Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00046
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 22. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, wurde am «...» 2016 Opfer eines Schusswaffenangriffs. Am 4. Oktober 2017 meldete er sich, unter Hinweis auf die Folgen des Angriffs, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7, 9/8). In der Folge unternahm die IV-Stelle Anstrengungen zur beruflichen Eingliederung des Versicherten (Urk. 9/14, 9/16, 9/27, 9/28, 9/29, 9/32, 9/46), zog die Akten des involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 9/10, 9/65) und erteilte Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 9/34), welche durch den Versicherten vorzeitig beendet wurde (Urk. 9/48 S. 1). Nachdem die bisherige Arbeitgeberin, die Y.___ Ltd., von einem Arbeitsversuch absah (Urk. 9/74, 9/76, 9/77), verlangte der Versicherte einen Entscheid hinsichtlich des Rentenanspruchs respektive den Erlass einer Rentenverfügung und das Zusprechen einer vollen Rente der Invalidenversicherung (E-Mails vom 27. Juni 2018 [Urk. 9/75], vom 27. Juli 2018 [Urk. 9/87] und vom 10. August 2018 [Urk. 9/99]). Mit E-Mail vom 2. August 2018 ersuchte der Versicherte um Unterstützung für einen therapeutischen Arbeitsversuch (Urk. 9/91). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie koordiniere ihr Verfahren mit dem Unfallversicherer. Da zunächst die medizinische Situation abschliessend geklärt werden müsse, warte sie die Einholung des Gutachtens durch den Unfallversicherer ab (Schreiben vom 13. Juli 2018 [Urk. 9/82], vom 8. August 2018 [Urk. 9/94] und vom 13. August 2018 [Urk. 9/101]). Weil der Versicherte die niederschwelligen Anforderungen bei der Potentialabklärung nicht habe einhalten können, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen ihrerseits zurzeit nicht zielführend. Nach Vorlage des Gutachtens werde sie den Sachverhalt weiter abklären (Schreiben vom 13. August 2018 [Urk. 9/101]).
Hiergegen erhob der Versicherte am 17. August 2018 Beschwerde (Urk. 9/103), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00663 vom 20. September 2018 abgewiesen wurde (Urk. 9/109). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 (Urk. 9/111) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_709/2018 vom 8. November 2018 ab (Urk. 9/116).
1.2 Am 12. Oktober 2018 veranlasste der Unfallversicherer die interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 9/110) sowie Neuropsychologie (Gesprächsnotiz vom 28. Februar 2019 [Urk. 9/117]), wobei dem Versicherten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Stellungnahme vom 26. September 2018 [Urk. 9/119 S. 246-252]; Antwortschreiben des Unfallversicherers vom 9. Oktober 2018 [Urk. 9/119 S. 244]; Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 [Urk. 9/119 S. 238-240]). Die IV-Stelle reichte Zusatzfragen ein (Schreiben vom 25. September 2018 [Urk. 9/108]) und zog die aktualisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/119). Am 6. Juni 2019 erstattete die Abklärungsstelle Z.___ dem Unfallversicherer das Gutachten (Urk. 9/119 S. 11-133).
1.3 Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 beantragte der Versicherte erneut eine Verfügung über eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/121), woraufhin ihm die IV-Stelle am 19. Juli 2019 mitteilte, sie erwarte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und koordiniere anschliessend mit dem Unfallversicherer (Urk. 9/124; vgl. auch Schreiben vom 23. Juli 2019 [Urk. 9/128]). Am 19. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es könne zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit bleibend oder zumindest länger andauernd sei. Gemäss medizinischer Einschätzung könne sein Gesundheitszustand mit der Durchführung einer mindestens sechsmonatigen psychiatrischen und störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlung verbessert und überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden. Währenddessen fälle sie keinen Entscheid über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch. Sie prüfe parallel zur medizinischen Auflage jedoch erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen und werde nach Abschluss der Behandlungen die Abklärungen wieder aufnehmen (Urk. 9/127).
In der Folge nahm die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen vor (Schreiben vom 22. November 2019 [Urk. 9/145], vom 16. Dezember 2019 [Urk. 9/157] und vom 19. Dezember 2019 [Urk. 9/158, 9/159]; Zielvereinbarung vom 19. Dezember 2019 [Urk. 9/175]), erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/187) und richtete für die Dauer dieser Massnahme Taggelder aus (Urk. 9/188, 9/206).
1.4 Am 25. September 2019 verfügte der Unfallversicherer, basierend auf einer Vereinbarung vom 20. August 2019, eine Invalidenrente im Umfang von 70 % (Urk. 9/132). Daraufhin verlangte der Versicherte am 27. September 2019 (Urk. 9/136), am 10. Oktober 2019 (Urk. 9/139) und am 17. Oktober 2019 (Urk. 9/142) von der IV-Stelle eine Rentenverfügung. Am 22. November 2019 ersuchte er erneut um eine Invalidenrente (Urk. 9/146 S. 5-6), mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 beantragte er die unverzügliche Verfügung über eine ganze Invalidenrente sowie die Zustellung der vollständigen Akten (Urk. 9/162 S. 6-7). Am 6. Januar 2020 mahnte der Versicherte mit Hinweis auf die Folgen der Rechtsverweigerung die Rentenverfügung erneut an (Urk. 9/167).
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 liess der Versicherte der IV-Stelle die Stellungnahme der psychiatrischen Klinik A.___ vom 31. Dezember 2019 zu den Chancen und Risiken des Belastbarkeitstrainings aus fachärztlicher Sicht zukommen (Urk. 9/178). Die IV-Stelle orientierte den Versicherten am 14. Januar 2020 darüber, dass aufgrund der fehlenden Bindungswirkung an die Verfügung des Unfallversicherers keine Koordination mit diesem erfolge und sie aktuell den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe. Einen allfälligen Rentenanspruch werde sie erst nach Durchführung der beruflichen Eingliederung prüfen. Gemäss Stellungnahmen des RAD vom 19. Dezember 2019 und vom 14. Januar 2020 könne aus medizinischer Sicht nicht von einer Überforderung für die vorgesehenen beruflichen und therapeutischen Massnahmen ausgegangen werden, weshalb sie an ihrem bisherigen Vorgehen und an der medizinischen Auflage festhalte (Urk. 9/197).
2.
2.1 Am 21. Januar 2020 erhob der Versicherte erneut Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 [= Urk. 9/204]):
«Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Sache / der Anspruch auf IV-Rente vorliegend liquid / verfügungsreif ist, bzw. die Beschwerdegegnerin den Rentenentscheid rechtswidrig verweigert.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflichten, die Verfügung betreffend Rentenanspruch / Rentenleistung zu erlassen.
Eventuell:
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, bzw. eine ganze IV-Rente zu verfügen / nach-, auszuzahlen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort sowie der vollständigen Akten angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung, welche am 28. Februar 2020 bewilligt wurde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 2. März 2020 diesbezüglich seine Bedenken zum Ausdruck (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 6. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrensergänzung (Urk. 11) sowie weitere Unterlagen (Urk. 12/1-11) und mit Eingabe vom 7. April 2020 eine Beschwerdereplik (Urk. 13) zu den Akten. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer Verfahrensbeschleunigung beantragen (Urk. 15), worum er unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle das Verfahren bis zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts sistiert habe, mit Eingabe vom 26. Mai 2020 erneut ersuchte (Urk. 9/16, 9/17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erlässt der Versicherungsträger, entgegen dem Begehren der betroffenen Person, keinen Entscheid, so kann nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1). Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2).
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
1.2 Weder das ATSG noch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) enthalten indes eine Frist, innert welcher der Versicherungsträger seinen Entscheid treffen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Ob der Versicherungsträger seinen Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise herauszögert, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Die Rechtsprechung lässt hingegen nicht zu, dass ein Gericht in abstrakter und verbindlicher Weise ein für alle Mal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde hat vielmehr Anspruch darauf, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte. Bei Begutachtungen schliesslich sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3 Ausnahmsweise kann auch eine positive Anordnung des Versicherungsträgers, beispielsweise in Form unnötiger Beweismassnahmen oder der Einräumung überlanger Fristen, zu einer Rechtsverzögerung führen (BGE 131 V 407 E. 1.1). Allerdings hat der Versicherungsträger nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und folglich die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1). Dabei kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2.2). Bleiben nach den vorgenommenen Abklärungen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Kenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», weshalb ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen könne, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt worden seien. Rentenleistungen seien erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fielen.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2020 führte sie aus, in dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten werde festgehalten, dass grundsätzlich aus psychiatrischer Sicht weiterhin Potential bestehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach medizinisch-psychiatrischen Kriterien könne eine relevante Mitwirkungsbereitschaft erwartet und zugemutet werden, zumal eine klinische Verbesserung eingetreten sei. Aus diesem Grund habe sie die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining erteilt. Sie sei keinesfalls untätig gewesen, sondern habe die vor einem Rentenentscheid angezeigten Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet und durchgeführt. Da zudem zur Klärung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen unumgänglich seien, sei die Sache auch in medizinischer Hinsicht noch nicht spruchreif (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei am 19. Dezember 2016 Opfer eines Schusswaffenangriffs geworden und bis heute vollständig arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sich die Beschwerdegegnerin bislang geweigert, eine Verfügung über den Rentenanspruch zu erlassen. Im Anschluss an eine vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Begutachtung sei dieser davon ausgegangen, dass ein relativer Endzustand erreicht sei, weshalb er ihm eine Invalidenrente im Umfang von 70 % zugesprochen habe.
Die Beschwerdegegnerin habe hingegen bereits zwei Mal eine Belastbarkeitsprüfung angeordnet, die letzte parallel zu einer fachärztlichen Behandlung. Allerdings sei die Sache vorliegend liquid und er habe folglich Anspruch auf Erlass der Rentenverfügung, welcher nicht durch ewiges Wiederholen relativ aussichtsloser Eingliederungsmassnahmen ausgehebelt werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, die Verfügung betreffend Rentenleistung zu erlassen, eventualiter die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).
3.
3.1 Eine Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass der Betroffene zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2019 sowie im Januar 2020 um Erlass einer Leistungsverfügung ersucht hatte (Urk. 9/121, 9/136, 9/139, 9/142, 9/146, 9/161, 9/167), was die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbstätigkeit bleibend oder zumindest länger andauernd sei, und dass sie parallel zur medizinischen Auflage berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe, vorerst abgelehnt hatte (Urk. 9/127, 9/197). Aus formeller Sicht steht die Beschwerde vom 21. Januar 2020 (Urk. 1) folglich im Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, weshalb zu prüfen ist, ob der IV-Stelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie noch keine Verfügung erlassen hat.
3.2 Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anbegehrten Verfügung, nicht jedoch deren materieller Aspekt (Urteil des Bundesgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Eventualanträge), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Folglich wird eine Invalidenrente nur zugesprochen, wenn der Versicherte nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Gestützt auf Art. 43 ATSG hat die IV-Stelle von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 28 N 7).
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach Empfang des Gutachtens vom 6. Juni 2019 (Urk. 9/119 S. 11-133) das Dossier dem RAD mehrfach vorgelegt und medizinisch, unter Berücksichtigung des Gutachtens, hatte würdigen lassen (Urk. 9/123, 9/144). Am 12. November 2019 kam sie gestützt auf die Stellungnahmen des RAD (Urk. 9/222 S. 11-13, Urk. 9/122 S. 15) zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer noch kein stabiler Gesundheitszustand vorlag und die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft waren. Weil sie durch begleitende leitliniengerechte therapeutische Massnahmen von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausging und auch in beruflicher Hinsicht noch Steigerungspotential in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Eingliederungsfähigkeit sah, traf sie hinsichtlich einer Invalidenrente in diesem Zeitpunkt noch keinen Entscheid (Urk. 9/144). Vielmehr prüfte sie, parallel zu einer medizinischen Auflage (vgl. Urk. 9/127), berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/145, 9/157, 9/158, 9/159, 9/175, 9/187, 9/188, 9/206), welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgeschlossen waren. Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte sie dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer mit (Urk. 9/127).
4.2 Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der A.___ vom 21. November 2019 (Urk. 9/155) und vom 31. Dezember 2019 (Urk. 9/178) legte die Beschwerdegegnerin zwecks medizinischer Beurteilung ebenfalls dem RAD vor. Dieser empfahl ein Festhalten an den angeordneten Massnahmen und hielt fest, dass aus medizinischer Sicht von keiner Überforderung des Beschwerdeführers für die vorgesehenen beruflichen und therapeutischen Massnahmen auszugehen sei (vgl. die Stellungnahmen des RAD [Urk. 9/222 S. 17, Urk. 9/222 S. 18]). Daneben forderte die Beschwerdegegnerin ihrerseits am 22. November 2019 direkt einen Bericht bei der A.___ an, welchen sie am 27. Januar 2020 erhielt (Urk. 9/203). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 informierte sie den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand und bestätigte, dass sie gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» den Rentenanspruch erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen prüfen werde (Urk. 9/197).
4.3 Schliesslich blieb die Beschwerdegegnerin auch nach Beschwerdeerhebung nicht untätig, sondern lud den Beschwerdeführer am 3. März 2020 zu einem weiteren Gespräch zwecks Abklärung seiner beruflichen Situation ein (Urk. 9/213) und informierte ihn am 12. März 2020 darüber, dass die Eingliederungsmassnahme auf seinen Wunsch hin abgebrochen und er betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten würde (Urk. 9/218; Zwischenbericht vom 28. Februar 2020 [Urk. 9/210]; Abschlussbericht vom 12. März 2020 [Urk. 9/220]).
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist zunächst ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht untätig blieb und eine Rentenprüfung auch nicht von vornherein verweigerte. So orientierte sie den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2020 über den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Urk. 9/197) und mit Schreiben vom 12. März 2020 explizit dahingehend, dass er bezüglich Rente eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 9/218). Auch aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 12. März 2020 geht hervor, dass nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme eine Rentenprüfung erfolgen wird (Urk. 9/219 S. 3; vgl. auch Urk. 9/222 S. 19).
Der Beschwerdegegnerin kann ebenso wenig vorgeworfen werden, sie sei zu lange untätig geblieben oder zögere ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise heraus. Vielmehr unternahm sie regelmässig Verfahrensschritte im Hinblick auf ihre Abklärungen, welche sie nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» vornahm und folglich prüfte, ob zumutbare Eingliederungsmassnahmen anzuordnen wären. Aufgrund des Umstands, dass der RAD unter Würdigung des Gutachtens Eingliederungsmassnahmen für medizinisch-theoretisch möglich erachtete und beim Beschwerdeführer entsprechendes Potential erkannte, stand es der Beschwerdegegnerin offen, ebensolche anzuordnen. Dass sie, in Anbetracht der Priorität zumutbarer Eingliederungsmassnahmen, vor deren Durchführung und Abschluss keinen Rentenentscheid traf, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen.
Auch darin, dass die Beschwerdegegnerin nach der im April 2018 angeordneten Potentialabklärung (Urk. 9/34) erneut eine berufliche Eingliederungsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings anordnete, ist keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Die vom Beschwerdeführer vorzeitig beendete Potentialabklärung wurde noch vor der Begutachtung angeordnet, somit in einem Zeitpunkt, in welchem hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers offene Fragen bestanden. Nach Eingang des Gutachtens und nach mehrfacher Rücksprache mit dem RAD konnte die Beschwerdegegnerin angesichts der eingetretenen klinischen Verbesserung jedoch davon ausgehen, dass eine erneute berufliche Eingliederungsmassnahme, parallel zur medizinischen Auflage, erfolgreich durchgeführt werden könne. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der erneuten (erst zweiten) Anordnung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme um eine rechtsverzögernde Massnahme respektive um «Beliebigkeitsabklärungen» handeln sollte.
Vor dem Hintergrund schliesslich, dass unter der psychiatrischen Behandlung eine klinische Verbesserung eingetreten ist (Urk. 9/119 S. 23 und 77 [Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert]), mithin aus medizinischer Sicht noch offene Fragen bestehen, hat die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Rentenentscheid gegebenenfalls zu prüfen, ob zur Klärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen wäre.
Abschliessend ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet, bevor sie den Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch trifft.
5.2 Zusammenfassend ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung erkennbar. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2), abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 7).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47).
6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und welche deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde oder nicht. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Aufgrund der Aktenlage hätte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erkennen müssen, dass weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin vorlag, zumal diese die notwendigen Abklärungen jeweils zügig an die Hand nahm. Auch angesichts dessen, dass seine Rechtsverzögerungsbeschwerde in derselben Sache vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. September 2018 (Verfahrensnummer IV.2018.00663; vgl. Urk. 9/109) abgewiesen worden war, konnte der Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Anzumerken ist schliesslich, dass die vielen Eingaben des Beschwerdeführers einer raschen Verfahrenserledigung nicht gerade förderlich sind (vgl. Ziff. 2 der Sachverhaltsdarstellung).
Folglich bewegt sich die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Bereich, sondern vielmehr an der Grenze zur Mutwilligkeit.
Zusammenfassend können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.
6.4 Bei einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme