Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00025


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 5. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 2) X.___, geboren 1994, für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat,

nachdem die Beschwerdegegnerin im Weiteren festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin ab dem Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (vorliegend somit ab Februar 2020) keine Invalidenrente mehr erhalte, da sie ab der Geburt ihres Sohnes im August 2018 als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei und die Abklärungen ergeben hätten, dass bei der Verrichtung der Aufgaben im Haushalt keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Januar 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente, evtl. die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, verlangt (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 (Urk. 9) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 11/1-344),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, dass allein gestützt auf die Aussage der Beiständin, wonach bis Erreichen des 2. Altersjahres des Kindes von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen erwartet würden, keine Rückschlüsse auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin gezogen werden könnten, weshalb sich diesbezüglich zwingend weitere Abklärungen aufdrängen würden (Urk. 9),

dass auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen gestellt hat (Urk. 1),

dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 6. Mai 2019 die Frage nach dem Umfang ihrer mutmasslichen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht beantworten konnte,

dass in der Folge die Beiständin erklärte, dass auch von gesunden Müttern keine Arbeitsbemühungen verlangt würden, bis das Kind 2 jährig sei, da die Kosten der Kinderbetreuung in der Regel die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit übersteigen würden (Urk. 11/314/3),

dass, wie die Parteien nunmehr übereinstimmend ausführen, der Umstand, dass die Unterstützung leistenden Sozialbehörden in der Regel von den Müttern nicht die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit verlangen bis das Kind zwei Jahre alt ist, nicht als alleinentscheidendes Kriterium für die Frage nach dem Umfang der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit herangezogen werden kann,

dass vielmehr weitere Kriterien wie beispielsweise die gesamte finanzielle Situation der Familie (insbesondere die Erwerbstätigkeit des Ehemannes bzw. Kindsvaters), die mutmassliche Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern, die mutmasslichen Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte und die Situation der Beschwerdeführerin vor der Geburt bzw. während der Schwangerschaft zu prüfen und zu gewichten sind,

dass die Beschwerdegegnerin dabei ebenfalls zu prüfen haben wird, ob sich auch ohne adäquate Aussagen der Beschwerdeführerin deren hypothetischer Wille aufgrund äusserer Umstände ermitteln lässt,

dass die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der Qualifikation auch die Frage nach den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt noch einmal zu beurteilen haben wird, wobei insbesondere die Frage zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden mit ihrem Kind im Haushalt ihrer Eltern leben würde, und anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass es angesichts der anerkanntermassen vorhandenen kognitiven Einschränkungen nicht als plausibel erscheint, dass namentlich in planerischer und organisatorischer Hinsicht keinerlei Einschränkungen im Haushalt bestehen sollen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 27. November 2019 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),

dass die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger