Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00054


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 21. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. Februar 2011 unter Hinweis auf Drogensucht und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/30) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach erhobener Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/32/3) holte dieses ein ergänzendes psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten bei der psychiatrischen Klinik Y.___ ein, welches am 23. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Mit Urteil vom 1. Februar 2013 (Verfahren Nr. IV-2011.01178; Urk. 7/44) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.

1.2    Am 30. November 2018 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eine Erhöhung auf eine ganze Rente (Urk. 7/70). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85; Urk. 7/86) das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 25. November 2019 ab (Urk. 7/92 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die bei der IV-Stelle erhobene Beschwerde wurde von dieser am 23. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht weitergeleitet (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2020 (Urk. 8) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Replik angesetzt. Bis heute liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb wie angekündigt von deren Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen wird.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2. 

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Ebenfalls sei ein Opiatentzug erfolgt und die Beschwerdeführerin habe einen Konflikt an ihrem Arbeitsplatz gehabt. Unter diesen Umständen sei eine vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Daraus entstehe jedoch kein Anspruch auf eine höhere Rente. Somit liege gegenüber dem Entscheid vom Mai 2013 keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe keinen Opiat- sondern einen Alkoholentzug gemacht. Seit über 16 Monaten habe sie nie mehr Alkohol getrunken. Sie habe 11 Jahre lang eine gute Arbeitsstelle innegehabt, doch sei sie immer öfters krank gewesen, so dass es für ihren Chef unzumutbar geworden sei, sie weiter zu beschäftigen. Trotz ihrer Krankheiten habe sie seit dem 15. Lebensjahr immer gearbeitet. Diese seien immer schlimmer geworden, oftmals habe sie grosse Mühe, das Haus zu verlassen. Sie habe einfach keine Kraft und Ausdauer mehr, weswegen sie eine ganze Rente beantrage.

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zitierte die Beschwerdegegnerin die objektiven Befunde gemäss dem Zentrum Z.___ vom 28. Juni 2019 (vgl. nachstehend E. 4.3) und diejenigen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2012 (vgl. nachstehend E. 3.3). Aufgrund dieser objektiven Befunde sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands und somit eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) während der beiden stationären Aufenthalte sei plausibel (S. 2 f.). Da die stationären Aufenthalte weniger als drei Monate gedauert hätten, führten diese nicht zu einer Änderung der Rente (S. 3).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer halben Rente am 1. Februar 2013 wesentlich verändert hat und ob nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht.


3. 

3.1    Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/44) lagen in erster Linie folgende Berichte zugrunde:

3.2    Die Fachleute des A.___, Poliklinik für heroingestützte Behandlung, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch bestehend seit der Jugend

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6), anamnestisch bestehend seit der Jugend

    Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Opioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.22), gegenwärtig in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm seit 2005

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25), ständiger Substanzgebrauch, anamnestisch seit mindestens 2000

    Die Versicherte befinde sich seit dem 3. Mai 2005 bei ihnen in einer regelmässigen, integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung (Ziff. 1.5).

    Sie sei aufgrund von familiären Schwierigkeiten schon mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe fortan in einer Frauen-Wohngemeinschaft gewohnt. Sie habe schon als Jugendliche unter Stimmungsschwankungen mit ängstlicher Grundstimmung sowie unter wiederkehrenden depressiven Phasen gelitten. Als roter Faden zögen sich die Insuffizienzgefühle wie Wertlosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle durch ihre Lebensgeschichte sowie auch ein ängstlich-vermeidendes Verhalten bei der Problembewältigung. Um diese quälenden Insuffizienzgefühle aushalten zu können, habe die Versicherte unter psychosozialer Belastung vermehrt zu Heroin und Alkohol gegriffen, um sich Erleichterung zu verschaffen, wie auch zur Spannungsreduktion und zur Regulierung der Affekte. Diagnostisch bestehe eine rezidivierende depressive Erkrankung, welche sie anfänglich im Sinne einer Selbstmedikation mit Einnahme von psychotropen Substanzen sowie Alkohol zu behandeln versucht habe. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin nebst einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung noch eine mittelgradige depressive Episode mit starken Somatisierungstendenzen vor. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung reagiere die Beschwerdeführerin überempfindlich auf vermeintliche Kritik aus ihrem sozialen Umfeld, sowie mit Unsicherheit und Gehemmtheit in sozialen Kontakten.

    Aufgrund des chronischen Verlaufs der seit der Jugend bestehenden ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung sei davon auszugehen, dass nur noch eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen oder bei viel Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers eine im ersten Arbeitsmarkt in Frage komme (Ziff. 1.4). Auf längere Sicht werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (Ziff. 1.6).

3.3    Am 23. Juli 2012 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7/40). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 6):

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6)

- Dysthymia (F34.1)

- Opioidabhängigkeitssyndrom gegenwärtig in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm (F11.22)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

    Zum psychopathologischen Befund (S. 14 Ziff. 5.1) hielt sie folgendes fest: Die Explorandin sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch vollständig orientiert. Auffassung und mnestische Funktionen seien im Gespräch grob ungestört, lediglich beim Erinnern genauer Jahreszahlen oder zeitlicher Abläufe beim Erheben der Anamnese träten Unsicherheiten auf. Die Konzentration sei subjektiv vermindert, objektiv lasse sie nach zirka 45 Minuten Gespräch deutlich nach. Der Gedankengang sei formal kohärent und geordnet, es gebe gelegentliches Grübeln und leichtes Gedankenkreisen über ihre Situation. Wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Spezifische Ängste seien nicht vorhanden, eine Grundanspannung beziehungsweise –verunsicherung sowie ausgeprägte Sorgen seien feststellbar. Es bestehe eine deutliche Verunsicherung in sozialen Situationen mit nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas vermindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig. Die Explorandin klage über Traurigkeit, Freud-, Lust- und Interesslosigkeit, sie habe keine Wünsche, keine Pläne, äussere Gleichgültigkeit, empfinde ihr Gefühlsleben als drogenbedingt (und gewollt) betäubt. Sie habe ausgeprägte Schuld- und Schamgefühle, vor allem bezogen auf ihren Sohn, Angst vor Kritik und Ablehnung, ausgeprägte Insuffizienzgefühle und schlechtes Selbstwertgefühl. Sie klage über deutlich erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und verminderte Belastbarkeit. Sie fühle sich alt, verbraucht, ausgebrannt und gehe davon aus, dass sie bald sterben werde, verneine aber Suizidgedanken beziehungsweise akute Suizidalität. Es bestehe keine Fremdgefährlichkeit, es gebe eine hohe Anpassung an soziale Normen mit Zurückhaltung bei Gefühlsäusserungen, Schwierigkeiten, sich von Ansprüchen anderer abzugrenzen und eigene Bedürfnisse zu äussern. Es bestehe ein deutliches Morgentief, der Antrieb sei vermindert und die Mimik leicht vermindert, ansonsten sei die Psychomotorik unauffällig. Es gebe Durchschlafstörungen mit mehrfachem Erwachen nachts. Der Appetit sei vermindert.

    Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der angegebenen Beschwerden und der vorliegenden psychopathologischen, testpsychologischen und neuropsychologischen Befunde könne die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung gestellt werden. So leide die Explorandin an einer ausgeprägten Verunsicherung in sozialen Situationen und unter Insuffizienzgefühlen, fühle sich minderwertig und habe ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl. In der Bemühung um soziale Akzeptanz versuche sie, ihre Schwierigkeiten, die Drogenabhängigkeit sowie die Verunsicherungen, Ängste und depressiven Symptome zu verstecken. Sie sei kaum in der Lage, für eigene Wünsche und Bedürfnisse einzustehen und passe sich aus Angst vor Ablehnung oder Kritik eher an, als dass sie Ansprüche anderer ablehnen würde (S. 15 Ziff. 7). Die vorliegend beklagte depressive Symptomatik sei als Dysthymie einzustufen, bestehend seit der Jugendzeit. Eindeutig abgrenzbare Episoden mit schwerer ausgeprägter depressiver Verstimmung, die zu einer intensiveren Behandlungsbedürftigkeit und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien retroperspektiv nicht sicher feststellbar, weshalb die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfüllt seien. Vielmehr handle es sich um einen anhaltenden, chronischen Verlauf einer vorwiegend leichten depressiven Verstimmung, wobei wiederholte kurze Episoden mit deutlicherer Ausprägung von ein bis maximal zwei Wochen nicht ausgeschlossen seien. Die antidepressive Medikation mit Jarsin werde von der Beschwerdeführerin als hilfreich erlebt, und vorübergehende Absetzversuche hätten zu einer leichten Verstärkung der depressiven Symptome geführt (S. 16 Ziff. 7).

    Die diagnostischen Kriterien für eine Opioid- und Alkoholabhängigkeit seien klar erfüllt. Die vorhandenen Symptome könnten den erwähnten Diagnosen recht gut zugeteilt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein insgesamt chronifiziertes Krankheitsbild. Die Symptome der einzeln gestellten Diagnosen bedingten und unterhielten sich wechselseitig, und deren genaue Differenzierung und Zuteilung müsse bis zu einem gewissen Grad theoretisch bleiben (S. 17 Mitte Ziff. 7).

    In ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Explorandin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die gestellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und durch die damit verbundenen Symptome bedingt, welche wiederum zu dysfunktionalem Verhalten führten. Weiter leide sie unter kognitiven Störungen (Konzentration, Aufmerksamkeit), ausgeprägter Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit, sowie unter Freud- Lust und Interesselosigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptome zumindest teilweise überwindbar seien und keine weitere Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) über die 50 % hinaus begründeten. Die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung könne als Grundproblematik bezeichnet werden, auf deren Boden sich die weiteren Diagnosen und Symptome im langjährigen Verlauf entwickelten und wechselseitig begünstigten (S. 17 f. Ziff. 8.1).

    Die Arbeitsfähigkeit könne durch Anpassungen nicht weiter erhöht werden. Wichtig für den Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine einigermassen wohlwollende Arbeitsumgebung, in der die durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Verunsicherungen nicht zusätzlich verstärkt würden. Hilfreich und stabilisierend sei zudem eine hohe Regelmässigkeit ihrer Tätigkeit (S. 18 Ziff. 8.2).

    Die Fortsetzung der Therapie im A.___ sei nicht zuletzt zum Erhalt der Teilarbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Weitere ergänzende Therapien seien nicht indiziert (S. 18 Ziff. 8.3). Bei dem langjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf stehe der Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (S. 19 Ziff. 8.5). Unter Berücksichtigung des chronifizierten Gesamtbildes und der tendenziellen Zustandsverschlechterung in den letzten Jahren könne keine gute Prognose gestellt werden. Von einer nachhaltigen Besserung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine weitere Verschlechterung könne im Verlauf nicht ausgeschlossen werden (S. 20 Ziff. 9.8).

    Die depressive Symptomatik werde seitens der Fachleute des A.___ schwerer im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenüber einer Dysthymie) beurteilt. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die depressive Symptomatik, beurteilt als Dysthymia, von der Gutachterin als weniger schwer und einschränkend und teilweise überwindbar angesehen werden könne, werde eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet (S. 20 f. Ziff. 9.9).

    Die Explorandin zeige eine hohe Leistungsbereitschaft und es sei davon auszugehen, dass die überwindbaren Einschränkungen (vor allem die leicht depressiven Symptome und weitere Einschränkungen durch die Sucht wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit) auch tatsächlich überwunden würden (S. 22 Ziff. 9.12).


4. 

4.1    Die Ärzte der Interdisziplinären Intensivpflegestation des Stadtspitals C.___ berichteten am 3. August 2018 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. Juli bis 3. August 2018 (Urk. 7/72). Sie nannten folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):

- Entzug bei Opiat-Abhängigkeitssyndrom (F11.22)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2)

- asymptomatische supraventrikuläre Tachykardie

- Hyperosmolare, Hyponatriämie 121 mmol/l am 31. Juli 2018

- weitere psychische Erkrankungen

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (F60.31)

- Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.0)

- unklare Erhöhung des C-reaktiven Proteins (CRP), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der Intoxikation und des Entzugs

- erhöhte Kreatinkinase

- Malnutrition

- aktenanamnestisch chronische Hepatitis C

- Steatosis hepatis Grad I

- Status nach Hepatitis B

    Die Zuweisung auf die medizinische Notfallstation zur somatischen Abklärung sei bei verwahrloster, alkoholisierter Patientin durch einen SOS-Arzt erfolgt, welcher vom Sohn gerufen worden sei und bereits eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) bei Selbstgefährdung ausgestellt habe. Anamnestisch habe sich zurzeit eine unregelmässige Diaphin-Einnahme im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums ergeben. Bei klinisch tachykarder, hypertoner, schwitzender und zitternder Patientin werde von einem Opiat-Entzug ausgegangen (S. 2 Mitte). Es erfolge nun eine Verlegung im Rahmen der FU ins Zentrum D.___ zur weiteren psychiatrischen Behandlung im Sinne eines Alkoholentzugs und Krisenintervention sowie Beurteilung der depressiven Symptomatik und Initiierung einer Anschlusslösung (S. 3 unten).

4.2    Die Ärzte des Zentrums D.___, integrierte Psychiatrie E.___, berichteten am 6. März 2019 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. bis 22. August 2018 (Urk. 7/75). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Diaphin substituiert (F11.2)

    Für die Tätigkeit als Serviceangestellte im Restaurant F.___ sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 3. bis 26. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Arbeitsfähigkeit sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2.7).

    Die Patientin habe bei Eintritt eine ausgeprägte körperliche Entzugssymptomatik gezeigt und habe Unterstützung beim Gehen gebraucht. Sie habe sich stark sediert sowie entzügig gefühlt und habe über einen länger bestehenden Konflikt mit ihrem Chef berichtet (Ziff. 2.1). Nach zirka dreiwöchiger akutstationärer Alkoholentzugsbehandlung sei die Patientin ausreichend stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse nach Hause ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, insbesondere keine akute Suizidalität (Ziff. 2.2).

4.3    Die Ärzte des Zentrums Z.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/83) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, F11.22))

- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeit durch Alkohol: gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21)

- Hepatitis C (chronisch) B18.2

    Zum aktuellen psychopathologischen Befund wurde festgehalten (Ziff. 1.3): Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Auffassungsstörung, leichte Aufmerksamkeitsstörung, leichte Konzentrationsstörung. Kein Hinweis auf formale Denkstörung, kein Hinweis auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Affektiv ratlos, affektarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, erhöhte Insuffizienzgefühle, den Anforderungen des Lebens nicht mehr gerecht werden zu können, gesteigerte Schuldgefühle, im Leben vieles falsch gemacht zu haben, Verarmungsgefühle durch Arbeitsunfähigkeit, Antrieb mittelgradig gemindert, motorisch unruhig, sozialer Rückzug, kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung.

    Momentan sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit im Service gerecht zu werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit würde sie gerne in einem Bereich ohne Kundenkontakt wie beispielsweise im Lager arbeiten. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).

    Schwergradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten (Ziff. 2.3): Flexibilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spontan-Aktivitäten, Fahrtauglichkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenz und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Leichtgradig sei sie bei der Selbstpflege eingeschränkt. Leichtgradige Einschränkungen ergäben sich sodann betreffend Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit, schwergradige Einschränkungen betreffend Belastbarkeit im Alltag und im Beruf.

    Die Behandlung erfolge seit Januar 2013. Es fänden zwei Konsultationen monatlich statt, bei Bedarf auch mehr. Wöchentlich komme die Beschwerdeführerin für den Bezug von Substitutionsmedikation. Es fänden unterstützende Gespräche statt (Ziff. 3.1). Zur Prognose wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit den Anforderungen des Lebens überfordert. Nach einer Zeit der Regeneration und Stabilisierung (die Patientin sei seit einem Jahr abstinent von Alkohol) könne ein Arbeitsversuch ohne Kundenkontakt und ohne schnelle Abläufe gestartet werden (Ziff. 3.3).

4.4    G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 (Urk. 7/84 S. 4) aus, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber der Entscheidung vom Mai 2013 kein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Es lägen weiterhin die bekannten Abhängigkeitserkrankungen vor. In den vorliegenden Berichten sei von einem Konflikt am Arbeitsplatz die Rede, die Aufnahme ins Spital C.___ sei mit Opiatentzug bei unregelmässiger Diaphineinnahme im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums erfolgt. Bei Eintritt habe der Blutalkoholgehalt 1,35 Promille betragen. Im Rahmen der genannten Beschwerden sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, wofür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die genannte Problematik verantwortlich sei.

    Gemäss Notiz der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch vom 16. Januar 2019 (richtig: 2020) mit Dr. G.___ (Urk. 7/95) habe dieser angegeben, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % jeweils nur während der stationären Aufenthalte vom 30. Juli 2018 bis 3. August 2018 im Stadtspital C.___ und vom 3. bis 26. August 2018 in der E.___ nachvollziehbar sei.


5. 

5.1    Unbestrittenerweise kam es im Sommer 2018 im Zuge eines Konflikts am Arbeitsplatz und exzessiven Alkoholkonsums zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche eine fürsorgerische Unterbringung beziehungsweise einen anschliessenden dreiwöchigen stationären Aufenthalt im Zentrum D.___, E.___, notwendig machte (vorstehend E. 4.1-2). Im betreffenden Austrittsbericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach akutstationärer Alkoholentzugsbehandlung ausreichend stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse entlassen werden können (E. 4.2). Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde dabei lediglich für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes attestiert. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführte (vorstehend E. 2.2), trank sie seither keinen Alkohol mehr, was auch von ihren Behandlern bestätigt wurde (vorstehend E. 4.3).

    Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass es aufgrund einer bloss vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nur vorübergehend, während der Dauer des Klinikaufenthalts, zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kam (vorstehend E. 2.3), ist daher grundsätzlich plausibel. Noch nicht abschliessend beantwortet ist damit jedoch die Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 25. November 2019 präsentierte.

5.2    Ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenverfügung im Mai 2013 ergibt sich gemäss der Beschwerde-gegnerin in erster Linie aus einer Gegenüberstellung der objektiven Befunde im psychiatrischen Gutachten 2012 (vorstehend E. 3.3) mit denjenigen im Bericht der aktuellen Behandler vom Juni 2019 (vorstehend E. 4.3).

    Effektiv ergeben sich aus dem aktuellen psychopathologischen Befund vom Juni 2019 kaum Einschränkungen, welche sich nicht auch 2012 schon gefunden hätten. Hier wie dort finden sich beispielsweise ein «verminderter» (2012) beziehungsweise ein «mittelgradig geminderter» (2019) Antrieb, Insuffizienz-, Schuld und Schamgefühle (2012 und 2019), nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte (2012) beziehungsweise sozialer Rückzug (2019) und subjektiv verminderte und objektiv nach 45 Minuten deutlich nachlassende Konzentration (2012) beziehungsweise eine leichte Konzentrationsstörung (2019). Graduelle Unterschiede ergeben sich immerhin beim Affekt und der Psychomotorik: So wurde 2012 noch festgehalten, die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas vermindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig, 2019 hingegen wurde die Beschwerdeführerin als affektarm beschrieben. Bei leicht verminderter Mimik sei die Psychomotorik 2012 ansonsten unauffällig gewesen, während die Beschwerdeführerin 2019 als innerlich und motorisch unruhig beschrieben wurde. Diese feinen Unterschiede sprechen allerdings für sich gesehen noch nicht für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands.

5.3    Dies umso weniger, als der Bericht des Z.___ von 2019 sehr knapp verfasst wurde und sich mit den gutachterlichen Beurteilungen von 2012 nicht auseinandersetzte. Die Gutachterin hatte eine Dysthymia diagnostiziert und gut nachvollziehbar begründet, wieso eben nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Eine solche war nämlich schon damals von den Behandlern - damals die Fachleute des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) diagnostiziert worden. Obwohl also eine klare Abgrenzung zur Dysthymia besonders angezeigt gewesen wäre, legten die Ärzte des Z.___ nicht dar, inwiefern im Juni 2019 eine eigenständige depressive Störung vorgelegen haben sollte. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als auch die Ärzte des E.___ nach dreiwöchigem Klinikaufenthalt im August 2018 keine Depression diagnostiziert hatten (vorstehend E. 4.2).

5.4    Aufgrund der – wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) – nur sehr geringen Veränderung des psychopathologischen Befundes ist denn mangels weiterer Angaben im äusserst knapp gehaltenen Bericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in diversen Fähigkeiten derart stark eingeschränkt sein sollte, wie dies angekreuzt wurde. Klarerweise inkorrekt oder zumindest ungenau ist angesichts der Hospitalisierung Ende Juli 2018 nach exzessivem Alkoholkonsum sodann die Angabe im Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin seit einem Jahr abstinent sei. Im Ergebnis kann der Bericht des Z.___ mangels Nachvollziehbarkeit und Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von 2012 nicht als voll beweiswertig erachtet werden (vorstehend E. 1.6), womit auch nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgestellt werden kann. Es ist diesbezüglich bei Berichten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Selbst wenn der Z.___-Bericht beweiskräftig wäre, so handelte es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.4), nachdem sich die objektiven Befunde kaum verändert haben (vorstehend E. 5.2).

5.5    Es konnte somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Mai 2013 wesentlich verändert hätte. Auch liegen für eine solche Veränderung keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche weitere Abklärungen – etwa in Form eines psychiatrischen Gutachtens – rechtfertigen würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

    Mit dem RAD-Arzt Dr. G.___ und der auf ihn abstützenden Beschwerdegegnerin ist somit von einem lediglich für den Zeitraum vom 30. Juli bis 26. August 2018 vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustand mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Verschlechterung dauerte somit weniger als drei Monate an, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6).

5.6    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.        Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller