Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1959 geborene X.___ absolvierte im Kosovo eine Ausbildung zur Daktylographin (Urk. 8/38/2) und war seit Januar 2009 als Deckenmonteurin mit einem 100 %-Pensum bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/38/3). Am 31. Juli 2012 bekam die Versicherte bei der Arbeit von einer langen Eisenstange einen Schlag auf den rechten Unterarm (Urk. 8/46/2-19 S. 2) und meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Beschwerden an den oberen Extremitäten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. (8/55/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2017 (Urk. 8/64) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 8/67).

Am 24. August 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 31. August 2018 (Urk. 8/73) unter Hinweis auf das Fehlen einer längerdauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands auf das Leistungsgesuch der Versicherten nicht ein, wogegen letztere am 28. September 2018 Einwand (Urk. 8/75, Urk. 8/77) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 (Urk. 8/92) das Leistungsbegehren ab, wogegen die Versicherte am 12. Juni 2019 Einwand (Urk. 8/96) erhob und weitere Arztberichte (Urk. 8/100) einreichte. Am 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei vom hiesigen Gericht ein rheumatologisches/orthopädisches Gutachten (inklusive EFL) in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. August 2020 Replik (Urk. 12), wobei die Beschwerdegegnerin am 23. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG)).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 29. November 2019 (Urk. 2) damit, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Erkrankungen nicht mehr möglich sei, eine leichte Verrichtung ohne regelmässige Hebe-/Tragebelastungen über 10 kg und ohne häufige die linke Schulter/Lendenwirbelsäule (LWS) belastende Zwangshaltungen/Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Abgesehen von den seitens des Spitals Z.___ diagnostizierten sehr kurzzeitigen Episoden von Unsicherheiten auf den Beinen hätten die durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Es sei sodann auf das Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 hinzuweisen, worin eine Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf erwähnt sei (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Im Weiteren hielt sie fest, dass der RAD-Arzt den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 gewürdigt habe (Urk. 7 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in einer angepassten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht in rechtsgenügender Weise mit der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auseinandergesetzt, sondern sei lediglich auf die Berichte des Spitals Z.___ eingegangen (S. 5 f. Ziff. 13 f., vgl. auch Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 4 ff.). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auf die im Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 erwähnte Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf hingewiesen, welche sich ihrerseits auf einen Bericht vom Januar 2015 abstützt. Ein solch selektives Vorgehen und der Beizug von veralteten Berichten sei nicht rechtsgenügend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13.1 ff.). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beurteilung von Dr. A.___ für eine Leistungszusprache nicht ausreichend sein sollte, so sei eine externe Begutachtung der Beschwerdeführerin in Form eines Gerichtsgutachtens respektive die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Neuentscheidung erforderlich (S. 7 Ziff. 19).

2.3    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verändert hat und die Beschwerdeführerin zudem aufgrund von Schulterbeschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Deckenmonteurin nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Ausübung von angepassten Verrichtungen zumutbar ist. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, postuliert die Beschwerdeführerin eine solche von maximal 50 % (Urk. 7 S. 2, Urk. 1 S. 7 Ziff. 20).


3.

3.1    Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits

- Pulley-Läsion der Bizepssehne beidseits

- Totalruptur der Subscapularissehne, Partialruptur der Supraspinatussehne links

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei aktivierter Osteochondrose L2/3

- Restless-Legs beidseits

- labile depressive Entwicklung

    Die Ärztin führte aus, dass aktuell die Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und beträchtlichen Ruhe- respektive nächtlichen Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Schulterschmerzen seien permanent vorhanden mit periodischer Aktivierung rechts und links, möglicherweise je nach Belastung. Die Beschwerdeführerin sei wegen der wechselnden rechts ausgeprägten nächtlichen Schmerzen in der Schlafruhe gestört, wobei ihre Aktivität auch tagsüber reduziert sei. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei eingeschränkt, aktuell links stärker, wobei die Elevation seitlich nur bis knapp 90 Grad möglich sei. Infolge der Bewegungseinschränkungen bestünden ausgedehnte muskuläre Verspannungen mit multiplen Tendomyosen im Nackenbereich, weniger auch lumbal. Radiologisch seien zudem deutliche degenerative Veränderungen mit aktivierten Osteochondrosen L2/3 sowie Spondylosen praktisch in allen lumbalen Segmenten mit Protrusionen L1/2 und L5/S1 erkennbar (S. 1). Die krampfartigen Muskelschmerzen in beiden Beinen (vor allem Waden) im Rahmen eines Restless-Legs-Syndroms hätten bis anhin trotz hochdosierten Analgetika, Magnesiums und Muskelrelaxans nicht wesentlich beeinflusst werden können (S. 2).

    Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der limitierten Belastbarkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rückens nicht in der Lage sei, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit wäre jedoch zu 50 % halbtags zumutbar (S. 2).

3.2    Im Bericht der Klinik B.___ vom 26. November 2017 (Urk. 8/68/5-7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- Verdacht auf transitorische ischämische Attacke am 24. November 2017, ohne antithrombotische Vorbehandlung

- Klinik: Verschwommensehen, Schwindel mit Fallneigung, bei Ankunft NIHSS 0/42 Punkte

- cMRI 24. November 2017: keine Ischämie oder Blutung

- Ätiologie: unklar bei ausstehendem 7-Tage-EKG

- vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, Hypercholesterinämie

    Die Ärzte führten aus, dass in der neurologischen Untersuchung kein fokal-neurologisches Defizit bestanden habe und sich im Schädel-MRI keine Ischämie oder Blutung gezeigt habe. Die transthorakale Echokardiographie sei ohne erklärbaren Befund gewesen. Für eine erweiterte kardiologische Untersuchung werde die Beschwerdeführerin von der Herzklinik aufgeboten. Am 26. November 2017 sei sie symptomfrei nach Hause entlassen worden (S. 3).

3.3    Am 19. November 2018 äusserte sich Dr. A.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Anamnese und die aktuelle Situation dem Bericht von April 2017 entnommen werden könnten. Die einzigen seit der letzten IV-Beurteilung neu aufgetretenen Beschwerden seien die Lumbalgien mit Ausstrahlungen in beide Beine, welche für die teilweise recht atypischen Beschwerden in beiden Unterschenkeln und Füssen mindestens zum Teil verantwortlich seien. Radiologisch bestünden degenerative LWS-Veränderungen mit Protrusionen der Bandscheiben L1/2 und L5/S1 sowie Facettengelenksarthrosen nach distal zunehmend, welche die Rückenbeschwerden hinreichend erklärten. Die nächtlichen, teilweise krampfartigen Unterschenkelschmerzen beidseits könnten mindestens teilweise im Rahmen der lumbospondylogenen Symptome interpretiert werden. Damit könnten die Diagnosen chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L1/2 und L5/S1 sowie aktivierte Osteochondrose L2/3 korrigiert werden. Ansonsten sei die gesamte Situation bezüglich der Arbeitsbelastung und des Gesundheitszustands ähnlich, wie im Brief vom 17. April angegeben (Urk. 8/79).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthop. Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/91/4-5) folgende Diagnosen:

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

- partielle Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- labile depressive Entwicklung

    Dr. C.___ führte aus, dass keine neuen radiologischen Befunde vorlägen und die Befunde von 2017 bereits bekannt gewesen seien. In ihrem Arztbericht vom 19. November 2018 gehe Dr. A.___ auf die Situation von 2017 ein und habe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L1/2 und L5/S1 sowie eine aktivierte Osteochondrose L2/3 diagnostiziert. Da letztere der konservativen Behandlung gut zugänglich sei, verblieben degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die das alterstypische Mass nicht überstiegen. An der linken Schulter zeige sich im MRI vom 20. April 2017 eine partielle Rotatorenmanschettenruptur, welche jedoch zu keiner Muskelathrophie geführt habe, was als Schonungszeichen zu werten wäre. Die labile depressive Entwicklung sei nicht von wesentlichem Krankheitswert, wobei keine entsprechenden psychopathologischen Befunde vorlägen und keine fachspezifische Therapie implementiert sei. Um einer überlastungsbedingten Aktivierung der Arthrosen vorzubeugen, sollte eine wirbelsäulen- und schulterfreundliche Tätigkeit ausgeübt werden.

    Im Weiteren hielt der RAD-Arzt fest, dass die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteurin zu sehr schulterbelastend sei, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 vorliege. In einer leichten Tätigkeit ohne regelmässige Hebe-/Tragebelastungen über 10 kg und ohne häufige die linke Schulter und die LWS belastende Zwangshaltungen/Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) bestehe eine durchgehende 0%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.5    Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital Z.___, führte am 27. Juni 2019 (Urk. 8/100/1-2) folgende Diagnose auf (S. 1):

- sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus

- Differenzialdiagnose: beginnender M. Menière, cervikogen, orthostatisch

    Der Arzt führte aus, dass die unruhigen Beine auf Rivotril verschwunden seien. Im Weiteren lägen keine Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher- oder zentral-vestibuläre Dysfunktion, ein Subclavian-Steal oder eine orthostatische Dysregulation vor. Falls tatsächlich der retrospektiv erhobene Zusammenhang zum Tinnitus bestehe, könnte ein beginnender M. Menière die Ursache der Symptomatik sein. Eine gelegentliche Präsynkope sei auch möglich und könnte ebenfalls als Erklärung dienen. Bei den cervikovertebralen Beschwerden könnte gelegentlich auch ein cervikogener Schwindel auftreten.

3.6    Dr. med. E.___, Leitender Arzt Innere Medizin, Kardiologie, am Spital Z.___, führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2019 (Urk. 8/100/3) aus, dass sich im Rahmen des zwischen 12. und 19. Juli 2019 durchgeführten Langzeit-EKGs kein Hinweis auf eine rhythmogene Ursache der rezidivierenden Gefühlsstörungen und Gangunsicherheiten mit Taumelgefühl gefunden habe.

3.7    Am 10. Oktober 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___ zu den Berichten des Spitals Z.___ (vgl. E. 3.5-6) und führte aus, dass Dr. D.___ sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus, diagnostiziert habe und die entsprechend durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätten. Ein länger dauernder Gesundheitsschaden sei somit nicht zu erkennen. Dr. E.___ habe im Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gefunden, weshalb kein entsprechender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/103/2-3).

3.8    Unter Hinweis auf eine Bitte um Ergänzung zur 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2017, geschützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018, führte der RAD-Arzt am 20. November 2019 aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit aus 100 % zeitlicher Anwesenheit an der Arbeitsstelle, aber Minderung des Rendements von 20 % wegen des vermehrten Pausenbedarfs, zusammensetze. Es sei auf das Bundesgerichtsurteil und die vorinstanzliche Rechtsprechung mit der zugrundeliegenden ärztlichen Dokumentation zu verweisen.

4.

4.1    

4.1.1    Der RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/91/4-5) zur Einschätzung von Dr. A.___, wobei er auf die von ihr am 19. November 2018 und 28. April 2017 aufgeführten Diagnosen Bezug nahm. Er bezeichnete eine aktivierte Osteochondrose als konservativ gut behandelbar, beschrieb die Rückenbeschwerden als das alterstypische Mass nicht übersteigende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, verneinte Schonungszeichen bei der linken Schulter trotz partieller Rotatorenmanschettenruptur respektive mass der labilen depressiven Entwicklung keinen relevanten Krankheitswert bei und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Urk. 8/68/1-2 S. 2) – setzte sich der RAD-Arzt nicht auseinander.

    In seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 8/103/3) revidierte der RAD-Arzt die von ihm im April 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ging neu von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Er wies dabei auf eine Minderung des Rendements von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs hin, wobei er diese nicht näher begründete, sondern lediglich die Urteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts vom 26. September 2017 und 29. Juni 2018 anführte. Diese Änderung in der Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den genannten Urteilen die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) massgebend waren (Urk. 8/64 E. 4.1, Urk. 8/67 E. 3.2.2).

    Im Lichte dieser Erwägungen kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 25. April 2019 und 20. November 2019 abgestellt werden.

4.1.2    Die RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/103/2) betreffend die Berichte der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 8/100), in welcher Dr. C.___ bezüglich der Gangunsicherheiten einen länger dauernden Gesundheitsschaden verneinte, erweist sich demgegenüber als plausibel. Bei den in Frage stehenden Beschwerden handelte es sich gemäss den Ärzten des Spitals Z.___ um sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, welche zudem lediglich alle zwei bis drei Monate auftraten. Eine rhythmogene Ursache der Beschwerden wurde von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeschlossen. Dr. D.___ verneinte Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher-/zentral-vestibuläre Dysfunktion, einen Subclavian-Steal sowie eine orthostatische Dysregulation und wies lediglich auf einen M. Menière, eine gelegentliche Präsynkope oder einen cervikogenen Schwindel als mögliche Ursachen hin. Im B.___-Bericht (vgl. E. 3.2) wurden bereits ein fokal-neurologisches Defizit, eine Ischämie und Blutung verneint. Im Übrigen wurden die hier in Frage stehenden Gangunsicherheiten von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und namentlich die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 mit keinem Wort beanstandet.

4.2    Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzungen des RAD-Arztes vom 25. April 2019 und 20. November 2019 abstützen (vgl. E. 1.3). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche bezüglich der Schulter- und Rückenbeschwerden ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) weder zu den konkreten Auswirkungen der Schulter- und Rückenbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit noch zum Belastungsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit. Gleichermassen fehlen im Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/79) entsprechende Angaben, wobei betreffend Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 28. April 2017 verwiesen wurde. Nichts anderes folgt aus den radiologischen Berichten vom 20. April 2017 (Urk. 8/82-83), in welchen es ebenfalls an Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit mangelt. Hinsichtlich der von Dr. A.___ im November 2018 erwähnten krampfartigen Schmerzen in den Unterschenkeln ist sodann zu berücksichtigen, dass «die unruhigen Beine» gemäss dem Bericht von Dr. D.___ unter Einnahme von Rivotril zwischenzeitlich «verschwunden» seien (Urk. 8/100/1-2 S. 1). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Bei dieser Sachlage ist die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und die Sache - im Einklang mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais