Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00053
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 2267, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, verletzte sich anlässlich eines am 28. März 2008 erlittenen Sturzes am linken Arm (Urk. 7/13/31) und meldete sich am 13. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Suva bei, holte Arztberichte ein und veranlasste insbesondere eine psychiatrisch-neurologische und orthopädische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 30. Juli 2012 berichtet wurde (Urk. 7/5657).
Mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 7/70 und Urk. 7/84) sprach die IVStelle dem Versicherten ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2012 eine Viertelsrente zu. Nachdem der Versicherte dagegen am 27. Dezember 2012 Beschwerde erhoben und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente sowie eventualiter eine Rückweisung zur Neubeurteilung beantragt hatte (Urk. 7/110/38), wurde er an einer Instruktionsverhandlung vom 3. Juni 2013 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius im Falle einer Rückweisung oder der Anordnung eines Gerichtsgutachtens hingewiesen (vgl. Urk. 7/127/7). Am 11. Juli 2013 zog er die Beschwerde zurück (vgl. Abschreibungsverfügung vom 29. Juli 2013, Urk. 7/127/1-3).
1.2 Am 3. Juni und 14. Oktober 2013 (Urk. 7/153) stellte der Rechtsdienst der IVStelle fest, die Verfügung vom 20. November 2012 sei zweifellos unrichtig gewesen und die unklare medizinische Aktenlage sei zu bereinigen. In der Folge holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ ein interdisziplinäres (orthopädisch-psychiatrisches) Gutachten ein, das am 8. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/146). Nach Einholung unter anderem einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Urk. 7/157) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/162, 7/168, Urk. 7/213, Urk. 7/216) hob die IVStelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 die Verfügung vom 20. November 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/218 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Verfügung vom 20. November 2012 sei zweifellos unrichtig gewesen, da bei der Zusprache der Invalidenrente der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Dem psychiatrisch-neurologischen Bericht des RAD vom 30. Juli 2012 komme kein Beweiswert zu und auch die im RAD-Bericht aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar sei (S. 2 Mitte, S. 4 Mitte). Zur Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche, und – abweichend von der Beurteilung im 2014 erstatteten Y.___-Gutachten (vgl. S. 3 oben) – von einer mindestens 76%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit aus (S. 3 unten), und ermittelte gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % (S. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2012 seien nicht erfüllt (S. 5 Ziff. 11). Die Beurteilung des RAD sei unter dem Gesichtspunkt der Ermessensbetätigung durchaus vertretbar gewesen (S. 4 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der 2012 zugesprochenen Viertelsrente rechtens ist.
3.
3.1 Die Ärzte des Departements Chirurgie, Kantonsspital Z.___, diagnostizierten mit Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 7/22) eine Handgelenksdistorsion links vom 28. März 2008 mit TFCC-Läsion im styloidalen Anteil und Lunatummalazie im Stadium III nach Lichtmann (Ziff. 1.1), und führten aus, am 10. Dezember 2008 sei eine Lunatumrettungsoperation mittels vaskularisiertem Radiusspan durchgeführt worden (Ziff. 1.4).
3.2 Am 27. November 2009 (Urk. 7/31/6) berichteten die Ärzte des Z.___, das Lunatum sei mittlerweile konsolidiert und nur geringfügig höhengemindert. Der Beschwerdeführer leide trotz Neurotomie des Nervus interosseus posterior unter anhaltenden Schmerzen im linken Handgelenk in Ruhe und auch unter Belastung.
Im Bericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/31/1-6) bezeichneten die Ärzte die bisherige Tätigkeit bis auf weiteres als nicht zumutbar (7/31 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Z.___, berichtete am 16. April 2010 (Urk. 7/34/24), aktuell bestehe ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) 1 mit Symptomausweitung in Richtung Mittelhand und Schulter. Operativ sei keine Verbesserung erzielbar. Aufgrund der Schmerzsituation sei der Beschwerdeführer aktuell und wohl auch in Zukunft voll arbeitsunfähig. Der Einsatz der linken oberen Extremität für jegliche manuellen Tätigkeiten sei im Moment undenkbar.
3.4 Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 19. Juli 2010 nach gleichentags erfolgter Untersuchung (Urk. 7/34/5-9), beim Beschwerdeführer persistiere eine Schmerzhaftigkeit im linken Handgelenk. Phasenweise hätten sich anscheinend auch Aspekte eines CRPS gezeigt, diese Diagnose stehe jedoch auf wackeligen Füssen. Er habe eine aktuelle konventionell-radiologische Bildgebung veranlasst (S. 4 unten). Diese ergab gemäss Beurteilung durch Dr. B.___ vom 18. August 2010 (Urk. 7/35/19) keine Veränderungen, die ein chirurgisches Vorgehen erfordert hätten, und auch keine Hinweise für ein CRPS.
3.5 Am 1. Oktober 2010 fand im Schmerzzentrum des Z.___ eine interdisziplinäre Besprechung statt, an welcher Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), Dr. med. C.___, Leitende Ärztin des Instituts für Anästhesiologie, Dr. med. D.___, Oberarzt der psychiatrischen Poliklinik, integrierte Psychiatrie E.___, sowie der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, teilnahmen und worüber am 8. Oktober 2010 berichtet wurde (Urk. 7/35/5-7). Die Ärzte nannten die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):
- chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand
- depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F31.1)
- Verdacht auf Angststörung (ICD-10 F41.9)
- modulierende Verhaltens- und psychische Faktoren bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F54).
3.6 Im Bericht vom 9. Mai 2011 über die Abschlussuntersuchung vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/36/6-10) führte Suva-Kreisarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) aus, die Trophik der linken Hand sei gut und die Muskulatur des linken Armes erstaunlich kräftig, sodass davon ausgegangen werden dürfe, dass die gezeigten Leistungen für die Handhabung von Gewicht sowie Kraftentfaltung die untere Limite des Möglichen darstellten. Zu vermeiden seien sicher Schläge, auf das Handgelenk wirkende Vibrationen und sehr flinke Bewegungen. Zur definitiven Beurteilung habe er eine neue Röntgenuntersuchung veranlasst (S. 5 Mitte). Nachdem diese am 14. Juli 2011 durchgeführt worden war (vgl. Urk. 7/39/35), nahm Suva-Kreisarzt Dr. G.___ am gleichen Tag ergänzend Stellung (Urk. 7/39/29) und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von Kreisarzt Dr. B.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 7/29/42).
3.7 Am 12. Juli 2011 (Urk. 7/39/22-23) berichtete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) von einer akuten Schmerzverschlechterung ohne erneutes Trauma (S. 1 Mitte). Er führte aus, die durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) habe stabile Verhältnisse gezeigt und keine Erklärung für die Schmerzen geliefert. Der klinische Eindruck sei unauffällig (S. 1 unten). Handchirurgisch sei aktuell kein Behandlungsansatz vorhanden (S. 2 oben).
3.8 Der (neue) Hausarzt med. prakt. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Dezember 2011 (Urk. 7/43) und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellter seit 28. März 2008. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er einen Arbeitsversuch als erforderlich (Ziff. 3, Ziff. 6.2).
3.9 Dr. D.___, E.___ (vorstehend E. 3.5), nannte im Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 7/47) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F31.1), einen Verdacht auf eine Angststörung (ICD-10 F41.9) sowie modulierende Verhaltensfaktoren und psychologische Faktoren bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD10 F54). Er führte aus, es liege ein langjähriger protrahierter somatischer Verlauf mit komorbider psychiatrischer Problematik vor. Es bestehe eine ausgeprägte Chronifizierung (S. 3 oben). Beim Beschwerdeführer bestünden eine Antriebsarmut, eine verminderte Stresstoleranz sowie eine Angst vor Verschlimmerung bei Benutzung der linken Hand (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit müsse in erster Linie aus somatischer Sicht beurteilt werden. Aus rein psychiatrischer Sicht sollte mindestens eine 50%ige Tätigkeit mit schrittweisem Wiedereinstieg möglich sein (Ziff. 1.6).
3.10 Am 14. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersucht. In seinem Bericht vom 30. Juli 2012 (Urk. 11/57) nannte Dr. I.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand und des gesamten linken Armes nach CRPS bei Zustand nach operativer Behandlung einer Lunatummalazie Stadium III im Dezember 2008 bei Zustand nach Handgelenksdistorsion im März 2008 (Ziff. 8). Er führte aus, aufgrund des ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschadens sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft/Gebäudereiniger seit dem 28. März 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit – gemäss näher formuliertem Belastungsprofil (vgl. S. 8 oben) – sei, übereinstimmend mit Dr. D.___ von der E.___, ab 29. Februar 2012 (letzte Konsultation in der E.___) von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aber schrittweise auf 100 % steigerbar sei bei einem Zeithorizont von eineinhalb bis zwei Jahren (S. 7 unten).
3.11 Ebenfalls am 14. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer durch RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, untersucht. In seinem Bericht vom 30. Juli 2012 (Urk. 7/56) nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom CRPS Typ 2, Kausalgie (S. 10 Ziff. 9). Er führte aus, durch die ausgeprägte Schmerzsymptomatik bestünden Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen (S. 11 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Reiniger sei gestützt auf die plausiblen Arztberichte und Akten der Suva eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis ausgewiesen. Für eine angepasste Tätigkeit sei gestützt auf die Angaben von Dr. D.___ von der E.___ ab 29. Februar 2012 von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine schrittweise langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % binnen eines Jahres sei medizintheoretisch möglich und dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 12 Mitte). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 11 Mitte).
3.12 In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 25. Juli 2012 (Urk. 7/59 S. 7) resümierten RAD-Arzt Dr. I.___ und RAD-Arzt Dr. J.___, in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft/Gebäudereiniger bestehe seit dem Unfalltag am 28. März 2008 eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernde Arbeitsunfähigkeit. In optimal angepasster Tätigkeit sei, übereinstimmend mit Dr. D.___ von der E.___, ab 29. Februar 2012 von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aber schrittweise steigerbar sei. Angesichts der langjährigen Arbeitsentwöhnung und der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sollte ein sehr langsamer schrittweiser Wiedereinstieg in das Berufsleben erfolgen mit einer sich über eineinhalb bis zwei Jahre steigernden Arbeitsfähigkeit bis hin zu 100 % (S. 7 Mitte). Dabei sei folgendes Belastungsprofil zu beachten: nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, ohne die Notwendigkeit zum Gebrauch des linken Armes, ohne beidhändiges und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen oder Gerätschaften, ohne Arbeiten in Armvorhalte oder über Kopf, mit nur selten vornübergebeugtem Stehen oder Sitzen, ohne längeres Verharren in Rotationsstellungen des Kopfes oder Rumpfes, ohne Knien/Kniebeuge, ohne häufiges Treppensteigen. Eine medizinische Neubeurteilung werde etwa zwei Jahre nach Beginn des beruflichen Wiedereinstiegs empfohlen (S. 7 unten).
3.13 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 7/40 und Urk. 7/84) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 28. März 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger erheblich eingeschränkt (Urk. 7/40 S. 1 unten). Ab dem 29. Februar 2012 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert. Ab 29. Februar 2012 sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aber schrittweise steigerbar sei (Urk. 7/40 S. S. 2 oben, S. 2 unten, S. 3 oben).
4. Am 8. Juli 2014 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/146), dies gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten sowie ihre vom 26. bis 28. Mai 2014 erfolgten internistischen (S. 22 ff.), orthopädischen (S. 24 ff.) und psychiatrischen (S. 31 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten, S. 3 oben). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 oben):
- chronische Handgelenksschmerzen mit Ausstrahlungen nach proximal bei
- Status nach Sturz auf die linke Hand im März 2008 und
- Lunatummalazie Stadium III nach Lichtmann
- Teilriss des TFCC
- Status nach Lunatumrettungsoperation links mit vaskularisiertem Radiusspan (Dezember 2008)
- Status nach CRPS I
- chronische Hüftschmerzen rechts bei beginnender Coxarthrose rechts mit femoroacetubalärem Impingement und Status nach Hüftarthroskopie rechts mit Pfannenrandtrimmung, Labrum-Débridement und Re-Taillierung des Schenkelhalses
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
- sonstige spezifische Angststörung
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Verdacht auf beginnende dissoziative Störung der Bewegung und Empfindung, Differentialdiagnose: Ausgestaltungstendenz
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reiniger sei der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 28. März 2008 nicht mehr einsetzbar (S. 43 Ziff. 10). Aus somatischer Sicht sei er heute als funktioneller Einarmer anzusehen. Die linke Hand könne auch nicht als Hilfs- oder Gegenhand eingesetzt werden. In einer adaptierten Tätigkeit (gemäss dem aus somatischer Sicht formulierten Belastungsprofil, vgl. S. 43 unten) sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zusätzlich im Sinne eines verminderten Rendements arbeitsfähig, welches aktuell sehr schwierig zu schätzen sei, da der Beschwerdeführer einen erheblichen sozialen Rückzug zeige und invaliditätsfremde Faktoren teilweise eine Rolle spielten. Das medizinisch begründbare verminderte Rendement werde aktuell auf etwa 50 % geschätzt (S. 43 f.).
5.
5.1 Bei der im Jahr 2012 erfolgten Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die RAD-Berichte vom 30. Juli 2012 (vorstehend E. 3.10, E. 3.11) ab. Für die Zeit ab 29. Februar 2012 ging sie dementsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und gestützt darauf von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2012 (Verbesserung plus 3 Monate) aus (Urk. 7/70, Urk. 7/84).
5.2 In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der RAD-Orthopäde habe keine nachvollziehbare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil abgegeben, namentlich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei aus somatischer Sicht unklar gewesen (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als der von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.10) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angebrachte Verweis auf die (psychiatrische) Beurteilung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.9) irritiert. Mit Blick auf die abschliessende, aus bidisziplinärer Sicht abgegebene Stellungahme vom 25. Juli 2012 (vorstehend E. 3.12) durfte die Beurteilung durch Dr. I.___ aber letztlich wohl so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. I.___ formulierten Belastungsprofil aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zugestanden und die 50%ige Einschränkung durch die psychiatrische Problematik begründet wurde. Davon schien auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen zu sein. Dass Dr. I.___ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, erscheint sodann nicht unplausibel, zumal sich das aus somatischer Sicht formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 3.12) kaum mit einer entsprechenden Tätigkeit vereinbaren lässt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das von Dr. I.___ – immerhin nach persönlicher Untersuchung - aus somatischer Sicht formulierte Belastungsprofil zweifellos unrichtig wäre, bestehen nicht. Soweit die Beschwerdegegnerin auf ungeklärte Diskrepanzen in Bezug auf die formulierte Hebe- und Traglimite gemäss Suva-Kreisarzt Dr. B.___ (mindestens 500 Gramm) und gemäss RAD-Arzt Dr. I.___ (bis 5 Kilogramm) hinwies, ist zu bemerken, dass im Kreisarztbericht die gezeigte Leistung für die Handhabung eines Gewichts von 500 Gramm (Urk. 7/36 9 unten) als an der unteren Limite des Möglichen liegend beurteilt wurde (vorstehend E. 3.6), was mit der Einschätzung durch Dr. I.___ ohne weiteres vereinbar ist.
5.3 Die Beschwerdegegnerin machte ferner geltend, auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar. Eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sei rechtsprechungsgemäss überwindbar, da es sich nur um ein vorübergehendes Leiden handle. Zudem spielten psychosoziale Faktoren eine Rolle.
Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als dass angesichts der beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose vor dem Hintergrund der im Jahr 2012 im Zusammenhang mit depressiven Episoden geltenden Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2, 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2) auch ein anderer Entscheid denkbar gewesen wäre. In die Beurteilung durch Dr. D.___, auf welchen die RAD-Ärzte letztlich Bezug nahmen, wurde aber auch von einer ausgeprägt chronifizierten Schmerzproblematik berichtet, welcher im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung offenbar (ebenfalls) Rechnung getragen wurde. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten psychosozialen Faktoren anbelangt, so gehen solche zwar wohl aus dem Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ hervor (Urk. 7/56 S. 11 oben). Gleichzeitig hielt Dr. J.___ aber auch fest, die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein krankheitswertiges Leiden zurückzuführen, womit er zum Ausdruck brachte, dass die psychosozialen Faktoren im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausgeklammert blieben.
5.4 In Bezug auf die im Jahr 2012 vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 2 S. 4 oben) ist keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit auszumachen, sodass sich zusammengefasst ergibt, dass die im Jahr 2012 erfolgte Zusprache einer Viertelsrente zwar nicht vollumfänglich überzeugend war beziehungsweise auch ein anderer Entscheid denkbar gewesen wäre, die Zusprache aber nicht als zweifellos unrichtig gewertet werden kann.
5.5 Der nach durchgeführter Instruktionsverhandlung erfolgte Beschwerderückzug vom 11. Juli 2013 (vgl. Urk. 7/127/1-3) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschwerde wurde damals zurückgezogen, weil das Gericht darauf hingewiesen hat, dass es eine Rückweisung erwäge und diese eine Schlechterstellung zur Folge haben könnte. Das Gericht hat aber nicht festgestellt, die verfügungsweise erfolgte Zusprache sei unzutreffend und in Aussicht gestellt, sie deshalb aufzuheben. Dass das Gericht die damalige Zusprache als - aufgrund der damals vorliegenden Abklärungen - möglicherweise (noch) nicht hinreichend ausgewiesen erachtete, macht diese nicht zweifellos unrichtig. Ob die nach erfolgter Rückweisung getätigten Abklärungen zum Schluss geführt hätten, die Zusprache sei richtig oder sie sei nicht gerechtfertigt, muss offen bleiben. Dass die rentenzusprechende Verfügung nach der Rückweisung keinen Bestand gehabt hätte, wäre lediglich möglich gewesen.
5.6 Mit Blick auf den im Y.___-Gutachten vom Juli 2014 (vorstehend E. 4) beschriebenen Gesundheitszustand ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte für einen veränderten Gesundheitszustand oder darauf, dass die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geringer geworden wären, womit eine Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt.
5.7 Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die Verfügung vom 20. November 2012 weder in Wiedererwägung gezogen werden kann, noch dass die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung gegeben sind.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan