Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 16. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Automechaniker und war als solcher zuletzt seit 2009 selbständig als Inhaber einer Autogarage erwerbstätig (Urk. 5/1-3). Wegen eines Bandscheibenvorfalls sowie Arthrose an der Schulter rechts meldete er sich am 27. November 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Basler Versicherungen bei (Urk. 5/7/1-49, inkl. Bericht über die konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 8. November 2017 Urk. 5/7/7/7-19). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. univ. Z.___, Praktischer Arzt FMH, vom 25. Mai 2018 (Urk. 5/19/1-6) sowie von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 25. Oktober 2018 (Urk. 5/25) ein und nahm eine Abklärung im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 10. September 2018, Urk. 5/24). Am 11. Juni 2019 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass derzeit die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei, einerseits aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten und andererseits, weil er sich um seine kranke Mutter in Italien kümmern müsse. Der Versicherte wurde darum ersucht, der IV-Stelle mitzuteilen, wann er wieder in der Schweiz sei und allenfalls an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne (Urk. 5/54). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte von Dr. med. univ. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Juni 2019 (Urk. 5/56) sowie von Dr. Z.___ vom 6. August 2019 (Urk. 5/62) ein. Am 20. August 2019 nahm Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 5/81/6-7). Mit Vorbescheid vom 27. September 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 5/82). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf am 23. Oktober 2019 Einwand (Urk. 5/86). Am 25. November 2019 (Urk. 5/90) reichte Rechtsanwalt Kempf den Arztbericht von Dr. D.___ von der Klinik für Gefässchirurgie und Transplantationszentrum der E.___ vom 12. August 2019 (Urk. 5/89) ein. RAD-Arzt Dr. C.___ nahm dazu am 16. Dezember 2019 Stellung (Urk. 5/95/3). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kempf am 23. Januar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 6. Januar 2020 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2018, spätestens ab 1. Mai 2018 gemäss nachfolgenden Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen, Taggelder etc.) auszurichten;

2.Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe dagegen weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als Automechaniker könnte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 70'643.65 erzielen, in behinderungsangepasster Tätigkeit ein solches von Fr. 58'052.55. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich demnach auf 18 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Da in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, könne sich der Beschwerdeführer an die öffentliche Arbeitsvermittlung wenden. Er habe auch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht genügend abgeklärt. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit sei nicht ausgewiesen. Selbst wenn man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgehe, so erweise sich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invalideneinkommen als viel zu hoch. Angesichts der multiplen Beschwerden und des äusserst stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei der maximale Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Dies würde bereits zu einem Invaliditätsgrad von 38 % führen. Gehe man sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nur für 5 Stunden am Tag möglich sei, würde sich der Invaliditätsgrad auf 63 % belaufen und der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ über die von den Basler Versicherungen in Auftrag gegebene konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 (Urk. 5/7/7-19) bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen mit Spondylarthrosen L4/5 sowie ein Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Tendinose der Supraspinatussehne und AC-Gelenksarthrose und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Meralgia paraesthetica links. Die Beschwerden seien durchaus glaubhaft und korrelierten mit den klinischen und radiologischen Befunden. Es fänden sich keine Hinweise für ein Beschwerden demonstrierendes Verhalten und während der gesamten Untersuchung habe es auch keine Inkonsistenzen oder Diskrepanzen gegeben. Die bisherige Behandlung sei insuffizient. Nach der anfänglich durchgeführten lokalen Infiltration des Intervertebralgelenkes L4/5 rechts im Mai sei lediglich eine niederschwellige Analgesie mit einer Tablette Zaldiar täglich erfolgt. Ansonsten seien nur vereinzelt Massagen durchgeführt worden und der Beschwerdeführer benutze ein zuhause vorhandenes Trainingsgerät.

    Als Automechaniker bestehe glaubhaft seit Anfang Mai 2017 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Funktionelle Einschränkungen bestünden hier einerseits bezüglich des Hebens von Lasten, anderseits bei Arbeiten in ungünstigen Rumpfpositionen (stehend vorgeneigt, gebückt rotiert, extendiert). Die meisten manuellen Arbeiten als Automechaniker seien dem Beschwerdeführer aktuell kaum zumutbar. Momentan könne er lediglich leichtere, kurz dauernde Reparaturarbeiten ohne das Heben von Lasten über ca. 10 bis 15 kg, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und auch ohne notwendiges Heben des rechten Armes über die Horizontale durchführen. Administrative Arbeiten seien zumutbar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei schwierig, realistisch dürften 30 bis 40 % sein.

    Es sei davon auszugehen, dass mit einer adäquaten Behandlung innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könne. Prinzipiell sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne längeres Sitzen bzw. vorgeneigtes Stehen und ohne repetitive Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 bis maximal 15 kg bereits aktuell in vollem Umfang zumutbar. Bei guter Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit komme eine berufliche Umstellung bei dem selbständigerwerbenden Beschwerdeführer jedoch zum jetzigen Zeitpunkt wohl kaum in Frage.

3.2    Der Hausarzt Dr. Z.___ verwies im Bericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 5/19/1-6) weitgehend auf die Beurteilung von Dr. Y.___. Abweichend von Dr. Y.___ schätzte Dr. Z.___ die Prognose zur Eingliederung in eine berufliche Tätigkeit aber ohne Angabe von Gründen als ungünstig ein.

3.3    Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 25. Oktober 2018 (Urk. 5/25) bestehen beim Beschwerdeführer eine symptomatische AC-Gelenks-Arthrose rechts bei SLAP Typ II rechts sowie eine lumbale Diskushernie L4 sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (BMI 32.8). Von Dr. A.___ sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seine Schmerzen seien so stark gewesen, dass er den Arm nicht mehr habe anheben können. AC-Gelenksinfiltrationen seien ohne Erfolg gewesen. Normalerweise müssten alle Symptome zur Ausheilung kommen. Die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne er 8 Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose sei gut. Wahrscheinlich sei aber eine Umschulung nötig.

3.4    Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Juni 2019 (Urk. 5/56) bestehen beim Beschwerdeführer ein Impingementsyndrom mit aktivierter ACG-Arthrose rechts mit Typ II SLAP-Läsion, eine Typ II SLAP-Läsion mit beginnender AC-Gelenksarthrose linke Schulter, eine chronische Lumboischialgie rechts bei mässiger multisegmentaler Degeneration der mittleren und unteren LWS mit Spondylarthrosen, Diskopathien und mehreren neuralen Tangierungen, rechts seien die Nervenwurzeln L4, L5 und S1 betroffen. Aufgrund der aktuellen starken körperlichen Beschwerden von Seiten beider Schultern und der chronischen Lumboischialgie mit Spondylarthrosen, Diskopathien und mehreren neuralen Tangierungen rechts sei der Beschwerdeführer im Alltag als Automechaniker stark eingeschränkt und ein Jobwechsel sei unumgänglich. Ein weiteres Arbeiten als Automechaniker sei nicht mehr möglich und eine sitzende Berufswahl indiziert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal 2 bis 3 Stunden und eine leidensangepasste sitzende Arbeit 5 Stunden pro Tag zumutbar.

3.5    Am 6. August 2019 (Urk. 5/62) teilte der Hausarzt Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Situation sei unverändert. Es komme eine zunehmende depressive Verstimmung aufgrund von Existenzängsten sowie Krankheitsfällen in der Familie hinzu. Die Prognose sei gleichbleibend bzw. bei körperlicher Arbeit sei eine Verschlechterung zu erwarten.

3.6    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 20. August 2019 (Urk. 5/81/6-7) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingementsyndrom mit aktivierter ACG-Arthrose rechts mit Typ II SLAP-Läsion, eine Typ II SLAP-Läsion mit beginnender AC-Gelenksarthrose linke Schulter, eine chronische Lumboischialgie rechts bei mässiger multisegmentaler Degeneration der mittleren und unteren LWS mit Spondylarthrosen, Diskopathien und mehreren neuralen Tangierungen der Nervenwurzeln L4, L5 und S1 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit depressive Anpassungsstörungen und eine Adipositas. In seiner bisherigen Tätigkeit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaften Funktions- und Belastungseinschränkung am rechten Schultergelenk und an der LWS eingeschränkt. Behinderungsangepasst sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend sitzend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer seit April 2017 rein handwerklich zu 100 % arbeitsunfähig. Administrative Arbeiten und leichte Arbeiten, welche einen Anteil von je 20 % ausmachen würden, könne der Beschwerdeführer noch verrichten, so dass in der bisher ausgeübten Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % resultiere. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des degenerativen Hintergrunds der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei eine Verbesserung nicht überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich Konsistenz sei festzuhalten, dass es sich um einen somatischen Gesundheitsschaden handle und es keine Hinweise auf Simulation/Aggravation gebe. Die Prognose von Dr. Y.___, dass sich nach 2 bis 3 Monaten adäquater Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit einstelle, habe sich offenbar nicht bestätigt. Dr. Y.___ habe aber bereits behinderungsangepasste Tätigkeit empfohlen. Der jetzigen Beurteilung von Dr. B.___ könne insofern gefolgt werden, dass maximal 5 Stunden im Sitzen verbracht würden, ansonsten sollte es sich um eine vollzeitige wechselbelastende Arbeit handeln.

3.7    Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 12. August 2019 (Urk. 5/94) leidet der Beschwerdeführer an einer Insuffizienz der oberflächlichen Venen Stadium «CEAP II», weshalb er Kompressionsstrümpfe verordnete. Der Beschwerdeführer klage über eine grössere Belastung auf der linken Seite.

3.8    RAD-Arzt Dr. C.___ nahm zum Bericht von Dr. D.___ am 16. Dezember 2019 (Urk. 5/95) Stellung. Es handle sich um eine mittels Kompressionsstrümpfen und medikamentös zu entwässernde gesundheitliche Störung an beiden Beinen. Jedoch leite sich daraus kein dauerhafte IV-relevanter Sachverhalt ab.


4.

4.1    Es ist unbestritten und aufgrund der vorhandenen medizinischen Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig ist, da er zwar noch die leichten und administrativen, jedoch die mit der Ausübung dieses Berufs zwangsweise verbundenen schweren handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr auszuüben vermag. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gestützt darauf verneint hat. Bezüglich der Eingliederungsmassnahmen ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 11. Juni 2019 (Urk. 5/54) noch den Standpunkt vertrat, die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er die Angelegenheiten seiner kranken Mutter in Italien regeln müsse, gar nicht möglich, den Anspruch in der angefochtenen Verfügung aber grundsätzlich verneinte (Urk. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin verwies ausdrücklich darauf, dass sie in der angefochtenen Verfügung nicht nur über den Rentenanspruch, sondern auch über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden habe (Urk. 4). Die Eingliederungsmassnahmen bilden mithin unstrittig Teil des Anfechtungsgegenstands der angefochtenen Verfügung.

4.2    Dr. Y.___ ging im Arztbericht vom 8. November 2017 (Urk. 5/7/7-19) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Durchführung einer adäquaten Behandlung der Rücken- und Schulterbeschwerden - welche bis dato ungenügend gewesen sei - so weit verbessern werde, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei bis drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreichen könne. Eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne längeres Sitzen bzw. vorgeneigtes Stehen und ohne repetitive Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 10 bis maximal 15 kg bezeichnete er ausserdem als bereits aktuell in einem vollen Umfang zumutbar. Diese gute Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verwirklichte sich in der Folge aber nicht. Im Bericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 5/25) führte Dr. A.___ aus, dass AC-Gelenksinfiltrationen an der rechten Schulter ohne Erfolg geblieben seien. Dr. A.___ ging weiterhin von einer guten Prognose aus. Anders als Dr. Y.___ hielt er aber die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht für realistisch, sondern er verwies darauf, dass wahrscheinlich eine Umschulung nötig sei. Im Gegensatz zu Dr. Y.___ und Dr. A.___ stellte Dr. B.___ im Bericht vom 23. Juni 2019 (Urk. 5/56) keine gute Prognose. Neben den bisherigen Befunden bezüglich der rechten Schulter und des Rückens hielt Dr. B.___ ausserdem auch einen Befund an der linken Schulter fest. Einschränkungen bei der Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit bestünden aufgrund der Bewegungseinschränkungen an beiden Schultern sowie der chronischen Lumboischialgie mit gelegentlichen Lähmungserscheinungen. Dr. B.___ hielt eine sitzende Tätigkeit für indiziert und bezifferte deren Zumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht auf fünf Stunden pro Tag. RAD-Arzt Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 20. August 2019 (Urk. 5/81/6-7) aus, Dr. B.___ könne insofern gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer maximal fünf Stunden sitzend arbeiten könne, eine wechselbelastende Tätigkeit sei ihm aber vollzeitig zumutbar. Bezüglich den von Dr. D.___ festgehaltenen Problemen mit der Durchblutung der Beine hielt Dr. C.___ sodann am 16. Dezember 2019 (Urk. 5/95/3) fest, dass diese nicht invalidisierend seien.

4.3    Anhand der Aktenlage kann damit keine vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit festgestellt werden. Anders als von Dr. Y.___ prognostiziert, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2017 nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert, es bestehen zusätzliche Einschränkungen an der linken Schulter. Übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr. C.___ ist zwar festzuhalten, dass die von Dr. B.___ attestierte zeitliche Einschränkung für die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf den Umfang von fünf Stunden pro Tag nicht als genügend begründet erscheint. Zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch gesundheitliche Probleme an beiden Beinen aufweist, kann aber gestützt auf die bereits im Jahr 2017 abgegebene Einschätzung von Dr. Y.___ nicht ohne Weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden. Insofern vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu überzeugen. Es liegt somit keine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, womit sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist.

4.4    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ob der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und damit keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Abklärungen nicht beurteilen.

4.5

4.5.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

4.5.2    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt und keinen Abzug im unter E. 4.5.1 ausgeführten Sinn vorgenommen. Warum die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangt ist, dass kein Abzug vorzunehmen sei, begründet sie nicht (vgl. dazu auch Urk. 5/80/1). Soweit der angefochtenen Verfügung überhaupt entnommen werden kann, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung verneint, kann dies nur darauf zurückgeführt werden, dass die Beschwerdegegnerin den Richtwert einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) gemäss ihrer Berechnung mit 18 % nicht erreicht. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert und sie scheint diese auch nicht weiter abgeklärt zu haben. Zumal die 20 % nur knapp nicht erreicht werden und es sich dabei ohnehin nicht um eine strikte Grenze, sondern um einen Richtwert handelt, wäre von der Beschwerdegegnerin besonders sorgfältig zu begründen gewesen, warum sie vorliegend bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Abzug vom statistischen Tabellenlohn vorgenommen hat. Die Verneinung des Anspruches auf eine Umschulung hat die Beschwerdegegnerin damit nicht genügend begründet.

4.6    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weder verneint noch bejaht werden kann und es lässt sich insbesondere nicht ausschliessen, dass zumindest ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) besteht. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und dabei insbesondere eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres einhole. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zu verfügen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger