Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00033
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 19. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1997 geborene X.___ war zuletzt als Malerin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/4/6, 9/19). Am 4. März 2017 verdrehte sie sich beim Einsteigen in ihr Motorfahrzeug das rechte Knie (Urk. 9/1/1), was eine Patella-Luxation zur Folge hatte (Urk. 9/1/5). Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/16) und erwerbliche (Urk. 9/19) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/7, 9/21) bei. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30. September 2017 seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 9/11, 9/19/1). Am 17. Oktober 2017 wurde X.___ am rechten Knie operiert (Urk. 9/21/62). Im Rahmen der Berufsberatung führte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 mit der Versicherten ein Erstgespräch durch, anlässlich welchem die Versicherte ihren Wunsch nach einer Umschulung zur Physiotherapeutin äusserte (Urk. 9/35/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren hinsichtlich Umschulung zur Physiotherapeutin mangels Eignung der beantragten Massnahme mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 9/34) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2018 ab (Prozess Nr. IV.2018.00841, Urk. 9/42/1-11).
1.2 Am 4. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration an (Urk. 9/47). Die IV-Stelle führte ein Erstgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/82) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/43, 9/50, 9/65). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte am 13. Juni 2019 Einwand (Urk. 9/67) hatte erheben und diesen mit Eingabe vom 23. August 2019 (Urk. 9/74) hatte begründen lassen, wies die IV-Stelle das Gesuch auf Umschulung zur Physiotherapeutin mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab (Urk. 9/81 [= Urk. 2]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; insbesondere sei ihr Kostengutsprache für die Umschulung zur Physiotherapeutin zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 27. März 2020 und 3. April 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 11, Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Anspruch relevante Änderung eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhaltes bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E.5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Krankheiten der Trochleadysplasie, der Patelladysplasie und dem Genu valgum mit chronischer Patellainstabilität beidseits nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sei. Dies entspreche nicht dem Profil des Physiotherapieberufes; Stellen in einem Spezialgebiet der Physiotherapie, die sitzend ausgeübt werden könnten, seien sehr rar (Urk. 2). Die leistungsverweigernde Verfügung vom 13. September 2018 habe sich sodann ausdrücklich und abschliessend mit dem Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin befasst, was mit Urteil des hiesigen Gerichts geschützt worden sei (Urk. 8).
2.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, Kreisarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin sei eine vollzeitliche Tätigkeit als Physiotherapeutin zumutbar. Er habe nirgends ausgeführt, dass nur die Tätigkeit mit Spezialisierung auf Handtherapie möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher nicht ausreichend mit dem Belastungsprofil einer Physiotherapeutin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit erfolgreich ein Praktikum im Bereich der medizinischen Therapien absolviert, wobei sie im Hinblick auf die körperliche Belastbarkeit sämtliche Anforderungen habe erfüllen können (Urk. 1 S. 5-6). Sodann sei eine rechtserhebliche Tatsachenänderung eingetreten, da durch die Physiotherapie eine Stabilität des verletzten Knies habe erreicht werden können. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin habe mithin als leidensangepasste Tätigkeit zu gelten (Urk. 11).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 13. September 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 erheblich beziehungsweise in einer für den Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin massgeblichen Weise verändert hat.
3.2 Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids vom 13. September 2018 wurde im Urteil IV.2018.00841 vom 30. November 2018 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl. Urk. 9/42, E. 3). Sodann stellte das Gericht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit habe überwiegend sitzend zu erfolgen; insbesondere seien das Knien, Kriechen, Hocken und Kauern sowie eine erhöhte Anforderung an die Stand- und Gangsicherheit auf unebenem Grund zu vermeiden, was der Tätigkeit als Physiotherapeutin entgegenstehe (vgl. E. 4.3.3 des Urteils). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die bereits im Jahr 2018 gestellten Diagnosen mit Bericht vom 17. Januar 2019 durch Dr. Z.___ bestätigt wurden. Die Beschwerden im rechten Kniegelenkt seien durch die stabilisierende Kniescheibenoperation gebessert worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht beschwerdefrei. Sie weise angeborene Veränderungen in beiden Kniegelenken auf, welche in gleicher Art und Weise wie das rechte auch das linke Knie gefährden würden. Er empfehle zur namhaften Besserung der Kniebeschwerden rechts die Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie und Physiotherapie. Zukünftig sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne repetitives Knien zumutbar (Urk. 9/43/30-31). Dr. Z.___ erachtete zwar nun mehr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar. Er bestätigte jedoch, dass krankheitsbedingt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Urk. 9/65). Aufgrund der angeborenen Veränderungen ging Dr. Z.___ auch von einer Gefährdung des linken Kniegelenks aus. Nach seiner Auffassung werde die Durchführung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen das Zumutbarkeitsprofil sodann nicht wesentlich beeinflussen (Urk. 9/43/31). Bei dieser Sachlage liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 2) – keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor. Das Belastungsprofil und insbesondere die Funktionalität des rechten Kniegelenks haben sich nicht entscheiderheblich verändert. Unvermindert steht das ärztlich formulierte Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Physiotherapeutin entgegen. Die Tatsache alleine, dass die Beschwerdeführerin ein Praktikum absolvierte (Urk. 3/4) und von der A.___ zum Studium zugelassen wurde (Urk. 13), vermag hieran nichts zu ändern. Ebenso wenig ist von Relevanz, ob aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine Beschäftigung als Physiotherapeutin möglich wäre, ist doch für die Invalidenversicherung von einer gesamtheitlichen Betrachtung auszugehen.
Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich ferner als fraglich erweist, ob die beantragte Massnahme der früheren Erwerbsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung als annähernd gleichwertig zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif