Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00059
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Verein Z.___, Juristische Beratung für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern mit den Jahrgängen 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 9/5). Er war zuletzt seit 2012 bei der A.___ AG als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich dabei am Rücken verletzte (Urk. 9/17/3). Die Suva übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 2016. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 9/4/11-13; vgl. auch Urk. 9/17). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise starke Schmerzen im Rückenbereich infolge des Unfalls vom 18. April 2016 meldete sich der Versicherte am 28. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG kündigte die Arbeitgeberin per Ende November 2016 (Urk. 9/4/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie beschaffte einen IK-Auszug (Urk. 9/13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 9/26), zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/17/1-93), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9/18, Urk. 9/19, Urk. 9/20, Urk. 9/21, Urk. 9/22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 9/31/4). Am 21. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss dessen Hausarzt zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 9/24/1-2).
Mit Vorbescheid vom 3. März 2017 sodann stellte die IV-Stelle dem Versicherten die gänzliche Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht, da zwischenzeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/28). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle B.___, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 9/30) erheben. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 9/47/1-10). Diese hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00656 vom 21. Dezember 2017 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 11. Mai 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückwies (Urk. 9/67).
1.3 In Nachachtung dieses Urteils vom 21. Dezember 2017 holte die IV-Stelle zusätzliche Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/81, Urk. 9/82, Urk. 9/88, Urk. 9/90,Urk. 9/100 f. und Urk. 9/104). Sodann gab sie bei der C.___ (MEDAS D.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine und Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 9/114), welches am 22. April 2019 erstattet wurde (Urk. 9/119). Nach Vorlage des Dossiers an den RAD (Urk. 9/121/4-6) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/122). Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einwand (Urk. 9/123). Am 6. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___, vertreten durch Y.___, am 24. Januar 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er stellte das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente entsprechend einer Vollinvalidität zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen abgewiesen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Aktenlage nach erfolgter Rückweisung aktualisiert und vervollständigt worden sei; mithin seien die notwendigen Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten könne beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiviert werden und es bleibe damit offen, ob die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf einen IV-relevanten Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Zu beachten sei, dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die klinische Untersuchung wegen Schmerzangaben nicht möglich gewesen sei und daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf objektiver Grundlage erfolgen könne. Der geltend gemachte, stark erhöhte Leidensdruck korreliere nicht mit der nicht vorhandenen Analgesie und der derzeitigen fehlenden Annahme eines therapeutischen Angebots. Internistisch habe sich ergeben, dass das Bewegungssystem nur leicht eingeschränkt sei. Neurologisch liege ein unauffälliger Befund vor. Eine Diagnose aus dem somatoformen Bereich habe nicht gestellt werden können (Urk. 2 S. 2). Überdies sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden und die Auftragsvergabe für das Gutachten sei regelkonform erfolgt, mit Mitteilung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 In seiner Beschwerde vom 24. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Ergebnisse der Begutachtung seien nicht kommuniziert und der Vorbescheid vom 6. August 2019 sei nicht hinreichend begründet worden (Urk. 1. S. 4). Verschiedene Ärzte hätten bestätigt, dass eine Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei. Die angefochtene Verfügung enthalte denn auch keine Informationen über die Möglichkeiten betreffend die Ausübung einer angepassten Tätigkeit. Die C.___ sei nicht neutral; die übrigen ärztlichen Berichte würden dem Gutachten widersprechen (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines die Leistungsfähigkeit massgeblich beeinflussenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer.
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil IV.2017.00656 vom 21. Dezember 2017 war das Gericht zum Schluss gekommen, als rheumatologische Beurteilung liege einzig der Bericht der Klinik E.___ vom 15. Juli 2016 vor (vgl. Urk. 9/18), in welchem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden seien, wobei sich die Ärzte nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hätten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lasse sich somit nicht beurteilen, ob die degenerativen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Allein der Hinweis, die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht mit den objektiven Befunden, lasse den Schluss auf eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit nicht zu (Urk. 9/67/10).
3.2
3.2.1 Nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt in der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital G.___, vom 5. Februar 2018 ein. Er berichtete über die Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms und notierte, dass er eine deutliche Muskelverspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt habe, jedoch keine Ausstrahlungen angegeben worden seien und keine Druck- oder Klopfdolenz im Bereich der LWS bestanden hätten (Urk. 9/81/1). Weiter führte er aus, dass der bildgebend eindrücklichste Befund eine mediolaterale Diskushernie mit Foraminalstenose sei, jedoch keine Symptome bestünden, die mit diesem Befund in Einklang gebracht werden könnten. Chirurgisch sei die Schmerzproblematik nicht sinnvoll, adäquat und zielführend zu behandeln; gegebenenfalls könnte eine rheumatologische stationäre Komplexbehandlung erwogen werden (Urk. 9/81/2).
3.2.2 Mit Bericht vom 6. April 2018 legte Dr. med. H.___, Leiter des Schmerzambulatoriums des G.___ dar, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund starker Schmerzen nicht konklusiv möglich gewesen sei (Urk. 9/82/2 ff.).
3.2.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie, berichtete am 23. April 2018, dass sie den Beschwerdeführer seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen habe, da dieser in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals G.___ behandelt werde (Urk. 9/88/2; vgl. nachfolgend E. 3.2.5). Die Beschwerden hätten sich gemäss den Angaben nicht geändert. Diverse Behandlungsansätze, wie Infiltrationen und Medikamente, hätten kein positives Ansprechen ergeben. Bei Fehlstatik der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz bestünden keine Hinweise für einen entzündlichen Rückenschmerz (Urk. 9/88/3). Für die Gipsertätigkeit sowie weitere mittelschwere Tätigkeiten sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/88/4).
3.2.4 Am 8. Mai 2018 erstatteten Dr. med. J.___, stellvertretender Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Oberärztin i.V. Rheumatologie der Universitätsklinik L.___ einen Bericht. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei vom 18. April bis 5. Mai 2017 stationär behandelt worden (Urk. 9/90/7). Zu den Untersuchungsbefunden vom April 2017 notierten Dr. J.___ und Dr. K.___ eine schmerzbedingte linkskonvex flektierte Schonhaltung, Triggerpunkte in der Glutealmuskulatur, ein unauffälliges Iliosakralgelenk (ISG) sowie keine speziell druckdolenten Facettengelenke (Urk. 9/90/8). Diverse Therapieansätze mit Wärme, Kälte oder Massagen und auch medikamentöse Behandlungsansätze hätten keine Linderung gebracht. Eine Facettengelenkinfiltration auf der Höhe L5/S1 beidseits habe sogar zu einer Verschlimmerung der Beschwerden geführt. Weiteren Infiltrationen stehe der Beschwerdeführer kritisch gegenüber (Urk. 9/90/8). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich gewesen (Urk. 9/90/9).
3.2.5 Dr. I.___ verwies im Schreiben vom 27. Juni 2018 an die IV-Stelle (Urk. 9/100) auf zwei fachärztliche Berichte der Klinik für Rheumatologie und der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___ vom 20. und 27. April 2018 (Urk. 9/101/1-4).
Diesen ist zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht ein typisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne facettäre oder radikuläre Komponente bestehe, wobei sämtliche therapeutische Optionen bereits ausgeschöpft seien. Empfohlen werde aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Es bestünden überdies keine Anzeichen für eine neurologische Erkrankung (Urk. 9/101/1). In der Untersuchung sei die Beweglichkeit in alle Richtungen als massiv schmerzhaft und eingeschränkt angegeben worden. Es seien ein paravertebraler Muskelhartspann sowie myofasziale Befunde am Beckenkamm beidseits feststellbar gewesen. In der Beurteilung sei die klinische Untersuchung aufgrund der Schmerzausweitung nicht konklusiv. Für die mittels MRI dargestellte Diskushernie L5/S1 mit linksseitiger foraminaler Stenose ergebe sich kein klinisches Korrelat (Urk. 9/101/4).
3.3
3.3.1 Am 22. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, sowie med. pract. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der C.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/119/2 ff.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ vom 21. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis über ständig vorhandene Schmerzen klage; vor diesem Ereignis habe er nie über Rückenbeschwerden berichtet. Die Schmerzen seien immer vorhanden, im Sitzen, Liegen, beim Laufen und auch in der Nacht. Nebst diesen Schmerzen bestünde ein Einschlafen der Beine beidseits bis zum Knie ausstrahlend. Sämtliche Behandlungen, sei es ein stationärer Aufenthalt, Infiltrationen, Physiotherapie, Schmerztherapie und eine analgetische Therapie seien ohne Effekt geblieben (Urk. 9/119/36). Schmerzmittel nehme der Beschwerdeführer keine mehr; neue therapeutische Optionen seien nicht gegeben und eine psychiatrische Behandlung erfolge ebenfalls nicht (Urk. 9/119/37). Seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer als einen Wechsel zwischen Nichtstun, Liegen, Sitzen, Fernsehen und Computer geschildert; Haushaltsarbeiten würde er keine durchführen (Urk. 9/119/39). Die Anfahrt zur Begutachtung sei mit dem Auto und ohne Begleitung erfolgt (Urk. 9/119/40).
Zu den Befunden notierte Dr. M.___ eine physiologisch gekrümmte Wirbelsäule, Becken- und Schultergradstand sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der LWS paravertebral beidseits. Eine aktive und passive Untersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht zugelassen worden. Ein Druck auf den Kopf habe Schmerzen im Bereich HWS und LWS erzeugt; das Gangbild sei in auffälliger Inklinationshaltung erfolgt. Alle Bewegungsprüfungen seien mit lautem Stöhnen, Schreien und schmerzverzerrter Gestik erfolgt; das An- und Ausziehen hingegen sei problemlos möglich gewesen (Urk. 9/119/40-41). Gewisse Erhebungen, wie beispielsweise die Bewegungsprüfung von BWS und LWS sei nicht zugelassen worden, bei der HWS sei eine ausgeprägte Gegenspannung vorhanden gewesen (Urk. 9/119/41). Bildgebend lagen neue Röntgenbilder vom 22. Februar 2019 vor, welche in der HWS und der LWS moderate degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 9/119/42).
3.3.2 Dem internistischen Teilgutachten von Dr. N.___ vom 5. Februar 2019 sind keine Befunde von Krankheitswert zu entnehmen. Der Experte fasste zusammen, internistische Beschwerden seien keine vorgetragen worden. Es seien auch keine namhaften internistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Anamnestisch sei ein jahrelanger Nikotinkonsum bekannt. Es bestünden aber keine Anzeichen für eine pulmonale Erkrankung und der Beschwerdeführer habe auch keine Beschwerden dieser Art erwähnt. Aus internistischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/119/70 ff.). Sodann vermerkte Dr. N.___, das Gangbild sei unauffällig gewesen, ebenso das An- und Auskleiden sowie das Bewegen im Untersuchungsraum (Urk. 9/119/66).
3.3.3 Dr. O.___ verfasste am 25. Februar 2019 sein neurologisches Teilgutachten und notierte, dass während der ganzen Untersuchung immer wieder ein Stöhnen als Schmerzausdruck erfolgt sei; ebenso sei das Ent- und das Ankleiden unter Schmerzäusserungen erfolgt. In der Untersuchung sei eine Tendenz zur demonstrativen Schmerzverstärkung deutlich geworden (Urk. 9/119/84). Befunde aus dem neurologischen Fachbereich konnte Dr. O.___ nicht erheben. Er fasste zusammen, die neurologischen Funktionen bezüglich Riechen, Sehen und Hören seien unauffällig gewesen. Auch die Sprechfunktionen seien unbeeinträchtigt gewesen. Störungen bezüglich Tonus der Muskulatur und der Motorik seien nicht festzustellen gewesen und auch die Muskeleigenreflexe hätten sich unbeeinträchtigt gezeigt. Bezüglich Sensibilität, Koordination, Neuropsychologie und Vegetativum seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Somit habe sich ergeben, dass aus neurologischer Sicht auch bezüglich der bisherigen Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/119/85 ff.).
3.3.4 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. März 2019 führte med. pract. P.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung nicht als nötig erachte und eine solche Behandlung auch noch nie stattgefunden habe (Urk. 9/119/100 u. 112). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer von Anfang an ein gewisses Schmerzgebaren gezeigt, das etwas demonstrativ- am ehesten im Sinne einer Verdeutlichungstendenz – gewirkt habe. Effektiv schmerzgeplagt habe er sich nicht gezeigt (Urk. 9/119/105-106). Der Beschwerdeführer sei im Psychostatus sowie testpsychiatrisch nahezu unauffällig gewesen. Konkrete Befunde mit Krankheitswert hätten nicht erhoben werden können (Urk. 9/119/106-107). Obschon nur für einen Teil der geklagten Beschwerden ein organisches Korrelat bestehe, lasse sich keine Diagnose aus dem Spektrum der somatoformen Störungen stellen. Das dafür erforderliche Kriterium der hohen Behandlungsaktivität fehle. Sollte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43-1), die in den medizinischen Vorakten im Sinne einer Verdachtsdiagnose Erwähnung gefunden habe, tatsächlich bestanden haben, so sei diese zwischenzeitlich wieder abgeklungen, was im Übrigen dem voraussehbaren Verlauf dieses Leidens entspreche. Ebenso wenig bestünden Anzeichen dafür, dass von einer depressiven Störung auszugehen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und in Bezug auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung. Da auf psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose gestellt werden könne, sei mit Blick auf die Standardindikatoren eine Beeinträchtigung in funktioneller Hinsicht (funktioneller Schweregrad) nicht gegeben. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Gebiet bestehe nicht, weswegen Behandlungsmöglichkeiten ohne Weiteres vorhanden seien. Eine psychiatrisch relevante Komorbidität bestehen nicht und bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hinweise für eine relevante Störung. Hinsichtlich der Kategorie der Konsistenz lasse sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise bis gar nicht begründen. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei relativ gut. Es bestehe kein auffälliger sozialer Rückzug. Eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei mithin in der Lage, sämtliche aus somatischer Sicht zumutbaren Tätigkeiten auszuüben (Urk. 9/119/109 ff.).
3.3.5 In der interdisziplinären Konsiliarbeurteilung (Urk. 9/119/2-17) erachteten die Gutachter ausschliesslich die Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet als für die Leistungsfähigkeit relevant (Urk. 9/119/11), und zwar die Folgenden:
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- MRI LWS 02/17: Osteochondrose mit Endplattenveränderung Typ Modic I L5/S1, Diskusextrusion L5/S1 mit L5-Kontakt links, leichte foraminale Stenose linksseitig L5/S1, breitbasige Diskusprotrusionen L2/3 mit Kontakt L3 links
- MRI LWS 04/16: Deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mässigen Aktivierungszeichen, Diskushernie L5/S1, Einengung foraminal links und linker Rezessus, mögliche Nervenwurzelkompression links, Irritation Nervenwurzel S1 links, Facettengelenkarthrosen
Sodann hielten die Experten fest, die Diagnose auf rheumatologischem Fachgebiet habe aus den Akten und anhand der bildgebend erhobenen Befunde gestellt werden können. Eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule sei wegen starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer im Psychostatus und testpsychiatrisch als nahezu unauffällig zu bezeichnen. Im Kontaktverhalten, Gebaren und in den Übertragungsaspekten habe er etwas theatralisch gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, dass zumindest eine Symptomverdeutlichung bestanden habe. Aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe keine Diagnose gestellt werden können, da hier etwa eine hohe Behandlungsaktivität als Kriterium nicht festzustellen gewesen sei. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung habe vor dem Hintergrund der Aktenlage und den Gegebenheiten nicht gestellt werden können (Urk. 9/119/10-11).
Zu den funktionellen Auswirkungen notierten die Gutachter, dass beim Beschwerdeführer bildgebend degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 bestünden, welche einen Teil der Schmerzen erklären könnten, nicht jedoch das ausgeprägte Ausmass der angegebenen Beschwerden. Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei nicht möglich gewesen, weswegen keine validen Aussagen zum Funktionsprofil und der Arbeitsfähigkeit möglich seien. Empfohlen werde aus diesem Grund eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 9/119/12 und 9/119/15).
Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden in allen Lebensbereichen als gleich stark beschrieben habe; er sei im Alltag seit dem Unfall sehr eingeschränkt und könne weder im Beruf noch privat etwas erledigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der stark erhöhte Leidensdruck keinesfalls mit der nicht vorhandenen Analgesie korreliere und derzeit überdies kein therapeutisches Angebot angenommen werde. Überdies seien die degenerativen Veränderungen sehr wahrscheinlich bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen und hätten zu keinerlei Beschwerden geführt. Eine objektive Beurteilung sei mangels Durchführbarkeit einer Untersuchung bei starken Schmerzen (Skala: 10 von 10) nicht möglich gewesen. Jegliche Bewegungsprüfungen seien mit lautem Stöhnen, fast Schreien und mit schmerzverzerrter Gestik erwidert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer Symptomverdeutlichung auszugehen. Auch auf der neurologischen Ebene sei die Tendenz zur demonstrativen Schmerzverstärkung deutlich feststellbar gewesen (Urk. 9/119/14).
3.4 RAD-Arzt Dr. Q.___ nahm am 13. Mai 2019 zum C.___-Gutachten Stellung und stufte dieses als plausibel ein. Er hielt fest, dass die von den Gutachtern vorgeschlagene EFL nicht sinnvoll sei, da bei dieser eine Mitarbeit des Untersuchten erforderlich sei. Der RAD-Arzt verwies ebenfalls auf die Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen (Urk. 9/121/5 f.).
4. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Er macht geltend, das Ergebnis der Begutachtung sei ihm nicht kommuniziert und der Vorbescheid sei nicht klar begründet worden (Urk. 1 S. 4).
Wie den IV-Akten zu entnehmen ist, wurde der Vorbescheid dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9/122) und ein anschliessend eingegangener Einwand (Urk. 9/123) vor Erlass der Verfügung geprüft (Urk. 9/126/2-3). Im Vorbescheid wurde explizit auf das Ergebnis der Begutachtung Bezug genommen (Urk. 9/122/2). Mit dem im Gesetz vorgesehenen Erlass des Vorbescheides (Art. 57a Abs. 1 IVG) ist die Beschwerdegegnerin dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in rechtskonformer Weise nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ihm das Recht auf Einsicht in die Akten und damit auch die Einsichtnahme in das Gutachten nicht gewährt worden.
Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgte; mithin wurde die geplante Begutachtung mitgeteilt und der Auftrag via Zufallsprinzip über SwissMED@P der C.___ vergeben (Urk. 9/107 und 9/114). Eine vorgängige Einigung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5) ist hierbei nicht vorgesehen (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
5.
5.1 Nachdem das hiesige Gericht die erste Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2017 – in welcher die Erfüllung des Wartejahres verneint worden war – mit Urteil vom 21. Dezember 2017 aufgehoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin die gemäss genanntem Urteil notwendigen Abklärungen durch (vgl. E. 5. 1 des Urteils IV.2017.00656). Sie holte bei sämtlichen Behandlern (Urk. 9/79/2) aktuelle Berichte ein und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten. Insofern wurde der Umsetzungsauftrag erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob anhand des nunmehrigen Abklärungsergebnisses eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
5.2
5.2.1 Zunächst einzugehen ist auf die Ergebnisse der Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht präsentierte sich unauffällig. Weder klagte er über internistische Beschwerden, noch konnten solche vom Gutachter erhoben werden. Einzig empfahl Dr. N.___, den Nikotinkonsum zu sistieren (Urk. 9/119/62 und 9/119/70).
5.2.2 Dr. O.___ erhob unauffällige neurologische Befunde; dies deckt sich mit der Einschätzung von Dr. R.___ (vgl. Urk. 9/22/3). Das neurologische Teilgutachten ist schlüssig. Der Experte erhob eine sorgfältige Anamnese unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Seine gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 9/119/80 ff. und 9/119/86 ff.).
5.2.3 In psychiatrischer Hinsicht hat med. pract. P.___ schlüssig dargelegt, dass sich ihm aufgrund des erhobenen Psychostatus und der testpsychiatrischen Erkenntnisse ein insgesamt unauffälliger Explorand präsentiert habe (Urk. 9/119/100). Die erhobenen Befunde deuten effektiv nicht auf einen massgebenden Gesundheitsschaden oder einen spezifischen Leidensdruck hin. Die Befunde sind unauffällig und der Zustand insgesamt regelkonform, so dass die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters überzeugt, wonach auch die zu einem früheren Zeitpunkt von Dr. S.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung (vgl. Urk. 9/104/7) – sofern das Leiden effektiv bestanden hat - als vorübergehend und jetzt abgeheilt zu betrachten ist. Auch die für eine somatoforme Schmerzstörung erforderlichen Symptome konnte med. pract. P.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht erheben (Urk. 9/119/109 f.). Wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann, bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich (BGE 143 V 418 E. 7.1). Insofern kann vorliegend mangels erhobener Befunde von Krankheitswert auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.
Insgesamt ist in den drei Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie – auch retrospektiv - keine länger andauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
5.3
5.3.1 In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Einfluss der seit dem Unfallereignis geklagten Rückenschmerzen. Die Gutachterin Dr. M.___ kam aufgrund der Würdigung der medizinischen Vorakten, der Bildgebung sowie der Angaben des Beschwerdeführers zum nachvollziehbaren Schluss, dass die objektiven Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis bestanden und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, andererseits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könnten. Zu dieser Schlussfolgerung kamen auch die Fachleute der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___, in deren Bericht vom 20. April 2018 festgehalten wurde, dass für die im MRI dargestellte Diskushernie L5/S1 kein klinisches Korrelat vorhanden sei (Urk. 9/101/4). Auch Dr. F.___ war zu dieser Einschätzung gekommen und hielt fest, dass keine Symptome bestünden, die mit dem Befund der Diskushernie im Einklang stünden (Urk. 9/81/2). Der geltend gemachte, starke Leidensdruck korreliert nicht nur nicht mit den erhobenen Befunden, sondern ebenso wenig - und damit ist der Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu folgen - mit der geltend gemachten Therapieresistenz, wonach sämtliche therapeutischen und medikamentösen Massnahmen nach Angabe des Beschwerdeführers zu keinerlei Besserung geführt, mithin teilweise die Symptome sogar verschlimmert hätten. Die von Dr. M.___ gestellte, primär auf der Bildgebung basierende Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms erscheint damit plausibel.
5.3.2 Wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ hervorgeht, widersetzte sich der Beschwerdeführer jedoch etlichen Untersuchungen. Insbesondere passive Funktionsprüfungen konnten nicht oder nur unzureichend durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer stellte ein auffälliges Schmerzgebaren zur Schau und begleitete die Untersuchung sowie sämtliche Bewegungen mit lautem Stöhnen und Schreien sowie schmerzverzerrter Gestik (Urk. 9/119/41, Urk. 9/119/45, Urk. 9/119/48). Medizinische Gründe für das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers sind nicht gegeben. Auch die anderen Gutachter wiesen auf Diskrepanzen und Symptomverdeutlichung betreffend die Rückenbeschwerden hin (Urk. 9/119/88, Urk. 9/119/113). Das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglichte es Dr. M.___, eine zuverlässige und objektive Beurteilung zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzugeben. Gleichzeitig schloss sie aber eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des rheumatischen Leidens nicht aus (Urk. 9/119/46).
Dass Dr. M.___ keine auf durchgehend validen Befunden basierende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeben konnte, hat in erster Linie der Beschwerdeführer zu vertreten. Diesen trifft eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der für eine Anspruchsprüfung notwenigen Untersuchungen. Durch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers konnte der notwendige Sachverhalt nicht vollständig erhoben werden. Die übrigen ärztlichen Berichte äussern sich nicht im erforderlichen Mass zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt standen den Gutachtern aus rheumatologischer Sicht zu geringe Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung, um konkret abschätzen zu können, in welchem Ausmass und bezüglich welcher körperlicher Belastung die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlugen die Gutachter daher ergänzend eine EFL vor (Urk. 9/119/10 ff., Urk. 9/119/44 ff.; vgl. auch Mail vom 23. April 2019 in Urk. 9/118).
5.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer die Untersuchung durch die rheumatologische Gutachterin wesentlichen behinderte, stellte die Fachärztin in erster Linie basierend auf der Bildgebung die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms. Die Gutachter hielten allerdings fest, dass die objektiven Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis bestanden und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, andererseits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könnten. Dass den Gutachtern mangels vollständiger Durchführung sämtlicher Untersuchungen eine konkrete Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich war, legten diese schlüssig dar. Indessen leuchtet es nicht ein, weswegen sie nicht basierend auf den bildgebenden Befunden eine medizinisch-theoretische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen haben. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legten die Gutachten nicht dar. Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/121/7), als nicht belegt und verfrüht. Da nicht feststeht, dass es sich als unmöglich erweist, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt zu ermitteln, kann nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die rheumatologische Untersuchung durch seine mangelnde Kooperation erschwert hat. Die Begutachtung als solche verweigerte er jedenfalls nicht. Somit kann beim Vorliegen von bildgebenden Befunden und einer nachvollziehbar gestellten Diagnose trotz ungenügender Mitwirkung durch den Beschwerdeführer nicht sogleich von einem nicht objektivierbaren und somit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn nicht relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in Ergänzung des ansonsten beweistauglichen Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinisch-theoretischer Sicht festlegen zu lassen, sei es durch Ergänzung des Gutachtens oder durch den RAD selbst. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, sind weitere Untersuchungsmassnahmen unter expliziter vorgängiger Ermahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angezeigt.
5.4 Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowie hernach zur neuen Anspruchsprüfung zurückzuweisen ist. In dem Sinne ist die Beschwerde vom 24. Januar 2020 gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’200.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher