Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00061


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 18. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

schadenanwaelte.ch

Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1996, meldete sich am 24. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab (Urk. 9/13). Am 17. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung (Urk. 9/17) und am 5. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 13. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten (Urk. 9/42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 9/62-63).

    Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizinischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an (Urk. 9/67). Am 2. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 9/94). Die IV-Stelle gewährte am 12. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG vom 17. Februar 2015 bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs am 29. Februar 2016 (Urk. 9/101).

    Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen weitergehenden Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/105). Die dagegen am 25. Mai 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/110/3-7) wies das Gericht mit Urteil vom 15. August 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00613; Urk. 9/117).

1.2    Am 3. Mai 2017 wurde die Versicherte Mutter einer Tochter (Urk. 9/127/3) und meldete sich am 27. Oktober 2017 wegen Schlafstörungen, einer Blutungsneigung und idiopathischer juveniler Arthritis erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/126). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Y.___ (Gutachten vom 21. September 2018; Urk. 9/154; Ergänzung vom 4. März 2019; Urk. 9/163).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/183; Urk. 9/184) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/188 = Urk. 2).


2.    Am 27. Januar 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2020 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Aufgrund fehlendem gutachterlichem Befund lasse sich die beurteilte rheumatologisch-orthopädische Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen, auch wenn eine solche bei der Diagnose und dem Krankheitsverlauf möglich sei. Die Gutachter würden sich auf die schwere Entzündung der Gelenke berufen, wobei die unauffälligen Entzündungswerte gegen eine Entzündung sprächen. Eine Diskussion dieses Widerspruchs sei nicht erfolgt. Die deshalb vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgesehene erneute Untersuchung sei von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden. Ihr sei deshalb Mahn- und Bedenkzeit eingeräumt und die Folgen der Nichtmitwirkung aufgezeigt worden. Auch den zweiten Untersuchungstermin habe sie nicht wahrgenommen. Eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der medizinischen Akten nicht möglich. Daher werde das Leistungsgesuch abgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), gemäss polydisziplinärem Gutachten sei sie in angepassten Tätigkeiten an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 25). Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar (S. 17 Ziff. 32). Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt (S. 19 oben). Weiter sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da ihre Einwände gar nicht berücksichtigt worden seien (S. 19 Ziff. 37). Eine erneute Beurteilung durch den RAD hätte eine unzulässige second opinion dargestellt (S. 20 Ziff. 39 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 9/105) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3), und ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann.


3.

3.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2    Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 2 letzter Abschnitt in Verbindung mit Urk. 9/184). Zudem verlangte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits vor Erlass des Vorbescheids den Erlass einer Verfügung gefordert hatte (vgl. Urk. 9/180), den Erlass der Verfügung vor Ablauf der Einwandfrist, dies unter Androhung einer Veröffentlichung des Falls sowie einer Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverweigerungsbeschwerde und Strafanzeige (vgl. Urk. 9/184 S. 3). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung kurz fasste. Soweit überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden kann, ist sie als geheilt zu betrachten, da das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist deshalb abzusehen.


4.

4.1    Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte Dr. med. Z.___, Oberarzt am Kantonsspital A.___, in einem nicht datierten, bei der IV-Stelle am 10. August 2015 eingegangenen Bericht folgende (her verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/64 Ziff. 1.1):

- juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität

- unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich beider Arme

- Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäuremangel

- DD Trainingsmangel

    Dr. Z.___ führte aus, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 30. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett verschwunden seien. Störend seien weiterhin die generelle Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handgelenk. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative/axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie (Urk. 8/64/3).

    Dr. Z.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beurteilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit in zeitlich jedoch nicht beurteilbarem Umfang noch zumutbar (Ziff. 1.7).

4.2    Med. pract. B.___, Leitende Ärztin, integrierte Psychiatrie C.___, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2015 (Urk. 9/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewegungseinschränkung, chronischer Erschöpfung, schweren Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgenden (Ziff. 1.2):

- familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollenerwartungen traditioneller Islam und moderne Schweiz

    Die Beschwerdeführerin stehe seit 17. Februar 2014 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg (Ziff. 1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufgestellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insgesamt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu weiterer Überlastung führe (Ziff. 1.4).

    Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Intensität (Ziff. 1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbedingt der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, halbtags mit leichter körperlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag (Ziff. 1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich (Ziff. 1.9).

4.3    Am 17. November 2015 nahm med. pract. B.___ erneut Stellung (Urk. 9/86) und wiederholte die bereits genannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie (Ziff. 1.6). Die Behandlung am C.___ dauere bis heute an (Ziff. 2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheiratet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff. 2.3). Med. pract. B.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde (Ziff. 2.4).

4.4    Gestützt auf diese Aktenlage erging die anspruchsverneinende Verfügung vom 22. April 2016. Das Gericht hielt dazu in seinem Urteil vom 15. August 2016 Folgendes fest (Urk. 9/117 E. 4):


«4.1    Med. pract. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin infolge ihrer somatischen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor (vgl. auch Urk. 9/70/5), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract. B.___ nicht vor; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeitsfähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract. B.___ verschiedentlich verschriebenen Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem zur Schlafförderung (vgl. Urk. 9/70 Ziff. 1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract. B.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem von ihr geschilderten Leidensdruck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfinden würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung am C.___ (9/103/1).

Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen begründen.


4.2    Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krankheit, die schubweise verlaufen kann. Dr. Z.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmerzen wieder ganz verschwunden seien, die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Diese wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr. Z.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D und Folsäuresubstitution fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt (Urk. 9/87/2), womit eine weitere Verbesserung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint.


4.3    Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwerdeführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfähig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fachärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk. 9/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) oder einer Zunahme der Symptome relevante Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben könnte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen.»


5.

5.1    Die Ärzte des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, stellten mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 9/133/1-2) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1-2):

- juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004

- aktuell: Sakralgie, Coccygodynie sowie Knieschmerzen medial beidseits

- unklare erworbene Blutungsneigung, April 2014 neu aufgetreten

- aktuell: Anämie

- neu aufgetretene Hämatomneigung

- DD im Rahmen einer primären Hämostasestörung, DD im Rahmen einer plasmatischen Gerinnungsstörung

- Status nach Spontangeburt eines gesunden Mädchens am 3. Mai 2017

Es zeige sich ein Wirkungsverlust von Humira bei weiterhin negativen Entzündungswerten im Serum, weshalb dringend ein Wechsel auf einen anderen Tumornekrose-Alpha-Faktor vorgenommen werden sollte. Unter den gegebenen klinischen Umständen bleibe die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig, dies voraussichtlich für die nächsten drei Monate, dann erfolge eine Neubeurteilung (S. 2).

5.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. E.___, Zentrum F.___, stellten mit Bericht vom 2. November 2017 (Urk. 9/133/3-5) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Fahrausweisentzug 2016 wegen zu schnellem Fahren

- Status nach Interruptio (2015)

- juvenile Polyarthritis seit 2004 mit Ileosakralgelenk(ISG)-Arthritis rechts

Die Patientin sei wegen den chronischen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe bewiesen, dass sie unbedingt arbeiten wolle, sei aber durch die chronischen und bisher therapieresistenten Schmerzen nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Die drei Arbeitsversuche 2016 seien alle nach kurzer Zeit gescheitert und der Haushalt sei vernachlässigt. Insgesamt bestehe wegen den Schmerzen und der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3).

5.3    Dr. med. G.___, Oberärztin Rheumatologie am Kantonsspital A.___, wiederholte mit Bericht vom 29. November 2017 (Urk. 9/135) im Wesentlichen die mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (vorstehend E. 5.1) genannten Diagnosen und hielt fest, es bestünden eine massive Schmerzhaftigkeit im ISG, in der tiefen Lendenwirbelsäule und im Os coccygis, ein Flexionsschmerz der Handgelenke beidseits und Knieschmerzen beidseits. Bezüglich Prognose sei die Kostengutsprache bezüglich Cimzia abzuwarten (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Juli 2014 bis 3. Juni 2015 und seit 28. Oktober 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), dies in jeder Tätigkeit (Ziff. 1.7).

5.4    Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2017 (Urk. 9/139/6-8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine juvenile Polyarthritis mit ISG-Arthritis rechts (Ziff. 1.1). Die Patientin könne etwa 30 Minuten sitzen, etwa 60 Minuten gehen. Bei Schmerzzunahme könne sie nicht schlafen. Es bestehe eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und eine deutliche Vergesslichkeit (Ziff. 1.7).

5.5    

5.5.1    Die Gutachterin und die Gutachter der Y.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, laborchemischen und bildgebenden Untersuchung in ihrem Gutachten vom 21. September 2018 (Urk. 9/154) folgende, hier teilweise verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1)

- Status nach einer früheren mittelgradigen depressiven Episode

- chronische durchgängige Schlafstörungen seit der Pubertät

- Persönlichkeitsebene:

- Kriterien für eine dependente und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung erfüllt

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- DD nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung mit dependenten und selbstunsicheren Anteilen bei emotionaler Vernachlässigung und verschiedenen Gewalterfahrungen (ICD-10 F62.9)

- relevante Hinweise für eine psychotraumatologische Symptomatik mit frühen Schlafstörungen, Absorptionssymptomen im FDS (Fragebogen zu dissoziativen Symptomen), Affektabspaltung in den Untersuchungen in Bezug auf Gewalterfahrungen, Schmerzverarbeitungsstörung, DD im Rahmen von Schmerzerinnerungen auch Schmerzen beim Geschlechtsverkehr nach schwieriger vaginaler Geburt und sexueller Gewalterfahrung in der ersten und der aktuellen Ehe

- neuropsychologisch: Einschränkungen der längerfristigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, DD im Rahmen der beklagten Müdigkeits- und Schmerzsymptomatik, DD im Rahmen einer dissoziativen Symptomatik

- es bestehe eine familiäre Belastungssituation: Trennung der Eltern als sie 11 Jahre alt war, Mutter mit chronischer rheumatologischer Erkrankung und frühe Verantwortungsübernahme, Gewalt durch den Vater, Gewalt in der ersten kurzen Ehe, Interruptio nach ungewollter Schwangerschaft in der ersten Ehe, Gewalt in der zweiten Ehe

- juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ (Erstdiagnose Februar 2006)

- Beginn mit Cimzia ab 29. Januar 2018, pausiert im Februar 2018 wegen akuter Erkrankung an Influenza

- aktuell: klinisch, laborchemisch und radiologisch keine Entzündung darstellbar

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (am ehesten im Rahmen der Diagnose 1)

- keine Hinweise für entzündliche oder postentzündliche Veränderungen

- 2015 Verdacht auf Entwicklung einer axialen Spondyloarthritis

- ISG-Arthritis rechts ileal oberer und unterer Quadrant, mehrere hyperintense «Corner» Läsionen der anterioren Grund- und Deckplatten L2 bis S1 sowie Th 5/6 (MRI von 2015)

- Handgelenksganglion links (am ehesten im Rahmen der Diagnose 1)

- kleines radiodorsales Ganglionrezidiv Handgelenk links Juli 2017

- Exzision eines dorsoradialen Handgelenksganglions im Oktober 2007, Rezidiv-Operation im Februar 2012

- Status nach wiederholten Kiefergelenksblockierungen (am ehesten im Rahmen der Diagnose 1)

- ausgeprägte Fatigue-Symptomatik (am ehesten im Rahmen der Diagnose 1)

- zirkadiane Schlafrhythmusstörung (Erstdiagnose 2013) mit psychopathologischer Insomnie bei Schmerztriggerung bei juveniler Polyarthritis

5.5.2    In der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachterin und die Gutachter zu folgendem Schluss: Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gutachter fest, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei je nach Zustand, in dem sich die Beschwerdeführerin befinde, eingeschränkt. Wenn sie in teildissoziierenden Mustern lebe, sei sie in der Anpassungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Dies treffe ebenfalls zu für die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben wie auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei leicht eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelschwer eingeschränkt durch die depressive Symptomatik und die Müdigkeit. Die Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei schwer eingeschränkt. Neben der kurzzeitig aufgebauten Fassade im Sinne eines Selbstschutzes komme es zu sozialem Rückzug und starkem Misstrauen vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung (S. 6).

Familiäre und intime Beziehungen seien eingeschränkt. Es bestehe ein ungenügender Selbstschutz bei Gewalterfahrungen im Rahmen der Angst vor dem Alleinsein. In Spontanaktivitäten sei die Beschwerdeführerin schwer eingeschränkt. Vor allem fremdanamnestisch werde berichtet, dass sie neben der Haushaltarbeit und der Kinderbetreuung keine Aufgaben übernehmen könne. Die Haushaltarbeit sei eingeschränkt. In der Selbstpflege bestehe keine Einschränkung. Die Verkehrsfähigkeit sei leicht eingeschränkt (S. 7 oben).

Bei einer entzündlichen Gelenkserkrankung sei eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten ungeeignet. Aufgrund des entzündlichen Erkrankungsbildes müsse auch davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten ohne Wechselbelastung, in Zwangshaltungen oder ohne regelmässige Pausen nicht zuverlässig verrichtet werden könnten. Einschränkungen ergäben sich auch bei angepassten Tätigkeiten einerseits durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen, andererseits durch die geklagte Erschöpfung, die teilweise auf die entzündliche Krankheit, zum anderen Teil auf die psychische Symptomatik zurückgeführt werden könne. Die Kinderbetreuung tagsüber werde vollumfänglich von der Beschwerdeführerin geleistet und scheine möglich zu sein, wobei über regelmässige Ruhe- und Schlafpausen tagsüber berichtet werde (S. 7 oben).

5.5.3    Zur Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle die Diagnosekriterien einer selbstunsicheren und einer dependenten Persönlichkeitsstörung. Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, das Aufrechterhalten einer Fassade könne auch als Ressource gelesen werden. Zudem sei es eindrücklich, wie sich die Explorandin früh aus der ersten gewalttätigen Beziehung habe herausnehmen können. Belastend seien die deutliche Beeinträchtigung durch die Müdigkeit sowie der soziale Rückzug. Weiter seien die aktuelle Belastungssituation mit Gewalt in der Ehe und das tiefe soziale Funktionsniveau belastend.

    Zur Konsistenzprüfung wurde festgehalten, dass die geschilderten Beschwerden mit dem eruierbaren Verlauf, mit den vorliegenden Berichten und den Diagnosen konsistent seien. Die Beschwerdeführerin sei stark auf die Schmerzsymptomatik fokussiert und bestrebt, nach aussen eine perfekte Fassade präsentieren zu können. Vor diesem Hintergrund könnten ihre Schilderungen ihres Funktionsniveaus als inkonsistent beurteilt werden. Auf der anderen Seite könne der aktuelle Symptomenkomplex mit den biographischen Angaben erklärt werden (S. 7).

5.5.4    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe IV-vermittelt eine kaufmännische Lehre absolviert, nach Lehrabschluss seien Praktikums- und Arbeitsversuche gescheitert. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Bereits in der Lehre scheine sie speziellen Support gehabt zu haben, um den Lehrabschluss erreichen zu können. Es habe auch eine Nachsicht gegenüber ihren Abwesenheiten in der Schule gegeben. Seit Lehrabschluss habe sie nicht gearbeitet. Die Arbeitsversuche seien gescheitert. Dies sei mit der rezidivierenden depressiven Störung, die phasenweise verlaufe und über eine längere Zeit die Durchhaltefähigkeit beeinträchtige, sowie die schwere Persönlichkeitsstörung begründbar (S. 7 unten f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, aktuell bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. An einem geschützten Arbeitsplatz wäre aktuell ein Pensum von 50 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe ein grundsätzliches Misstrauen Menschen gegenüber und schotte sich in sozialen Beziehungen nach aussen ab. Aufgrund ihrer Gewalterfahrung und der emotionalen Vernachlässigung seit der frühen Pubertät sei sie Menschen gegenüber misstrauisch. Es brauche ein supportives Umfeld, das auf ihre Bedürfnisse in der ersten Phase Rücksicht nehme (S. 8).

Aufgrund der schweren Einschränkung im sozialen Bereich, vor allem was Gruppenfähigkeit sowie Flexibilität und Anpassungsfähigkeit beinhalte, bestehe aktuell im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass seit Lehrabschluss die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe, denn Praktikums- und Arbeitsversuche seien gescheitert (S. 8 Mitte).

Die psychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen. Die antidepressive Behandlung sei zu reevaluieren. Die Psychotherapie sei im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung zu intensivieren. Falls die Beschwerdeführerin eine Bereitschaft dazu zeige und die Kinderbetreuung geregelt werden könnte, wäre auch ein teilstationärer oder stationärer, auf Persönlichkeitsstörungen fokussierter Behandlungsansatz zu diskutieren. Aufgrund der schweren Ausprägung der Symptomatik sei mit einem langen therapeutischen Verlauf zu rechnen. Die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Verläufe von Persönlichkeitsstörungen unter Therapie in einem Zeitraum von 3-10 Jahren zu erwarten (S. 8 unten). Der weitere Verlauf unter der Therapie mit Cimzia sei noch nicht, sondern erst nach drei Monaten beurteilbar. Bei erneutem Therapieversagen seien weitere Therapieoptionen vorhanden und zu prüfen (S. 9).

5.5.5    Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 9/154/240-268) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer oligoartikulären Form einer Juvenilen Idiopathischen Arthritis, einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung, die im Kindesalter auftrete und vordergründig durch Gelenkentzündungen definiert sei. Obwohl die Symptome bei diesen Erkrankungen in vielen Fällen nach der Adoleszenz verschwinden könnten, würden chronische Verläufe ins Erwachsenenalter zunehmend erkannt. Die von der Explorandin geklagten Schmerzen zeigten ein klar entzündliches Muster, dieses müsse nicht mit einer humoralen (im Labor sichtbaren) entzündlichen Aktivität der Krankheit einhergehen. Schmerzen und auch die zum Teil ausgeprägte Erschöpfbarkeit (Fatigue) würden im Rahmen entzündlicher Systemkrankheiten zunehmend beschrieben. Es bestehe eine Korrelation vor allem zwischen Schmerzen und Fatiguesyptomatik, unabhängig vom Nachweis einer Entzündung in Laboruntersuchungen. Inwiefern der durch die nächtlichen Schmerzen gestörte Schlaf diese Symptomatik zusätzlich beeinflusse, werde diskutiert (S. 8 unten f.).

    Die Symptome und auch die resultierenden Einschränkungen seien bezüglich körperlicher Erkrankung mit der Vorgeschichte und dem aktuell geklagten Beschwerdebild konsistent. Die körperliche Behinderung, in der geklagten maximalen Variante, könne in der Gesamtschau aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden, es sei auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen (S. 9 Mitte). Schon die Ausbildung habe aufgrund der Erkrankung nicht in einem regulären Setting abgeschlossen werden können. Aufgrund des entzündlichen Erkrankungsbildes müsse davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten ohne Wechselbelastung, in Zwangshaltungen oder ohne regelmässige Pausen nicht zuverlässig verrichtet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Zur Berufsausübung seien keine schweren oder regelmässigen Halte- oder Tragearbeiten gefordert. Arbeiten mit einem entsprechenden Belastungsprofil könnten unter Berücksichtigung der obigen Einschränkungen grundsätzlich verrichtet werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei in dieser Situation insbesondere auch unter Berücksichtigung der konsistenten Vorgeschichte und des Krankheitsverlaufs gut begründbar. In der Phase der erfolgreichen medikamentösen Behandlung mit Humira habe die Beschwerdeführerin IV-unterstützt arbeiten können. Nach sekundärem Wirkungsverlust des Medikamentes seien nun Schmerzen und Erschöpfung zumindest teilweise im Rahmen der rheumatischen Erkrankung erklärbar. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei somit auch abhängig vom Erfolg einer medikamentösen Therapie dieser Erkrankung (S. 10).

5.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, RAD, hielt am 29. Oktober 2018 (Urk. 9/182/5 f.) zum polydisziplinären Gutachten fest, es seien Rückfragen zu stellen: Könnten andere Ursachen für die geklagte Müdigkeit in Frage kommen, wie zum Beispiel die Erziehung der Tochter? Welche rheumatologischen Befunde und Funktionseinschränkungen begründeten die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit? Welche Teile des psychiatrischen Gutachtens seien zum Gegenlesen an den Behandler geschickt worden und welche Anteile der Stellungnahme fänden sich in dem Gutachten wieder? Sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig oder bestehe in angepasster Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz, der zum ersten Arbeitsmarkt gehöre, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, und welche Merkmale des Belastungsprofils sprächen für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt? Welche Befunde sprächen für die psychiatrische und welche für die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit? Wie beeinflussten die psychosozialen Faktoren die Arbeitsfähigkeit?

5.7    Nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/156) führten die Gutachter mit Stellungnahme vom 4. März 2019 (Urk. 9/163) aus, die Beantwortung der Fragen ergebe sich aus den Ausführungen insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten, was einem Fachkollegen eher zugänglich gewesen sei als einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, nach aussen hin eine perfekte Fassade aufrecht zu erhalten. Sie wirke in der psychiatrischen Untersuchung nach aussen kontrolliert und sei wenig affektiv spürbar. Somatisch zeigten die geklagten Schmerzen ein klar entzündliches Muster, daneben werde eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit (Fatigue) beschrieben. Aufgrund der Rückmeldungen der somatischen Fachgutachter sei bei unklaren Aspekten auf der Persönlichkeitsebene, welche bisher diagnostisch nie präzise erfasst worden seien, ein zweiter psychiatrischer Begutachtungstermin veranlasst worden. Bis anhin sei in den psychiatrischen Behandlungen die depressive Symptomatik in den Vordergrund gerückt worden. In der zweiten Untersuchung seien nach Rücksprache mit dem Psychologen, Einholen von fremdanamnestischen Angaben und Erheben eines Fragebogens die Diagnosen einer ängstlichen vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Insgesamt sei die geltend gemachte Fatigue sicher zu einem nicht unerheblichen Teil durch die rheumatologische Diagnose begründet, einen weiteren Anteil stelle die depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode dar, ohne dass es möglich wäre, genau zu beziffern, welche Diagnose wie viel Anteil habe. Dies sei aber in Anbetracht der Gesamtsymptomatik unerheblich. Dass die Explorandin in der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes Müdigkeit angebe, sei ausschliesslich im Rahmen der Diagnose zu erklären (S. 2).

    Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrische Symptomatik im Vordergrund und werde dies voraussichtlich auch für die nächsten 3 bis 10 Jahre bleiben, dies aufgrund der schweren psychischen Symptomatik mit zu erwartendem langem therapeutischem Verlauf (S. 3 oben). Es würden selbstverständlich keine Gutachtensinhalte oder -entwürfe anderen Personen oder Behandlern zur Kenntnis gebracht. Es würden Einschätzungen der Behandler berücksichtigt im Sine von Mosaiksteinen, die zur Vervollständigung beitragen, aber diese Einschätzungen würden selbstverständlich nicht unreflektiert übernommen. Die Berücksichtigung von fremdanamnestischen Angaben sei im Übrigen Bestandteil einer Begutachtung lege artis (S. 3 Mitte). Die Aussagen betreffend den Arbeitsplatz seien klar formuliert und liessen keine Spekulationen über einen allfälligen Nischenarbeitsplatz zu (S. 4 oben). Bei der Explorandin stehe aktuell die psychiatrische Problematik im Vordergrund und werde aufgrund der schweren Ausprägung der Symptomatik bei deshalb zu erwartendem langen therapeutischen Verlauf in einem Zeitraum von 3 bis 10 Jahren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Psychosoziale Faktoren würden bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Die Diagnosen seien unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien gestellt worden (S. 4).

5.8    Zur Stellungnahme der Gutachter führte Dr. H.___ am 29. April 2019 (Urk. 9/182/6-7) aus, der rheumatologische Befund beschränke sich auf einige Sätze und sei unvollständig. Messblätter für Gelenksbeweglichkeit fehlten vollständig, und trotz Rückfrage sei keine Ergänzung des Befundes abgegeben, sondern auf das rheumatologische Gutachten verwiesen worden mit der Anmerkung, dass der Befund vollständig sei. Bei fehlendem körperlichem Befund könnten die funktionellen Einschränkungen nicht nachvollzogen werden. Der alleinige Hinweis auf die schwere und langwierige Erkrankung als Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend. Im psychiatrischen Bereich erstaune die erhaltene Fähigkeit der Kinderbetreuung. Aus den festgestellten Einschränkungen leiteten die Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ab. Nur im geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Angaben seien nicht nachvollziehbar. Es müsse eine orthopädisch-psychiatrische Untersuchung durch den RAD durchgeführt werden (Urk. 9/128/6).

5.9    Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, an der RAD-Untersuchung teilzunehmen (vgl. Urk. 9/171/1; Urk. 9/180), führte Dr. H.___ am 23. Oktober 2019 (Urk. 9/182/7-9) aus, seine Stellungnahme erfolge ohne die Möglichkeit der Erhebung eines eigenen Befundes. Das Gutachten sei trotz Rückfragen mangels genügender Befundung nicht nachvollziehbar. Rheumatologisch-orthopädisch lasse sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei fehlendem Befund nicht nachvollziehen, auch wenn sie bei der Diagnose und dem Krankheitsverlauf möglich sei. Die Gutachter würden sich auf die schwere Entzündung der Gelenke berufen, wobei die unauffälligen Entzündungswerte gegen eine Entzündung sprächen. Eine Diskussion dieses Widerspruchs erfolge nicht. Zusammenfassend lasse sich auf rheumatologischem Fachgebiet eine Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich festlegen.

5.10    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 1. November 2019 zum Gutachten fest, medizinisch-theoretisch wäre bei den genannten Diagnosen und beschriebenen Funktionseinschränkungen eine zeitlich flexible Tätigkeit, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % vorstellbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen unverändert zum Befund, wie er 2015 bestand. Es sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem den körperlichen Beschwerden angepassten 50%-Pensum arbeiten könne. Bei einer Adaptierung an einen Arbeitsplatz wäre sogar von einer weiteren Erhöhung des Pensums in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einer psychosozialen Belastungssituation lebe; inzwischen sei sie vom 2. Ehemann geschieden (Urk. 9/182/11-12).


6.

6.1    Nach der leistungsverneinenden Verfügung vom April 2016 (Urk. 9/105) wurde die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 Mutter, was grundsätzlich einen Revisionsgrund bilden kann (vgl. vorstehend E. 1.3). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist jedoch aus medizinischen Gründen ein Revisionsgrund ausgewiesen.

6.2    In psychiatrischer Hinsicht war, wie das Gericht in seinem Urteil vom 15. August 2016 festhielt, bislang keine verlässliche Diagnose gegeben (vgl. vorstehend E. 4.4). Im Gegensatz dazu bestätigten die Gutachterin und die Gutachter der Y.___ in ihrem Gutachten vom 21. September 2018, welches den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen vermag, eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit einer abhängigen, dependenten und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung bei relevanten Hinweisen für eine psychotraumatologische Symptomatik und familiärer Belastungssituation. Die psychiatrische Beurteilung erging aufgrund von zwei Untersuchungsterminen (vgl. vorstehend E. 5.7), sorgfältiger Befunderhebung und genauer Herleitung der Diagnose. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung gingen die Gutachter von einer auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus, erachteten aber ein Pensum von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz als zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.5.1 und 5.5.4).

6.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

    Vorliegend stellten die Gutachter eigenständige, von den soziokulturellen Belastungsfaktoren zu differenzierende psychiatrische Diagnosen und es liegt nun eine verselbständigte Störung vor. Entgegen der Beurteilung durch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.10) ist ein im Vergleich zu 2015 veränderter Befund gegeben, denn med. pract. B.___ vermochte damals gar keine psychiatrische Diagnose zu stellen (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.4). Damit ist eine wesentliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung, mithin ein Revisionsgrund, ausgewiesen.

6.4    Die Gutachter nahmen zu den einzelnen Standardindikatoren Stellung (vgl. vorstehend E. 5.5. f.). Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

    Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich in einem teildissoziierenden Zustand befinde, in der Fähigkeit zur Anpassung deutlich eingeschränkt sei, ebenso in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelschwer eingeschränkt durch die depressive Symptomatik und die Müdigkeit. Die Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien schwer eingeschränkt. Neben der kurzzeitig aufgebauten Fassade im Sinne eines Selbstschutzes komme es zu sozialem Rückzug und starkem Misstrauen vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. Sie sei aufgrund ihrer Gewalterfahrung und der emotionalen Vernachlässigung seit der frühen Pubertät Menschen gegenüber misstrauisch. Es brauche ein supportives Umfeld, das auf ihre Bedürfnisse in der ersten Phase Rücksicht nehme. Aufgrund der schweren Einschränkung im sozialen Bereich, vor allem was Gruppenfähigkeit sowie Flexibilität und Anpassungsfähigkeit beinhalte, bestehe aktuell im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.5.2). Damit wurde hinreichend begründet, in welcher Weise die auf die schwere Symptomatik zurückzuführenden festgestellten Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen und es bleibt für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Raum. Mithin ist auf die Beurteilung im Y.___-Gutachten abzustellen.

6.5    Ist bereits aus psychischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben, so ist der Anteil der auf die unbestritten vorhandene somatische Krankheit zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit von untergeordneter Bedeutung. Das Gutachten beantwortet die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit, und es ist bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit unerheblich, welchen Anteil welche Krankheit am Ausmass der Arbeitsunfähigkeit hat. Ein Belastungsprofil aus somatischer Sicht wurde angegeben. Was den Vorwurf von Dr. H.___ angeht, die fehlenden Entzündungswerte sprächen gegen eine Entzündung, was im Gutachten nicht diskutiert werde (vgl. vorstehend E. 5.9), so hielt der rheumatologische Gutachter ausdrücklich fest, die Schmerzen zeigten ein klar entzündliches Muster, welches nicht mit einer im Labor sichtbaren entzündlichen Aktivität der Krankheit einhergehen müsse. Es bestehe eine Korrelation vor allem zwischen Schmerzen und Fatiguesymptomatik, unabhängig vom Nachweis einer Entzündung in Laboruntersuchungen (vgl. vorstehend E. 5.5.5). Dr. H.___ vermag nicht darzulegen, weshalb diese Beurteilung unzutreffend wäre.

6.6    Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 21. September 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ist. Diese Einschätzung gilt gemäss Gutachten bereits ab Abschluss der Ausbildung (vgl. vorstehend E. 5.5.2), ist jedoch erst ab Mai 2018 zu berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Damit ist auch bereits gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht gehalten war, sich einer zweiten Begutachtung zu unterziehen, und dementsprechend ihre Mitwirkungsplicht nicht verletzt hat. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Dies ist vorliegend klar zu bejahen. Eine weitere Begutachtung hätte eine unzulässige «second opinion» dargestellt.


7.

7.1    Zwar steht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit fest, die Aktenlage erlaubt jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, keine Prüfung der Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

7.2    Hinsichtlich der Klärung der Statusfrage findet sich in den Akten lediglich eine Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 (Urk. 9/141). Darin wurde betreffend die Qualifikation festgehalten, die Beschwerdeführerin tue sich schwer mit diesen Angaben. Sie habe sich dies nicht überlegt, da sie nicht arbeiten könne wegen den Schmerzen. Für eine Krippe hätten sie kein Geld. Ihre Mutter sei krank und die Schwiegermutter selbst berufstätig, so dass diese das Kind nicht betreuen könnten. Nach erneuten Erklärungen gebe sie ein Pensum von 60 % an. Sie wolle das Kind sicher nicht zu 100 % «abgeben», aber arbeiten würde sie schon. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt dazu fest: «Deshalb: voraussichtliche Qualifikation 60 % ET, 40 % HH».

    Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zur Statusfrage.

7.3    Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 282).

    Somit genügt eine Telefonnotiz vorliegend nicht, geht es doch um einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts. Aus der Telefonnotiz ist nicht ersichtlich, welche Fragen der Beschwerdeführerin konkret gestellt wurden. Die Annahme einer Qualifikation von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalttätigkeit einzig gestützt auf eine Telefonnotiz ist auch im Interesse der Einhaltung des doppelten Instanzenzuges nicht gerechtfertigt. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist somit ungeklärt und lässt sich auch anhand der vorhandenen Akten nicht beantworten. Ebenso fehlt ein (allfälliger) Bericht über eine Haushaltabklärung vor Ort. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde bislang nicht genügend abgeklärt, zumal die Gutachter der Y.___ trotz ausdrücklicher Aufforderung (vgl. Urk. 9/142/3) zu diesem Punkt nicht genau Stellung nahmen.


8.

8.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin ist seit Abschluss der Ausbildung aus psychischen Gründen in jeder Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Statusfrage und, bei Annahme einer Qualifikation als Teilerwerbstätige, die Arbeitsfähigkeit im Haushalt bleiben abzuklären.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid, kann die genaue Höhe des Invaliditätsgrades doch ohne Klärung dieser Fragen nicht geprüft werden.

8.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

8.3    Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Statusfrage klärt und allenfalls unter Einholung eines Haushaltabklärungsberichts über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


9.

9.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache wird unter Hinweis auf die Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leo Sigg, Aarau 1 Fächer, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Leo Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard