Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, gelernter Fotofachangestellter (Urk. 7/3/1), arbeitete ab 1. August 2011 als technischer Supporter für die Y.___ AG in Z.___ (Urk. 7/9/3, Urk. 7/12/4). Ab dem 21. Januar 2013 war er wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/9/3, Urk. 7/12/3). Am 31. Oktober 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/12; vgl. auch Urk. 7/4). Mit Verfügungen vom 22. Januar 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/148-149; vgl. auch Urk. 7/135-136, Urk. 7/151).
1.2 Anfang November 2016 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und liess den Versicherten zwei Fragebögen beantworten (Urk. 7/153-154). Anschliessend nahm sie Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/158-159, Urk. 7/166, Urk. 7/198) und holte das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 7. August 2017 ein (Urk. 7/209), worin dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 7/209/20). Der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte rügte am 9. Oktober und am 17. November 2017 diverse Mängel des A.___-Gutachtens (Urk. 7/229, Urk. 7/231) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/232), namentlich den Bericht über den am 5. Dezember 2017 erfolgten (erneuten) operativen Eingriff (Dekompression foraminal L5/S1 beidseits [Urk. 7/244]).
In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 7/249, Urk. 7/252; vgl. Urk. 7/233-235). Gestützt auf das allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten des B.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/282-288, Urk. 289) hob sie die laufende Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/292, Urk. 7/296, Urk. 7/299-300; vgl. auch Urk. 7/233) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/301, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren; eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG].
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente damit, gestützt auf das B.___-Gutachten stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Im Gutachten sei aus orthopädischer und neurologischer Perspektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die im neurologischen Teilgutachten vorgenommene Addition einer 30%igen Einschränkung wegen der Migräne mit einer ebenfalls 30%igen Einschränkung aufgrund der Rückenbeschwerden überzeuge nicht, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade rechtsprechungsgemäss nicht zulässig sei. Der neurologische Gutachter habe keine nachvollziehbare Gesamtbeurteilung vorgenommen. Zudem beruhe die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Migräne auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei aus rechtlicher Sicht – nach einer Indikatorenprüfung - nicht plausibel. Der Beschwerdeführer leide nämlich gemäss eigenen Angaben seit 1998 an Migräne, habe also offenbar trotz Migräne einer vollständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem seien die (medikamentösen) Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Ein erheblicher Leidensdruck sei deshalb nicht ausgewiesen. Folglich verbleibe die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden. Da die bisherige Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche, könne der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs auf 30 % festgesetzt werden. Dies führe zur Aufhebung der Rente am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
Im Übrigen sei nebst einem Revisionsgrund auch ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen. Die anlässlich der Rentenzusprechung in den Berichten der behandelnden Ärzte aus somatischer und psychiatrischer Sicht bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht plausibel gewesen. Damals hätten noch Therapieoptionen bestanden (zumutbare Rückenoperation), und der behandelnde Psychiater habe erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die hätten ausgeklammert werden müssen. Zudem habe die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nach der damals geltenden Rechtsprechung als grundsätzlich therapeutisch angehbar gegolten. Folglich wäre damals eine objektive medizinische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung angezeigt gewesen. Die damalige Verletzung der Untersuchungspflicht stelle einen Wiedererwägungsgrund dar (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die ursprüngliche Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig (Urk. 1 S. 10 f.). Das Gutachten vermöge sodann keinen Revisionsgrund im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu belegen. Auf MRI-Bildern vom 27. August 2018 seien weiterhin hochgradige bilaterale Einengungen der Neuroforamina L5/S1 ersichtlich, welche gemäss dem B.___-Neurologen keine relevante Verbesserung nach der zweiten Operation erkennen liessen. Zudem habe der Neurologe festgehalten, dass mit Blick auf die in den Vorberichten nur spärlich beschriebenen klinisch-neurologischen Befunde keine massgebliche Veränderung festgestellt werden könne (Urk. 1 S. 12 f.). Der B.___-Orthopäde widerspreche sich. Einerseits habe er in seinem Teilgutachten festgehalten, dass sich lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität nach der zweiten Operation verbessert habe, nicht aber der Schmerzzustand. Andererseits habe er - ohne nachvollziehbare Begründung – festgestellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit 2015 dennoch verbessert habe (Urk. 1 S. 13 f.). Zudem ergebe sich aus den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Februar und 17. Mai 2019, dass die Knieschmerzen stark zugenommen hätten und deshalb bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu ebenfalls zu beachten seien (Urk. 1 S. 14 f.). Dem Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie des Spitals E.___, vom 12. Juli 2019 könne weiter entnommen werden, dass den Knieschmerzen eine beginnende Gonarthrose zugrunde liege und mittlerweile auch neuropathische und nozizeptive Schmerzen bei chronischer Schädigung der Wurzel L5 rechts diagnostiziert worden seien. Dieser Befund werde auch durch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 29. Mai 2019 belegt, der mittels einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung weitere pathologische Befunde erhoben habe. Insgesamt sei somit eher von einer Verschlechterung als von einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 1 S. 15).
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei zu beachten, dass der psychiatrische B.___-Psychiater die depressive Störung zwar als remittiert, grundsätzlich jedoch als rezidivierend bezeichnet habe. Entgegen der Fragestellung habe er nichts zum Verlauf der psychischen Symptomatik verlauten lassen, habe aber offensichtlich den unveränderten Sachverhalt anders eingeschätzt. Zudem habe der Gutachter den Bericht der Neurologin Dr. med. G.___ vom 28. November 2018, welcher der IV-Stelle vor der Begutachtung zugestellt worden sei, nicht berücksichtigt, obwohl die IV-Stelle die Gutachter um das Einholen einer Fremdanamnese bei dieser Ärztin ersucht habe. Diesem offenkundigen Manko hätte die IV-Stelle nachgehen und das Gutachten ergänzen lassen müssen, zumal die von Dr. G.___ erwähnten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer somatoformen Schmerzstörung die nicht immer vollständig nachvollziehbaren Schmerzen erklären könnten. Insgesamt sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 1 S. 16-18).
Falls das Gericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trotzdem als belegt erachte, sei auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des B.___ abzustellen, und es sei ihm gestützt darauf eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 18-21). Unzutreffend sei die vom Rechtsdienst der IV-Stelle behauptete fehlende Plausibilität der migränebedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht Sache des Rechtsdienstes zu beurteilen, ob die Migränetherapie genügend sei. Ferner treffe zwar zu, dass er früher trotz Migräne einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, hingegen seien damals die Rückenbeschwerden noch nicht so gravierend gewesen. Es sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (Urk. 1 S. 22).
Gelange das Gericht zum Schluss, dass die vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung seines Gesundheitszustandes erlaubten, sei die IV-Stelle anzuweisen, die fehlenden Abklärungen nachzuholen und gestützt darauf über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisions- oder ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.
3.
3.1
3.1.1 Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/136, Urk. 7/148-149) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Urk. 7/123/5-12):
Die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik H.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Restlumbalgie und Pseudoradikulopathie beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 mit der Technik PLIF am 7. Juli 2014 (vgl. Urk. 7/51) bei einer isthmischen Spondylolisthese L5/S1 mit Lumbalgie sowie bei Status nach Wundrevision bei Wunddehiszenz am 19. Juli 2014. An Befunden erwähnten die Ärzte eine reizlose Operationsnarbe, eine intakte Sensibilität und ein Schonhinken rechts. Fünf Monate postoperativ bestünden noch erhebliche Restbeschwerden. Aufgrund von Schmerzen sei die aktuelle berufliche Leistungsfähigkeit um 100 % vermindert. Um den Durchbau der Spondylodese beurteilen zu können, werde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt (Urk. 7/71/7-9).
Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. Januar 2015 zeigte einen beginnenden, verzögerten Durchbau der Spondylodese L5/S1 (Urk. 7/76).
3.1.2 Med. pract. I.___, Assistenzarzt des J.___, der den Beschwerdeführer alle 6-8 Wochen psychiatrisch und ein bis drei Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelte, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 13. Januar 2015 eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer sei rasch erschöpft, seine Konzentrationsfähigkeit sei vermindert und er leide insbesondere bei vielen visuellen Reizen (rasche Bewegungen, schnelle Bildwechsel) an Migräne. In lauter Umgebung und in Menschenmengen komme es rasch zu Übelkeit und Überforderung. In der bisherigen Tätigkeit könne er deshalb höchstens noch zwei Stunden pro Tag arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit selbst einzuteilen, regelmässige Pausen einzulegen und zwischen der Sitz- und Stehposition zu wechseln, könne er maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Am Folgetag bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit, ebenfalls bis zu zwei Tage nach Migräneanfällen. Die Leistungsfähigkeit sei um etwa 80 % vermindert. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, wieder zu arbeiten, die Krankheit werde aber durch die Rückenbeschwerden und finanzielle Probleme aufrechterhalten (Urk. 7/72).
3.1.3 Am 24. Juli 2015 hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie des Neuro- und Wirbelsäulenzentrums der Klinik L.___, fest, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei erst nach erfolgtem knöchernem Durchbau der Spondylodese möglich (Urk. 7/108).
Im Verlaufsbericht vom 31. August 2015 sprach Dr. K.___ von einem stabilen Gesundheitszustand, wobei es möglich bleibe, dass die Beschwerden wieder zunähmen. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren arbeitsunfähig und er denke, dass er mittelfristig ohne eine Operation oder eine interventionelle Schmerztherapie zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Eine Revisions-Operation sei absolut zumutbar und indiziert; der Beschwerdeführer fürchte sich aber davor und stimme einer Operation deshalb nicht zu (Urk. 7/119).
Auch gemäss Verlaufsbericht von med. pract. I.___ vom J.___ vom 3. September 2015 lag ein stabiler Gesundheitszustand vor. Wegen persistierenden Rückenschmerzen, verschärft durch den nur ungenügend erfolgten postoperativen knöchernen Umbau, sowie den bei Belastung auftretenden Migräneanfällen sei gegenwärtig eine Verbesserung der psychischen Situation kaum möglich. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht, was zu einer Zunahme der psychischen Belastung und vermehrten depressiven Symptomen geführt habe. Weil die operative Wirbelsäulenversteifung bisher nicht das gewünschte Resultat erbracht habe und eine erneute Operation eine noch geringere Aussicht auf Besserung garantiere, stehe der Beschwerdeführer einer solchen verständlicherweise zurückhaltend gegenüber. Hinzu komme, dass ein Orthopäde im Rahmen einer Second Opinion die gewählte Operationstechnik in Frage gestellt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Belastungsfaktoren erscheine aktuell eine weitere Belastung des Beschwerdeführers durch eine Operation aus psychiatrischer Sicht als ungünstig (Urk. 7/118).
3.1.4 Gestützt auf diese Berichte gelangte Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 (vgl. auch die frühere Stellungnahme vom 7. August 2015 [Urk. 7/123/8-9]) zur Beurteilung, eine Revisions-Operation werde durch die psychische Komorbidität offenbar verunmöglicht. Seit dem 21. Januar 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht erforderlich. Nach einem Jahr fachärztlich-orthopädischer und –psychiatrischer Behandlung sei eine medizinische Neubeurteilung vorzunehmen. Eine sichere Prognose zur zukünftigen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (Urk. 7/123/10).
3.1.5 Aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 14. September 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2015 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, die fachärztlich-orthopädische und –psychiatrische Behandlung zwecks Erhaltung beziehungsweise Verbesserung seines Gesundheitszustandes weiterzuführen (Urk. 7/124), und sprach ihm mit den Verfügungen vom 22. Januar 2016 ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 7/136, Urk. 7/148-149).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens 2017 bescheinigte der behandelnde Psychiater med. pract. I.___ vom J.___ dem Beschwerdeführer am 21. Februar einen stationären Gesundheitszustand mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.0), und erwähnte als psychische Beeinträchtigungen rasche Ermüdbarkeit, eine deutlich beeinträchtigte Konzentration sowie Schwierigkeiten in Situationen mit vielen Menschen (Urk. 7/158).
3.2.2 Im allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachten der A.___ vom 7. August 2017, welches auf gutachterlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 10. und 24. Mai 2017 beruht (Urk. 7/209/1), wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung bei Status nach Spondylodese L5/S1 im Juli 2014, eine Adipositas, eine retropatelläre Chondropathie rechts bei älterer vorderer Kreuzbandruptur und einen chronischen Spannungskopfschmerz beidseits (Urk. 7/209/18). Der orthopädische Gutachter konnte nicht beurteilen, ob inzwischen ein knöcherner Durchbau der Spondylodese L5/S1 stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer einen für den 19. Juni 2015 geplante CT-Untersuchungstermin nicht wahrnahm und weitere diesbezügliche Röntgenuntersuchungen ablehnte. Die neurologische Sachverständige fand trotz entsprechender Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/209/47) keine sicheren Hinweise für eine Migräne (Urk. 7/209/20, Urk. 7/209/51). Der psychiatrische Experte erhob in einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren auffällige Werte, die seiner Einschätzung nach allein durch eine Aggravation nicht erklärt werden könnten, und ging aufgrund weiterer Beobachtungen – Verhalten vor und nach seiner klinischen Untersuchung, vage Angaben zu den psychischen Symptomen, fehlende Nachweisbarkeit der angegebenen Medikamenteneinnahme im Blut – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht vorhandene Symptomatik zielgerichtet vortäusche (Urk. 7/209/20, Urk. 7/209/62, Urk. 7/209/64; vgl. auch Urk. 7/229/3, Urk. 7/229/5). Die A.___-Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich leidensangepasst sei, und zwar ab Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle vom 18. September 2015 (Urk. 7/209/20-21).
3.2.3 Da sich die ausstrahlenden Schmerzen im rechten Bein trotz der Operation im Jahr 2014 nicht besserten, und bildgebend eine foraminale Restkompression L5/S1 rechts betont im lateralen Foramen intervertebrale nachgewiesen werden konnte, so dass Dr. med. N.___, Facharzt für Neurochirurgie, am 10. November 2017 von einem radikulären sensiblen Reizsyndrom der Nervenwurzel L5 rechts bei einer persistierenden Foramenstenose L5/S1 rechts betont ausging (Urk. 7/232), entschied sich der Beschwerdeführer nach längerer Bedenkzeit für eine operative Re-Dekompression. Diese wurde am 5. Dezember 2017 durchgeführt (Urk. 7/244/1).
3.3 Weil der Beschwerdeführer das A.___-Gutachten als mangelhaft gerügt hatte (Urk. 7/229, Urk. 7/231) und zwischenzeitlich erneut operiert worden war, ordnete die IV-Stelle eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung durch das B.___ an (Urk. 7/249; vgl. auch Urk. 7/289/6).
Im Bericht vom 28. November 2018 empfahl Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, die bevorstehende Begutachtung um mindestens ein halbes Jahr zu verschieben. Sie habe zur Eruierung der Leidensgeschichte zwei intensive Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt, wobei sie versucht habe, bis in die Jugend vorzudringen. Dies sei nur ganz zäh gelungen. Er sei als Mädchen geboren worden, habe sich aber im Mädchenkörper nie wohl gefühlt. Im Alter von 17 Jahren sei er vergewaltigt worden. Es sei anzunehmen, dass er diese Erlebnisse vollständig abspalte, das heisst, dass er dissoziiere. Ihrer Meinung nach sei dies ein Grund für die verminderte Resilienz des Beschwerdeführers. Sie vermute, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Schmerzsymptomatik zu einem guten Teil auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei. In dieser Situation sei eine psychiatrische Behandlung indiziert, die bei Dr. med. O.___ bereits begonnen habe. Sie empfehle, der Psychiaterin gezielte Fragen im Hinblick auf die Erstellung des erneuten Gutachtens zu stellen, da hiervon neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Um diesen neuen Aspekt gründlich zu bearbeiten, bedürfe es aber mit Sicherheit noch eines halben Jahres an intensiver psychiatrischer Befragung und Betreuung durch Dr. O.___ (Urk. 7/270).
3.4 Die am 29. Januar 2019 fertiggestellte polydisziplinäre Expertise des B.___ beruht auf allgemeinmedizinisch-internistischen und orthopädisch-chirurgischen Untersuchungen vom 11. Dezember 2018 sowie neurologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärungen vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/282-289).
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er sei als Mädchen geboren worden. An die Kindheit könne er sich nicht erinnern, er habe diese herausgeschnitten aus seinem Leben, bis zur Geschlechtsumwandlung im Jahr 1999, die er nie bereut habe. Er fühle sich wohl im heutigen Körper. Er habe immer wieder die Arbeitsstellen wechseln müssen, da er wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig geworden sei und ihm jeweils gekündigt worden sei (Urk. 7/284/6-7).
Aktuell leide er unter diversen Schmerzen am Bewegungsapparat. Die zweite Operation vom 5. Dezember 2017 auf Höhe L5/S1 habe gemäss Verlaufs-MRI im Jahr 2018 das Ziel, eine foraminale Einengung zu öffnen, nicht erreicht. Die Schmerzen hätten sich negativ entwickelt. Zusätzlich bestünden Sensibilitätsstörungen am rechten Bein und Fuss und eine Migräne, die zwei bis vier Mal pro Woche auftrete. Die Migräneattacken würden jeweils ein bis sechs Stunden dauern und meistens gleich ablaufen (Urk. 7/285/13-14, Urk. 7/289/7). In psychischer Hinsicht bekomme er Panik in Menschenmengen. Allerdings sei er seit Jahren nicht mehr in einer solchen Situation gewesen. Er habe Konzentrationsprobleme und Ermüdungserscheinungen, der Kopf stelle ihm ab. Er frage sich nach dem Sinn des Lebens und habe wegen seiner Erkrankung nichts zu lachen (Urk. 7/284/3, Urk. 7/289/7).
In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine geringe Impingement-Symptomatik der Schulter mehr auf der rechten als der linken Seite bei einer Bizepssehnen-Luxation beidseits (Erstdiagnose im August 2017) und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei residuellen postoperativen Veränderungen mit einer hochgradigen Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits. Der anamnestisch bestehende Verdacht auf eine intermittierende radikuläre Irritation im Bereich L5 rechts beziehungsweise ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Klinisch zeige sich aktuell ein Lumbovertebralsyndrom und eine muskuläre Dysbalance. Weiter schränke ein gemischter Kopfschmerz (chronische Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) die Arbeitsfähigkeit ein. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich im Wesentlichen eine Adipositas, eine intermittierende Gonalgie rechts bei Status nach zweimaliger Operation (zuletzt im August 2005) mit fehlendem vorderem Kreuzband, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), der Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und ein Transsexualismus bei Status nach abdominaler extrafaszialer Hysterektomie im Jahr 1999 aus (Urk. 7/289/8-9).
Aufgrund der Befunde und Diagnosen seien körperliche Tätigkeiten mit dem Heben von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie anhaltende Überkopf-Tätigkeiten nicht mehr möglich. Ebenso seien Körperzwangshaltungen zu vermeiden (Urk. 7/289/10). Die bisherige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend und nur gelegentlich im Stehen verrichtet worden sei, sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar. Schmerzbedingt und wegen der eingeschränkten lumbosakralen Dehnbarkeit mit paralumbaler muskulärer Dysbalance resultiere in dieser Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 30 % zwecks Pausen. Diese Einschätzung gelte sechs Monate nach der Operation vom 5. Dezember 2017, also ab Juli 2018. In der angestammten Tätigkeit, welche im Wesentlichen als adaptiert gelten könne, sei die Arbeitsfähigkeit infolge des Rückenleidens auch aus neurologischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Diese Einschränkung gelte nach Lage der Akten retrospektiv seit Mai 2012. Die Migräne führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während den Migränetagen, welche ebenfalls mit 30 % zu beziffern sei. Die Einschränkungen wegen des Rückenleidens und der Migräne würden sich additiv verhalten, so dass aus neurologischer Perspektive insgesamt von einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit im Umfang von 60 % auszugehen sei. Die orthopädisch wegen des Rückenleidens attestierte Einschränkung sei damit ebenfalls berücksichtigt, so dass dieser Einschränkungsgrad sämtliche Beschwerden berücksichtige. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten gelte seit Mai 2012 (Urk. 7/289/11-12). Der Beschwerdeführer werde gemäss eigenen Angaben seit einiger Zeit neu durch die Neurologin Dr. G.___ behandelt (Urk. 7/285/17, Urk. 7/289/13). Dies sei im Hinblick auf die Einleitung einer adäquaten Migränebehandlung zu begrüssen. Inwieweit eine solche zu einer Verringerung der migränebedingten Arbeitsunfähigkeit führen werde, bleibe vorerst offen (Urk. 7/285/27, Urk. 7/289/13).
Die auf den Revisionsgrund zielenden Fragen der IV-Stelle nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes (Fallspezifische Frage Nr. 1) wurden im Gesamtgutachten unter Verweis auf die Teilgutachten nicht beantwortet (Urk. 7/289/13), wobei sich auch die Teilgutachten nicht alle dazu äussern (Urk. 7/283/12, Urk. 7/284/14). Der Neurologe vermochte eine Veränderung nicht zuverlässig zu beurteilen, da die Akten im Referenzzeitpunkt keine verwertbare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthielten (Urk. 7/285/28-29). Der begutachtende Orthopäde erwähnte eine gegenüber 2015 verbesserte Arbeitsfähigkeit. In der ersten Hälfte von 2015 sei eine beidseitige L5-Symptomatik diagnostiziert worden und somit bekannt gewesen, aber als möglich Schmerzursache noch nicht aufgetaucht (Urk. 7/286/21).
3.5 Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. C.___ vom 7. Februar und 17. Mai 2019 (Urk. 3/3-4), des Neurochirurgen Dr. F.___ vom 29. Mai 2019 (Urk. 3/6), des Oberarztes Orthopädie des Spitals E.___ Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 3/5) und der stellvertretenden Oberärztin Psychosomatik des Spitals E.___ Dr. R.___ vom 6. August 2019 (Urk. 3/7) ein, in welchen über den Verlauf der Behandlung der Knie- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen Problematik berichtet wird. Keiner der befassten Ärzte machte Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder zur Frage der gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprechung und sie setzten sich auch nicht mit dem B.___-Gutachten auseinander.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Januar 2016 von der IV-Stelle in Wiedererwägung gezogen werden durften (Urk. 2 S. 2).
4.2 Aus somatischer Sicht lagen bei Erlass der Rentenverfügungen mit den Berichten der Orthopäden der Universitätsklinik H.___ vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/71/7-9) sowie von Dr. K.___ vom 24. Juli und 31. August 2015 (Urk. 7/107-108, Urk. 7/119) mehrere fachärztlich-orthopädische Stellungnahmen vor, die dem Beschwerdeführer übereinstimmend wegen erheblicher Restbeschwerden eine damals 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bescheinigten. Da sich der Beschwerdeführer damals noch in der Rehabilitationsphase nach der operativen Wirbelsäulenversteifung am 7. Juli 2014 befand und sich der knöcherne Durchbau der Spondylodese verzögerte (Urk. 7/76, Urk. 7/107-108), erscheinen diese Beurteilungen als plausibel. Auch der RAD-Orthopäde Dr. M.___ gelangte nach versicherungsmedizinischer Prüfung dieser Berichte am 14. September 2015 nicht zu einer anderen Einschätzung (Urk. 7/123/10). Da alle Mediziner gestützt auf die damalige objektive Befundlage im Rücken auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten schlossen, kann keine Rede davon sein, die IV-Stelle habe damals den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, beziehungsweise die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.3 Da sich die Zusprechung der ganzen Rente bereits allein aufgrund der somatischen Befundlage rechtfertigte, vermögen die von der IV-Stelle angeführten Mängel bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen durch med. pract. I.___ (Urk. 2 S. 2) keine offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenverfügungen zu begründen. Jedenfalls erscheint die am 3. September 2015 von med. pract. I.___ geäusserte Einschätzung, angesichts der Erfolglosigkeit der ersten Operation, den im Rahmen einer Second Opinion geäusserten Bedenken hinsichtlich der damals gewählten Operationstechnik, der bestehenden psychisch-psychosozialen Belastungsfaktoren und der Furcht des Beschwerdeführers vor einem weiteren operativen Eingriff (vgl. auch Urk. 7/119) sei aktuell eine zweite Operation aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen (Urk. 7/118), nicht als offensichtlich unrichtig. Rechtsprechungsgemäss wird eine Operation auch bei psychisch unbeeinträchtigten Personen nur dann als zumutbar erachtet, wenn es sich erfahrungsgemäss um einen unbedenklichen Eingriff handelt der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 129 mit Hinweis). Dass die Revisions-Operation in diese zumutbare Kategorie fiel, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. Zudem wäre der Beschwerdeführer wohl selbst wenn er diese Operation vor Erlass der Rentenverfügungen vom 22. Januar 2016 hätte vornehmen lassen, unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss nötigen Zeit zur Rekonvaleszenz im Zeitpunkt des Verfügungserlasses weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen.
RAD-Arzt Dr. M.___ ging aufgrund der Einschätzung von med. pract. I.___ ebenfalls davon aus, dass eine Revisions-Operation damals wegen der psychischen Komorbidität nicht zumutbar war, empfahl der IV-Stelle aber in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 eine erneute Beurteilung nach einem Jahr fachärztlich-orthopädischer und -psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/123/10). Ein solches Vorgehen erscheint angesichts der damaligen Aktenlage zumindest als vertretbar. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sind die Voraussetzungen folglich nicht erfüllt, um auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/148-149) unter dem Titel einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückzukommen.
5. Unbestrittenermassen kann auf das A.___-Gutachten vom 7. August 2017 (Urk. 7/209) nicht abgestellt werden (Urk. 2, Urk. 7/295/14). Die Einschätzung der A.___-Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 7/209/20-21), kam aus somatischer Sicht offenbar auch deshalb zustande, weil den Gutachtern nur ungenügende bildgebende Befunde der Wirbelsäule für die Zeit ab Mitte 2015 vorlagen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom November 2016; vgl. Urk. 7/209/11-16, Urk. 7/209/40). Der orthopädische B.___-Gutachter bezeichnete die vom A.___ attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als nicht ganz nachvollziehbar, insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer vier Monate nach Erstellung jenes Gutachtens wegen einer persistierenden L5-Schmerzsymptomatik beidseits einem weiteren operativen Eingriff der Wirbelsäule habe unterziehen müssen (Urk. 7/286/19). Der begutachtende Neurologe des B.___ hielt fest, das neurologische Teilgutachten der A.___ werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die am 27. August 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine weiterhin hochgradige Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits ergeben, welche eine intermittierende lumboradikuläre Irritation rechts plausibel und wahrscheinlich mache (Urk. 7/285/22; vgl. auch Urk. 7/286/16).
Die deutlich optimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Experten kann überdies durch die Beobachtung eines stark inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers durch den A.___-Psychiater beeinflusst worden sein (Urk. 7/209/62, Urk. 7/209/64; vgl. auch Urk. 7/229/3, Urk. 7/229/5). Demgegenüber verhielt sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung der B.___-Experten während der dortigen Begutachtung weitgehend authentisch; beispielsweise klagte er nicht mehr über wesentliche Einschränkungen wegen seines psychischen Zustandes (Urk. 7/284/12; vgl. auch Urk. 7/209/64-65). Die orthopädischen und neurologischen Sachverständigen wiesen darauf hin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei grundsätzlich kooperativ und adäquat gewesen, bloss das geltend gemachte Ausmass der Funktionseinschränkungen habe nicht vollständig mit orthopädischen und neurologischen Faktoren begründet werden können (Urk. 7/285/24, Urk. 7/286/14, Urk. 7/286/19). Dementsprechend konnten die B.___-Experten die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht auf einer vergleichsweise zuverlässigeren Grundlage bestimmen.
Es ist folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die Expertise des B.___ vom 29. Januar 2019 abgestellt hat, welche auch die jüngste Rückenoperation berücksichtigte und zeitnahe zur angefochtenen Verfügung erging.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen bleibt anhand des B.___-Gutachtens, ob seit der Rentenzusprechung mit den Verfügungen vom 22. Januar 2016 (7/151) eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.
6.2
6.2.1 Laut dem neurologischen B.___-Gutachter ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Entwicklung der neuroradiologischen und klinischen Befunde aus neurologischer Perspektive mangels verwertbarer neurologischer Einschätzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 7/285/27-30).
6.2.2 Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die aktuell von ihm erhobene Arbeitsunfähigkeit von 30 % gelte sechs Monate nach der foraminalen Dekompression L5/S1 vom 5. Dezember 2017, somit seit Mai 2018 (Urk. 7/286/20). Zum einen begründete er diese Beurteilung aber nicht weiter mit einer konkreten Änderung der gesundheitlichen Situation, sondern hielt bloss fest, es bestehe gegenüber 2015 eine verbesserte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/286/21). Zum anderen hielt er im Widerspruch dazu an einer anderen Stelle seines Gutachtens fest, der Schmerzzustand habe sich nach der zweiten Operation im Dezember 2017 bedauerlicherweise nicht gebessert, lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität sei besser geworden (Urk. 7/286/17). Bei den Ausführungen zur Konsistenzprüfung wies er zudem darauf hin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden müsse auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden (Urk. 7/286/19), in welchem aber, wie dargelegt, keine relevante gesundheitliche Veränderung postuliert wurde (Urk. 7/285/29-30). Deshalb sind die Aussagen des begutachtenden Orthopäden zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf widersprüchlich. Mangels eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorbefunden bei der Beantwortung der im Revisionsverfahren entscheidenden Frage nach einer tatsächlichen Veränderung ist unklar, ob er lediglich den im Vergleich zur Situation bei Erlass der Rentenverfügungen vom 22. Januar 2016 unveränderten Gesundheitszustand hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt hat. Eine solche abweichende Einschätzung bliebe aber revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.3).
6.2.3 Grundsätzlich rechtfertigt eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes, welcher bei der Rentenzusprechung beeinträchtigt war, auch in somatischer Hinsicht eine umfassende Neubeurteilung des Gesundheitszustandes (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3. September 2018 E. 8.2 sowie 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 4.3 und 5). Der psychiatrische Gutachter des B.___ liess die Fragen der IV-Stelle unbeantwortet, ob seit dem letzten Entscheid vom 22. Oktober 2015 (richtig: 22. Januar 2016 [Urk. 7/151; vgl. auch Urk. 7/135-136]) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 7/289/6). Zwar kann aus der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, und der Bemerkung des begutachtenden Psychiaters, in der Vergangenheit scheine eine gewisse depressive Komponente eine Rolle gespielt zu haben (Urk. 7/284/12), auf eine Besserung der psychischen Symptomatik im zeitlichen Verlauf geschlossen werden. Diese Angaben sind aber insbesondere in zeitlicher Hinsicht ungenau, so dass nicht klar ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand aus seiner Sicht im hier massgeblichen Zeitraum ab Erlass der Rentenverfügung vom 22. Januar 2016 verbessert hat oder ob die Besserung bereits früher erfolgte. Auch hat sich der B.___-Psychiater in diesem Zusammenhang nicht mit den Verlaufsberichten des behandelnden Psychiaters med. pract. I.___ vom J.___ vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/72), 3. September 2015 (Urk. 7/118) und vom 21. Februar 2017 (Urk. 7/158) auseinandergesetzt. Ebenso fehlt es im Teilgutachten an der Schilderung einer veränderten Befundlage.
6.2.4 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Konsensbeurteilung blieben die fallspezifischen Fragen zum Revisionsgrund offen (Urk. 7/289/13). Gestützt auf die teils ungenauen beziehungsweise widersprüchlichen Angaben in den Teilgutachten lässt sich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes in der massgeblichen Zeit seit Erlass der Rentenverfügungen vom 22. Januar 2016 ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Aufgrund entsprechender Hinweise insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten erscheint eine solche Sachverhaltsänderung – und damit ein Revisionsgrund - bei der gegenwärtigen Aktenlage aber auch nicht als ausgeschlossen. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf.
7.
7.1 Die dem Beschwerdeführer laut der Gesamtbeurteilung seitens der B.___-Gutachter bescheinigte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten setzt sich zusammen aus einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des Rückenleidens und einer kumulativ zu berücksichtigenden weiteren 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne (Urk. 7/289/12).
7.2 Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1).
7.3 Der B.___-Neurologe schätzte die von der Migräne herrührende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Häufigkeit der Kopfschmerzen (Urk. 7/285/15-17, Urk. 7/285/22-23). Bei der Prüfung der Plausibilität seiner Einschätzung berücksichtigte die IV-Stelle zu Recht (Urk. 2 S. 2), dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit 1998 (richtig: seit 1996 [Urk. 7/285/13]) an Migräne leidet und trotzdem noch jahrelang uneingeschränkt erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/16, Urk. 7/83/7, Urk. 7/282/5, Urk. 7/209/35). Ferner sind auch nach Einschätzung des neurologischen B.___-Experten die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft; die im Jahr 2014 vom damals behandelnden Neurologen empfohlene Intervall-Behandlung beziehungsweise eine medikamentöse Migräne-Prophylaxe wurden nie durchgeführt (Urk. 7/285/17, Urk. 7/285/22-23, Urk. 7/285/27), was eher gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Der Annahme einer ausgeprägten Migränesymptomatik steht auch entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer offenbar mehrjährigen Behandlungspause (Urk. 7/209/48) erst nach Erstattung des A.___-Gutachtens am 7. August 2017, wo ihm aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/209/51), im Herbst 2018 zu Dr. G.___ in neurologische Behandlung (Urk. 7/270) begab. Die Neurologin Dr. G.___ vermutete aber in erster Linie eine psychosomatische Ursache der Beschwerden (Urk. 7/270).
Die vom Beschwerdeführer behauptete Einnahme von 1 g Dafalgan bei Migräneattacken (Urk. 7/282/3, Urk. 7/285/17, Urk. 7/285/23) wurde von den B.___-Experten nicht überprüft (Urk. 7/289/4), während die Laboruntersuchung der A.___-Gutachter keinen Nachweis für die Einnahme der angegebenen Medikamente, unter anderem Dafalgan, erbrachte (Urk. 7/209/34, Urk. 7/209/64). Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer Dafalgan nach eigenen Angaben auch zur Linderung der Rückenbeschwerden einsetzt und eine nachgewiesene Dafalganeinnahme für sich allein deshalb noch nicht für erhebliche Migränebeschwerden spricht (Urk. 7/285/17, Urk. 7/285/23).
Hinzu kommt, dass die ohnehin kaum überprüfbaren aktuellen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen migränebedingten Einschränkungen mit seinen Aussagen gegenüber den A.___-Gutachtern nicht übereinstimmen. Der A.___-Neurologin berichtete er, er habe zwei- bis fünfmal pro Woche Kopfschmerzen im Bereich der Stirn und Schläfen beidseits (Stechen und Pochen), wenn er sehr angespannt sei. Die Kopfschmerzen würden weggehen, wenn er sich hinlege, und manchmal in eine Migräne übergehen mit einem Flimmern vor den Augen und starken Schmerzen im ganzen Kopf (Urk. 7/209/47). Aufgrund dieser Angaben und da der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen keine höhere Migränekadenz beschrieb, schloss die A.___-Neurologin das Bestehen einer chronischen Migräne aus. Ebenfalls entscheidend war aus ihrer Sicht, dass das berichtete Flimmern vor den Augen und die Schmerzen im ganzen Kopf keine typischen Kriterien für eine Migräne seien (Urk. 7/209/51). Dem B.___-Neurologen berichtete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 dagegen über mindestens zweimal pro Woche auftretende Migräneattacken. Diese würden mit einem Flimmern vor den Augen beginnen, manchmal begleitet von halbseitigen Gesichtsfelddefekten. Dann setzten stechende Schmerzen in beiden Schläfen ein und es komme zu Geräusch- und Lichtempfindlichkeit. Er müsse sich ins Bett begeben und liegen bleiben; die Kopfschmerzen dauerten dann eine bis sechs Stunden an. Zusätzlich komme es zu Übelkeit (Urk. 7/285/13-14). Diese Angaben des Beschwerdeführers bewogen den B.___-Neurologen im Gegensatz zur neurologischen Vorgutachterin zur Diagnose einer chronischen Migräne und nicht bloss von Spannungskopfschmerzen (Urk. 7/285/21). Angesichts des veränderten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zum Verlauf der Migränen und der nicht gänzlich übereinstimmenden Angaben zur Häufigkeit kann - nach der für ihn nachteiligen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Neurologin - nicht ausgeschlossen werden, dass seine jüngere Darstellung gegenüber dem B.___-Neurologen auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen geleitet wurde (vgl. dazu auch BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Da der B.___-Neurologe überdies feststellte, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass an Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der ganzen Datenlage nicht neurologisch begründet werden könne (Urk. 7/285/24), und die auf 30 % veranschlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne als «arbiträr» bezeichnete (Urk. 7/285/26), erscheint die migränebedingt attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als hinreichend plausibel. Die Gutachter werden die postulierte Einschränkung mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) zu objektivieren haben (BGE 145 V 361 E. 4.4).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der RAD-Arzt das B.___-Gutachten als schlüssig erachtete und empfahl, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von 60 % darauf abzustellen (Urk. 7/295/11-12). Davon wich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise ab und erachtete die aus neurologischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht für plausibel (Urk. 2 S. 2). Da dieser Einschätzung keine medizinische Prüfung der Plausibilität zu Grunde liegt, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, im Rahmen der weiteren Abklärung das Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Erst hernach wird zu prüfen sein, ob die IV-Stelle zu Recht von der ärztlichen Folgeabschätzung abgewichen ist (BGE 145 V 361 E. 4.3).
8.
8.1 Auf Empfehlung des RAD-Orthopäden Dr. M.___ (Urk. 7/295/10) hatte die IV-Stelle dem B.___ den Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2018 mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 zugestellt und das B.___ ersucht, diesen bei der Begutachtung zu berücksichtigen und eine Fremdanamnese einzuholen (Urk. 7/271; vgl. auch Urk. 7/272). In der Aufstellung der berücksichtigten Akten im B.___-Gutachten wird der Bericht von Dr. G.___ indes nicht erwähnt (Urk. 7/287/7-8, Urk. 7/288). Der psychiatrische Gutachter des B.___ nahm denn auch – entgegen der expliziten Anordnung der IV-Stelle - weder zu diesem Bericht Stellung, noch holte er bei Dr. G.___ beziehungsweise der von dieser und auch vom Beschwerdeführer erwähnten behandelnden Psychiaterin Dr. O.___ (Urk. 7/284/4) eine Fremdanamnese ein (Urk. 7/284/2).
8.2 In ihrem Bericht wies Dr. G.___ darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der Jugend ein traumatisierendes Ereignis erlitten und spalte dieses womöglich ab. Auf die von Dr. G.___ vermutete Dynamik deutet auch die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen B.___-Gutachter hin, er habe seine Kindheit «abgeschnitten» (Urk. 7/284/9). Dr. G.___ mutmasste, dass die verminderte Resilienz des Beschwerdeführers auch darauf zurückgehe und die Schmerzsymptomatik ebenfalls auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei (Urk. 7/270). Der B.___-Psychiater führte demgegenüber aus, die behandelnden Ärzte seien trotz der beobachteten Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden nicht davon ausgegangen, dass die körperlichen Beschwerden mit dem psychischen Zustand zusammenhingen. Deshalb sei nicht von einer wesentlichen psychischen Überlagerung der körperlichen Symptomatik auszugehen (Urk. 7/284/11). Wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den Hinweisen im Bericht von Dr. G.___ und der unterlassenen Fremdanamnese bei der behandelnden Psychiaterin beruht diese Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen auf einer unvollständigen Aktenlage. Die IV-Stelle hätte ihn deshalb sein Teilgutachten ergänzen lassen müssen, umso mehr, als der B.___-Psychiater den Bericht von Dr. G.___ entgegen ihren Instruktionen nicht beachtet hatte; dies wird sie nachzuholen haben.
9.
9.1 Den Invaliditätsgrad von 30 % setzte die IV-Stelle mit einem Prozentvergleich anhand der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit von 70 % fest. Sie begründete dies damit, die bisherige Tätigkeit entspreche auch einer angepassten Arbeit (Urk. 2 S. 2).
9.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
9.3 Der Invaliditätsgrad ist nur dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2). Beide Ausnahmekonstellationen liegen hier nicht vor. Da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, und er zuletzt im Rahmen zweier längerdauernder Anstellungen Tätigkeiten in der IT-Branche versehen hatte (Urk. 7/9/3, Urk. 7/20/1-2, Urk. 7/209/35, Urk. 7/283/7), hätte die IV-Stelle das Valideneinkommen wie bei der Rentenzusprechung anhand des beim letzten Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, angepasst an die seitherige Lohnentwicklung (Urk. 7/123/11), ermitteln können. Das hypothetische Invalideneinkommen des nicht erwerbstätigen Versicherten hätte sie durch Heranziehen der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik festsetzen können. Deshalb liegt hier auch nicht der Spezialfall vor, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, wodurch sich deren genaue Ermittlung erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4).
Auch zur Invaliditätsbemessung bedarf es folglich weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle.
10. Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Da das grundsätzlich beweiskräftige B.___-Gutachten vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/289/1) nur, aber immerhin der Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen bedarf, und die IV-Stelle es entgegen ihrer sonst üblichen Praxis versäumt hat, das in verschiedener Hinsicht unvollständige Gutachten ergänzen zu lassen, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an sie (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die IV-Stelle wird den Gutachtern nochmals den Bericht von Dr. G.___ vom 28. November 2018 zuzustellen haben und den psychiatrischen B.___-Gutachter sein Teilgutachten wie unter E. 8 dargelegt zu ergänzen lassen haben – inklusive das Einholen einer Fremdanamnese bei der damals behandelnden Psychiaterin Dr. O.___. Zumindest in Bezug auf die Kopfschmerz- und Migräneproblematik werden die Gutachter die Diskussion der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren bei der Beurteilung der Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit zu thematisieren haben. Zusätzlich wird die IV-Stelle die Experten des B.___ insbesondere die in E. 6.2.2-3 genannten offenen Fragen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Rentenverfügungen vom 22. Januar 2016 zu beantworten lassen haben. Vor Zustellung der Ergänzungsfragen an die B.___-Gutachter wird die IV-Stelle nochmals aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen haben und diese, zusammen mit den vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Berichten (Urk. 3/3-7; vgl. vorstehend E. 3.5), dem RAD und nötigenfalls auch den B.___-Gutachtern (inklusive dem B.___-Neurologen) zur Prüfung einer seit der Begutachtung im B.___ eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes vorzulegen haben. Nach erfolgter ergänzender medizinischer Abklärung in diesem Sinne wird die IV-Stelle den Invaliditätsgrad wie in E. 9 aufgezeigt mittels eines rechtskonformen Einkommensvergleichs zu bestimmen und hernach erneut über das Ergebnis der Rentenrevision zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
11.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt