche Arbeiten in der Ursprungsfamilie mit Bediensteten gar nie notwendig gewesen waren, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt im Alter von 32 Jahren, ohne daran gewöhnt zu sein, einer Arbeit in der freien Wirtschaft nachging respektive eine solche Tätigkeit bei knappen finanziellen Verhältnissen mit Schulden aufnahm (vgl. Urk. 8/85/24). Nachvollziehbar dargelegt ist sodann der hohe sekundäre Krankheitsgewinn, welcher durch die Anfälle erzielt wird. Denn einerseits muss die Beschwerdeführerin dadurch keiner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Anderseits erreicht sie damit, dass sie vom Ehegatten unterstützt wird und er sich «wie um ein kleines Kind» um sie kümmert (Urk. 8/85/32) und so die Funktion ersetzt, welche früher ihre Grossmutter inne hatte. Letztlich versetzen die Anfälle die Beschwerdeführerin aber auch in die Lage, ihren bisherigen Interessen und Aktivitäten weiterhin nachzugehen, welche sie bereits 1999 bis 2006 verfolgt hatte. Dies heisst zu Hause bleiben, viel lesen und TV schauen zu können, ohne dass weitere Verpflichtungen und Ansprüche an sie gestellt oder herangetragen werden. Denn, wie sie zum Tagesablauf selber schilderte (Urk. 8/85/33), liegt sie nun meistens auf dem Sofa und beschäftigt sich mit dem Computer, sieht Nachrichten und Serien am TV und liest sehr viele Romane in ihrer Muttersprache. Dass der psychiatrische Sachverständige den Ohnmachtsanfällen im Alltag der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine höhergradigen Einschränkungen zugemessen hat, ist damit ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.2    Nichts anderes ergibt eine Prüfung der einschlägigen Indikatoren (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als nicht ausgeprägt. So reduzieren sich die diagnoserelevanten Befunde auf die beschriebenen dissoziativen Krampfanfälle, welchen keine somatische Genese, insbesondere keine Epilepsie zugrunde liegt. Weitere erheblichere Komorbiditäten bestehen nicht. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gesprochen werden, was angesichts des sekundären Krankheitsgewinns, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der Störung erhält, auch nicht erstaunt. Die vom behandelnden Psychiater der psychiatrischen Klinik Z.___ genannte rezidivierende depressive Störung konnte durch die Untersuchungsbefunde im A.___ nicht bestätigt werden und es findet auch keine Behandlung mittels Antidepressiva statt. Die zuletzt lediglich einmal monatlich durchgeführten Einzelgespräche, wobei der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name des Behandlers erinnerlich ist (Urk. 8/85/31), zeugen nicht von einem erheblichen Leidensdruck und begründen Zweifel an der Behandlungstiefe, was offenkundig im Kontext mit dem Krankheitsgewinn steht, welchem ein Behandlungserfolg mit Genesung entgegenläuft. Bezüglich Persönlichkeit und sozialem Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten umsorgt wird, gute familiäre Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie hat, welche in Australien lebt, sowie einen Freundeskreis pflegt (Urk. 8/85/24, 31 ff.). Damit zeigt sich eine ungebrochene Fähigkeit, verlässliche soziale Beziehungen zu pflegen, was auf erhaltene Ressourcen schliessen lässt. Solche sind auch darin zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich stundenlang mit Romane lesen, Fernsehen, Computerspielen und Telefonieren zu beschäftigen. Im Rahmen der Konsistenzprüfung ist sodann festzuhalten, dass sich aufgrund der Ohnmachtsanfälle zwar gewisse Einschränkungen in bestimmten Lebensbereichen zeigen. So verlässt die Beschwerdeführerin die Wohnung ohne Begleitung ihres Ehegatten nicht für längere Zeit. Sie ist aber in «Notfällen» durchaus in der Lage, kleiner Einkäufe selbständig zu tätigen (Urk. 8/85/33). Ein erheblicher Leidensdruck ist damit nur beschränkt sichtbar, was konsequenter Weise auch nicht zu intensiveren Therapiebemühungen geführt hat. Zusammenfassend sind damit die praxisgemässen Kriterien, soweit sie überhaupt vorliegen, jedenfalls nicht sonderlich ausgeprägt. Eine allgemeine Leistungsreduktion um 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ausserhäusliche Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies vom psychiatrischen Gutachter attestiert wurde, erscheint damit ausgewiesen und den normativen Vorgaben Rechnung tragend.

4.3    Damit ist auch nachvollziehbar, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der somatischen Gegebenheiten aus gesamtmedizinischer Sicht in der zuletzt ausgeübten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtet wurde. Plausibel ist auch, dass für besser angepasste leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Beschränkungen beim Hantieren von Lasten, Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grund sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten eine Präsenzzeit von acht Stunden pro Tag besteht. Damit wurde auch überzeugend dargelegt, dass unter Anrechnung des erhöhten Pausenbedarfs in einer solchen Tätigkeit auf eine Leistungsfähigkeit von 80 % respektive auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu schliessen ist.


5.    Die Auswirkungen dieser Einschränkung im Haushalt beziehungsweise in einer Erwerbstätigkeit blieben unbestritten. Ebenso, dass die Beschwerdeführerin als zu 72 % im Haushalt und zu 28 % im Erwerbsbereich tätig einzustufen ist. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Daraus ermittelte sie im Erwerbsbereich per Ende Dezember 2017 einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % und ab 1. Januar 2018 einen solchen von 14.3 % (Urk. 2). Diese Vorgehensweise ist aufgrund der Verordnungsänderung gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 sowie gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 korrekt. Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich anbelangt, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Abklärung am Wohnort. Mit Blick darauf, dass das medizinische Belastungsprofil feststeht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich überwiegend auf psychiatrischem Fachgebiet zur Diskussion stehen und hier eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht (E. 3.5.4 in fine), gibt diese Vorgehensweise bei nur geringen Einschränkungen zu keiner Kritik Anlass. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss als korrekt und der rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist zu bestätigen.

    Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef