Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00052
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, wurde als Kind wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und Legasthenie mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Urk. 7/15/6, Urk. 7/18/1, Urk. 7/153/1) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit medizinischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie mit Beiträgen an die Sonderschule unterstützt (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/20, Urk. 7/23). Für die Zeit ab Mitte 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten im Rahmen von beruflichen Massnahmen für die erstmalige Ausbildung zum Koch die invaliditätsbedingten Mehrkosten zunächst für eine interne Berufsschule in der Stiftung Y.___ und ab April 1999 für die Fortsetzung der dreijährigen Kochlehre in der Wirtschaft Z.___ zu (Urk. 7/47, Urk. 7/54, Urk. 7/58, Urk. 7/65, Urk. 7/98/37). Per 24. September 1999 wurde das Lehrverhältnis frühzeitig aufgelöst (Urk. 7/62, Urk. 7/67). Nach Fortsetzung der Lehre ab dem 1. April 2000 unter neuem Lehrvertrag im Gasthaus A.___ (Urk. 7/69, Urk. 7/98/32-33) übernahm die IV-Stelle erneut die invaliditätsbedingten Mehrkosten (Urk. 7/74/1-2). Das zweite Lehrverhältnis wurde ebenfalls frühzeitig, und zwar per Ende 2000, aufgelöst (Urk. 7/98/27-30). Die beruflichen Massnahmen wurden eingestellt, nachdem der Versicherte zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen war (Urk. 7/79). Im Sommer 2001 bestand der Versicherte die Lehrabschlussprüfung und erwarb das Fähigkeitszeugnis zum Koch (Urk. 7/80).
1.2 Am 31. August 2002 erlitt der Versicherte bei einer Schlägerei eine Nasenbeinfraktur; daraufhin litt er unter Anosmie (Urk. 7/88-89). Am 5. Februar 2004 meldete er sich wegen Verlusts des Geruchssinns bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/81). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 23. Juni 2005 das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich zumutbaren Abklärungen widersetzt (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2005 Einsprache (Urk. 7/122), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies (Urk. 7/137).
1.3 Am 11. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/155). Seiner Anmeldung legte er den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und von der Psychologin dipl. Psych. FH C.___ vom 4. Dezember 2009 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 9. November 2009 bei (Urk. 7/153-154). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 13. Juni 2010 ein, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch und die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten mit bestehender Fähigkeit zur Umschulung sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten (Urk. 7/165/16). Gestützt darauf leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 7/172, Urk. 7/177, Urk. 7/182) und übernahm mit Mitteilung vom 11. Januar 2011 die Kosten für die Abklärung im Rahmen der beruflichen Reintegration im Zentrum F.___ vom 17. Januar bis 8. April 2011 (Urk. 7/185, Urk. 7/204). Ausserdem übernahm die IV-Stelle die Kosten der Abklärung im Rahmen der beruflichen Reintegration im Zentrum G.___ vom 4. Mai bis 31. Juli 2011 (Mitteilung vom 27. April 2011; Urk. 7/194, Urk. 7/227). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Teil der Kosten für die Hotelfachschule H.___ vom 16. Januar 2012 bis 15. Januar 2014 im Maximalbetrag von Fr. 21'100.-- zu (Urk. 7/215). Zudem übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstraining bei I.___ vom 14. November 2011 bis 13. Januar 2012 (Mitteilung vom 28. Oktober 2011 und Verfügung vom 5. Januar 2012; Urk. 7/243, Urk. 7/250, Urk. 7/254).
Im Januar 2012 nahm der Versicherte die Umschulung in der Hotelfachschule H.___ auf, welche er per Ende Februar 2013 mit dem Vorhaben abbrach, die Ausbildung im Januar 2014 fortzusetzen (Urk. 7/268/1, Urk. 7/276). Die IV-Stelle hob daraufhin die Mitteilung vom 27. Juli 2011 per 28. Februar 2013 auf mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Zusatzgesuches im Rahmen der Vergütung der restlichen Kosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 21'100.-- (Mitteilung vom 26. Februar 2013; Urk. 7/269). Mit Schreiben vom 19. September 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass in der Hotelfachschule H.___ im Hauptkurs für das Jahr 2014 ein Platz für ihn frei sei und für den Wiedereintritt nebst der Bezahlung des Schulgeldes der Ausgang der Nachpromotionsprüfung sowie der PC-Prüfung entscheidend sei (Urk. 8/277-248). In der Folge meldete sich der Versicherte nicht mehr bei der IV-Stelle und er trat nach Auskunft der Hotelfachschule H.___ auch die Nachpromotionsprüfung nicht an (Urk. 7/279/1-2). Die IV-Stelle schloss den Beratungsauftrag mit Mitteilung vom 25. April 2014 daher ab (Urk. 7/280).
1.4 Mit Schreiben vom 3. April 2019 bat der Versicherte die IV-Stelle erneut um Eingliederungsmassnahmen und erklärte, dass die Fortführung in der Hotelfachschule nach seiner Ansicht nicht mehr sinnvoll und zweckmässig sei, da er schon seit Jahren nicht mehr in der Gastronomie tätig gewesen sei (Urk. 7/289). Gemäss der Telefonnotiz vom 12. Juni 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Rahmen einer Umschulung höchstens noch der Restbetrag vom zugesprochenen Maximalbetrag an die Ausbildung an der Hotelfachschule übernommen werden könnte, sofern die Kostenübernahme als zielführend für die Eingliederung gelten könne (Urk. 7/297). Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/300) und E-Mail vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/304) informierte der Versicherte die IV-Stelle über den Stand und die Anforderungen zur Weiterführung der Ausbildung an der Hotelfachschule H.___ (Urk. 7/302-304). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens um Umschulung an (Urk. 7/309). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2019 Einwände (Urk. 7/314). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Umschulung, zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung der Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter (Urk. 3, Urk. 5) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm eine 30-tägige Frist angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen; dies unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. März und 21. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer die 30-tägige Frist zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit bis am 28. Mai 2020 erstreckt (Urk. 8-9). Die Frist lief unbenutzt ab. Am 5. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage hin erklärt, dass er ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist zusammen mit dem ausgefüllten Formular schriftlich einreichen müsse (Urk. 10), woraufhin kein solches Gesuch gestellt wurde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung daher abgewiesen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2, 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
1.3.4 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der im Jahr 2013 zugesprochene Umschulungsanspruch müsse im Nachhinein als sehr kulant beurteilt werden. Denn zu keinem Zeitpunkt sei eine Erwerbseinbusse von 20 % ausgewiesen gewesen. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei stets tiefer als ein Hilfsarbeiterlohn gewesen und er habe seine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nie umgesetzt. Der Verdienst eines gelernten Kochs liege nach der statistischen Lohntabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2016, Kompetenzniveau 2, sogar unter einer allgemeinen Hilfskraft (TA1, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1), so dass der Beschwerdeführer bereits 2001 (bei Lehrabschluss, Urk. 7/80) auch ohne Umschulung rentenausschliessend eingliederbar gewesen sei. Der Verlust des Geruchssinns rechtfertige nicht, dass er die Restarbeitsfähigkeit nicht umgesetzt habe. Dieser Umstand lasse zudem daran zweifeln, dass er ohne den Verlust des Geruchssinns eine Karriere gemacht hätte, die ein höheres Valideneinkommen rechtfertigen würde. Familiäre Gründe für die Nichtaufnahme einer beruflichen Tätigkeit würden ausserdem keine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung begründen. Die damals zugesprochene Umschulung sei grosszügig aus dem vorhandenen Abschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; als Koch, Urk. 7/80) im Rahmen einer Austauschverfügung mit der Vergleichsbasis eines Handelsdiploms abgeleitet worden; jedoch bestehe wegen der nicht ausgewiesenen Erwerbseinbusse kein Rechtsanspruch darauf. Selbst wenn aktuell wieder auf einen Anspruch auf der Basis der Austauschverfügung geschlossen würde, wäre dieser jedenfalls maximal auf die Restkosten für die Hotelfachschule bei Wiederaufnahme der Ausbildung beschränkt. Der Beschwerdeführer habe die Austauschverfügung unterzeichnet und damit akzeptiert, dass er das Risiko eines Scheiterns selber trage. Um auf den Stand der nicht absolvierten Nachdiplomprüfung zu kommen, müsste er heute das einsemestrige Modul «Food & Beverage» (Urk. 7/302/1) mit Prüfung absolvieren. Frühestens nach Einreichen eines entsprechenden Nachweises könne der Restbetrag von Fr. 10'550.-- an die Ausbildung übernommen werden. Die Durchsicht der Berufsunterlagen ergebe zudem ein Bild, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen und kognitiven Gründen nicht in der Lage sei, sinnvolle Umschulungsmassnahmen zu durchlaufen. Seit Jahren werde von verschiedenen Institutionen wiederholt berichtet, dass er sich nicht an Abmachungen, Termine und Vereinbarungen halte und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch unter dem Titel Wiederholungskosten seien keine Kosten zu übernehmen. Denn es gebe keine Hinweise darauf, dass gesundheitliche Gründe zum Nicht-Antreten der Prüfung und dem Unterbruch/Abbruch der Umschulung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung aus nicht näher bekannten, persönlichen Gründen nicht angetreten und sie, die Beschwerdegegnerin, auch nicht darüber informiert; dies obschon er mit der Zielvereinbarung vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/219) ausdrücklich darüber informiert worden sei, dass er sich bei Schwierigkeiten melden müsse. Auch zusätzlich anfallende Kosten eines Wiederholungsmoduls aufgrund des inzwischen geänderten Studienplanes an der Hotelfachschule seien nicht zu übernehmen. Denn der Beschwerdeführer habe die Wiederholungsprüfung erneut aus persönlichen Gründen nicht noch einmal angetreten. Das sozial übliche Mass für Wiederholungskosten werde damit eindeutig überstiegen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Abschlussmitteilung vom 25. April 2014 darüber informiert worden, dass er die Wiederholungskosten selber tragen müsse, und er sei damit einverstanden gewesen sowie habe innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Mitteilung nichts Gegenteiliges mitgeteilt. Es sollte im vorliegenden Fall der gesunde Menschenverstand zu Rate gezogen werden. Wenn es dem Beschwerdeführer in den vergangenen 17 Jahren seit Verlust des Geruchsinns trotz wiederholter Begehren nicht gelungen sei, eine Umschulungsmassnahme erfolgreich zu absolvieren, dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auch in absehbarer Zeit nicht der Fall sein werde. Es seien keine plausiblen Veränderungen im Leben des Beschwerdeführers geltend gemacht worden, die eine andere Annahme nahelegen würden (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin ziehe den Umschulungsanspruch grundsätzlich mit Hilfe des gesunden Menschenverstandes in Zweifel, was in einem Rechtsstaat nicht angängig sei; respektive es sei davon auszugehen, dass sich der gesunde Menschenverstand im normierten Recht niederschlage. Dieses erlaube, auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen, wenn ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 ATSG vorliege. In Bezug auf die Verfügung vom 27. Juli 2011 würden weder neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, noch sei diese offensichtlich unrichtig. Dementsprechend könne sie auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Sodann komme nicht die Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 zur Anwendung. In diesem Urteil, mit welchem das Bundesgericht einen neuen Typus, nämlich jenen eines Hilfsarbeiters mit Ausbildung eingeführt habe, vergleiche es nicht die Einkommen, sondern die Berufsprofile, und es sei zum Schluss gelangt, dass es zulässig sei, das Einkommensniveau mit jenem eines Hilfsarbeiters zur Bestimmung der Verdiensteinbusse heranzuziehen, sofern die ausgebildete Tätigkeit sich inhaltlich auf Hilfsarbeiten beziehe. Dieses Bundesgerichtsurteil halte er für falsch, da damit jungen Versicherten die Berufskarriere verbaut werde. Das Berufsprofil eines Koches sei inhaltlich - unabhängig vom Einkommensniveau - zudem nicht mit einem Hilfsarbeiter zu vergleichen. Dementsprechend sei weiterhin die herkömmliche Rechtsprechung nach BGE 124 V 108 E. 3b und nach dem Urteil des Bundesgerichts I 764/2003 vom 22. Juni 2004 E. 1.2 massgeblich. Danach sei zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des bisherigen und des neuen Berufes oder einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit nicht nur die Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe zu berücksichtigen, wobei zur Verwirklichung der Gleichwertigkeit auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen sollten. Die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass er nicht mehr als Koch arbeiten könne; die Verdiensteinbusse betrage daher 100 %. Daraus folge, dass der zugesprochene Anspruch auf Umschulung in keiner Art und Weise kulant gewesen sei. Im Gegenteil bestehe dieser weiterhin fort. Die Beschwerdegegnerin gestehe zu, dass die Wiederholungskosten im Rahmen des Grundanspruches mitübernommen würden, sofern sie ein sozialübliches Mass nicht übersteigen würden. Jedoch schränke sie dies dahingehend ein, als die Wiederholung ohne Verschulden des Kunden zustande gekommen sein müsse. Sie stelle die Hypothese auf, dass er nicht alles Zumutbare dazu beigetragen habe, weshalb er nicht Anspruch auf die Wiederholungskosten habe. Festzuhalten sei, dass dies aufgrund der Aktenlage nicht überprüfbar sei und es aufgrund der medizinischen Unterlagen zumindest im Bereich des Wahrscheinlichen liege, dass medizinische Gründe, welche wiederum IV-relevant seien, das Nichtbestehen erklären könnten (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Umschulung verneint hat (Urk. 2).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Juli 2011 aufgrund einer Austauschbefugnis auf der Basis einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich einen Teil der Kosten an die Ausbildung in der Hotelfachschule H.___ (zum dipl. Hôtelier - Restaurateur HF) vom 16. Januar 2012 bis 15. Januar 2014 im Maximalbetrag von Fr. 21'100.-- zugesprochen (Urk. 7/214/1, Urk. 7/215). In dieser Mitteilung wurde ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Restfinanzierung selbst sicherstellen müsse und das Risiko eines Scheiterns der gewählten Ausbildung trage. Bei einem Scheitern oder bei Abbruch der Ausbildung habe er bei einer erneuten Umschulung nur Anspruch auf den allfälligen Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und jenen, die ihm von Gesetzes wegen zustünden (Urk. 7/215/2). Gegen diese formlose Mitteilung (Art. 51 ATSG) wurden keine Einwände erhoben und es wurde keine anfechtbare Verfügung verlangt.
Nach Abbruch der Ausbildung an der Hotelfachschule H.___ durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/268/1) hob die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 27. Juli 2011 per 28. Februar 2013 auf und hielt fest, dass er für die Fortführung der Ausbildung ein Zusatzgesuch stellen könne und er Anspruch auf die restlichen Kosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 21'100.-- gemäss der Austauschbefugnis habe sowie, dass er als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Mitteilung vom 26. Februar 2013; Urk. 7/269). Auch dagegen wurden keine Einwände erhoben und es wurde keine anfechtbare Verfügung verlangt.
Nachdem der Beschwerdeführer die mit der Hotelfachschule H.___ vereinbarte Fortsetzung seiner Ausbildung per 13. Januar 2014 (Urk. 7/276) und die für diese Fortsetzung vorausgesetzte Nachpromotionsprüfung sowie die PC-Prüfungen vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/277) nicht angetreten hatte (Urk. 7/279/1-2), schloss die Beschwerdegegnerin den Beratungsauftrag mit Mitteilung vom 25. April 2014 mit dem Hinweis ab, der Beschwerdeführer könne ein schriftliches Zusatzgesuch einreichen, wenn er die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortführen wolle. Dem Gesuch sei eine Bestätigung der bestandenen Nachpromotionsprüfung und eine Bestätigung des Ausbildungsplatzes beizulegen (Urk. 7/280). Diese Mitteilung wurde ebenfalls ohne Einwände entgegengenommen und es wurde wiederum keine anfechtbare Verfügung verlangt.
3.1.2 Bei dieser Ausgangslage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 27. Juli 2011 könne nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da kein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 ATSG vorliege (Urk. 1 S. 5), nicht stichhaltig. Denn die Mitteilung vom 27. Juli 2011 bezog sich in zeitlicher Hinsicht allein auf die Ausbildung an der Hotelfachschule vom 16. Januar 2012 bis 15. Januar 2014 (Urk. 7/269). Der Endpunkt der Umschulung war damit bei der Zusprechung der beruflichen Massnahme bereits bestimmt und die Rechtsbeständigkeit dieser Mitteilung wurde - im Gegensatz zu Dauerleistungen wie etwa eine Rente (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1) - auf diese Dauer der gewährten beruflichen Massnahme beschränkt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 15 S. 40, 9C_782/2009 E. 2 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016 vom 10. März 2017 E. 4.3).
Hinzu kommt, dass die Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/215) mit Mitteilung vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/269) aufgehoben wurde. Auch hat die Beschwerdegegnerin spätestens mit Mitteilung vom 25. April 2014 (Urk. 7/280) klargestellt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden, ein neues Gesuch zu stellen ist und allfällige Leistungen zur Fortführung der angefangenen Ausbildung an der Hotelfachschule jedenfalls eine bestandene Nachpromotionsprüfung sowie einen Ausbildungsplatz voraussetzen. Dagegen hat der Beschwerdeführer weder damals noch aktuell etwas eingewendet, so dass der Entscheid rechtsbeständig geworden ist (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
Sollte der Entscheid unzulässigerweise formlos mitgeteilt worden sein, würde die Frist für eine Intervention der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung betragen. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Das ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer nach Erlass der Mitteilungen während mehreren Jahren nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.
3.1.3 Das neue Leistungsgesuch vom 3. April 2019 (Urk. 7/289) respektive die daraufhin erlassene angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Urk. 2) sind somit unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG und der Kostengutsprache vom 27. Juli 2011 (Urk. 7/215) zu beurteilen.
Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der medizinische Sachverhalt ist dem nachvollziehbar begründeten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ und Dr. D.___ vom 13. Juni 2010 zu entnehmen. Die Gutachter führten als neurologische Diagnosen eine leichte bis mässige kognitive Störung mit insbesondere Beeinträchtigung der Frontalhirnfunktion bei Status nach Contusio cerebri am 31. August 2002, eine Anosmie (traumatisch bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 31. August 2002) und ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom auf (Urk. 7/165/9). Aus psychiatrischer Sicht wurde der Verdacht auf eine organisch bedingte Persönlichkeitsänderung im Sinne einer Frontalhirnproblematik bei vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typ Z73.1 diagnostiziert (Urk. 6/165/14). Eine affektive Persönlichkeitsstörung gemäss den ICD-10-Kriterien müsse aufgrund fehlender Symptome ausgeschlossen werden. Aufgrund des Unfalls (Schlägerei vom 30. August 2002; Urk. 7/88-89) müsse aus psychiatrischer Sicht vermutet werden, dass sich die affektive Problematik, seine fehlende affektive Steuerungsfähigkeit im Rahmen des Frontalhirnproblems entwickelt habe respektive dadurch eine vorbestehende Problematik verstärkt worden sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer wegen der Anosmie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Koch. In einer Tätigkeit, bei welcher er nicht auf seinen Geruchssinn angewiesen sei und die seinen intellektuellen Fähigkeiten angepasst sei, sei eine 100%ige Umschulungs- und Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/165/15-16). In Bezug auf die zur Zeit der Begutachtung anvisierte Absolvierung der Hotelfachschule wurde im (neurologischen Teil-)Gutachten zudem festgehalten, dass die Stärken des Beschwerdeführers im sozialen Bereich liegen würden und dies im Hinblick auf eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit im Hotelfachbereich von Nutzen sein könne (Urk. 7/165/11).
3.2.2 Die Parteien sind sich angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung zu Recht darin einig, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Koch, welche Erstausbildung er im Sommer 2001 abgeschlossen hat (Urk. 7/80), nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Gutachter bestimmten nicht, ab wann diese Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gilt; der Beginn ergibt sich jedoch aus dem Grund für die Arbeitsunfähigkeit, welche mit Eintritt des Verlustes des Geruchssinns anzunehmen ist und gemäss dem Bericht des Universitätsspitals J.___ vom 25. März 2004 seit (Ende) August 2002 besteht (Urk. 7/89/1). Es ist daher von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ab dem 31. August 2002 auszugehen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann ebenfalls (weiterhin) auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. D.___ abgestellt werden. Dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Jahr 2010 erheblich verändert hat, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Gutachtern attestierte grundsätzliche Umschulungsfähigkeit für Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer nicht auf seinen Geruchssinn angewiesen ist und die seinen intellektuellen Fähigkeiten angepasst ist, aus gesundheitlichen Gründen inzwischen zu verneinen wäre, weshalb diese weiterhin als gegeben anzunehmen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Umschulung unter anderem mangels einer gesundheitsbedingten erheblichen Erwerbseinbusse von 20 % verneint. Sie hat dabei die Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf als Koch respektive im Gastgewerbe (Ziff. 55-56) auf dem Kompetenzniveau 2 mit jenen als Hilfskraft auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) entsprechend den statistischen Angaben nach der LSE des BFS verglichen und sinngemäss auf eine Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Verdiensteinbusse betrage 100 %, da er nicht mehr als Koch arbeiten könne, weshalb der Anspruch auf Umschulung fortbestehe (Urk. 1 S. 6).
Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Denn der leistungsspezifische Invaliditätseintritt nach Art. 17 IVG ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die versicherte Person - wie der Beschwerdeführer - wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens die erlernte Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss gefordert, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108 E. 2b, AHI 1997 S. 80 E. 1b; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, Art. 17 Rz 3).
Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).
4.2 Dem Beschwerdeführer sind nach dem hier geltenden gutachterlich bestimmten Anforderungs- und Belastungsprofil lediglich Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, welche den Geruchssinn benötigen und seine intellektuellen Fähigkeiten nicht übersteigen. Damit steht dem Beschwerdeführer insbesondere im Bereich des Kompetenzniveaus 1 gemäss der LSE mit einfachen (Hilfsarbeits-)Tätigkeiten ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend mit Hinweis auf die statistischen Daten des BSF feststellte, ist dabei das Einkommensniveau in diesem Bereich mit Fr. 5'370.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht», Ziff. 5-96 Total, Kompetenzniveau 1, Männer) sogar einiges höher als jenes im Tätigkeitsbereichs eines Kochs mit Fr. 4'307.-- pro Monat (LSE 2016, a.a.O., Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 2, Männer). Die Mindesterwerbseinbusse von 20 % ist in diesem Vergleich somit nicht gegeben.
Selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Karriere mit allfälliger Spezialisierung und damit einhergehender Einkommensentwicklung in der Tätigkeit als Koch resultiert beim Vergleich mit dem Einkommensniveau von einfachen Tätigkeiten keine Erwerbseinbusse von 20 %. Denn selbst das durchschnittliche Einkommen von Männern in der Gastronomie auf dem Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) lag im Jahr 2016 gemäss der erwähnten LSE Tabelle lediglich bei Fr. 5'332.-- pro Monat. Das durchschnittliche monatliche Einkommen auf dem Kompetenzniveau 1 lag - wie gesagt - bei Fr. 5’340.--, und ist praktisch identisch. Ein ähnliches Ergebnis zeigen die Lohndaten gemäss der LSE-Tabelle «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, T17». Danach betrug das Einkommen im Jahr 2016 in der Kategorie «Nahrungsmittelverarbeitungsbranche, Bekleidungsherstellung und verwandte handwerkliche Berufe» (Ziff. 75) von Männern im Alter von 30 bis 49 Jahren Fr. 5'533.-- und im Alter ab 50 Jahre Fr. 6'055.-- pro Monat. Hilfsarbeitskräfte erzielten im Alter von 30 bis 49 Jahren dagegen Fr. 5'366.-- und im Alter ab 50 Jahre Fr. 5'790.-- pro Monat. Dies entspricht einer Einkommensdifferenz der beiden Kategorien von lediglich 3.0 % (Fr. 167.--) respektive von 4.4 % (Fr. 265.--).
4.3 Damit ist auch bei einer mittel- bis langfristigen Betrachtungsweise von einer finanziellen Gleichwertigkeit einer allgemeinen Hilfsarbeitertätigkeit mit einer solchen als Koch auszugehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zurzeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Urk. 2) bereits 43 Jahre alt war. Die verbleibende Aktivitätsdauer war daher auf 22 Jahren begrenzt. Dagegen war die versicherte Person im Fall des Leitentscheides BGE 124 V 108, wonach insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen sind, erst 24 Jahre alt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011, in welchen Entscheiden die versicherte Person 24 Jahre respektive 27 Jahre alt war).
Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der neuen Betätigungsoption, welche durch die angestrebte Umschulung vermittelt würde, bezieht sich denn auch nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 3.2), welche hier beim Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ohne Umschulungsvorkehren beruflich noch Zumutbaren und - wie aufgezeigt - auch in der längerfristigen Prognose mit den bestehenden Tätigkeitsmöglichkeiten des Kompetenzniveaus 1 verwirklicht werden können. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert (BGE 124 V 108 3b) bei der absolvierten Ausbildung als Koch im Vergleich zu Hilfstätigkeiten besonders ins Gewicht fällt.
4.4
4.4.1 Unter diesen Umständen fällt ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2 mit Hinweisen) nicht in Betracht.
Da für den Anspruch auf eine Umschulung die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von rund 20 % somit erfüllt sein muss und dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.
4.4.2 Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema «Wiederholungskosten....im Rahmen des Grundanspruches» (Urk. 1 S. 5) nichts daran, dass kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Soweit zudem allenfalls IV-relevante medizinische Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Promotionsprüfung an der Hotelfachschule H.___ in der begonnenen Ausbildung zum diplomierten Hôtelier - Restaurateur HF nicht bestanden hat (und in der Folge auch die Nachpromotionsprüfung nicht wieder angetreten hat, Urk. 7/305), was der Beschwerdeführer als Möglichkeit geltend macht, würde dies ohnehin auf fehlende Umschulungsfähigkeit in dieser Ausbildung hindeuten. Es würde diesfalls zudem auch in medizinischer Hinsicht bestätigt werden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung an der Hotelfachschule H.___ mit dem (dort einzig angebotenen) Lehrgang zum diplomierten Hôtelier - Restaurateur HF auch in den Jahren 2011 bis 2013 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nicht anerkannt hat, sondern lediglich einen begrenzten Kostenbeitrag übernommen hatte.
4.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 (Urk. 2) somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann