Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00022


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 8. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Asylum Rechtsberatung

Postfach 2108, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 14. Juni 1961, erlitt am 16. Juni 1991 einen Arbeitsunfall als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk und zog sich dabei eine Daumenverletzung rechts zu, welche im selben Jahr mehrfach operativ versorgt wurde (Urk. 11/13/229, 11/13/305). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wurde mit Beschluss vom 12. Mai 1993 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 22. November 1993 sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/13/240 f.; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 1994, Urk. 11/13/215). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 teilte die Unfallversicherung dem Versicherten mit, sie nehme die per 1. April 2008 sanktionsmässig aufgehobene (Urk. 11/13/173) Ausrichtung der Rente von 15 % rückwirkend per 9. Dezember 2016 wieder auf (Urk. 11/13/39).

    Der Versicherte, welcher in der Schweiz im Jahr 1995 zuletzt einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (Urk. 11/19/2) und nach mehrjährigem Aufenthalt in seiner Heimat Jamaica wieder in die Schweiz eingereist war (vgl. Urk. 11/1), meldete sich am 21. März 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf multiple Operationen am Daumen und Schmerzen an demselben bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/11/6). Die IV-Stelle nahm einen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 11/2 = Urk. 11/8), tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht (Urk. 11/19/2) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/13). Am 5. Juni 2019 fand ein Standortgespräch bei der IV-Stelle statt (Urk. 11/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten und ihm eine Frist zur Verbesserung derselben einzuräumen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Rechtsbegehren/Begründung) angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei aufzuheben respektive zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht (Urk. 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019, die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien einzig auf die Folgen des Unfalls zurückzuführen, weshalb das Verfahren mit der Unfallversicherung koordiniert werde. Die Abklärungen der Suva hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1993 unverändert geblieben sei und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 15 % vorliege. Dieser Invaliditätsgrad sei auch für die Invalidenversicherung bindend. Da ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % entstehe, habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei seit vielen Jahren körperlich behindert und könne nicht arbeiten (Urk. 7 S. 8). In seinem angestammten Beruf sei er zu 50 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit habe er mit einer Erwerbseinbusse von 30 % zu rechnen, wobei der Arbeitsmarkt ihm keinerlei Aussicht auf eine solche biete. Doch selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe eine Erwerbsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 30 %, womit sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 49 % (70 % x 70 %) ergebe (Urk. 7 S. 9 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt beim Arbeitsunfall vom 13. Mai 1991 eine schwere Rissquetschwunde am linken Daumen mit zweigradig offener Grundphalanxfraktur und einem Weichteildefekt streckseitig, was 1991 mehrere Operationen nach sich zog (vgl. u.a. Urk. 11/13/260, 11/13/294). In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 5. Oktober 1993 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, klagte der Beschwerdeführer über stechende Schmerzen im rechten Daumen, welche vom Daumengrundgelenk gegen die Daumenkuppe ausstrahlen würden. Die Funktionen der Langfinger, wie Faustschluss, vollständige Streckung, Abspreizung und Beugung im Grundgelenk seien unauffällig gewesen (Urk. 11/13/255). Der rechte Daumen sei verkürzt, aber reizlos. Er sei bei der Untersuchung etwas kühler gewesen als der linke, jedoch nicht geschwollen oder gerötet. Beim Betasten des Daumens habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen, dorsal und volar aber eine reduzierte Sensibilität angegeben, wenn auch ohne Parästhesien oder einschiessende Schmerzen (Urk. 11/13/255). Dr. Z.___ erachtete eine leichte, grobmechanische Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nach angemessener Zeit als möglich. So sei der Beschwerdeführer zwar nicht mehr angestammt, aber ohne Weiteres in einer Tätigkeit als Hauswart, Magaziner oder Hubstaplerfahrer einsetzbar (Urk. 11/13/256). Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich seiner revisionsweise durchgeführten Untersuchung vom 19. November 1996 von einem morphologisch und funktionell kaum veränderten Zustand des Daumens aus, erkannte aber gegenüber 1993 eine graduelle Verbesserung im Sinne einer Verminderung der Empfindlichkeit und einer Anpassung und Angewöhnung. Mässig kraftfordernde, grobmechanische Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich (zum Beispiel Tätigkeiten als Maschinist, im Magazin mit relativ groben Werkstücken, als Staplerfahrer usw. [Urk. 11/13/203-206]).

3.2    Am 11. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer die Sprechstunde Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ auf. Mit Bericht vom 1. November 2016 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie, die Diagnose eines schmerzhaften Daumens rechts bei Status nach multiplen Voroperationen vor 25 Jahren (Urk. 11/2/1). Der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der Schmerzen im Daumen berichtet und könne diesen bei der Arbeit nicht mehr einsetzen. Es störe ihn auch die Kälteintoleranz. Radiologisch hätten sich keine degenerativen Veränderungen gezeigt, die proximale Phalanx sei wie auch die Endphalanx in einer Beugekontraktur im ehemaligen IP-Gelenk um fast 90° zusammengewachsen. Die Lappenplastik im Bereich des ulnaren Daumens über dem MCP-Gelenk sei weich und indolent, die Daumenopposition gelinge bis zur Ringfingerspitze. Es zeige sich eine Hyposensibilität der Daumenkuppe, Druckdolenzen lägen jedoch keine vor. Auf weitere operative Schritte verzichtete der Beschwerdeführer nach fachärztlicher Aufklärung über die Operationsrisiken.

3.3    Am 1. Dezember 2017 untersuchte die Kreisärztin der Suva, Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer (Urk. 11/13/64-69). Dieser habe angegeben, aktuell nicht in Behandlung zu sein und für den Daumen ausschliesslich Schmerzmittel zu benötigen. Weiter habe er berichtet, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 1996 keine Veränderung ergeben habe (Urk. 11/13/66). Als Bauarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da es unter Belastung zu vermehrten Schmerzen im Daumen käme (Urk. 11/13/67).

    Während der Anamnese sei der rechte Arm durch den Beschwerdeführer seitengleich in die Gestikulation miteingebunden worden. Inspektorisch seien das Muskel-/Sehnenrelief im Bereich der Oberarme, die Ellbogengelenk- und Handgelenkkonturen, die Handwurzel und die Langfinger seitengleich unauffällig erschienen. Das Ellbogengelenk sei frei beweglich gewesen und auch die Beweglichkeit im Handgelenk habe sich uneingeschränkt gezeigt (Urk. 11/13/67).

    Klinisch habe sich ein deformierter rechter Daumen mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Grundgelenk bei ankylosiertem Endgelenk präsentiert. Entsprechend sei die Greiffunktion der rechten Hand eingeschränkt. Das Langfingerspiel, Beugen, Strecken und Abspreizen der Finger sei gegen Widerstand seitengleich gut möglich gewesen. Es habe sich damit seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 19. November 1996 grundsätzlich keine klinische Veränderung ergeben (Urk. 11/13/69).

    Der Beschwerdeführer sei für mittelschwere, grob manuelle Tätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/13/69).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid insgesamt, so auch hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Akten der Suva (Urk. 2 S. 1) und damit insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2017 (E. 3.3).

    Diese erfüllt die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung (E. 1.5), beruht sie doch auf einer einlässlichen chirurgischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten Daumen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Nachvollziehbar kam Dr. D.___ unter Berücksichtigung der klinischen Befunde in ihrer Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation sodann zum Schluss, dass die Greiffunktion der rechten Hand bei endgradiger Bewegungseinschränkung im Grundgelenk und ankylosiertem Endgelenk des Daumens weiterhin eingeschränkt sei und dass sich seit 1996 klinisch grundsätzlich keine Veränderung ergeben habe. An ihrer Schlussfolgerung auf eine andauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, grobmanuellen Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Zug mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand rechtfertigen sich daher keinerlei Zweifel.

4.2    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin damit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Abklärungen der in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Formular vom 31. Oktober 2018) einzig angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens (Urk. 1/11/6). Dies gilt umso mehr, als der vom Beschwerdeführer eingereichte handchirurgische Bericht des B.___ vom 11. Oktober 2016 (Urk. 11/1-2) in die Beurteilung von Dr. D.___ Eingang fand (Urk. 11/13/66) und sowohl angesichts der dort erhobenen klinischen wie auch bildgebenden Befunde keinerlei Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bot. Nachdem die Herkunft eines Beweismittels für dessen Beweiswert grundsätzlich nicht massgeblich ist (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), ist denn auch ohne Belang, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. D.___ um eine im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Beurteilung handelt.

    Sodann bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die vom Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 17. September 2019 geklagten Sehprobleme rechts (Urk. 11/18/2) weiterführend abzuklären, fehlen doch Hinweise auf in diesem Zusammenhang bereits erfolgte Behandlungen und insbesondere auf eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angedeutete psychische Komponente («schnell gestresst», Urk. 11/18/2). Bezeichnenderweise fanden denn auch weder die Sehprobleme noch eine allfällige psychische Einschränkung Eingang in die beschwerdeweisen Vorbringen (Urk.  7 S. 8 ff.).

    Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk, jedoch in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (E. 2.2), gilt es zu berücksichtigen, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der so verstandene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Gemäss der beweiskräftigen Beurteilung von Dr. D.___ kommen gesundheitlich bedingt noch mittelschwere, grob manuelle Tätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags in Frage. Angesichts dieses Anforderungsprofils ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, stehen dem Beschwerdeführer damit doch selbst im angestammten Sektor Produktion noch eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. als Magaziner, Staplerfahrer, etc.) offen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ihm eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).

5.2    In Bezug auf die Invaliditätsbemessung gilt es zwar zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der Unfallversicherung hätte begnügen dürfen (E. 1.4).

    Jedoch zeigt der Vergleich des von der Suva für das Jahr 2017 als massgeblich erachteten Valideneinkommens von Fr. 64'573.--, welches sie gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielten Lohn unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 richtig berechnete (vgl. Urk. 11/13/107, 11/13/266), mit dem massgeblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016 für männliche Hilfskräfte von monatlich Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL, in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), welcher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA]) und der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 67'102.-- hochzurechnen ist, dass selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Hieran änderte auch eine Hochrechnung der Vergleichseinkommen auf das Jahr 2019 (frühest möglicher Rentenbeginn [Art. 29 Abs. 1 IVG] als massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich: BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) nichts.

5.3    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen.

    Auf Weiterungen des Verfahrens zur von der Beschwerdegegnerin noch im Feststellungsblatt vom 18. Oktober 2019 aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 11/20/2) oder den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG kann, nachdem eine für den hier strittigen Rentenanspruch leistungsspezifische Invalidität ohnehin nicht vorliegt (E. 1.1 und 1.2), in diesem Verfahren verzichtet werden.

6.

6.1    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 14. Februar 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, Dr. Z.___ habe noch im Jahr 1993 festgestellt, dass er nicht in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Sodann habe er aufgrund seiner Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt lediglich Aussichten für schwere körperliche Anstellungen und sei zudem auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70 % erwerbsfähig (gemeint wohl: arbeitsfähig, Urk. 7 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit keiner ärztlichen Einschätzung belegte und die Würdigung der medizinischen Akten zum klaren Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte (Urk. E. 4), ohne dass eine hiervon abweichende ärztliche Einschätzung in den Akten lag, verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum angeblich aussichtslosen Arbeitsmarkt offensichtlich, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (E. 5.1). Seine Vorbringen erweisen sich auch diesbezüglich als von vornherein nicht erfolgsversprechend.

    Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.4    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro