Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00029
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt bei der Stiftung Y.___ als Deutschlehrer für Fremdsprachige (Urk. 11/2/5-6). Am 22. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Arthrose im Fussgelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 11/7) und holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/11) einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 11/12). Des Weiteren tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/13). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es werde ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 beim Erhalt seines Arbeitsplatzes Beratung und Unterstützung gewährt (Urk. 11/10). Am 2. Januar 2018 wurde ihm der Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, da er bei einem vollen Pensum ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne (Urk. 11/18).
1.2 Am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische mittelschwere Depression, morbide Adipositas, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie schwere Fussdeformationen beidseits bei der IV-Stelle zur Früherfassung an (Urk. 11/25). Sodann reichte er am 22. August 2018 seine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein (Urk. 11/27). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 11/31, 11/37), holte erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 11/41) und führte eine Eingliederungsberatung mit dem Versicherten durch (Urk. 11/43). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2019 wurde dem Versicherten der Abschluss der Eingliederungsmassnahme mitgeteilt (Urk. 11/42). Nachdem die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 11/46, 11/47), zog sie das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste und von Dr. med. Z.___ am 12. März 2019 erstellte psychiatrische Gutachten bei (Urk. 11/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/59).
2. Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. November 2019 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges medizinisches Gutachten einhole. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. März 2020 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 12). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 11. März 2020 (Urk. 14) liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Urk. 15/1-4).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Beurteilung seit Februar 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr vollständig arbeitsfähig. Ab Juni 2019 sei ihm seine Tätigkeit jedoch wieder zu 70 % zumutbar und eine weitere Erhöhung sei ebenfalls möglich. Es bestehe damit kein langandauernder Gesundheitsschaden, der zu einer Invalidität führe, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf das Gutachten von Dr. Z.___, welches jedoch in verschiedener Hinsicht nicht beweiskräftig sei. Insbesondere sei der Bericht von Dr. Z.___ in sich widersprüchlich, da sie dem Beschwerdeführer einerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiere und andererseits von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Sodann habe sich die gestellte Prognose von Dr. Z.___ gemäss Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht bewahrheitet. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, mittels Verlaufsgutachten sicherzustellen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert habe, was die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Untersuchungsmaxime jedoch unterlassen habe (Urk. 1 S. 13-14). Des Weiteren sei die Qualifikation des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4 und S. 12).
3.
3.1 Der behandelnde Arzt, pract. med. A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 5. Juli 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Adipositas permagna (Urk. 11/12/1) und erklärte, der Beschwerdeführer sei im Umfang von 80 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 11/12/3). Mit Verlaufsbericht vom 15. September 2018 diagnostizierte der Arzt noch eine mittelgradige Episode, eine Adipositas permagna sowie schmerzhafte Fussgelenködeme. Hinsichtlich Eingliederungspotential hielt er fest, sowohl für die bisherige als auch für angepasste Tätigkeiten seien «zero» Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/37/3). Am 10. Februar 2019 bestätigte pract. med. A.___ die gestellten Diagnosen, betreffend die rezidivierende depressive Störung nun mehr wieder schwere Episode, und attestierte eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % (Urk. 11/46/2). Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome bei im Übrigen unveränderten Diagnosen attestierte er am 29. Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/52/1-2).
3.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 4. September 2018 eine chronische mittelschwere Depression, eine morbide Adipositas, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine schwere beidseitige Fussdeformität. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/31).
3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete den Beschwerdeführer am 12. März 2019 (Urk. 11/50) und diagnostizierte eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (F32.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Erschöpfungssyndrom, Z73.0) auf (Urk. 11/50/12). Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Atembeschwerden und massiver Kurzatmigkeit sichtlich Mühe gehabt habe, zu sprechen (Urk. 11/50/8). Gemäss Dr. Z.___ lag zum Explorationszeitpunkt ein systematischer, spezifischer, eigenständiger Symptomenkomplex mit Krankheitswert vor, weshalb von einer mittelschweren depressiven Symptomatologie auszugehen sei (Urk. 11/50/9-10). Der Beschwerdeführer werde psychopharmakologisch behandelt. Nach ihrer Auffassung erfolge diese Behandlung allerdings nicht mit der wirksamen Dosierung. Zudem erachtete sie Gespräche alle drei Wochen ebenfalls als nicht ausreichend. Sie wies darauf hin, dass bei der Behandlung mit Psychopharmaka die Medikamente mittels Blutspiegel überprüft werden sollten, ob sich diese im therapeutischen Bereich befänden. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sei mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 20 bis 50 % zu rechnen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei schrittweise vorzunehmen, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einerseits vom Verlauf und andererseits davon abhänge, ob die empfohlenen Therapiemassnahmen umgesetzt würden (Urk. 11/50/11-12).
4. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ seine Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend festgestellt werden kann. Einerseits attestierte die Gutachterin aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (Urk. 11/50/9), andererseits ersah sie aufgrund der aktuellen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 bis 50 % für gegeben; dies entspreche der effektiv umgesetzten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % (Urk. 11/50/11). Sie erachtete sodann eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils weitere 10 % ab 1. Mai 2019 als möglich, jedoch konnte auch sie nicht festlegen, ab wann dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Insbesondere verwies sie darauf, dass die Arbeitsfähigkeit vom Verlauf abhänge und ob die empfohlenen Therapiemassnahmen umgesetzt würden (Urk. 11/50/11-12). Angaben dazu, ob den Therapieempfehlungen der Gutachterin Folge geleistet wurde und sich deren Prognose bewahrheitet hat, fehlen in den aufliegenden Akten. Zwar berichtete der Behandler pract. med. A.___ im Juli 2019 von einer Verbesserung des psychopathologischen Befundes von einer schweren zu einer mittelgradigen Depression hin (E. 3.1). Ob die von der Gutachterin als unzureichend erachteten therapeutischen Massnahmen einer Verbesserung zugeführt wurden, lässt sich gestützt auf den Bericht indes nicht feststellen. Vielmehr ist mit Blick auf die gemäss Verlaufsbericht genannte Medikation davon auszugehen, dass die bisherige - ungenügende Therapie – unverändert fortgesetzt wird (vgl. Urk. 11/52/3). Unklar bleibt ferner, ob aus somatischer Sicht eine Leistungseinschränkung zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu die Einschätzung des RAD-Arztes, Urk. 11/55/5). Diesbezüglich verbietet sich allerdings ein Abstellen auf den Bericht des Hausarztes Dr. B.___, ist doch ungewiss, ob die Beurteilung auch die psychiatrische Problematik umfasst (E. 3.2).
Damit fehlt es an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer wie auch somatischer Hinsicht (vgl. E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen hat.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint ermessensweise eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung im genannten Betrag zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif