Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00057
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 24. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1986 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf schwere chronische Depressionen am 23. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/4, 7/10, 7/13, 7/23, 7/24, 7/26, 7/27 und 7/29), zog die Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenkasse, bei (Urk. 7/9, Urk. 7/15) und erteilte mit Schreiben vom 4. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/35), welches mit Mitteilung vom 21. Juli 2016 verlängert wurde (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Beendigung der Integrationsmassnahmen mit (Urk. 7/61).
1.2 Im Rahmen weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 7/67, 7/70, 7/76, 7/83, 7/86, 7/95, 7/98) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Urk. 7/99, 7/100), welche das Gutachten am 28. Februar 2019 erstatteten (Urk. 7/108). Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 gestellten Rückfragen (Urk. 7/109) beantwortete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/111).
Gestützt auf das Gutachten sowie die beantworteten Rückfragen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2019 Einwand (Urk. 7/115), welchen er mit Eingabe vom 19. September 2019 ergänzte (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/124]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu deren Lasten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die von der Gutachterin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Privatleben über sehr viele Ressourcen; so gehe er fast täglich in die Moschee und treffe sich mit einem guten Freund, habe eine Frau kennenlernen und in den Kosovo reisen können, surfe täglich im Internet und kommuniziere über soziale Medien. All dies spreche gegen eine derart schwere Depression, welche es ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit übereinstimmend nehme der Beschwerdeführer weder regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch noch – gemäss Medikamentenspiegel – regelmässig Medikamente ein, was auf einen bloss geringen Leidensdruck schliessen lasse. Im neuropsychologischen Gutachten hätten zudem keine verlässlichen Befunde erhoben werden können, da die Testungen allesamt sehr auffällig ausgefallen seien. Auch zeigten sich Widersprüche zwischen den beiden Fachgutachten. Das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge folglich weder vollständig einleuchtend noch werde die Schlussfolgerung in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, woran auch die Antworten auf die Rückfragen nichts geändert hätten. Dennoch habe das Gutachten ausreichend Informationen für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens geliefert und so ermöglicht, den Schweregrad des funktionellen Leistungsvermögens aus Sicht des Rechtsanwenders einzuschätzen. Dementsprechend sei schliesslich von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin abgewichen worden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, das Gutachten von Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, es entspreche den Grundsätzen von BGE 134 V 231 respektive BGE 125 V 351. Weder der Indikatorenprüfung noch dem tiefen Medikamentenspiegel, welcher nach heutigem medizinischen Wissensstand keine Aussage darüber zulasse, ob ein Medikament zuverlässig eingenommen werde, liessen sich Argumente für ein Abweichen vom Gutachten entnehmen. Dies gelte umso mehr, als es der Gutachterin obliege, die Untersuchungsergebnisse zu würdigen und zu interpretieren; eine losgelöste juristische Parallelprüfung eines beweiskräftigen Gutachtens sei unzulässig. Im Übrigen lasse das negativ ausgefallene Drogenscreening, welches von der IV-Stelle ohne Hinweise auf einen möglichen Drogenmissbrauch angeordnet worden sei, auf Voreingenommenheit ihm gegenüber schliessen (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ verfasste Gutachten vom 28. Februar 2019 (Urk. 7/108). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 32):
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung, Erstdiagnose 2016, derzeit nicht nachweisbar
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24)
Die psychiatrische Gutachterin hielt fest (S. 32-36), bei der Exploration habe sich eine schwere Depression auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen gezeigt, wohingegen keine typischen Symptome einer Traumafolgestörung im Sinne der vordiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen seien. Die drei Kernkriterien für eine depressive Episode seien als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer unter Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörung und depressiver Stimmung leide. Mit dem Vorliegen von wiederkehrenden Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen, Selbstwertverlust, Schuldgefühlen und Schlafstörungen seien weitere Kriterien erfüllt, so dass derzeit eine schwere Ausprägung der depressiven Episode vorliege. Da seit 2005 mehrere depressive Episoden beschrieben worden seien, sei von einer mittlerweile deutlich chronifizierten depressiven Störung auszugehen.
Auch die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien erfüllt; die Abweichung im Denken und Fühlen, in der Impulskontrolle und in zwischenmenschlichen Beziehungen führten zu Leidensdruck. Es fänden sich an Merkmalen impulsive Reaktionen, bis hin zu Wutanfällen, eine unbeständige launische Stimmung, ein unklares Selbstbild, instabile Beziehungsgestaltung und anhaltende Gefühle von Leere. Daneben lägen narzisstische Züge mit Grössenideen, dem Gefühl, besonders und einzigartig zu sein, und Selbstbezogenheit vor. Die Kriterien für eine emotionale respektive narzisstische Persönlichkeitsstörung seien nicht eindeutig erfüllt, weshalb eine kombinierte Störung mit Merkmalen aus beiden Bereichen festzustellen sei.
Im Verlauf der psychischen Erkrankung seien verschiedene medikamentöse Strategien und nichtmedikamentöse Behandlungsansätze verfolgt worden, welche jedoch nicht zu einer anhaltenden Besserung der zunehmend verfestigten depressiven Symptomatik geführt hätten. Das Aufbautraining, bei dem der Beschwerdeführer prinzipiell eine gute Motivation aufgewiesen habe, die Rahmenbedingungen jedoch nicht habe einhalten und keine stabile Präsenz und Leistung habe aufbauen können, sei zugunsten eines stationären Aufenthaltes im Oktober 2016 abgebrochen worden. Zwischen Mai und August 2017 sowie zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 sei der Beschwerdeführer erneut stationär behandelt worden; nach dem Klinikaustritt sei er zusätzlich ambulant und durch die Psychiatriespitex betreut worden. Die traumaspezifische Therapie habe wegen starker Antriebslosigkeit und Rückzugstendenz stationär durchgeführt werden müssen.
Der Beschwerdeführer beschreibe ein sehr zurückgezogenes Leben mit nur wenigen Bezugspersonen (Mutter, Schwester, zwei Freunde, Psychiater, Spitex). Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Aggravation ergeben, was mit den Einschätzungen des ambulanten Behandlers sowie des stationär behandelnden Therapeuten übereinstimme. Auch hätten sich weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf Suchtmittelkonsum oder medikamentöse Noncompliance ergeben.
Der Gesundheitsschaden sei als schwer einzustufen, da die Depression seit dem 19. Lebensjahr einen chronischen Verlauf genommen habe und in den letzten Jahren keine vollständige Remission mehr eingetreten sei. Der Umgang mit der affektiven Krankheit werde durch die überdauernde Persönlichkeitsstörung erschwert; diese halte depressive Symptome sowie ein dysfunktionales subjektives Krankheitskonzept (unheilbar krank zu sein, Krankheit als Strafe für eigenes Versagen) aufrecht. Der Beschwerdeführer erscheine nicht nur im beruflichen, sondern in den gesamten Lebensumständen erheblich beeinträchtigt.
Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung mit mittelschwerer, teils schwerer kognitiver Beeinträchtigung hätten aufgrund auffälliger Resultate in den Symptomvalidierungsverfahren nicht als valide gewertet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bei dokumentierter niedriger Aufmerksamkeit und Belastbarkeit in der Testsituation keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt habe; auch in der psychiatrischen Untersuchungssituation habe er konzentrationsgemindert, müde und angestrengt gewirkt. Vor dem Hintergrund seines Schulversagens und des negativen Verlaufes der beruflichen Integrationsmassnahmen besitze der Beschwerdeführer nur wenig Vertrauen in die eigene kognitive Leistungsfähigkeit, er habe wenig Erfahrung und Routine mit entsprechenden Aufgabenstellungen und neige bei subjektivem Überforderungsgefühl zum raschen Aufgeben. Seine Konzentrationsfähigkeit in Bezug auf intellektuelle Leistungen sei vielfach als eingeschränkt dokumentiert worden, während ihm handwerkliches und praktisches Geschick eher attestiert worden sei. Gesamthaft deuteten die schlechten Leistungsergebnisse aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine bewusste Täuschungsabsicht hin, sondern auf eine aus dem komplexen Störungsbild resultierende ungenügende Motivation und Anstrengungsbereitschaft.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser wie auch in angepasster Tätigkeit seit mindestens November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 39).
3.2 Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 (Urk. 7/109) gestellten Rückfragen zum Gutachten beantwortete Dr. Z.___ am 16. Mai 2019 umfassend, hielt indes an ihren Einschätzungen fest (Urk. 7/111). Sie führte aus, das plötzliche Auftreten der Depression im Jahr 2015 lasse sich nicht erklären, zumal der Zeitpunkt schon länger zurückliege und aus dieser Zeit auch keine Arztberichte vorhanden seien. Es seien keine Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeangabe und objektivem Befund festgestellt worden; die aufgeführten Aktivitäten (Heirat, Kennenlernen einer anderen Frau, Durchführen einer Reise, soziale und sportliche Aktivitäten, Lesen, im Internet surfen, Nachrichten schauen sowie Benutzung sozialer Medien) seien für sich genommen auch depressiven Menschen möglich, zumal die Depression vorliegend phasenweise verlaufe und auch bei zunehmender Chronifizierung nicht immer gleich stark ausgeprägt gewesen sei. Mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung seien fünf der allgemeinen Kriterien nach ICD-10 zu bejahen. Beim Beschwerdeführer seien keine konkreten Anhaltspunkte für frühe Verhaltensauffälligkeiten vorhanden, indes lägen auch keine konkreten Hinweise dagegen vor. Seine Verhaltensabweichung sei jedoch stabil und von langer Dauer, was ausreiche, um das Kriterium G4 zu bejahen.
Hinsichtlich des Medikamentenspiegels habe sich in der Versicherungspsychiatrie die Ansicht durchgesetzt, dass damit primär nachgewiesen werden könne, ob ein Medikament eingenommen werde oder nicht. Weiterführende Schlussfolgerungen aus dessen Höhe, beispielsweise auf regelmässige Einnahme, seien hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Schliesslich könne die Anstrengungsbereitschaft bei einer Person, die Mühe habe, sich zu konzentrieren und über längere Zeit aufmerksam zu bleiben, früher nachlassen als bei Vergleichspersonen ohne diese Schwierigkeiten. Auch seien Schwankungen der Leistungsfähigkeit und der Anstrengungsbereitschaft über einen Zeitraum von mehreren Stunden möglich, weshalb es vorkommen könne, dass objektiv schwierigere Aufgaben besser als leichtere gelöst würden, je nachdem, wann diese gestellt würden.
3.3 In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/113 S. 9 f.) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht vollständig einleuchtend, ebenfalls seien die gezogenen Schlussfolgerungen nicht in klar nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden, auch die Antworten auf die Rückfragen hätten nicht zur vollständigen Klärung beigetragen. Die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Störung sei aufgrund der angegebenen Aktivitäten nicht nachvollziehbar, was aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien auch für die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen gelte. Auf die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Gutachterin nicht eingegangen, auch sei gravierend, wie sie versuche, eine auffällige Symptomvalidierung mit nicht plausiblen Erklärungen auszuhebeln. Es werde deshalb um eine Überprüfung durch den Rechtsanwender gebeten.
3.4 In der daraufhin vorgenommenen Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/113 S. 10 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über sehr viele Ressourcen; die aufgeführten Aktivitäten (vgl. vorstehend E. 3.2) seien nicht möglich, wenn eine schwere Depression vorliege. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig in die Moschee gehen könne, nicht jedoch eine Behandlung wahrnehmen wolle oder könne. Zudem lägen mit Blick auf die Orientierungsprobleme Aggravationstendenzen vor. Eine regelmässige Konsultation finde nicht statt, im Jahr 2017 hätten 14 Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2018 deren fünf. Folglich sei von einem geringen Leidensdruck auszugehen, was der tiefe Medikamentenspiegel bestätige. Die diesbezügliche Begründung der Gutachterin (vgl. vorstehend E. 3.2) könne nicht nachvollzogen werden. Folglich sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom Februar 2019 attestierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte.
4.2 Das Gutachten vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, zumal die IV-Stelle – abweichend von der Beurteilung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1), jedoch in Übereinstimmung mit dem RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.
4.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann folglich von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass eine wie vorliegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2).
4.4 Dementsprechend ist zu prüfen, ob der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Gutachten zu folgen ist, weshalb die gutachterlich diagnostizierten psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.2.2).
5.
5.1
5.1.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass sich die psychiatrische Gutachterin eingehend mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandersetzte. Im Rahmen der psychopathologischen Befundaufnahme sei der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und allseits vollständig orientiert, zeige sich im formalen Denken indes deutlich verlangsamt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt, ohne relevante Gedächtnisstörungen, ohne inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er imponiere deutlich niedergeschlagen, hoffnungslos, resigniert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Es bestünden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bei ambivalenter Haltung gegenüber medikamentöser Behandlung (Urk. 7/108 S. 21 f.).
Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer wirke müde, Aufmerksamkeit und Arbeitsgeschwindigkeit seien mittel bis tief, er wirke zudem etwas träge und stark angestrengt, seufze und stöhne oft, schliesse kurzzeitig die Augen, senke den Kopf nach hinten. Die Belastbarkeit erscheine vermindert, das Instruktionsverständnis unauffällig. Die affektive Schwingungsbereitschaft sei vermindert, die Grundstimmung wirke deutlich, der Antrieb leicht reduziert. Bei fehlender Validität könne eine neuropsychologische Diagnose nicht gestellt werden (Urk. 7/108 S. 23 f.).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ab 2005 verschiedenen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen mit medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlungsansätzen unterzogen hat. Es fanden vier stationäre Behandlungen statt, seit 2007 wird er wöchentlich durch die Psychiatriespitex unterstützt, er geht in grösseren Abständen zu seinem behandelnden Psychiater. Gemäss den Gutachtern stehe das antriebslos-depressive Rückzugsverhalten ambulanten Behandlungen (mit höherer Frequenz) wie auch teilstationären Behandlungen entgegen, welche wiederholt vorgeschlagen, jedoch nicht durchgeführt worden seien. Das Aufbautraining wurde zugunsten einer stationären Behandlung abgebrochen. Die Gutachter hielten fest, auch bei Fortsetzung der indizierten psychiatrischen Weiterbehandlung sei in absehbarer Zeit keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten, es könne gegenwärtig als Erfolg gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise in einer Tagesklinik, einem Tageszentrum mit Bewegungs- und Beschäftigungstherapie oder in einem geschützten Arbeitsbereich eine regelmässige Tagesstruktur aufbauen und längerfristig einhalten könne (Urk. 7/108 S. 15 und 37). Vor diesem Hintergrund kann indes nicht von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet.
Angesichts der als schwer diagnostizierte Depression und der fehlenden Behandlungsresistenz ist nach dem Gesagten auf eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu schliessen.
5.1.2 Was die im Komplex «Persönlichkeit» zu prüfenden Merkmale anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, die Persönlichkeitsstörung halte die depressiven Symptome sowie ein dysfunktionales subjektives Krankheitskonzept aufrecht (Urk. 7/108 S. 32 f.; vgl. vorstehend E. 3.1). Die sozialen Interaktionsfähigkeiten seien beeinträchtigt, seine Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die allgemeine, auch familiäre und intime Beziehungsgestaltung sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 7/108 S. 38). Folglich beeinflusst die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszustand negativ.
5.1.3 Hinsichtlich des Komplexes «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine in einer Wohnung lebt. Er verfüge über gute Kontakte zu den Schwestern und der Mutter, er treffe die eine Schwester gelegentlich und telefoniere regelmässig mit der Mutter. Seine Schwester helfe ihm zudem im Haushalt. Im Sommer 2018 habe er seine Familie im Kosovo besucht. Die Grosseltern mütterlicherseits sowie mehrere Geschwister der Mutter sehe er kaum, er telefoniere selten mit ihnen. Er habe zwei Freunde in C.___, mit einem davon besuche er in der Regel täglich die Moschee (Urk. 7/108 S. 19 und 56).
In der therapiefreien Zeit lese er psychologische Literatur, meist einfach zu verstehende Ratgeber, gehe spazieren, Kaffee trinken oder in die Moschee. Zuhause sei er viel im Internet unterwegs, schaue Nachrichten, kommuniziere mit Kollegen über die sozialen Medien (Urk. 7/108 S. 20 und 56). Zudem versuche er, trotz seiner Ängste zum Schwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen (Urk. 7/108 S. 16). Seine Spontanaktivität wie auch seine Verkehrsfähigkeit seien nicht bis höchstens leicht eingeschränkt (Urk. 7/108 S. 38).
Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer, trotz des beschriebenen, sehr zurückgezogenen Lebens (vgl. vorstehend E. 3.1), über mobilisierende Ressourcen (vgl. auch Urk. 7/108 S. 63).
5.1.4 Bezüglich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der «Konsistenz» ist zunächst auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hinzuweisen. Demnach ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich, beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig, weshalb nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden könne. So seien sämtliche primären wie sekundären Effortparameter auffällig und auch in der Analyse der Performanz ergebe sich eine nicht plausible Konstellation (bessere Leistungen bei objektiv schwierigeren Aufgaben). Der Gutachter hielt fest, es könnten weder die absichtliche Produktion neuropsychologischer Defizite noch deren bewusste Aggravation bewiesen werden; vielmehr sei eine nicht bewusst ablaufende Selbstlimitierung möglich. Der Beschwerdeführer habe zudem müde und seine Belastbarkeit reduziert gewirkt, indes sei bloss eine Pause von ungefähr zehn Minuten nach knapp zwei Stunden eingelegt worden (Urk. 7/108 S. 60 und S. 62 f.).
Entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin (vgl. Urk. 7/108 S. 37 f.) sind die negativen Auswirkungen der Depression nicht in fast allen Lebensbereichen augenfällig. So verfügt der Beschwerdeführer über soziale Beziehungen, auch die Partnerschaft zu einer neuen Frau dauerte von Anfang 2018 bis Oktober 2018. Der Beschwerdeführer besuchte die in Deutschland lebende Frau (Urk. 7/108 S. 19), reiste im Sommer 2018 in den Kosovo und besucht täglich die Moschee. Auch wenn er frühere Hobbies aufgab, so geht er neuen Hobbies wie dem Lesen oder Spazieren gehen nach; zudem versucht er, zum Schwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen, ist viel in den sozialen Medien unterwegs und schaut die Nachrichten. Demgegenüber fühlt sich der Beschwerdeführer subjektiv unfähig, einer Arbeitstätigkeit auch im geschützten Arbeitsmarkt nachzugehen und gibt an, 2017 und 2018 fast den ganzen Tag über zu Hause geblieben zu sein (vgl. Urk. 7/108 S. 20 und 56).
Was den ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in grösseren Abständen (im Jahr 2017 14 Konsultationen, im Jahr 2018 fünf Konsultationen, vgl. Urk. 7/108 S. 25) seinen behandelnden Psychiater aufsucht und das Medikament Seroquel einnimmt, mit welchem er meistens relativ gut schlafen könne. Er befand sich im Zeitpunkt der Exploration für drei Monate in stationärer Traumabehandlung, auch wenn die Gutachterin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen konnte (Urk. 7/108 S. 15 und S. 33). Der Medikamentenspiegel weist schliesslich eine Einnahme von Quetiapin weit unter dem Referenzwert aus (Urk. 7/108 S. 41).
Angesichts dieser Inkonsistenzen zwischen des angegebenen stark zurückgezogenen Lebens und den sozialen Kontakten, des täglichen Treffens mit einem Freund, des Besuches in der Moschee und der Ausübung von Hobbies kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Angesichts der nur sehr wenigen Konsultationen des behandelnden Psychiaters in den Jahren 2017 und 2018 sowie des tiefen Medikamentenspiegels kann ebenso wenig von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.
5.2 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Insbesondere mangelt es, angesichts der Inkonsistenzen und den nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen, an einer plausiblen Erklärung für eine derart hohe (vollständige) Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn sich die Persönlichkeitsstörung ressourcenhemmend auswirkt, liegen weder eine Behandlungsresistenz noch ein erheblicher Leidensdruck vor. Trotz des teilweisen sozialen Rückzuges verfügt der Beschwerdeführer über mobilisierende Ressourcen, es zeigen sich mit Blick auf das Aktivitätsniveau erhebliche Inkonsistenzen.
Folglich fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.3 Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines eventualiter gestellten Rückweisungsantrages beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) sind deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
6. Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/5) und der Prozess nicht aussichtslos ist.
7.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 23. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme