Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00035


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 18. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ arbeitete vom 19. Oktober 2009 bis 13. Juli 2012 als pädagogische und hauswirtschaftliche Betreuungsassistentin im Mittag- und Abendhort. Die danach begonnene Lehre als Fachfrau Betreuung musste sie im November 2013 gesundheitsbedingt abbrechen. Die Versicherte meldete sich am 14. November 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schlafstörungen zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 20. März 2018 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, vgl. RAD-Untersuchungsbericht vom 22. März 2018, Urk. 7/27), nachdem die Versicherte zum ersten Untersuchungstermin vom 21. November 2017 unentschuldigt nicht erschienen war (Urk. 7/21-27). Mit Mitteilung vom 5. Juli 2018 übernahm die IV-Stelle die Kosten für Arbeitsvermittlung plus durch die A.___ AG (Urk. 7/32), wobei X.___ jedoch dem Ersttermin für den Start der Arbeitsvermittlung unentschuldigt fernblieb. Die IV-Stelle wies die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juli 2018 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter dem Titel «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» hin, dass sie zur konstruktiven Mitwirkung verpflichtet sei, um ihren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu wahren. Es sei bis am 31. Juli 2018 ein neuer Termin für die Arbeitsvermittlung zu vereinbaren und die Zielvereinbarung unterzeichnet zurückzuschicken. Andernfalls könne dies dazu führen, dass die Abklärungen eingestellt und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7/33). Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 ersuchte B.___, Pflegefachfrau HF Psychiatrie, von der Spitex C.___ namens der Versicherten um Fristverlängerung (Urk. 7/34), welche der Versicherten bis 24. September 2018 gewährt wurde (vgl. Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. August 2018, Urk. 7/68 S. 4). Am 23. August 2019 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da diese gemäss Angaben des Helfernetzes zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/35).

    Nachdem die behandelnde Psychotherapeutin Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, mit E-Mail vom 19. September 2018 der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass die Versicherte trotz depressiver Symptome nun in der Lage sei, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen (Urk. 7/40), reichte X.___ - auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/39) - am 10. Oktober 2018 ein Motivationsschreiben ein (Urk. 7/42). Am 19. Februar 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung in Form einer Potenzialanalyse vom 26. Februar bis 25. März 2019 samt Taggeld zu (Urk. 7/52, vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung vom 19. März 2019, Urk. 7/61). Diese Massnahme wurde aufgrund von vielen Absenzen per 12. März 2019 beendet, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zielführend sei (Urk. 7/57, vgl. auch Schlussbericht Potenzialabklärung der Arbeitsintegration E.___ vom 14. März 2019, Urk. 7/58) und es wurde die Rentenprüfung eingeleitet. Die Versicherte wurde am 19. März 2019 und mangels Rückmeldung am 29. April 2019 von der IV-Stelle aufgefordert, die Ärzte mitzuteilen, bei denen sie sich in Behandlung befindet (Urk. 7/60 und Urk. 7/62); am 23. Mai 2019 tätigte das Sozialzentrum F.___ diese Meldung (vgl. Urk. 7/68 S. 5), worauf die IV-Stelle Arztberichte einholte (Urk. 7/65 und Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69 und Urk. 7/75) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes zurückzuweisen, um hernach über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahme/Rente) neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-82), was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgeneinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.

    Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sind.

    Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aufgrund des Verlaufs keine Invalidität feststellbar sei. So habe bereits die RAD-Untersuchung im März 2018 ergeben, dass in naher Zukunft von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Eingliederungsberatung habe aufgrund von Krankmeldungen der Beschwerdeführerin per März 2019 wieder abgebrochen werden müssen. Auch die psychiatrische Behandlung habe die Beschwerdeführerin im Januar 2019 abgebrochen. Zudem werde per spätestens März 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Einwandverfahren seien keine neuen Unterlagen eingegangen. Eine medizinische, fachärztliche Behandlung wäre zumutbar.

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie ausschliesslich unter psychiatrischen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, weshalb auf die internistische Einschätzung der Hausärztin nicht abgestellt werden könne. Seit dem gesundheitsbedingten Ausbildungsabbruch im November 2013 sei sie in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es liege ein stationärer IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Ihr Vermeidungsverhalten, welches zu Beziehungsabbrüchen führe, sei klar krankheitsbedingt. Es sei an der Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt umfassend abzuklären; entgegen deren Vorbringen treffe sie keine subjektive Beweis(führungs)last. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung möge ihr zumutbar sein, jedoch sei ihr zuletzt weder eine Schadenminderungs- noch eine Mitwirkungspflicht auferlegt worden. Hinzu komme, dass unklar sei, ob damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne (Urk. 1).


3.

3.1    Im seinem Bericht vom 24. Januar 2016 (richtig: 2017) zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/13) diagnostizierte Dr. med. univ. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in der psychiatrisch-psychologischen Klinik H.___ behandelte, eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1, bestehend seit 2007) und eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F61, bestehend seit der Jugend). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die erste depressive Episode im Jahr 2007 im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (Paarkonflikt) erlebt. Im Juli 2015 sei sie von ihrem Sozialarbeiter in der H.___ angemeldet worden, da es ihr über zwei Jahre nicht gelungen sei, an den vom Sozialamt geforderten Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Abklärungstermine versäumt habe, sei sie im Oktober 2015 zu Hause aufgesucht worden. Damals sei sie noch verheiratet gewesen, wobei die Beziehung durch körperlich und verbal gewalttätige Übergriffe des Ehemannes geprägt gewesen sei. Eine Trennung sei der Beschwerdeführerin trotz der für sie mit der Beziehung verbundenen Nachteile (Kürzung Sozialhilfe) zunächst nicht möglich gewesen. Sie habe zu jenem Zeitpunkt eine mindestens mittelgradig depressive Symptomatik mit ausgeprägter Antriebsstörung, sozialem Rückzug und Ängsten gehabt. Die Alltagsfunktionalität sei schwer eingeschränkt gewesen. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin ihre ambulanten Termine nur unregelmässig wahrgenommen. Der Aufbau einer stabilen therapeutischen Beziehung und die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung sei nicht gelungen. Nach Abbruch einer tagesklinischen Behandlung im März 2016 habe sie keine weiteren Termine wahrgenommen. Seit September 2016 habe Dr. G.___ die Behandlung übernommen und aktuell zeige sich eine leichte Verbesserung der vermeidenden Symptomatik. Die Beschwerdeführerin gehe wieder aus dem Haus und habe mit moderater Bewegung begonnen, um abzunehmen. Eine soziophobe Komponente ihrer Persönlichkeitsstörung werde sichtbar. Im Aufbau der therapeutischen Allianz habe sie ein spannungsreduzierendes Verhalten offengelegt: sie habe sich immer wieder an den Oberschenkeln gekratzt, bis es geblutet habe. Dieses Verhalten könne durch verhaltenstherapeutische Massnahmen und durch Erlernen von Skills deutlich reduziert werden. Die Prognose sei unklar. Eine längerfristige Therapie sei dringend erforderlich, wobei es prognostisch auch davon abhänge, ob eine stabile therapeutische Beziehung aufgebaut werden könne. Seit November 2013 bis auf Weiteres bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin (ohne abgeschlossene Ausbildung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die festgestellten Einschränkungen liessen sich mit Unterstützung bei einer geeigneten Berufsausbildung unter Beibehaltung der aktuellen Behandlung vermindern. Die Beschwerdeführerin könnte auf dem ersten Arbeitsmarkt teilweise oder - längerfristig - auch voll arbeitsfähig sein. Dabei benötige sie ein wohlwollendes Umfeld, eine schrittweise Steigerung, eine anfängliche Rücksichtnahme auf die schweren Schlafstörungen sowie ein regelmässiges begleitendes therapeutisches Setting. Die Beschwerdeführerin möchte eine Ausbildung zur Nageldesignerin machen; das Anforderungsprofil erscheine passend.

3.2    Die behandelnde Hausärztin Dr. h. c. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, teilte der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2017 mit, dass die Beschwerdeführerin leider nur selten bei ihr sei. Sie sei auf wiederholtes Aufgebot wegen des eingeforderten IV-Berichts nicht erschienen, weshalb dieser nicht erstellt werden könne (Urk. 7/15).

3.3    Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Juli 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19) fest, dass sich seit dem letzten Bericht vom 24. Januar 2017 (vgl. E. 3.1) bei gleichlautenden Diagnosen keine höhergradigen Differenzen in der Befundlage abgezeichnet hätten. Die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin (Ausbildung nicht abgeschlossen) könne die Beschwerdeführerin nach derzeitiger psychiatrischer Beurteilung nicht mehr ausüben. Sie interessiere sich sehr für eine Ausbildung zur Nageldesignerin; dabei habe sie schon im privaten Bereich viel Erfahrung gesammelt und wirke sehr motiviert. Hinsichtlich dieser, für die Beschwerdeführerin schaffbarenTätigkeit, sei ein Tagespensum von 2-4 Stunden denkbar. Die Prognoseeinschätzung habe sich in der letzten Zeit etwas verbessert; so sei es gelungen, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen, um an verursachenden Problemen arbeiten zu können.

3.4    Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 22. März 2018 (Urk. 7/27) verwies Dr. Z.___ auf die Diagnosenstellung von Dr. G.___, die nachvollziehbar seien, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige     Episode (ICD-10: F33.1, seit 2006/2007)

    -    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen und     dependenten Zügen (ICD-10: F61).

    Als somatische Diagnose nannte sie eine Adipositas. Als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen beständen eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen, eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit sowie eine Antriebsminderung. Der Beschwerdeführerin seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar. Zunächst sollten die Belastbarkeit und ein entsprechendes Tätigkeitsfeld mittels Eingliederungsmassnahmen unter Fortführung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ermittelt werden. Retrospektiv liessen sich keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen. Am angestammten Arbeitsplatz im Hort bestehe aufgrund der Mobbing-Erlebnisse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung dort. Dr. Z.___ kam in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung zum Schluss, dass aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, wobei diese schrittweise zu steigern sei und davon auszugehen sei, dass eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres erreicht werden könne.

3.5    Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr zugesprochenen Arbeitsvermittlung unentschuldigt ferngeblieben und - unter Fristansetzung - auf ihre Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht hingewiesen worden war (vgl. Urk. 7/33), erbat die zuständige psychiatrische Spitex-Pflegefachfrau mit E-Mail vom 25. Juli 2018 um eine Fristverlängerung (Urk. 7/34). Darin führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin noch am Tag vor dem Kurs-Start am 10. Juli 2018 motiviert gewesen sei. Seither habe sie - trotz versuchten Kontaktaufnahmen - nichts mehr von ihr gehört, wobei solche Beziehungsabbrüche durch die Beschwerdeführerin nicht neu oder ausserordentlich seien und sie wiederholt so reagiert habe. Seit die Beschwerdeführerin bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, respektive seiner delegierten Psychotherapeutin D.___ in Behandlung sei, seien bedeutsame kleinschrittige Fortschritte, gerade hinsichtlich der Erkennung dysfunktionaler Muster, erkennbar. Da der Therapieprozess aufgrund einer längeren Abwesenheit der Therapeutin unterbrochen worden sei, sei es zum gegebenen Zeitpunkt zu einer Überforderung mit der Integration in den ersten Arbeitsmarkt gekommen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell trotz angedrohten Konsequenzen nicht in der Lage, sich gegenüber der IV-Stelle verbindlich zu zeigen. Deshalb bitte sie namens der Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung und hoffe, dass durch Wiederaufnahme der Psychotherapie per Anfang August 2018 ein für die Beschwerdeführerin begehbarer Weg gefunden werden könne.

3.6    Dr. J.___ führte anlässlich eines Telefonats mit der zuständigen Eingliederungsberaterin (vgl. Telefonnotiz vom 16. August 2018 im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 27. August 2018, Urk. 7/36 S. 11) aus, dass er die Beschwerdeführerin einmal im Februar 2018 gesehen habe und seither nicht mehr. Die Beschwerdeführerin habe sich auch bei der Psychologin D.___ nicht mehr gemeldet und der psychiatrischen Spitex die Türe nicht geöffnet. Für eine fürsorgerische Intervention würden aber die Gründe fehlen. Für dieses Verhalten sei die Beschwerdeführerin bekannt, sobald sie sich unter Druck fühle. Die Eingliederungsberaterin ging mit Dr. J.___ einig, dass im jetzigen Moment eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei.

3.7    Im Abschlussbericht der A.___ AG betreffend Assessment Arbeitsvermittlung vom 23. August 2018 (Urk. 7/37) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den am 11. Juli 2018 vereinbarten Starttermin nicht wahrgenommen habe und danach weder telefonisch noch per EMail erreichbar gewesen sei. Auch auf entsprechenden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdegegnerin habe sie sich nicht mehr gemeldet. Deshalb sei entschieden worden, dass die Zusammenarbeit definitiv beendet werde. Ein Eingliederungspotenzial sei nicht vorhanden und die Vermittelbarkeit sei aktuell nicht gegeben.

3.8    Die Psychotherapeutin D.___ gelangte mit E-Mail vom 19. September 2018 (Urk. 7/40) an die Beschwerdegegnerin und hielt darin fest, dass die Beschwerdeführerin im Sommer leider nicht in der Lage gewesen sei, an der ihr zugesprochenen Arbeitsintegration teilzunehmen. Sie habe auf verschiedene Belastungsfaktoren in ihrem gewohnt dysfunktionalen Verhaltensmuster (Vermeidung, Rückzug) reagiert und sei erneut in eine depressive Krise gerutscht. Seit letzter Woche nehme sie die Therapie und psychosoziale Begleitung wieder wahr. Depressive Symptome seien zwar vorhanden, allerdings sei sie in der Lage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen.

3.9    Im Schlussbericht Potenzialabklärung der Arbeitsintegration E.___ vom 14. März 2019 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass die vom 26. Februar bis 25. März 2019 dauernde Massnahme per 12. März 2019 abgebrochen worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin an 8 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Die Ausgangssituation wurde dahingehend geschildert, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Karriere mit zwei Praktika in Kinderkrippen gestartet habe und danach in diversen Restaurants gearbeitet habe. Dies habe ihr gefallen und sie fühle sich wohl unter vielen Menschen. 2009-2015 habe sie die Ausbildung zur Kleinkinder-Erzieherin absolvieren wollen. Kurz vor dem Abschluss sei sie jedoch aufgrund eines Burnouts ausgefallen. Der zweite Versuch sei ebenfalls ohne erfolgreichen Abschluss geblieben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei die Stimmung im Team schlecht gewesen, sie sei aber immer bemüht und motiviert gewesen. Irgendwann sei ihr aber die Energie ausgegangen und sie sei am Arbeitsplatz zusammengebrochen. Seit etwa einem Jahr gehe sie in die Psychotherapie und werde durch die psychiatrische Spitex begleitet. Dadurch habe sich viel bewegt in ihrem Leben und sie erkenne, dass sie Fortschritte mache. In Behandlung sei sie unter anderem wegen ihrer Vergangenheit mit ihrem Ex-Mann (Misshandlungen) und aufgrund ihrer Schlafstörungen. Mit der psychiatrischen Spitex versuche sie, eine neue Wohnung zu finden. Sie wohne momentan in einer 1-Zimmer-Wohnung, was für sie sehr unangenehm sei. Sie fühle sich dort nicht wohl und könne sich nicht ausruhen. Finanziell werde sie vom Sozialamt unterstützt. Ihr Ziel sei es, einen geregelten Tag-/Nachtrythmus aufzubauen und wieder Teil der Arbeitswelt zu werden. Sie stelle sich eine Tätigkeit in der Hauswirtschaft oder im Service vor, in einem familiären Umfeld. In die Potenzialabklärung sei die Beschwerdeführerin sichtbar motiviert gestartet. Sie habe interessiert und engagiert gewirkt, an ihrer Berufsperspektive zu arbeiten. Sie habe offen und klar kommuniziert. Sie sei am Vortag aus Jamaika zurückgekehrt. Am zweiten Tag habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Jetlags abgemeldet. Den 3. und 4. Tag habe sie gemäss Programm absolviert und dabei gute Leistungen gezeigt und die Tätigkeiten gemäss Vorgaben ausgeführt. In der 2. Woche habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Grippe abgemeldet und später hätten weiter Abmeldungen gefolgt. Aufgrund der vielen Absenzen sei die Potenzialabklärung per 12. März 2019 abgebrochen worden.

3.10    Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2019 (Urk. 7/65) zuhanden der Beschwerdegegnerin im Behandlungsverlauf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

    -    Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung     (ICD-10: F62.0)

    Das ausgeprägte Vermeidungsverhalten zum Schutz vor unangenehmen Gefühlen und Situationen stelle derzeit ein grosses Problem bei der Einhaltung einer geregelten Tagesstruktur dar. Ebenso verringere die Erschöpfbarkeit und der gestörte Nachtschlaf (mit Verschiebung des Schlafs in den Tag) die Leistungsfähigkeit. Eine gut begleitete Arbeitsintegrationsmassnahme sei die geeignetste Option, doch sei eine solche im März 2019 wegen zu hoher Absenzen abgebrochen worden. Ein weiterer Versuch sei denkbar. Für den ersten Arbeitsmarkt habe im Therapiezeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich sehr motiviert, an ihrer Lebenssituation etwas zu verändern und habe im Behandlungsverlauf erste Entwicklungen gemacht. Ihre Erkrankungen erschwerten es ihr leider immer wieder, dran zu bleiben, und führten noch zu wiederkehrender Entmutigung. Im persönlichen Kontakt sei eine konstruktive und veränderungsorientierte Zusammenarbeit möglich gewesen.

3.11    Die Allgemeinmedizinerin Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 2. August 2019 (Urk. 7/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende leichte depressive Episode sowie eine Selbstfindungsstörung. Die Beschwerdeführerin komme nur noch nach Bedarf in hausärztliche Behandlung, dabei sei die Compliance schlecht. Sie kenne auch viele Ärzte und lasse sich schlecht leiten. Dabei gebe sie an, selber zu wissen, was für sie das Beste sei. Ausser einer Adipositas per magna sei bei der Beschwerdeführerin nichts Internistisches bekannt. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. bis 17. März 2019 für Hilfs-/Praktikumsarbeiten im Kinderhort zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie verliere immer wieder ihre Stelle, bemühe sich dann aber nicht, wieder eine neue zu finden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei offen respektive infaust, da sie sich nicht belehren lasse und wahrscheinlich auch nicht mitmache. Die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht durchaus in der Lage, (in allen Berufen) zu arbeiten. Sie müsste jedoch wirklich wollen und eine intensive Therapie machen, da sie von zuhause aus überhaupt nicht gefördert worden sei. Ressourcen, welche für die Eingliederung hilfreich sein könnten, habe die Beschwerdeführerin durchaus, so spreche sie gut Deutsch und kenne sich aus. Das Problem sei aber, dass sie anecke. Sie müsse lernen, sich einem Gefüge einzuordnen und mitzumachen (im Sinne einer Schadenminderungsflicht). Die Beschwerdeführerin sei für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

3.12    RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm am 8. August 2019 Stellung (Urk. 7/68 S. 6) und fasste unter Einbezug der vorhandenen Aktenlage zusammen, dass die Beschwerdeführerin bei den Eingliederungsmassnahmen nicht mitgewirkt habe beziehungsweise sich nach 3 Tagen in der Potenzialabklärung krankgemeldet habe, sodass diese - wie auch die Arbeitsvermittlung im Jahr 2018 - habe abgebrochen werden müssen. Seit Januar 2019 befinde sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Gemäss der Hausärztin sei sie für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dies sei auch anlässlich der RAD-Untersuchung vom März 2018 so prognostiziert worden. In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, dass aktuell nicht mehr von einem höhergradigen oder länger andauernden Gesundheitsschaden auszugehen sei.

    Am 16. August 2019 kam RAD-Ärztin Dr. Z.___ in ihrer ergänzenden. Stellungnahme (Urk. 7/68 S. 7) zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe respektive bestehe. Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Kleinkinder-Erzieherin aufgrund der Mobbing-Situation seit der Kündigung dort zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten sei es schwierig, retrospektiv genaue Angaben zu machen. Sie sei überwiegend wahrscheinlich auch eine Zeit lang für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies seit der Kündigung im Hort bis circa Juni 2017. Danach habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Ab März 2018 sei sie für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Spätestens seit August 2019 bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

    Dr. med. K.___, Praktische Ärztin (Fachärztin für Allgemeinmedizin in Deutschland), vom RAD empfahl in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2019 (Urk. 7/68 S. 7), seit circa Juli 2017 von einer 25-50%igen Arbeitsfähigkeit (gemäss Dr. G.___ am 20. Juli 2017), spätestens seit März 2019 (letzte Kontrolle) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten (gemäss Dr. I.___, am 2. August 2018) auszugehen. Eine gesundheitliche Einschränkung sei aus medizinischer Sicht ausgewiesen. Jedoch sei aufgrund der Verbesserung (100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst) nicht von einem langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Bereits bei der RAD-Untersuchung am 22. März 2018 sei man schon von einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen mit einer Tendenz steigend. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Juli 2017 begonnen, ein rückwirkender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne nicht rekonstruiert werden. Die Verbesserung habe in den folgenden zwei Jahren stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Therapie abgebrochen. Während der Eingliederung sei sie nach Jamaika gereist, weshalb der Start habe angepasst werden müssen. Die Potenzialabklärung habe am 26. Februar 2019 begonnen. Bis am 12. März 2019 sei sie dreimal abwesend gewesen und habe sich danach krankgemeldet. Eine Motivation sei hier nicht ersichtlich. Die Leistungen seien hier abzuweisen. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Schulausbildung (richtig wohl: Berufsausbildung) habe und nicht lange als Kleinkinder-Erzieherin gearbeitet habe. Somit gelte aus IV-Sicht die angestammte Tätigkeit als angepasste Tätigkeit.

3.13    Im Rahmen des Einwandverfahrens versuchte die Beschwerdegegnerin bei Dr. J.___ einen aktuellen Verlaufsbericht einzuholen (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 3. Dezember 2019, Urk. 7/78 S. 3). Da die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2019 nicht mehr in dortiger Behandlung gewesen sei, verwies Dr. J.___ auf seinen letzten Bericht vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 3.10).


4.    

4.1    Vorliegend ist strittig, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen der psychische Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verlässlich beurteilt werden können.

4.2    Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2019 (Urk. 2) auf die Einschätzungen der RAD-Ärztinnen Dr. Z.___ und Dr. K.___, namentlich auf die Stellungnahmen vom 8., 16. und 28. August 2019 (vgl. E. 3.12), ab. RAD-Ärztin Dr. Z.___ hatte im März 2018 zwar selbst eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. E. 3.4), nahm die abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung im August 2019 mit Dr. K.___ aber schliesslich unter Beizug der zwischenzeitlich eingegangenen zitierten Berichte vor (vgl. E. 3.12). Eine gesundheitliche Einschränkung sei zwar ausgewiesen, doch sei aufgrund der eingetretenen Verbesserung (100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) nicht von einem langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen.

    Der die Beschwerdeführerin seit 2015 behandelnde Psychiater Dr. G.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F61) und attestierte ihr anfänglich im Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.1). Nachdem eine stabile therapeutische Beziehung aufgebaut werden konnte, verbesserte sich die Prognoseeinschätzung insoweit, als Dr. G.___ der Beschwerdeführerin nun eine Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden pro Tag in einer für sie schaffbaren Tätigkeit als Nageldesignerin attestierte (vgl. Bericht vom 20. Juli 2018, E. 3.3). Auch anlässlich der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 22. März 2018 stellte Dr. Z.___ eine Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung fest, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Hort sei ihr seit der Kündigung (im November 2013) nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre) zu 50 % möglich. Zugleich prognostizierte die RAD-Ärztin eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres auf 80-100 %, sofern die integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werde. Die hernach ergriffenen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus und Potenzialabklärung) mussten schliesslich abgebrochen werden. Ab Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin neu bei Dr. J.___ bzw. bei der Psychotherapeutin D.___ in Behandlung. Im deren Bericht vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 3.10) wurde wiederum eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert sowie der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) geäussert, weswegen der Beschwerdeführerin im Therapiezeitraum für den ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Entgegen dieser psychiatrischen Beurteilung kam die behandelnde Hausärztin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 2. August 2019 (vgl. E. 3.11) - fachfremd - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei führte sie explizit aus, dass keine relevante internistische (somatische) Diagnose vorliege, sondern dass nur psychische Erkrankungen beständen. Wenn nun die RAD-Ärztinnen in ihren Stellungnahmen von einer schrittweise gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 25-50 % ab circa Juli 2017 - gemäss Dr. G.___s Einschätzung einer minim positiveren Prognoseeinschätzung - und von 100 % ab März 2019 - gemäss hausärztlicher Beurteilung (letzte Kontrolle) - ausgingen, dann überzeugt dies nicht. Denn die fachfremde Einschätzung der Hausärztin Dr. I.___, wonach sich die depressive und persönlichkeitsgestörte Beschwerdeführerin nur mehr bemühen müsse und in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, widerspricht der fachärztlichen Beurteilung von Dr. J.___ (vgl. auch beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 7). Indem die Beschwerdegegnerin zudem auf die im RAD-Untersuchungsbericht vom 22. März 2018 gemachte Angabe abstellte, wonach innert eines Jahres (das heisst ab März 2019) in psychiatrischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-100 % erreicht werden könne (E. 3.4), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die anspruchsbeeinflussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. J.___ (vgl. E. 3.10) ist eine solche verbesserte Entwicklung jedoch zweifelhaft, da er bei einer fortwährenden rezidivierenden Störung und einer mittlerweile vermuteten andauernden Persönlichkeitsänderung weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestierte. Fest steht denn auch, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutisch Therapie nicht wie von RAD-Ärztin Z.___ erwartet und als Bedingung für eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert, weitergeführt hat.

    Mit der im Januar 2019 abgebrochenen psychiatrischen Behandlung eine Verbesserung des psychischen Leidens begründen zu wollen, verfängt vorliegend ebenfalls nicht. Aus dem gesamten dargelegten Verlauf bestehen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, welches zu Beziehungsabbrüchen führt, aufweist. Bereits Dr. G.___ schilderte im Januar 2017 eine vermeidende Symptomatik mit vorgängigem Abbruch der tagesklinischen Behandlung (vgl. E. 3.1). Zwar konnte er kurzzeitig ein stabileres Therapieverhältnis aufbauen, welches zu einer leicht verbesserten Prognoseeinschätzung führte (vgl. E. 3.3), doch brach die Beschwerdeführerin auch diese Behandlung kurz darauf wieder ab. Auch die sie während Jahren betreuende Spitex-Pflegefachfrau schilderte nach dem Nicht-Antritt der Arbeitsvermittlung wiederholte Beziehungsabbrüche in Überforderungssituationen (vgl. E. 3.5). Dieses bestätigte denn auch Dr. J.___ gegenüber der zuständigen Eingliederungsberaterin (vgl. E. 3.6) und auch die Psychotherapeutin D.___ sprach von dysfunktionalen Verhaltensmustern (Vermeidung, Rückzug, vgl. E. 3.8). Nachdem auch die Potenzialabklärung wegen zahlreichen Absenzen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste (vgl. E. 3.9), hielt Dr. J.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2019 fest, dass das ausgeprägte Vermeidungsverhalten zum Schutz vor unangenehmen Gefühlen und Situationen ein grosses Problem darstelle; so erschwerte es ihr ihre Erkrankung, an etwas (Eingliederungsmassnahme, Therapie) dran zu bleiben.

    Aufgrund dieser Berichte, die ein dysfunktionales Verhaltensmuster bei einer diagnostizierten Depression, welche mit einer Persönlichkeitsstörung - allenfalls sogar mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung - einhergeht, beschreiben, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 7/33) auferlegte Schadenminderungspflicht umfasste keine Pflicht zur medizinischen Behandlung, weshalb sich daraus nichts zu Lasten der Beschwerdeführerin ableiten lässt.

4.3    Die medizinische Aktenlage erweist sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit - auch im zeitlichen Verlauf – durch ein psychiatrisches Gutachten abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahme/Rente) neu verfügt. Gegebenenfalls ist der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungs- und/oder Mitwirkungspflicht unter Einhaltung des entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuerlegen (vgl. E. 1.5). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2.    Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, 3. Antrag) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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