Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00051


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 12. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, verfügt über einen Master of Arts in Film und war als (Chef-) Kameramann für verschiedene Arbeitgeber sowie auch selbständig erwerbstätig. Ab Dezember 2015 war er arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 12/2 S. 4 ff., Urk. 12/8 S. 1 unten, Urk. 12/12 S. 3, Urk. 12/22).

    Unter Hinweis auf eine bipolare Störung meldete sich der Versichert am 7. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 12/8) und tätigte medizinische Abklärungen. Nachdem der Versicherte im Rahmen der Eingliederungsberatung erklärt hatte, vorläufig keine beruflichen Massnahmen zu wünschen, wurden solche sowie Integrationsmassnahmen in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen (vgl. Urk. 12/12 S. 1 unten). Betreffend Arbeitsvermittlung erging am 22. Mai 2017 eine entsprechende Mitteilung, mit dem Hinweis, dass betreffend Rente eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 12/11). In der Folge holte die IV-Stelle beim Begutachtungsinstitut Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 20. Mai 2019 erstattet wurde (Urk. 12/42/1-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/51) erliess die IV-Stelle am 6. Dezember 2019 eine Verfügung mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und verfügte: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen» (Urk. 12/55 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. I-II).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2020 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht (Urk. 14) ein. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 samt Beilage zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

1.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.7    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Kameramann in einem Pensum von mindestens 80 % zumutbar, unter der Voraussetzung, dass er keine Auslandeinsätze und Einsätze an exotischen Orten leisten müsse, flexible Arbeitszeiten sowie ein weniger forderndes und ein soziales Arbeitsumfeld bestünden (S. 2 oben, S. 2 Mitte). Der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/51) sei geprüft worden. Es seien keine neuen medizinischen Unterlagen oder Arztberichte eingereicht und damit kein anderer medizinischer Sachverhalt dargestellt worden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung angeboten worden. Darauf habe sich der Beschwerdeführer nicht einlassen können und er sei mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen einverstanden gewesen. Andere Tatsachen für erneute berufliche Massnahmen lägen nicht vor. Weiter bestehe keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung in der Arbeitsvermittlung. Am Ergebnis gemäss Vorbescheid werde festgehalten (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde geltend (Urk. 1), unter einer bipolaren affektiven Störung, rezidivierenden depressiven Episoden und neu – seit 2015 – einer Colitis ulcerosa zu leiden (S. 3 Ziff. 9). Letztere sei es, die – aus näher dargelegten Gründen – eine Verdiensteinbusse als Kameramann verursache (S. 5 Ziff. 18-19), welche in jedem Fall grösser als 20 % sei, weshalb ein Anspruch auf Umschulung/Weiterqualifikation bestehe (S. 7 Ziff. 29). IV-Rentner sein wolle er nicht (S. 7 Ziff. 31), der Vollständigkeit halber beantrage er dennoch, ihm eine Rente mindestens bis zur Umschulung zuzusprechen (S. 8 Ziff. 38).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung.

    Der Titel der vorliegend angefochtenen Verfügung lautet «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente», verfügt wurde wie folgt: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen». Aus den Erwägungen der Verfügungen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers vom 18. November 2019, in welchem dieser explizit um Durchführung beruflicher Massnahmen vor der Rentenprüfung ersucht hatte (Urk. 12/51), auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden beziehungsweise einen solchen verneint hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Insofern ist der Titel der Verfügung unzutreffend, was jedoch der Annahme, dass Anfechtungsgegenstand (auch) berufliche Massnahmen sind, nicht entgegensteht. Auf die Beschwerde ist daher insbesondere hinsichtlich beruflicher Massnahmen einzutreten.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie, berichtete am 17. März 2017 (Urk. 12/7), der Beschwerdeführer stehe seit 5. Dezember 2016 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.0), bestehend seit April 1993 (USA)

- rezidivierende depressive Episoden seit der Jugend bis 1993

    Die seit März 2015 bestehende Colitis ulcerosa habe zur Zeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, könne jedoch zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Antriebs- und Konzentrationsmangel sowie depressiven Symptomen und sei ablenkbar und müde. Die Arbeit als Kameramann sei zur Zeit nicht möglich. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2016 bis auf Weiteres. Allenfalls möglich seien zwei Stunden behinderungsangepasste «Arbeit» in einem kleinen, geordneten und regelmässigen Rahmen (Ziff. 1.6-7).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. April 2017 (Urk. 12/9), der Beschwerdeführer habe vom 27. November 2015 bis 18. Januar 2016 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) genannten Diagnosen sowie eine Colitis ulcerosa, Erstdiagnose im Oktober 2015 (Ziff. 1.1). Sie führte aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert worden (Ziff. 1.6).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. Juni 2017 (Urk. 12/15/6), der Beschwerdeführer stehe seit 8. Oktober 2015 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Er führte aus, im Oktober 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Pancolitis vom Typ Colitis ulcerosa mit schwerer Entzündungsaktivität diagnostiziert worden. Die Colitisbeschwerden bestünden seit Frühjahr 2015 und manifestierten sich in rezidivierenden Phasen mit blutiger Diarrhö (bis 10 Mal pro Tag), starken Tenesmen und Schmerzen an den Fingergrundgelenken (IBD-assoziierte Arthritis). Aufgrund eines steroidrefrakträren Verlaufs und der Colitis sei eine Biological-Therapie mit Remicade-Infusionen eingeleitet worden. Die Colitis ulcerosa sei unter der Remicade-Therapie klinisch praktisch remittiert (Ziff. 1.4, vgl. auch Ziff. 1.1).

3.4    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in ihrem Bericht vom 10. November 2017 (Urk. 12/23) die bekannten psychiatrischen Diagnosen und berichtete von einem akuten Colitis ulcerosa-Schub von Juni bis Oktober 2017 (Ziff. 1.2-3). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit, nicht jedoch als Kameramann, beziehungsweise eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 2.1-2, Ziff. 3.3, Ziff. 4.2).

3.5    Am 5. März 2018 (Urk. 12/25) berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1), seit November 2017 habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert (Ziff. 3.3). Es bestehe ein schwieriges soziales Umfeld und der Beschwerdeführer habe eine schwierige Kindheit und Jugend verbracht (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer könnte theoretisch zwei Stunden pro Tag arbeiten, was aber praktisch als Kameramann nicht umsetzbar sei. Es gebe keine angepasste Tätigkeit (Ziff. 2.1).

3.6    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 2. Juli 2018 (Urk. 12/29/4-5), im vergangenen Jahr (2017) habe sich ein unruhiger Verlauf von Seiten der Colitis ulcerosa gezeigt. Es sei zu einem prolongierten Colitisschub gekommen, welcher sich über mehrere Monate erstreckt habe. Unter einer mehrwöchigen Kortisontherapie im Frühjahr dieses Jahres habe der Colitisschub kupiert werden können (Ziff. 1.1). Durch die Infusionstherapie mit Remicade 400g, welche alle sechs bis acht Wochen durchgeführt werde und die Basistherapie darstelle, werde versucht, die Schubhäufigkeit zu minimieren (Ziff. 3.2, Ziff. 4.1). Die Colitis ulcerosa sei eine chronisch rezidivierende Erkrankung, welche mit Phasen von absoluter Beschwerdefreiheit im Wechsel mit sehr schweren Krankheitsschüben einhergehen könne. Dieser Umstand mache Aussagen zur Arbeitsfähigkeit schwierig. Man wisse, dass es bestimmte Trigger für eine Schubauslösung gebe. Beim Beschwerdeführer seien sicherlich berufliche Stressfaktoren als Kameramann zu erwähnen (S. 2 Mitte). Als Kameramann arbeite der Beschwerdeführer häufig draussen, was bei Colitisbeschwerden (Bauchkrämpfe, hochfrequente Diarrhö) sehr erschwerte Bedingungen darstelle, da es häufig keine Möglichkeit gebe, eine Toilette aufzusuchen oder sich hinzulegen. Weiter arbeite er auch in Ländern, wo eine Gelbfieberimpfung notwendig sei. Eine solche könne angesichts der immunsuppressiven Therapie aktuell nicht durchgeführt werden. Daher könne er gewisse Aufträge nicht annehmen. Sodann komme auch der psychischen Belastung/Stresssituation als Kameramann eine wichtige Bedeutung zu. Als solcher habe der Beschwerdeführer eine sehr grosse Verantwortung, indem er in Drehphasen der Hauptakteur sei. Während der Drehphasen seien die Arbeitstage teilweise sehr lang und intensiv und es fehlten Regenerationszeiten und Erholung. Insgesamt könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer während eines aktiven Colitisschubes praktisch nicht arbeitsfähig sei (S. 2 unten).

3.7    Am 20. Mai 2019 erstatteten Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Gastroenterologie, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/42/1-35). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 11 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 15 ff., S. 28 f.) und ihre am 26. Februar 2019 erhobenen psychiatrischen (S. 21 f.) sowie am 6. März 2019 erhobenen gastroenterologischen (S. 29 f.) Befunde. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2 lit. a):

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6)

- Colitis ulcerosa, Erstdiagnose Oktober 2015

- Behandlung mit Remicade seit Oktober 2015

- begleitende Arthropathie

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2 lit. b) nannten die Gutachter psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), einen Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD10 F10-1), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, eigenanamnestisch gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20).

    Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht schränke die bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. In der angestammten Tätigkeit als Kameramann könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgestellt werden. In einer angepassten Tätigkeit, an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblem Zeitmanagement und sozialkompetenten Vorgesetzten, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe aufgrund der Colitis ulcerosa eine um 10 % verminderte Arbeitsfähigkeit aufgrund vermehrter Pausen in jeder Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer müsse seine Arbeit jederzeit unterbrechen können, um eine Toilette aufzusuchen. Insgesamt könne somit aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden. In der angestammten Tätigkeit als Kameramann bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 6 f. Ziff. 4.3), dies seit November 2016 (S. 7 Ziff. 4.6.4). Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose begründet. Die 10%ige gastroenterologische Einschränkung habe keinen zusätzlichen additiven Effekt auf die Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.8). In Bezug auf die unbehandelte bipolare affektive Störung sei eine leitlinienorientierte stimmungsstabilisierende Behandlung indiziert (S. 8 Ziff. 4.9).

3.8    In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2019 (Urk. 12/45 S. 7 ff.) führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2016 zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Seit Februar 2019 könne eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgeübt werden. Aus rein gastroenterologischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt lediglich eine Einbusse von 10 %, bedingt durch häufigere Pausenzeiten für Toilettengänge (S. 8 unten, S. 9 oben). Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne der Gesundheitszustand weiter stabilisiert werden, sodass innerhalb von ein bis zwei Jahren eine 60 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden könne (S. 8 unten).

3.9    In der «Ressourcenprüfung» durch die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2019 (Urk. 12/47) wurde unter anderem ausgeführt, trotz des psychischen Leidens sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die angestammte Tätigkeit als Kameramann während mehrerer Jahre auszuüben. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen und eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit damit nicht nachvollziehbar. Weiter bestehe eine Inkonsistenz, indem der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische Behandlung ablehne. Gemäss RAD könne mit einer Fortführung der psychiatrischen Behandlung innerhalb von zwei Jahren eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden. Dem Beschwerdeführer sei es damit zumutbar, die bisherige Tätigkeit als Kameramann an nicht exotischen Einsatzorten in einem weniger fordernden sozialen Arbeitsumfeld in einem Pensum von mindestens 80 % auszuüben (S. 3).

3.10    Im Verlaufsbericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 14) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) aus, seit einem Jahr bestehe ein sehr unruhiger Verlauf von Seiten der Colitis ulcerosa mit prolongiertem Colitisschub. In dieser Zeit sei es praktisch zu keiner Remission (Beschwerdefreiheit) mehr gekommen. Aufgrund eines Wirkungsverlustes von Remicade sei per April 2020 auf Entyvio-Infusionen umgestellt worden. Die Response auf den Therapiewechsel bleibe abzuwarten (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht bestehe eine höherprozentige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben).


4.

4.1    Gemäss den behandelnden Ärzten leidet der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer im Oktober 2015 diagnostizierten Colitis ulcerosa (vgl. vorstehend E. 3.1-6, E. 3.10). Im Y.___ Gutachten vom Mai 2019 (vorstehend E. 3.7) wurden diese Diagnosen bestätigt und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Kameramann sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dabei in erster Linie mit der psychiatrischen Diagnose begründet. Der im gastroenterologischen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit infolge der Notwendigkeit von Pausen (vgl. Urk. 12/42 S. 31 Ziff. 8.1, S. 32 Ziff. 8.2) wurde kein zusätzlicher additiver Effekt zugeschrieben.

4.2    Da die im Y.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit einem psychischen Leiden begründet wurde, ist rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, mithin anhand der rechtserheblichen Indikatoren die funktionellen Auswirkungen des Leidens nachvollziehbar begründeten (vgl. vorstehend E. 1.5-7).

    Das von Dr. C.___ erstattete psychiatrische Teilgutachten enthält keine oder nur sehr dürftige Angaben zu den relevanten Standardindikatoren. So fehlt es etwa an (hinreichenden) Angaben zum funktionellen Schweregrad des Leidens. Die Diagnosen werden zwar wohl hergeleitet (Urk. 12/42 S. 22 f. Ziff. 6.3), Aussagen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und damit zur Schwere des Krankheitsgeschehens werden jedoch keine gemacht. Unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» wurde zwar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz einer schweren psychiatrischen Erkrankung möglich gewesen sei, über viele Jahre zu arbeiten, wobei die Arbeit hohe Anforderungen an die Flexibilität, die Belastbarkeit, das Durchhaltevermögen und die Kreativität gestellt habe (Urk. 12/42 S. 25 Ziff. 7.4). Eine Würdigung dieses Umstands im Hinblick auf allfällige (mobilisierbare) Ressourcen wurde jedoch nicht vorgenommen. In diesem Zusammenhang lässt das Gutachten auch Aussagen zur Persönlichkeitsentwicklung und – struktur sowie den grundlegenden psychischen Funktionen vermissen. Unklar bleibt auch, ob die – bereits von Dr. Z.___ im Bericht vom 5. März 2018 (vorstehend E. 3.5) beschriebenen und auch im Gutachten von Dr. C.___ erwähnten (Urk. 12/42 S. 17 oben, S. 20 Mitte, S. 23 oben) – psychosozialen Belastungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert blieben, was bei der Beurteilung des sozialen Kontextes zu berücksichtigen wäre.

    Unter dem Titel «Psychiatrische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» führte Dr. C.___ sodann lediglich aus, als Inkonsistenz sei der erhebliche und nachvollziehbare Leidensdruck des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Ablehnung einer psychopharmakologischen Behandlung zu werten. Hinweise auf Inkonsistenzen ergäben sich keine. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seiner Arbeitstätigkeit, sondern auch im Alltagsbereich, in sozialen Kontakten und beim Ausüben von Freizeitbeschäftigungen erheblich beeinträchtigt (Urk. 12/42 S. 25 Ziff. 7.3). Letzteres vermag mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nicht ohne weiteres zu überzeugen beziehungsweise hätte zumindest näherer Erläuterung bedurft. Denn anlässlich der Befragung hatte der Beschwerdeführer etwa angegeben, bis zu einem Sturzereignis im Januar 2019, bei dem er sich unter anderem eine Beckenverletzung und eine Bänderzerrung zugezogen habe (Urk. 12/42 S. 16 Mitte), viermal pro Woche Krafttraining betrieben zu haben (Urk. 12/42 S. 17 Mitte). Auch seine Schilderungen zum Tagesablauf an einem «guten» Tag (Urk. 12/42 S. 21 oben) lassen nicht auf eine erhebliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus schliessen. Wie es sich mit dem Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers an einem «schlechten» Tag verhält, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Eine schlüssige Konsistenzprüfung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

4.3    Damit ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten des Y.___ eine schlüssige Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren nicht zulässt. Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die angestammte Tätigkeit als Kameramann und von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit erweist sich daher als nicht nachvollziehbar begründet und das Y.___-Gutachten für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit demnach als unzulänglich.

    Auch die von der Beschwerdegegnerin getätigte «Ressourcenprüfung» durch einen - soweit ersichtlich - nicht über einen (Fach-)Arzttitel verfügenden Mitarbeiter (vorstehend E. 3.9) hält nicht nur den Anforderungen an das rechtsprechungsgemäss geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht stand, zumal keine medizinisch begründete umfassende, eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den massgeblichen Indikatoren erfolgte, sondern muss insgesamt gar als spekulativ bezeichnet werden.

    Die Berichte der behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.1-6, E. 3.10) schliesslich stellen ebenfalls keine taugliche Entscheidgrundlage dar, da sie nicht zuletzt den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen vermögen.

4.4    Auch wenn die medizinische Aktenlage nach dem Gesagten keine abschliessende Beurteilung der Frage zulässt, wie sich die Leiden des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken, bestehen gewichtige Hinweise dafür, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Kameramann wesentlich und gegebenenfalls in einem einen Anspruch auf Umschulung relevanten Ausmass (vgl. vorstehend E. 1.3) eingeschränkt ist. So ging sogar die RAD-Psychiaterin von einer lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und nach Durchführung einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer (nur) 60 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.8).

    Hinsichtlich des gastroenterologischen Leidens des Beschwerdeführers ist sodann anzumerken, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.10), welcher zwar nach Erlass der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Urk. 2) erging, jedoch auch Bezug nimmt auf einen Zeitraum vor Verfügungserlass, von einem sehr unruhigen Verlauf der Colitis ulcerosa im Verlauf des letzten Jahres, mithin seit Sommer 2019, berichtete. Im Zeitpunkt der gastroenterologischen Untersuchung im Y.___ am 6. März 2019 war dagegen eine nur geringe Symptomatik vorhanden. Gleichzeitig hielt der Gutachter aber fest, dass der Beschwerdeführer während des letzten Colitisschubes mit Beginn in der ersten Hälfte des Jahre 2017 bis zirka Oktober 2017 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich die aktuelle Situation jederzeit ändern könne (vgl. Urk. 12/42 S. 30 Ziff. 7.1-2, S. 32 Ziff. 8.1.4). Vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ im Bericht vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.10) für die Zeit nach Erstattung des Y.___Gutachtens beschriebene Verschlechterung ist nicht auszuschliessen, dass sich das gastroenterologische Leiden des Beschwerdeführers nunmehr stärker auf seine Arbeitsfähigkeit als Kameramann auswirkt, als im Y.___Gutachten noch angenommen.

4.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.6    Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.4) ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen gestützt auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter und der RAD-Ärztin Dr. E.___ geeignet sind, seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kameramann wesentlich zu beeinträchtigen, womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, in Betracht fällt. Nachdem bislang keine materielle Prüfung der Frage nach beruflichen Massnahmen erfolgt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, prüfe und darüber entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Erst nach einem allfälligen Scheitern beruflicher Massnahmen ist über die Frage nach einer Rente erneut zu befinden.

4.7    Anzumerken bleibt, dass vorliegend nicht zuletzt eine schwere Gehörsverletzung im Raum steht, die eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch aus formellen Gründen zur Folge hätte. Denn der Vorbescheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 12/48) umfasste lediglich den Rentenanspruch, was angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 6. November 2018 (Urk. 12/31) seine Berechtigung hatte. Nachdem der Beschwerdeführer im Einwand vom 18. November 2019 (Urk. 12/51) jedoch (neu) signalisiert hatte, berufliche Massnahmen im Sinne einer «Umstellung des Tätigkeitsfeldes» zu wünschen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, darüber im Rahmen eines Vorbescheids zu befinden, bevor sie verfügungsweise darüber entscheidet.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.3    Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, bis dato keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung wie für den Unterlassungsfall angekündigt (vgl. Urk. 15 Ziff. 3) von Amtes wegen festzusetzen. In Anwendung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4    Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, prüfe und darüber verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan