Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00039


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 11. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) ab 1. März 2008 eine Viertels- und ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/116+121). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 7/82) sowie auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2009 (Urk. 7/94/6-36; vgl. auch Urk. 7/106).

1.2    Im Rahmen einer im August 2013 (Urk. 7/133) eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle je einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 29. September 2013 (Urk. 7/137) und med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2013 (Urk. 7/138) ein. Mit Mitteilung vom 3. Januar 2014 bestätigte sie den unveränderten Anspruch von X.___ auf eine halbe Rente (Urk. 7/141).

1.3    Am 1. April 2019 (Eingangsdatum 2. April 2019) stellte X.___ (sinngemäss) ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/148). Mit gleichentags verfasstem Bericht gelangte med. pract. C.___ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtert habe (Urk. 7/147). Die IV-Stelle tätigte in der Folge bei Dr. B.___ und bei med. pract. C.___ weitere Abklärungen (Berichte vom 4. Juni 2019 bzw. vom 8. Juli 2019; Urk. 7/154, Urk. 7/158) und liess Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Stellungnahme vom 26. August 2019, Urk. 7/159/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160) wies sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1).

1.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit Juni 2008 ausgerichteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (2. Dezember 2019) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2011 zu vergleichen. Die Mitteilung vom 3. Januar 2014 basierte einzig auf den Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte. Ihr lag somit keine umfassende Sachverhaltsabklärung zu Grunde, weshalb sie nicht Vergleichsbasis bildet. Die Frage nach der Vergleichsbasis spielt indessen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, weil in der Mitteilung vom 3. Januar 2014 von einem unveränderten Zustand ausgegangen wurde.

2.2    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 65 % arbeitsfähig. Damit bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und somit bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, med. pract. C.___ habe im Bericht vom 1. April 2019 ausgeführt, dass er seit ca. drei Jahren in verstärkten Mass an depressiven Episoden leide. Im Bericht vom 8. Juli 2019 habe sie ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. B.___ habe im Bericht vom 4. Juni 2019 festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Neu sei eine Sattelgelenksarthrose links dazugekommen. Attestiert habe er eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %. Vor allem aber habe die IV-Stelle dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass er seit 15 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen und er nun 63 Jahre alt sei. Aufgrund seines Alters könne er das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 1).


3.

3.1    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2011 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten des Z.___ vom 19. Mai 2008 und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Juli 2009 abgestellt. Die Z.___-Gutachter hielten ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Deswegen erachteten sie den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen attestierten sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/14-16). Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9), eine Persönlichkeit mit akzentuiert passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie ferner ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine leichtgradige diskogene und osteoartikuläre Veränderung der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bescheinigte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/94/26-27+31). Aus diesen Gutachten schloss die IV-Stelle insgesamt auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/106/3, Urk. 7/116/1).

3.2

3.2.1    Im - im Rahmen der im August 2013 eingeleiteten Rentenrevision veranlassten - Bericht vom 29. September 2013 hielt Dr. B.___ ein chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, eine MTP-Arthrose links sowie ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz fest. Die früher geschilderten Beschwerden seien gleichbleibend. Neu bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Grossgrundgelenk aufgrund der MTP-Arthrose. In einer leichteren Tätigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus gegeben (Urk. 7/137).

3.2.2    Med. pract. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F331), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und erklärte, der Gesundheitszustand sei seit April 2011 gleichbleibend. Vermehrt würden aber Panikattacken auftreten, begleitet von den schon seit langem bekannten psychovegetativen Symptomen wie Herzrasen, Druck auf der Brust und Schweissausbrüche. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hielt sie für ausgeschlossen (Urk. 7/138).

3.3

3.3.1    Im im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 1. April 2019 eingereichten Bericht führte med. pract. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren in verstärktem Mass an depressiven Episoden mit quälender innerer Unruhe, Nachtschweiss, Schlafstörungen sowie starken Ängsten, welche ihn seit Jahren und vor allem aktuell sehr einschränken würden. Daneben bestünden körperliche Beschwerden verschiedenster Art. Im Juni werde der Beschwerdeführer 63 Jahre alt. Seine Restarbeitsfähigkeit sei in diesem Alter nicht mehr verwertbar. Es sei der Fall zu überprüfen und dem Beschwerdeführer für die restlichen Jahre bis zur Pensionierung eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/147).

3.3.2    Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2019 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 29. September 2013 und zusätzlich eine seit 2016 bestehende chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts. Im Vordergrund stünden die progredienten panvertebralen Rückenschmerzen sowie die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Von Seiten des depressiven Zustands sei der Gesundheitszustand in etwa gleichbleibend. Eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 7/154).

3.3.3    Med. pract. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33; chronifiziertes Zustandsbild mehrheitlich auf Niveau einer schweren depressiven Störung) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu führte sie aus, im Vergleich zu den Vorberichten bestehe ein unverändertes Zustandsbild. Die nächtlichen Panikbeschwerden hätten eher zugenommen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Pensionierung sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/158).

3.3.4    Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 26. August 2019 aus, med. pract. C.___ weise im Bericht vom 1. April 2019 auf die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters hin. Im Bericht vom 8. Juli 2019 halte sie ein unverändertes Zustandsbild im Vergleich zu den Vorberichten fest. Aus psychiatrischer Sicht könne somit von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ könne geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor möglich seien. Damit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % unverändert möglich sei (Urk. 7/159/3).


4.

4.1

4.1.1    Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___, wonach im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt und findet in den Akten ihre Stütze. Aus psychiatrischer Sicht hielt med. pract. C.___ in den Berichten vom 1. April und 8. Juli 2019 zwar fest, dass die depressiven Episoden respektive die nächtlichen Panikattacken eher zugenommen hätten. Gleichzeitig beurteilte sie das psychische Zustandsbild als unverändert. Daraus ist zu schliessen, dass die festgestellten Verschlechterungen nicht massgeblich ins Gewicht fallen und daher rentenrevisionsrechtlich unbeachtlich sind. Der Um-stand, dass med. pract. C.___ in den beiden erwähnten Berichten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen, bescheinigte sie doch eine solche bereits im Bericht vom 9. November 2013. Sie begründete denn auch den ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente primär damit, dass der Beschwerdeführer nun 63 Jahre alt sei und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne. Darauf ist unter E. 4.2 einzugehen.

4.1.2    Aus somatischer Sicht hielten die Z.___-Gutachter im Mai 2008 die bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund des Rückenprobleme nicht mehr für zumutbar. Indessen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Inzwischen ist neu ein Schulterleiden aufgetreten. Bereits vor Auftreten dieses Leidens war beim Zumutbarkeitsprofil den bestehenden Einschränkungen von Seiten des Oberkörpers Rechnung zu tragen. Dr. B.___ hält denn auch die Ausübung einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor für möglich. Hingegen ist seiner Ansicht nach bloss ein 50%-Pensum zumutbar. Inwiefern nun aber in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr. B.___ nicht dargetan. Seine Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er Entsprechendes bereits im 2013 bescheinigte, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rentenrevision unerheblich ist. Dr. D.___ ist somit beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten nach wie vor im gleichen Ausmass möglich ist. Insgesamt ist folglich unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65 % auszugehen.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht mehr möglich sei (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stand die Restarbeitsfähigkeit, also die 65%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 26. Juli 2009 fest. Es ist zwar mittlerweile eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Arbeitsfähigkeit ist aber, wie ausgeführt, im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt mithin keine Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hätte und nun gezwungen wäre, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufzugeben und eine neue, behinderungsangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war vielmehr bereits eingetreten, als der Beschwerdeführer erst rund 53 Jahre alt war und es wäre ihm zumutbar gewesen, eine behinderungsangepasste Arbeit zu suchen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht verwertet und sich nie um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unbeachtlich, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöhnung zusätzlich gemindert werden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger