Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00026
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt Rechtsanwälte
Bürglistrasse 33a, Postfach 2583, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete ab Juli 1990 vollzeitlich in einer Konditorei. Nachdem er im Dezember 1990 eine Kontusion der linken Schulter erlitten hatte, zog er sich im Mai 1992 bei einem Sturz eine SLAP-Läsion der linken Schulter zu, und im Juli 1993 wurde die linke Schulter operiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern; die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hatte demgegenüber mit Verfügung vom 7. Dezember 1993 invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint.
Am 1. Januar 1996 trat X.___ bei der Y.___ AG eine Vollzeitstelle an (vgl. die Angaben der Y.___ AG vom 27. Januar 1999 im Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 10/3). Am 9. Oktober 1997 rutschte er bei der Arbeit aus und verdrehte dabei den linken Arm, und am 9. April 1998 fiel er bei einem Sturz am Arbeitsplatz auf den linken Arm. Beide Male traten wieder Schmerzen in der linken Schulter auf, welche die Klinik Z.___ auf eine Instabilitätssymptomatik mit Abriss des anterioren Labrums zurückführte. Am 1. Juli 1998 erfolgte in der Z.___ eine operative Schulterstabilisierung. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom Mai 1999 (Urk. 10/89/23-25) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 1999, welche unangefochten blieb, ab dem 1. Juli 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellungen im Urteil des Prozesses Nr. IV.2005.01037 in Sachen X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 31. Januar 2006, Urk. 10/89/1-15, und im Urteil des Prozesses Nr. UV.2004.00215 in Sachen X.___ gegen Suva vom 31. Januar 2006, Urk. 10/90).
1.2 Am 9. November 1998 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung wieder angemeldet (Urk. 10/2). Die diesmal zuständige IV Stelle des Kantons Zürich teilte dem Versicherten nach der Durchführung von medizinischen und beruflichen Abklärungen mit Vorbescheid vom 1. September 1999 mit, dass sie seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke (Urk. 10/12).
Sodann sprach X.___ am 6. September 1999 wegen Zunahme der Beschwerden in der linken Schulter bei der Suva vor, und nach verschiedenen medizinischen Abklärungen wurde am 9. Juni 2000 in der Klinik Z.___ eine weitere Schulteroperation durchgeführt. Die Suva bezahlte wiederum die Heilungskosten sowie Taggelder und eröffnete dem Versicherten anschliessend mit Verfügung vom 14. November 2000, dass ihm unter Einstellung der Tag-geldzahlungen per Ende November 2000 weiterhin die 10%ige Invalidenrente gewährt werde (Urk. 10/15; vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. IV.2005.01037 vom 31. Januar 2006, Urk. 10/89/1-15).
Die Y.___ AG hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende September 1999 gekündigt (vgl. Urk. 10/8/4 und die Telefonnotiz der IV-Stelle vom 20. August 1999, Urk. 10/11).
1.3
1.3.1 X.___ liess zum einen Einwendungen zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 1. September 1999 und zum andern Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 14. November 2000 erheben.
1.3.2 Die IV-Stelle nahm Rücksprache mit Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Versicherten seit Oktober 2001 behandelte (Telefonnotiz vom 8. Oktober 2001, Urk. 10/25).
In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS B.___ eine multidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Die MEDAS B.___ erstattete das Gutachten am 16. Februar 2004 (Gesamtgutachten des fallverantwortlichen Arztes Dr. med. C.___ mit dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. med. D.___, dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem orthopädischen Teilgut-achten von Dr. med. F.___, Urk. 10/45).
1.3.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 verneinte sie dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/67). Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juli 2005 ab (Urk. 10/80). Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 hatte die Suva die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 14. November 2000 ebenfalls abgewiesen (Urk. 10/54/2-8).
1.4 X.___ liess sowohl gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2004 als auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Juli 2005 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 31. Januar 2006 änderte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Suva vom 7. Mai 2004 dahingehend, dass es dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2000 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zusprach (Urk. 10/90; Prozess Nr. UV.2004.00215).
Mit einem weiteren Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Juli 2005 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole (Urk. 10/89/1-15; Prozess Nr. IV.2005.01037). Beide Urteile blieben unangefochten.
1.5 Die IV-Stelle liess in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Instituts G.___ vom 12. Juli 2007 erstellen (internistische und all-gemeinmedizinische Fallführung von Dr. med. H.___, psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und orthopädisches Teilgutachten von Dr. med. D. J.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, Urk. 10/105; Ergänzung von Dr. H.___ vom 14. August 2007, Urk. 10/106).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 sprach sie für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (Urk. 10/120, Urk. 10/130, Urk. 10/133 und Urk. 10/134; Feststellungsblatt vom 5. Mai 2008, Urk. 10/119). Der Versicherte akzeptierte diese Verfügung.
1.6 Im Herbst 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege Urk. 10/142). Am 23. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % habe (Urk. 10/151).
1.7 Per 1. November 2011 schloss X.___ einen Arbeitsvertrag im Sinne eines Praktikums mit der K.___ GmbH ab und liess der IV-Stelle den Vertrag zukommen (Urk. 10/153). Die IV-Stelle leitete danach im Frühjahr 2013 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein. Sie teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 12. Juni 2013 mit, dass sie seine Rente aufzuheben gedenke, da die Diagnosen, die zur Rentenzusprechung geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten, die rechtsprechungsgemäss in der Regel keine rentenrelevante Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 10/162; Feststellungsblatt in Urk. 10/160). Der Versicherte liess mit den Eingaben vom 21. Juni und vom 17. Juli 2013 Einwendungen erheben und beantragen, ihm sei weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 10/163 und Urk. 10/166).
Aufgrund der Einwendungen gab die IV-Stelle bei der MEDAS L.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten von Prof. Dr. M.___, Spezialarzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt, Dr. med. N.___, Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie, Hauptgutachterin, Dr. med. O.___, Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, Teilgutachter, und Dr. med. P.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Teilgutachter, Urk. 10/175; Untersuchungen vom Februar 2014, Versand im April 2014). Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie seinen künftigen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht, wie im Vorbescheid vom 12. Juni 2013 beabsichtigt, nach den Grundsätzen für Beschwerdebilder ohne organische Grundlagen prüfen, sondern das ordentliche Revisionsverfahren anwenden werde (Urk. 10/176).
Mit einem neuen Vorbescheid vom 13. Juni 2014 stellte die IV-Stelle wiederum die Einstellung der Rente in Aussicht, diesmal mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2008 verändert habe und der Invaliditätsgrad nur noch 21 % betrage (Urk. 10/179; Feststellungsblatt in Urk. 10/178). Der Versicherte liess mit den Eingaben vom 14. August und vom 9. September 2014 wieder Einwendungen vorbringen (Urk. 10/183 und Urk. 10/188) und berief sich auf ein Zwischenzeugnis der Q.___ GmbH vom 15. August 2014 (Urk. 10/187/1) und auf ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 3. September 2014 (Urk. 10/187/2). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der MEDAS L.___ die Ergänzungen vom 26. November 2014 ein (Urk. 10/189 und Urk. 10/192/2-3). Nachdem der Versicherte hierzu mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 10/197), entschied die IVStelle mit Verfügung vom 12. Februar 2015 im Sinne ihres Vorbescheids und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 10/199).
Nachträglich gelangte ein Bericht des Kantonsspitals R.___ vom 29. Dezember 2014 zu den Akten der IV-Stelle (vgl. Urk. 10/203/1), gemäss dem der Versicherte am Vortag auf die linke Schulter und die linke Hüfte gestürzt war (Urk. 10/200/1-2), und ein Zeugnis von Dr. S.___ vom 16. Februar 2015 mit dem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Januar 2015 (Urk. 10/200/3). Die IV-Stelle holte dazu die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. T.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 7. März 2015 ein (Urk. 10/203/2).
Die gegen die Verfügung vom 12. Februar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 10/202/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 im Verfahren IV.2015.00250 ab (Urk. 10/219). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.8 Infolge Verschlechterung vor allem der linken Schulter meldete sich der Versicherte am 12. September 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/221). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/223) und verneinte gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract. T.___ vom 3. März und 20. Juni 2017 (Urk. 10/254/3-5) mit Verfügung vom 20. November 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einen Rentenanspruch (Urk. 10/255). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.9 Am 8. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Probleme und Schmerzen im Nacken, an der linken Schulter, an beiden Hüften, auf eine Fussheberschwäche rechts sowie auf psychische Probleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/259). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/267) und Einwanderhebung (Urk. 10/277) bei der U.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 15. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 10/302). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle schliesslich erneut einen Rentenanspruch (Urk. 10/311 = Urk. 2).
2. Der Versicherte liess am 14. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 2) erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten zu erstellen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm basierend auf einer Invalidentätigkeit im Ausmass von höchstens 60 % einer vollen Erwerbstätigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 25 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er verschiedene Beweisstücke, darunter auch einen medizinischen Bericht bei (Urk. 3/6-9).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt; sodann wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der U.___ vom 15. Juli 2019 (Urk. 10/302) davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung ausgewiesen sei und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zugemutet werden könne. Gestützt auf die statistischen Lohnerhebungen des Bundes errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 20 % und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), verglichen mit dem Zustand anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2014, wie er auch dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2016 zugrunde gelegen habe, habe sich der Zustand verschlechtert. Damals sei keine psychiatrische Diagnose festgestellt worden. Der psychiatrische Gutachter der U.___ berichte von verschiedenen psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen, und zwar seit Jahren (S. 6 f.) Da der psychiatrische Gutachter jedoch die Anamnese nicht vollständig erhoben habe und das Vorliegen einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsstörung sowie die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung nicht korrekt abgeklärt und dargelegt habe, könne den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht gefolgt werden. Weiter habe sich das Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht verändert. Welche Auswirkungen die Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit hätten, sei mittels EFL abzuklären. Er sei zu höchstens 60 % arbeitsfähig. Sodann sei bei der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen, woraus ein Invaliditätsgrad von mindestens 55 % resultiere (S. 6 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt und ob zu deren Feststellung auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der U.___ abgestellt werden kann.
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 (Urk. 10/259) materiell eingetreten ist (vgl. Urk. 10/261). Letztmals beurteilt wurde dessen Gesundheitszustand mit Verfügung vom 20. November 2017, mit welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ein Rentenanspruch verneint wurden (Urk. 10/255). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 20. November 2017 und der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Viertelsrente aufgehoben hatte (Urk. 10/199), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 im Verfahren IV.2015.00250 bestätigt worden war (Urk. 10/219), meldete sich der Beschwerdeführer am 12. September 2016 infolge Verschlechterung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Urk. 10/221).
Laut Feststellungsblatt vom 20. November 2017 (Urk. 10/254) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der vormaligen Rentenprüfung und -ablehnung im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik Z.___ vom 27. September, 7. November und 7. Dezember 2016 sowie vom 7. und 31. März, 11. und 20. April,16. und 24. Mai und 1. Juni 2017 (vgl. Urk. 10/225/1-3, Urk. 10/240/4-5, Urk. 10/243/12-13, Urk. 10/244/1-3, Urk. 10/244/4-6, Urk. 10/244/7-9, Urk. 10/244/10-12, Urk. 10/244/13-14) sowie den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 7. November 2016 (Urk. 10/227/1-5).
Der Arbeitsmediziner med. pract. T.___ vom RAD fasste den medizinischen Sachverhalt zusammen und würdigte ihn in seinen Stellungnahmen vom 3. März und 20. Juni 2017. In psychischer Hinsicht erachtete er im Zusammenhang mit der vom behandelnden Psychiater genannten anankastischen Persönlichkeitsstörung keine psychopathologischen Befunde und im Vergleich zu früheren Behandlungsberichten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als ausgewiesen (vgl. Urk. 10/254/3). In somatischer Hinsicht stellte er im Zusammenhang mit der neu aufgetretenen Fussheberparese rechts mit Hypästhesien im lateralen Unterschenkel eine langsame aber deutliche Verbesserung der motorischen Funktion fest und verwies auf die fachärztlich festgestellte Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Erholung. Bezüglich des (bekannten) zervikoradikulären Reizsyndroms C7 verwies er auf eine nicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), leichte Verspannung der Nackenmuskulatur, deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit ohne Hinweis auf neurologische/sensomotorische Komponenten, wobei die konservativen Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik führten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ergab sich schliesslich auch von Seiten der Coxarthrose nicht. Er kam zum Schluss, dass die aktuellen Befunde keine lang andauernde/dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bewirken und sich somit aktuell keine neuen dauerhaften Funktionseinschränkungen ergeben würden (Urk. 10/254/3-5).
3.3 Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation bei der Rentenaufhebung und verneinte deshalb einen Rentenanspruch (Urk. 10/255). Diese Verfügung wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
4.
4.1 Bereits am 8. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut unter Hinweis auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 18. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 10/259, 10/257).
Im Bericht der Z.___ wurde über den Behandlungsverlauf nach Infiltrationen zervikal berichtet und über den Verlauf einer Druckneuropathie peronaeus rechts. Es wurde über keine neue Diagnose berichtet, die Fussheberschwäche sei deutlich verbessert, nach den Infiltrationen seien zervikal deutliche Besserungen vorhanden, wenn auch nur während kurzer Zeit. Es wurden neue Infiltrationen vorgesehen (Urk. 10/257).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 2) auf das von ihr angeordnete Gutachten der U.___ vom 15. Juli 2019 (Urk. 10/302), in welchem die Experten Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. W.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. AA.___, Facharzt für Neurologie, in interdisziplinärer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (S. 11):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen beidseits (ICD-10 M53.0/M53.1)
- radiomorphologisch im Rx HWS 1. Juli 2019: Im Seitenbild weitgehend harmonische Lordosierung mit Osteochondrose HWK2/3. Deutliche dorsal betonte Osteochondrose HWK5/6 und HWK6/7 mit ventraler und dorsaler Spondylose. Gut erhaltene Bandscheibenhöhen zwischen HWK3/4, HWK4/5 und HWK7/Th1. Im ap-Bild Multietagen-Unkarthrosen zwischen HWK4-HWK6
- Status nach ineffektiver Facettengelenksinfiltration C6/7 beidseits und Wurzelinfiltration C7 beidseits vom 6. Dezember 2018, vom 3. September 2018 und 24. April 2018, jeweils nur kurze Schmerzreduktion für wenige Tage. Gemäss Aktentage Status nach Facettengelenksinfiltration C6 beidseits und Wurzelinfiltration C7 beidseits bereits am 31. August 2016
- reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen
- Oberkörperfehlhaltung mit betonter thorakaler Kyphose und konsekutiver Schultergürtelprotraktionsfehlstellung
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
- radiomorphologisch im Rx der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Juli 2019: Im ap-Bild linkskonvexe Torsionsskoliose mit Rotation der LWS nach links. Gute Darstellung der mitabgebildeten lliosakralgelenke der Symphyse. Im Seitenbild Streckhaltung der LWS, chondrotische Veränderungen in den Bandscheibenabschnitten LWK2/3, LWK3/4, LWK4/5 mit ventraler Spondylose zum Teil deutlich ausziehend Grundplatte LWK2, Deckplatte LWK3, Deckplatte LWK4 sowie Deckplatte LWK5, Verdacht auf spondylarthrotische Veränderungen zwischen LWK4/5, LWK5/S1
- klinische Dysfunktion mit eingeschränkter Lateralflexion und Reklination
- differenzialdiagnostisch Facettengelenksschmerzsyndrom bei Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1
- keine Hinweise für sensomotorische radikuläre Ausfälle
- Periarthropathia coxae beidseits linksbetont mit beginnenden Coxarthrosen beidseits, klinisch sowie partiell radiomorphologisch (ICD-10 M24.8/M16.0)
- radiomorphologisch im Rx vom 1. Juli 2019: bilaterale symmetrisch dargestellte Hüftgelenke mit diskreter Sklerosierung am Acetabulumdach identischen Ausmasses, Femurkopf sphärisch dargestellt ohne Hinweise für Geröllzysten weder azetabulär noch am Femurkopf. Diskrete ossäre Verdickung Übergang Femurkopf Schenkelhals, prädisponierend für ein sogenanntes CAM-lmpingement beidseits linksbetont
- DD klinisch Verdacht auf CAM-lmpingement beidseits linksbetont
- chronische posttraumatische Rotatorenmanschettendegeneration linke Schulter (ICD-10 M75.9)
- gemäss Aktenlage Status nach Stabilisierungsoperation 1993 und 1998 bei Status nach Schulterluxation 1997 und Schulterkontusion 1990 und 1992
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 12):
- Status nach Druckneuropathie des Nervus peroneus communis rechts 2016
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Nikotinabusus
In der interdisziplinären Beurteilung hielten sie fest, bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden können, welche durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude und aggressiver Gestimmtheit, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Appetit und Körpergewichtsabnahme gekennzeichnet sei. Es sei aufgefallen, dass die Schmerzen des Exploranden ausgeweitet seien und sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Es bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Weitere psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in der angestammten und in anderen Tätigkeiten um 20 % reduziert aufgrund einer durch die Depression erhöhten Ermüdbarkeit mit Leistungseinschränkung von 20 %. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe am Achsenskelett eine Bewegungseinschränkung lumbal und zervikal bestanden, welche trotz gewissen Inkonsistenzen beim Status einen somatischen Kern habe. Radiomorphologische Abklärungen hätten Multietagendegenerationen an der HWS deutlich mehr als an der LWS ergeben. Es liessen sich keine eindeutigen Hinweise für eine zervikale oder lumboradikuläre sensomotorische Ausfallssymptomatik finden. Am Schultergürtel links habe eine residuelle Bewegungseinschränkung bei mehrfachen Traumatisierungen und Voroperationen bestanden. Die rechte dominante Schulter sei unauffällig frei beweglich gewesen. Im Bereich der Hüftgelenke habe eine schmerzhaft eingeschränkte Hüftflexion und Innenrotation, links mehr als rechts im Sinne einer Periarthropathia coxae und einem klinischen Hüftimpingement-Zeichen bestanden. Es hätten Hinweise für eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Sinne einer Schmerzgeneralisierungstendenz bestanden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen der HWS und LWS und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition sowie Arbeiten mit maximalen Rotationen und Reklinationen bezüglich HWS und LWS. Auch häufige Überkopf-Arbeiten sollten vermieden werden. Es bestehe auch eine Einschränkung der Gehfähigkeit in der Ebene, so dass Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder gar Benutzen von Leitern oder Gerüsten oder regelmässiges Gehen auf unebenem Grund nicht zu empfehlen seien. Auch das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 10 kg und über Taille über 5-7.5 kg sollten vermieden werden. Bei der neurologischen Untersuchung habe aktuell keine relevante radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Bezüglich einer im Jahr 2016 entwickelten hochgradigen Fuss- und Zehenheberparese rechts sei es zu einer weitgehenden Besserung gekommen, so dass unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchungsresultate davon ausgegangen werden könne, dass diese im Alltag keine relevante Einschränkung mehr verursache. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 12 f.).
Weiter hielten die Gutachter fest, die Leistungseinschränkungen aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht, welche aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestünden, würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Von der aktuellen Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren ausgegangen werden, insbesondere sei seit der Verfügung vom November 2017 keine wesentliche Veränderung aufgetreten (S. 14).
5.
5.1 Voraussetzung für die umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs nach der letzten Rentenabweisung ist das Vorliegen einer wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die am 20. November 2017 (Urk. 10/255) verfügte Rentenablehnung erfolgte bei einem polymorbiden Beschwerdebild mit einer posttraumatischen Rotatorenmanschettendegeneration der linken Schulter, einem chronischen lumbovertebralen linksbetonten Schmerzsyndrom, einem zervikoradikulären Reizsyndrom C7 linksbetont, einer subakuten Fussheberparese rechts mit Hypästhesien, einer Coxarthrose beidseits, einer chronifizierten Depression und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. In Würdigung der zahlreichen Berichte der Klinik Z.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ kam RAD-Arzt med. pract. T.___ zum Schluss, dass keine lang andauernde/dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei und sich somit keine neuen dauerhaften Funktionseinschränkungen ergeben würden (vgl. vorstehend E. 3.2, siehe auch Urk. 10/254/3-5).
Die Beurteilung des RAD erweist sich als nachvollziehbar. Bis auf die damals neu hinzugekommene Fussheberparese, welche im Verlauf deutlich besserte, hatten bereits die Gutachterinnen und Gutachter der MEDAS L.___ im Jahr 2014 im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen festgehalten, nämlich ein chronisches subacromiales Impingement der linken Schulter mit mässigem Funktionsdefizit, chronische lumbovertebragene Schmerzen, mittelgradige Coxarthrosen beidseits, eine myofasziale Zervikobrachialgie links sowie ein depressives Zustandsbild mit Schmerzen, welchem sie jedoch eine erhebliche Schwere und Intensität, ein relevantes Ausmass und eine ebensolche Dauer absprachen (vgl. Urk. 10/175/31). Aufgrund der chronischen Schultererkrankung erachteten die Gutachter die Belastbarkeit für Tätigkeiten, die mit ständigem linkem Armeinsatz, über Kopf beziehungsweise über die Horizontale verbunden wären, als eingeschränkt. Wegen der fortgeschrittenen Spondylarthrosen im Abschnitt L4-S1 mit aktivierten Facettengelenksreizung L5/S1 ohne Nervenkompressionszeichen erachteten sie zudem die Belastbarkeit der LWS für schweres Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg und Tätigkeiten mit regelhafter Seitneigung, Rotationsbewegung sowie Zwangshaltungen als eingeschränkt. Wegen der Hüftbeschwerden bei nur einer leicht- bis mittelgradigen Degeneration sollten Tätigkeiten, die ausschliesslich Stehen und Gehen, sowie regelhaftes Treppensteigen und Besteigen von Leitern erfordern, vermieden werden. In einer adaptierten Tätigkeit nahmen sie aufgrund der im Zusammenhang mit der chronischen Schultererkrankung anzunehmenden Verlangsamung und vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % an und erachteten die Gesundheitsstörungen von Seiten der LWS und der Hüftgelenke als in adaptierter Tätigkeit qualitativ mitberücksichtigt (vgl. Urk. 10/175/35). Zu den Radiologiebefunden der HWS hielten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2014 fest, dass im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung klinisch keine verifizierbaren zervikalen Radikulopathien vorlagen und die Funktion der HWS nur endgradig in Rotation eingeschränkt war. Bereits in den radiologischen Voruntersuchungen sei eine degenerative Foramenstenose im Abschnitt C5-7 beschrieben worden. Bandscheibenveränderungen seien ab einem gewissen Alter häufig und nur dann relevant, wenn sie aufgrund der Klinik mit Sensibilitätsstörungen, einer Beschwerdesymptomatik und mit verifizierbaren Nervenausfallerscheinungen korrelieren würden, was zum gutachterlichen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Zur vom behandelnden Psychiater neu genannten zusätzlichen Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung hielt der psychiatrischer Gutachter fest, dass eine solche Diagnose weder anamnestisch noch während der Untersuchung objektivierbar gewesen sei (vgl. Urk. 10/192/2-3).
Auch wenn hinsichtlich der zervikospondylogenen Schmerzen auf den ersten Blick aufgrund der Diagnose eines zervikoradikulären Schmerzsyndroms eine Verschlechterung eingetreten zu sein schien, ergab sich aus den Befunden aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 3. Februar 2016, dass sich klinisch keine radikulären Ausfälle hatten finden lassen, die Befunde für die Nervenwurzeln C6 und C7 beidseits unauffällig gewesen waren, die neuroforaminalen Engen (welche bereits im Rahmen der Zusatzuntersuchungen der MEDAS L.___ festgestellt worden waren, Urk. 10/175/40) nicht zu einer relevanten radikulären, axonalen Schädigung geführt hatten und somit von einem zervikospondylogenen Syndrom, möglicherweise mit intermittierendem radikulärem Reiz-, aber nicht von einem Ausfallsyndrom ausgegangen werden konnte (vgl. Urk. 10/231/13-14). Dieser damalige Schluss wird auch durch die spätere Aussage im neurologischen Teilgutachten der U.___ gestützt, wonach die Diagnose eines möglichen zervikalen Reizsyndroms lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basierte und objektivierbare Befunde, welche eine derartige Diagnose nahelegen würden, bildgebend, klinisch oder neurophysiologisch nicht erhoben werden konnten (vgl. Urk. 10/302 S. 68).
Auf die gutachterlichen Beurteilungen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS L.___ stützte sich schliesslich auch das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. August 2016 im Verfahren IV.2015.00250 (Urk. 10/219).
5.2
5.2.1 Aus somatischer Sicht lässt die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprüfung vom 20. November 2017 vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten und dem Gutachten der U.___ auf keine wesentlichen Veränderungen schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung vom 8. Oktober 2018 erfolgten Abklärungen wurden keine neuen objektiven klinischen Befunde erhoben, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung bekannt gewesen wären.
So stehen aus somatischer Sicht nach wie vor die seit Jahren bestehende zervikale und lumbale Schmerzproblematik, Hüftgelenkbeschwerden sowie linksdominante Schultergürtelschmerzen im Vordergrund. Die Gutachter gingen ausdrücklich davon aus, dass von der festgestellten Arbeitsfähigkeit seit Jahren ausgegangen werden könne und insbesondere seit der Verfügung vom November 2017 keine wesentliche Veränderung aufgetreten ist (vgl. Urk. 10/302 S. 14). Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. W.___ bestanden insgesamt am Achsenskelett Bewegungseinschränkungen lumbal und zervikal, welche trotz gewisser Inkonsistenzen beim Status (bessere Beweglichkeit der HWS bei Ablenkung) einen eindeutig somatischen Kern hätten, insbesondere hätten die radiomorphologischen Abklärungen vom 1. Juli 2019 klare Degenerationen an der HWS, deutlich mehr als an der LWS ergeben. Aus klinisch-rheumatologischer Sicht konnten - wie bereits in früheren Abklärungen - keine eindeutigen Hinweise für eine zervikale oder lumboradikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik festgestellt werden. Am Schultergürtel bestand eine residuelle Bewegungseinschränkung wie seit vielen Jahren bei mehrfacher Traumatisierung und Voroperation in den Neunzigerjahren, während die rechte dominante Schulter unauffällig frei beweglich war. Hinsichtlich der Hüftgelenke stellte Dr. W.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Hüftflexion und Innenrotation links klar mehr als rechts im Sinne einer Periarthropatia coxae und einem Hüftimpingementzeichen fest. Für die ebenfalls beklagten, als „brutal“ beschriebenen Fingerarthralgien fand Dr. W.___ kein klinisches Korrelat (vgl. Urk. 10/302 S. 57). Schliesslich verwies Dr. W.___ auch auf Inkonsistenzen in Bezug auf die Bewegungsfähigkeit der HWS passiv-assistiert und beobachtet bei der freien Beweglichkeit sowie auf eine bessere Beweglichkeit der linken Schulter, wenn das Bewegungsmuster beim An- und Ausziehen der Kleidungsstücke beobachtet wurde. Schliesslich äusserte Dr. W.___ aufgrund des Ausmasses der gesamten geklagten Schmerzsymptomatik über viele Jahre und insbesondere das Nichtansprechen auf verschiedenste adäquat durchgeführte, rehabilitative respektive schmerzinterventionelle Massnahmen den Verdacht auf eine erhebliche zusätzliche funktionelle Überlagerung mit einer subjektiv deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und sekundären Selbstlimitierung (vgl. Urk. 10/302 S. 58).
In neurologischer Hinsicht stellte Dr. AA.___ diverse Inkonsistenzen im Bereich der HWS-Beweglichkeit und der Kraftentwicklung im Bereich der Fuss- und Zehenheber fest, wobei der Beschwerdeführer beim Aus- und Ankleiden - ausgenommen im Bereich der linken Schulter - kein relevantes Schonverhalten zeigte (vgl. Urk. 10/302 S. 69). Aufgrund der Diskrepanzen erachtete Dr. AA.___ die funktionellen Einschränkungen als eher geringgradiger Natur. Eine relevante radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik bestand aus neurologischer Sicht keine. Bezüglich der Fuss- und Zehenheberparese kam es zu einer weitgehenden Besserung, so dass unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchungsresultate von keiner relevanten Einschränkung im Alltag ausgegangen werden konnte. Dr. AA.___ stellte weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bestand einzig vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Fussheberparese von September 2016 bis im März 2017. Ansonsten stellte er im zeitlichen Verlauf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer neurologischen Diagnose fest (vgl. Urk. 10/302 S. 70).
Aus internistischer Sicht konnte Dr. V.___ weder im Zeitpunkt der Begutachtung noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Urk. 10/302 S. 38). Etwas Anderes ergibt sich auch aus den im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung eingegangenen Berichten der Klinik Z.___ nicht, in welchen im Wesentlichen, wie gezeigt, einzig über weitere Infiltrationen berichtet wurde (vgl. Urk. 10/257, Urk. 10/276, Urk. 10/280).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2017 aus somatischer Sicht nicht von einer wesentlichen Veränderung respektive Verschlechterung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Gegensatz zu früher aus somatischer Sicht nur noch körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, ist zu bemerken, dass sich die mögliche Gewichtsbelastung im Belastungsprofil nicht wesentlich verändert, sondern einzig weiter differenziert hat. Gemäss Broschüre der AB.___ - Zumutbare Arbeitstätigkeit/Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit - spricht man bei einer maximalen Belastung von 15 kg von einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Wenn also die Gutachter der U.___ das Heben und Tragen von Lasten auf 10 kg limitierten (wie dies auch schon die Gutachter der MEDAS L.___ taten, vgl. Urk. 10/175/36), erscheint die Formulierung „leicht bis selten mittelschwer“ als nachvollziehbar. Eine wesentliche Verschlechterung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Bei im Wesentlichen unveränderten Befunden und Diagnosen vermögen auch die übrigen, nur marginal veränderten Einschränkungen im Belastungsprofil keinen veränderten Gesundheitszustand auszuweisen und sind im Rahmen des gutachterlichen Ermessens zu interpretieren.
5.3
5.3.1 Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustandes diagnostizierte der psychiatrische Gutachter der U.___ Dr. I.___ eine leichte- bis mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. Urk. 10/302/44) und ging aufgrund der durch die Depression erhöhte Ermüdbarkeit von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 % aus (vgl. Urk. 10/302/47). In diesem Zusammenhang hielt Dr. I.___ - wie bereits in der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung ausgeführt - fest, dass von einer seit Jahren bestehenden Leistungseinschränkung in gleichem Umfang auszugehen sei (vgl. Urk. 10/302/47). Die Feststellung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands erweist sich mit Blick auf seine übrigen gutachterlichen Ausführungen als plausibel, so beschreibt Dr. I.___ darin im Wesentlichen keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands.
Eine Verschlechterung ergibt sich sodann auch nicht aus einem Vergleich mit dem psychischen Gesundheitszustand aus der vorangegangenen Revision. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ berichtete am 7. November 2016 von chronischen Schmerzen seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und zunehmend auch chronischen lumbovertebralen Beschwerden und nannte als Folge dieser Schmerzen - wie bereits in früheren Berichten (vgl. Urk. 10/29/6, Urk. 10/78/4, Urk. 10/148/2-3) - Durchschlafstörungen, Gewichtsverlust, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, Suizidimpulse, Perspektivenverlust und zeitweisen Realitätsverlusten. Weiter berichtete er von einem allseits orientierten Beschwerdeführer in stark reduziertem Allgemeinzustand mit wieder im Vordergrund stehender Tendenz zur Verwahrlosung und einem stark eingeschränkten affektiven Kontakt. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit sah er als stark und die Anpassungsfähigkeit als mittel eingeschränkt und wies auf die nötige Mithilfe der Familienmitglieder zwecks Besorgung des täglichen Haushalts hin (vgl. Urk. 10/227/1-5). Der Vergleich mit dem psychopathologischen Befund in der aktuellen Begutachtung (vgl. Urk. 10/302/44) deutet jedoch eher auf eine Verbesserung als auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hin.
Hinsichtlich der im aktuellen Gutachten aufgeführten Aggressionen ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht neu sind und Dr. A.___ bereits im Bericht vom 21. Februar 2005 auf solche hinwies (vgl. Urk. 10/78/4) und der Beschwerdeführer diese auch in der Begutachtung durch das G.___ erwähnte (vgl. Urk. 10/105/13). Bei den zahlreichen Berichten des behandelnden Psychiaters fällt schliesslich auf, dass dieser gestützt auf die Diagnose einer chronischen Depression seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei sich die von ihm jeweils aufgeführten Befunde wie dargelegt kaum unterscheiden. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2016 im Verfahren IV.2015.00250 wurde festgehalten, dass die von diesem Psychiater gestellte Diagnose eines chronifizierten Bildes einer endogenen Depression nicht den Kriterien des ICD-10 folge und daraus nichts zum Schweregrad abgeleitet werden könne. Das Gericht ging davon aus, dass der behandelnde Psychiater mit seinen Ausführungen zur psychischen Belastbarkeit weitgehend die subjektive Schilderung des Beschwerdeführers wiedergab, die für sich allein indessen nicht massgebend sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass in der Vergangenheit ausser Dr. A.___ kein anderer Psychiater eine Diagnose mit vergleichbar erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatte, und erachtete gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen die Diagnosen einer anankastischen Persönlichkeitsstörung als nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 10/219/16-17). Von seiner Beurteilung wich Dr. A.___ auch in seinen nachfolgenden Berichten der aktuellen Rentenrevision im Wesentlichen nicht ab und diagnostizierte bei unverändert attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit nunmehr eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer persistierenden chronischen Schmerzproblematik mit schmerzbedingtem Schlafentzug und schmerzbedingter Erschöpfungsdepression (vgl. Bericht vom 4. Dezember 2018, Urk. 10/275). Dem angebrachten Hinweis, dass es im Verlauf des Sommers 2017 zu einer Symptomverstärkung gekommen sei, lässt sich ebenfalls keine neue Verschlechterung entnehmen, bezieht er sich dabei zeitlich noch auf die vorangegangene Revision, in deren Rahmen er sich bereits über eine Symptomausweitung äusserte (vgl. Urk. 10/227/1). Schliesslich erweisen sich die Ausführungen von Dr. A.___ auch deshalb als wenig nachvollziehbar, weil er keine entsprechenden veränderten/neuen Symptome/Befunde, welche seine Herleitung und neue Diagnosestellung nachvollziehbar machen würden, aufführte und Ausführungen dazu vermissen liess, was zur weiteren Zustandsverschlechterung im Sommer 2017 geführt und wie sich diese geäussert haben soll. Nach dem Gesagten folgt damit die Beurteilung von Dr. A.___ - wie bereits früher festgestellt - vorwiegend den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus dem neusten Bericht vom 6. Oktober 2019, in welchem Dr. A.___ von einer schweren depressiven Erkrankung ausgeht, wobei sich diese seiner Ansicht nach als nicht sehr prominent manifestiere (vgl. Urk. 3/5).
5.3.2 Schliesslich zeigt selbst der Blick auf weiter zurückliegende Abklärungen und Begutachtungen, dass sich der psychische Gesundheitszustand trotz nicht immer identischer Diagnosestellung nur unwesentlich verändert hat. Seit jeher berichtete der Beschwerdeführer über im Wesentlichen identische Beschwerden, namentlich depressive Verstimmungen und Aggressionen infolge unfallbedingter Schmerzen, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit (vgl. Urk. 10/105 S. 13, Urk. 10/175 S. 13 und Urk. 10/302 S. 40 und S. 43) und damit über Beschwerden aus dem Themenkreis der depressiven Störungen sowie somatoformen Schmerzstörungen. Seine im Rahmen der Begutachtungen geltend gemachten Beschwerden unterscheiden sich in ihrer Intensität kaum und auch in der aktuellen Begutachtung berichtete der Beschwerdeführer nicht über eine Veränderung/Verschlechterung. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sogar selbst aus, dass es ihm psychisch seit langer Zeit schlecht gehe (vgl. Urk. 1 S. 12 unten). Das Ausmass der geklagten Schmerzen liess sich in keiner der bisherigen Begutachtungen mit den somatischen Befunden objektivieren und die Gutachter des G.___ und der U.___ wiesen auf eine deutlich ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung hin, so dass berufliche Massnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen wurden (vgl. Urk. 10/105 S. 15 oben, Urk. 10/175 S. 34 unten und S. 36, Urk. 10/302 S. 45 oben, S. 46 oben, S. 48 und S. 58 unten). Auch die psychopathologischen Befunde blieben über die Jahre im Wesentlichen unverändert. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Inhaltliche Denkstörungen, Wahnstörungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen waren keine eruierbar und das formale Denken war im Wesentlichen geordnet. Der affektive Kontakt liess sich gut herstellen. Hinweise für eine Suizidalität bestanden keine (vgl. Urk. 10/105 S. 14, Urk. 10/175 S. 20 f., Urk. 10/302 S.44).
5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem relevanten, veränderten psychischen Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 20. November 2017 auszugehen.
Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Aspekte betreffen im Wesentlichen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens und beziehen sich vorwiegend auf die psychiatrische Diagnosestellung und Beurteilung. Dabei stützte er sich unter anderem auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. Urk. 3/5) sowie auf die Stellungnahmen von Familienmitgliedern (vgl. Urk. 3/6). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass anhand der vom Gutachter beschriebenen Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt werden müsse (Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei seiner Schlussfolgerung verkennt er, dass die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung beruht, die nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, S. 171). So müssten zur Diagnose einer schweren depressiven Episode mindestens acht Symptome, davon drei typische und mindestens fünf andere, vorhanden sein, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Beides ist vorliegend nicht der Fall. So liegen gemäss Gutachten der U.___ gerade keine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, kein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle und allumfassende negative Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken vor. Damit liegen lediglich zwei der insgesamt sieben zusätzlichen Symptome vor (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 170). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) sind fremdanamnestische Abklärungen bei der psychiatrischen Begutachtung rechtsprechungsgemäss nicht unerlässlich (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Ein Gutachter muss sich nicht zwingend mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, unterliegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte praxisgemäss der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.4, so auch 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Dass der psychiatrische Gutachter der U.___ bei Vorliegen zahlreicher fachärztlicher Berichte und Gutachten, welche auch auf die schwierige Situation des Beschwerdeführers in der Familie Bezug nahmen (vgl. Urk. 10/275), auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte verzichtete, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.4). Im Übrigen berichtete Dr. A.___ bereits in der vorangegangenen und hier zur Beurteilung eines veränderten Sachverhalts heranzuziehenden Revision darüber, dass der Beschwerdeführer zwecks Besorgung des täglichen Haushaltes auf die Mithilfe von Familienmitgliedern angewiesen ist (vgl. Urk. 10/227/4). Eine diesbezügliche Veränderung scheint daher ebenfalls nicht eingetreten zu sein. Sodann wird auch in der Beschwerde oder den beschwerdeweise beigelegten Berichten nicht vorgebracht, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers während der Begutachtung von seinem tatsächlichen Funktionieren in der Familie abweichen sollen und der begutachtende Psychiater daher von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein soll.
Hinsichtlich der von Dr. A.___ gestellten verschiedenen Persönlichkeitsstörungen, ist festzuhalten, dass dieser zur Begründung kein einziges in den Leitlinien des ICD-10 genannten Kriterium aufführte (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 283). Der aktuelle psychiatrische Gutachter der U.___ verneinte - wie schon derjenige der MEDAS L.___ - die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar (Urk. 10/192 S. 3, Urk. 10/302 S. 45 und 46). Etwas Anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zu einer möglichen genetischen Veranlagung und mit Verweis auf den Bericht der Familie darzulegen (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag im Übrigen auch dieser Aspekt nicht nachzuweisen, so diagnostizierte Dr. A.___ eine solche Störung ohnehin bereits in den vorangegangenen Revisionen.
5.5 Der Umstand, dass der aktuelle psychiatrische Gutachter bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden eine im Vergleich zum behandelnden Psychiater (und auch den Vorgutachtern) etwas andere diagnostische Einordnung vornahm, ist nicht auf einen veränderten Gesundheitszustand, sondern auf den einer psychiatrischen Exploration inhärenten Ermessensspielraum zurückzuführen. So führten die Gutachter der U.___ ausdrücklich aus, dass von der aktuellen 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Jahren ausgegangen werden könne und dass insbesondere seit der Verfügung vom November 2017 keine wesentliche Veränderung aufgetreten sei, was wie dargelegt nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
Eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich und es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es seit der letzten Rentenprüfung im November 2017 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen. Fehlt es daran, so ist eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) nicht vorzunehmen. So stellt eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3). Weitere Ausführungen zum Tagesablauf und zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ressourcenprüfung erübrigen sich nach dem Gesagten. Schliesslich stösst auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach aus psychiatrischer Sicht lediglich noch eine Erwerbsfähigkeit von ca. 60 % vorliegen solle (vgl. Urk. 1 S. 13), ins Leere. So besteht gemäss Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum (vgl. Urk. 10/302/14, so auch in Urk. 10/302/47). Dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 15 unten), ist nicht ersichtlich. So besteht bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweis). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Abschliessend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Obergutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültigen Fassung (Art. 83 ATSG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 25. Februar 2020 gutgeheissen (Urk. 11). Mit Honorarnote vom 13. März 2020 machte Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 9 Stunden und 52 Minuten sowie Auslagen von Fr. 96.60 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 2'437.50 aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Winterthur, wird mit Fr. 2'437.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager