Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00062
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 21. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, absolvierte die Grund- und Sekundarschule im Kanton Graubünden und begann dort im Jahr 2006 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, welche sie im Jahr 2007 aufgrund von Prüfungsangst abbrechen musste (Urk. 11/143/3, Urk. 11/2/5, Urk. 11/13/3, Urk. 11/63/2). Hernach war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/2/7). Am 13. März 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, führte daraufhin Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. etwa Urk. 11/83, Urk. 11/89). Im Rahmen der am 26. Juni und 10. Dezember 2012 sowie am 13. Juni und 17. Juli 2013 erteilten Kostengutsprachen für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 11/118, Urk. 11/123, Urk. 11/129, Urk. 11/136) erlangte die Versicherte im Jahr 2013 das Bürofach- und im Jahr 2014 das Handelsdiplom VSH (Urk. 11/141, Urk. 11/143/2).
Danach gewährte die IV-Stelle Graubünden in den Jahren 2014-2015 Kostengutsprachen für zwei Arbeitsversuche im Bereich Sachbearbeitung, wobei die Versicherte dort jeweils mit einem Pensum von 50 % arbeitete. Begleitend dazu übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Job Coaching (Urk. 11/139/2, Urk. 11/150, Urk. 11/161/2, Urk. 11/163). Vom 29. Oktober 2015 bis 30. April 2016 folgte überdies ein externes Jobcoaching (Urk. 11/192). Zuletzt erteilte die IV-Stelle Graubünden am 20. Mai 2016 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch inklusive Job Coaching vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 im Z.___, wo die Versicherte mit einem Pensum von 50 % als Tätowiererin tätig war (Urk. 11/198, Urk. 11/230, Urk. 11/242, Urk. 11/256, Urk. 11/263/1, Urk. 11/265). Zudem liess die IV-Stelle Graubünden die Versicherte durch die A.___ begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2017, Urk. 11/253). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 sprach die IVStelle Graubünden der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente zu (Urk. 11/292, Urk. 11/278). Am 23. Oktober 2017 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 11/296).
1.2 Nachdem die Versicherte in den Kanton Zürich umgezogen war, trat die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Dossier am 27. März 2018 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab (Urk. 11/307). Die Versicherte ersuchte sodann am 13. Juni 2018 um eine Rentenerhöhung (Urk. 11/312) und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2018 ein (Urk. 11/317). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie/Neuropsychologie) bei C.___ ein, welches am 13. März 2019 erstattet wurde (Urk. 11/327). Mit Vorbescheid vom 17. April 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 11/330). Dagegen erhob diese am 25. April respektive am 28. Juni 2019 Einwand (Urk. 11/331, Urk. 11/340). Am 9. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/346 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte sie zwei Berichte von Dr. B.___ vom 13. Juni 2019 und 24. Januar 2020 sowie einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom 23. Januar 2020 ein (Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 6). Am 17. April 2020 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Replik vom 7. Mai 2020 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Am 3. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 19. Oktober 2017 eine halbe Rente zugesprochen worden (Urk. 2 S. 1 f.). Gemäss dieser Verfügung sei ihr eine kaufmännische Tätigkeit zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse von 48 %. Der Invaliditätsgrad sei daher auf 52 % festgelegt worden. Gemäss ihren eigenen Abklärungen sei jedoch eine kaufmännische Tätigkeit höchstens in einem Pensum von 30 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich nicht ein Invaliditätsgrad von 52 %, sondern ein solcher von 56 %, was jedoch keinen Einfluss auf den Rentenanspruch habe. Die medizinische Abklärung habe ergeben, dass zwar eine minime Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Der Rentenanspruch bleibe unverändert (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das C.___-Gutachten vermöge den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht zu genügen. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass das im Gutachten beschriebene Belastungsprofil einer Tätigkeit im geschützten Rahmen gleichkomme. Entsprechend sei ihr nur noch eine solche zumutbar. Es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urk. 1 S. 8). Im Verlauf habe sich gezeigt, dass alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt – selbst unter Begleitung eines Job Coaches – gescheitert seien. Es sei ihr daher eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 9, Urk. 13).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, seit der letzten Verfügung vom 19. Oktober 2017 habe sich allein aus gesundheitlicher Sicht keine Veränderung ergeben, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Die Gutachter würden von einer Verschlechterung der depressiven Erkrankung berichten, die jedoch nach wie vor leicht ausgeprägt sei (Urk. 10 S. 1). Auch der behandelnde Arzt messe der depressiven Erkrankung eine untergeordnete Rolle bei. Somit liege mit Bezug auf die gesundheitliche Situation eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 10 S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche Anspruch auf mehr als eine halbe Rente gibt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Oktober 2017, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zugesprochen wurde (Urk. 11/278, Urk. 11/292). Diese Verfügung beruhte auf einer rechtskonformen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 lag das A.___-Gutachten vom 15. Mai 2017 (Urk. 11/253) zugrunde. Darin nannten die Gutachter als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), chronifiziert, eine Panikstörung (ICD10 F41.0), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Diagnosen ohne leistungsmindernde Wirkung nannten sie keine (Urk. 11/253/57).
Dazu führten die Gutachter aus, in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden deutliche Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung sowie in der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellung (Urk. 11/253/43, Urk. 11/253/52). Die Entscheidungs- sowie Urteilsfähigkeit seien leicht und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (Urk. 11/253/53). Zu den krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen zähle auch die trotz adäquater medikamentöser Behandlung bestehende Konzentrationsstörung, auf welche sich zeitlicher Druck sowie der Erhalt mehrerer parallellaufender Aufgaben aggravierend auswirken würden (Urk. 11/253/54). Aus den genannten Funktionsdefiziten resultierten eine reduzierte Belastbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf, Defizite im persönlichen Kontakt, beziehungsweise hinsichtlich der Korrespondenz zu den Kunden sowie starke Schwankungen in der Arbeitsqualität. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sowie auch der aktuellen Tätigkeit in der kreativen Branche sei aus medizinischer Sicht an maximal acht Stunden pro Tag möglich (Urk. 11/253/60). Sofern es eine Tätigkeit wie die jetzige erlaube (individueller Pausenbezug, kleines Arbeitsteam bestehend aus drei Mitarbeitern, relativ flexible Einsatzplanung), bestehe derzeit aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bei reduzierter Leistungsfähigkeit. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit adaptierter Leistungsfähigkeit von 60-80 % werde bei gutem Verlauf in identischer Tätigkeit auf maximal 80 % möglich sein (Urk. 11/235/61).
Eine leidensadaptierte Tätigkeit umfasse einen erhöhten Pausenbedarf, ein kleines Arbeitsteam sowie im Falle mehrerer Arbeitstage pro Woche mindestens einen arbeitsfreien Tag zwischen zwei Arbeitstagen. Des Weiteren seien Arbeiten unter zeitlichem Druck sowie Arbeiten mit «Multitasking-Anforderungen» zu vermeiden. Ferner erscheine eine engmaschige Betreuung durch den Vorgesetzten sinnvoll und empfehlenswert. Aus medizinsicher Sicht spreche nichts gegen eine leichte körperliche Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei an maximal acht Stunden pro Tag möglich. Die Leistungsfähigkeit werde bei einem 80 %-Pensum auf maximal 60-80 % geschätzt (Urk. 11/263/62).
4.
4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung waren die folgenden medizinischen Unterlagen aktenkundig:
4.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, behandelte die Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 bis 9. April 2018. In ihrem Bericht vom 9. Mai 2018 hielt sie fest, eine Arbeitsunfähigkeit habe vorübergehend im Dezember 2017 und kontinuierlich ab Februar 2018 bestanden (Urk. 11/317/4). Die Diagnose der Aufmerksamkeitsstörung sei mit zirka 13 Jahren gestellt worden. Ab November 2016 sei eine Neurofeedbackbehandlung mit gutem Effekt erfolgt. Ab Herbst 2016 sei es zu vermehrten Kopfschmerzen gekommen. Im April 2017 sei eine Abklärung beim Neurologen erfolgt und im Mai 2017 sei es diesbezüglich nochmals zu einer Verschlechterung gekommen (Urk. 11/317/3). Eine intensivierte Kopfschmerzbehandlung sei angedacht worden (Urk. 11/317/3 f.).
4.3 Mit Bericht vom 17. August 2018 nannte Dr. B.___ die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1). Als Nebendiagnose bezeichnete er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), chronifiziert, eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.7, Urk. 11/317/2). Trotz der guten Ressourcen für kreative Arbeiten und anfänglich positiver Rückmeldungen habe sich rasch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auch beim Ausüben der «angepassten» Tätigkeit im Tattoo-Studio mit einem 50 %-Pensum im Berufsalltag (häufiger Kundenkontakt, Zeitdruck, etc.) schnell an ihre Belastbarkeitsgrenze komme. Im November 2017 sei sie dekompensiert und habe die Tätigkeit im Tattoo-Studio infolge Überforderung mit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgeben müssen (Urk. 11/317/1 f.). Im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Stressintoleranz, niedrige Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Schwierigkeiten bei sozialen Interaktionen, eine reduzierte Anpassungsfähigkeit und ein Erschwernis, sich in Strukturen einzufinden. Daraus resultierten eine reduzierte psychophysische Leistungsfähigkeit und eine erhöhte Fehlerhäufigkeit im beruflichen Kontext beziehungsweise bei Überforderung. Die Belastbarkeit sei insgesamt deutlich eingeschränkt und es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genügen könne, auch nicht mit einem 50 %-Pensum (Urk. 11/317/2).
4.4
4.4.1 Am 13. März 2019 erstattete das C.___ sein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermerkte in seinem psychiatrischen Gutachten als Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F330). Ohne leistungsmindernde Wirkung sei demgegenüber die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, Urk. 11/327/12). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr seit Ende 2017 schlechter gehe. Sie sei wieder stärker depressiv (Urk. 11/327/6). Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, es liege aktuell eine leichte depressive Episode vor. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass allenfalls von einer geringfügigen Antriebsminderung auszugehen sei. Darüber hinaus gehe die Beschwerdeführerin durchaus positiv besetzten Aktivitäten nach, nehme regelmässig soziale Kontakte wahr und eine stärker ausgeprägte Verminderung von Interesse und Freude sei nicht feststellbar. Zwar zeige sich eine durchgehende Depressivität, aber eher im leichteren Ausmass. Deutlich traurig, ratlos bis resignativ sei die Beschwerdeführerin nur themenbezogen, bei Thematisierung der schwierigen beruflichen Situation (Urk. 11/327/11). Nach dem monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 15. Mai 2017 sei es zu keiner wesentlichen Verschlechterung gekommen. Etwas verstärkt habe sich die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit den beruflichen Schwierigkeiten. Es liege aber immer noch eindeutig nur ein Schweregrad im Sinne einer leichten depressiven Episode vor (Urk. 11/327/12).
Nach dem A.___-Gutachten sei ausschliesslich eine ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Es seien keinerlei intensivere psychiatrische Therapiemassnahmen wie teil- oder vollstationäre Behandlungen durchgeführt worden. Dies spreche noch einmal deutlich gegen eine stärker ausgeprägte Verschlechterung des Krankheitsbildes. Die Beschwerdeführerin sehe sich nur einen Tag in der Woche zu beruflicher Tätigkeit in der Lage. Dies sei diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 11/327/13).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Tattoo-Studio tätig gewesen. Auf der einen Seite sei ihr diese Tätigkeit im Hinblick auf die dortigen Anforderungen in kreativer Hinsicht gelegen. Auf der anderen Seite gehöre zur Tätigkeit in einem Tattoo-Studio aber auch, die Kunden im Wesentlichen selbst zu akquirieren, was der Beschwerdeführerin überhaupt nicht gelegen habe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne sie fünf Stunden täglich anwesend sein mit einer Leistungsminderung von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde bezogen auf ein 100 %-Pensum auf 30 % geschätzt (Urk. 11/327/15). Im monodisziplinären Gutachten des A.___ sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gesehen worden. Die Problematik der Kundenakquisition sei aber nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde eingeschätzt, dass nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen habe und dass sich diese auch nicht gebessert habe (Urk. 11/327/16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sechseinhalb Stunden pro Tag anwesend sein mit einer Leistungsminderung von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit werde auf 60 % geschätzt. Geeignet sei eine überwiegend sachbetonte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin solle in ruhiger Umgebung arbeiten können, ohne Ablenkung und ohne Anforderungen an Multitaskingfähigkeiten. Sie solle eine Arbeitsaufgabe nach der anderen abarbeiten und eher für sich alleine arbeiten können. Eine Abstimmung mit Vorgesetzten oder Kollegen solle nur in geringem Ausmass erforderlich sein. Kundenkontakt solle nicht oder allenfalls in geringem Ausmass erforderlich sein. Die Beschwerdeführerin habe Interesse im kreativ-handwerklichen Bereich, verfüge dort auch, soweit aus den Unterlagen nachvollziehbar, über gute Fähigkeiten, so dass eine Tätigkeit in diesem Bereich als besonders geeignet erscheine (Urk. 11/327/16).
Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit erwog der Gutachter, im Gutachten des A.___ sei in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gesehen worden. Dies werde aktuell anders beurteilt. Es werde geschätzt, dass damals eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorgelegen habe, dabei sei es geblieben. Die depressive Symptomatik habe sich im Zusammenhang mit den beruflichen Schwierigkeiten ab Ende 2017 nur in mässigem Ausmass verschlechtert. Eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht (Urk. 11/327/16).
4.4.2 Dr. phil. G.___ stellte in ihrem neuropsychologischen Gutachten die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung mit kognitiven Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit (Aktivierungsbereitschaft, fokussierte Aufmerksamkeit, kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) und in Teilbereichen der Exekutivfunktionen (verbaler Antrieb, Arbeitsgedächtnis, Intrusionstendenz) sowie eine verminderte Belastbarkeit (kognitiv und psychisch) beziehungsweise eine rasche Ermüdbarkeit (Urk. 11/327/38). Die objektivierten Befunde seien gut im Rahmen einer Aufmerksamkeitsstörung, unter Berücksichtigung der aktuell objektivierten Befunde, der Verhaltensbeobachtung, der schulischen und berufsanamnestischen Angaben und der Angaben aus den aktuellen Fragebogenverfahren, am ehesten im Sinne unaufmerksamer, nicht aber hyperaktiver/impulsiver Symptome zu erklären (Urk. 11/327/39). Es sei von validen beziehungsweise authentischen Befunden auszugehen (Urk. 11/327/40). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Tätowiererin werde auf zirka 50 % geschätzt (Urk. 11/327/42). In einer optimal angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf zirka 60 % geschätzt (Urk. 11/327/43). Da anzunehmen sei, dass die neuropsychologische Störung seit der Kindheit bestehe, sei von keiner Veränderung im Verlauf auszugehen (Urk. 11/327/42 f.).
4.5 In seiner Stellungnahme vom 19. März 2019 erklärte RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf das Gutachten könne abgestellt werden, allerdings mit dem Vorbehalt, dass die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung im Widerspruch stehe zu dem in weiten Teilen unauffälligen psychopathologischen Befund und der Angabe, dass die beruflichen Massnahmen im Tattoo-Studio wegen der Persönlichkeitsstruktur mit deutlich selbstunsicheren Zügen der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Zudem sei die neuropsychologische Beschwerdevalidierung nur mit einem Testverfahren geprüft worden (Urk. 11/329/5).
4.6 Mit Bericht vom 13. Juni 2019 wandte Dr. B.___ gegen das C.___-Gutachten ein, laut dem psychiatrischen Gutachter sei es nach dem A.___-Gutachten vom 15. Mai 2017 zu keiner wesentlichen Verschlechterung gekommen. Der Gutachter stelle diese angebliche Einschätzung in den Raum, begründe sie aber nicht und gebe keine Quelle an (Urk. 3/4 S. 1). Die sekundär vorliegende und fluktuierend verlaufende depressive Symptomatik stehe hinsichtlich der Beurteilung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht im Vordergrund, weswegen die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, in seinem Schreiben auch an dritter Stelle angeführt werde. Limitierend bei der Umsetzung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seien vorrangig die Auswirkungen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Daraus resultierten eine reduzierte psychophysische Leistungsfähigkeit und eine erhöhte Fehlerhäufigkeit im beruflichen Kontext beziehungsweise bei Überforderung. Der Gutachter habe angegeben, dass der Beschwerdeführerin die Kundenakquirierung überhaupt nicht liege, und stelle in diesem Zusammenhang keinen Bezug zu den genannten Krankheitsbildern und deren Auswirkungen auf die Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt her. Dieses Vorgehen stelle die Unbefangenheit des Autors in Frage, da eine gewisse Willkür bei der Auseinandersetzung mit den eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin erkennbar sei. Das vom Gutachter beschriebene Belastungsprofil entspreche nicht einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern in einer geschützten Arbeitsumgebung (Urk. 3/4 S. 2). Die zuletzt von der Beschwerdeführerin in einem Tattoo-Studio ausgeführte Tätigkeit könne als leidensangepasst gewertet werden, da sie versucht habe, ihre kreative Begabung zu nutzen. Infolge eines invalidisierenden komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes sei ihr eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft nicht zumutbar (Urk. 3/4 S. 3).
4.7 Am 23. Januar 2020 berichtete Dr. D.___, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 18. März 2019 zur Schmerztherapie bei ihr in neuraltherapeutischer Behandlung. Es lägen eine ausgeprägte Trigeminusneuralgie und Migräne vor, welche wahrscheinlich durch ein Trauma bedingt seien. Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik bei Trigeminusneuralgie und Migräne sei vereinbart worden, dass eine Neuraltherapie nach Huneke durchgeführt werde, um die Schmerzsymptomatik behandeln zu können (Urk. 6).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf das C.___-Gutachten die Auffassung, seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad eingetreten (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1).
5.2
5.2.1 Das C.___-Gutachten erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ihr Verhalten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Entgegen der Ansicht des RAD-Arztes begründeten sowohl die Gutachter der A.___ als auch jene der C.___ mit Verweis auf die Diagnosekriterien des ICD-10 sowie DSM-5 eingehend, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auszugehen sei (Urk. 11/253/49 f., Urk. 11/327/11). Darauf ist abzustellen.
Die Beurteilung des Gutachters, wonach aktuell eine weitgehend identische gesundheitliche Situation wie anlässlich der Begutachtung durch die A.___ gegeben sei und lediglich eine leicht ausgeprägte Verschlechterung der depressiven Symptomatik vorliege (Urk. 11/327/17), korreliert insbesondere mit den im Wesentlichen ähnlichen Befunden im Gutachten der A.___ sowie im C.___-Gutachten. In beiden Gutachten wurden keine Hinweise auf Orientierungsstörungen, Zwangssymptome oder Phobien festgehalten. Zudem wurden jeweils eine ungestörte Auffassung sowie Auffälligkeiten hinsichtlich der Konzentration vermerkt (Urk. 11/253/42, Urk. 11/327/9 f.). Denken, Sprache und Wahrnehmung präsentierten sich in den Untersuchungssituationen ebenfalls weitgehend unauffällig (Urk. 11/253/42 f., Urk. 11/327/9). Weiter berichtete die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung durch die A.___ als auch in der aktuellen Untersuchung über «Blackouts» im Rahmen von Spannungszuständen und Stress (Urk. 11/253/46, Urk. 11/327/9).
Eine Veränderung zeigte sich hingegen insbesondere im Bereich der Affektivität. Anlässlich der Begutachtung durch die A.___ vom September/Oktober 2016 präsentierte sich die Beschwerdeführerin im Affekt leicht ratlos, mit einer leichten Gefühllosigkeit, nicht affektarm, ohne Störung der Vitalgefühle, leicht deprimiert, leicht hoffnungslos, leicht ängstlich, nicht euphorisch, nicht dysphorisch, leicht gereizt, innerlich mittelgradig unruhig, nicht klagsam, mit schweren Insuffizienzgefühlen, ohne gesteigerte Selbstwertgefühle, ohne Schuld- und Verarmungsgefühle, nicht ambivalent, ohne Parathymie, leicht affektlabil und nicht affektstarr. Sie gab sich ferner im Antrieb leicht gehemmt, nicht arm, leicht gesteigert und leicht motorisch unruhig (Urk. 11/253/42 f.). Hingegen stellte der psychiatrische C.___-Gutachter anlässlich seiner Untersuchung im Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin eine bedrückte Grundstimmung fest und erwähnte, sie zeige sich bei Thematisierung der schwierigen beruflichen Situation und des gescheiterten Versuches, als Tätowiererin in einem Tattoo-Studio tätig zu werden, sehr traurig sowie ratlos bis resignativ. Des Weiteren erkannte er eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und im Gegensatz zum Gutachten der A.___ eine anamnestisch leichte Antriebsminderung. Allerdings verwies er auch auf die verschiedenen positiven Tätigkeiten, denen die Beschwerdeführerin im Alltag nachgeht (Spaziergänge mit dem Hund, zum Teil mit der Nachbarin, Lesen, Netflix schauen, Interesse für kreative Tätigkeiten, Urk. 11/327/10). Schliesslich fand im Verlauf nach der Begutachtung durch die A.___ auch ausschliesslich eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ und Dr. B.___ (Urk. 11/317/2) statt und es wurden keine intensiveren psychiatrischen Behandlungen im teil- oder vollstationären Setting durchgeführt, was gegen eine stärkere Ausprägung des Krankheitsbildes spricht (Urk. 11/327/13). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass seit der rentenbegründenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 zwar eine leicht ausgeprägtere depressive Symptomatik eingetreten ist, diese jedoch wie zum Zeitpunkt des A.___-Gutachtens im leichtgradigen Bereich liegt und keine Verringerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 11/327/16 f.).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das C.___-Gutachten sei nicht beweiswertig, und beruft sich dabei auf die Berichte von Dr. B.___ vom 13. Juni 2019 und 24. Januar 2020 (Urk. 1 S. 8). Entgegen der Ansicht von Dr. B.___ (Urk. 3/4 S. 1) begründete der psychiatrische C.___-Gutachter wie vorstehend dargelegt - insbesondere mit Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die durchgeführten Therapiemassnahmen ausführlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verschlechtert hat und nach wie vor eine leichte depressive Symptomatik vorliegt (Urk. 11/327/12 f. und 17). Weshalb im Gegensatz zum C.___-Gutachten aktuell eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), vorliegen sollte (Urk. 11/317/2), begründete Dr. B.___ nicht näher und schilderte auch keine neuen, objektiv fassbare Aspekte, die dem Sachverständigen entgangen sind. Zudem machte er keine Angaben zum psychopathologischen Befund, sodass seine Diagnosestellung nicht nachvollzogen werden kann. Ferner erklärte er selbst, die sekundär und fluktuierend verlaufende depressive Symptomatik stehe hinsichtlich der Beurteilung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht im Vordergrund, sondern die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die von Dr. B.___ mit Bezug auf die Borderline-Störung festgehaltenen Einschränkungen (ausgeprägte Stressintoleranz, niedrige Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Schwierigkeiten bei sozialen Interaktionen, reduzierte Anpassungsfähigkeit und Erschwernis, sich in Strukturen einzufinden, Urk. 3/4 S. 2) wurden bereits im Gutachten der A.___ genannt und waren Gegenstand der damaligen Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/317/2). Inwiefern sich diesbezüglich seit der letzten Begutachtung eine Verschlechterung eingestellt hätte, legte er nicht dar, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, das Gutachten zu entkräften.
Ihre Behauptung, die Persönlichkeitsstörung beziehungsweise deren Auswirkungen habe sich beim Versuch, sich in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, stärker ausgeprägt und ihre Frustrationstoleranz habe sich verschlechtert (Urk. 1 S. 8), untermauerte die Beschwerdeführerin nicht mit medizinischen Unterlagen. Auf diese subjektive Wahrnehmung kann nicht abgestellt werden.
Mit Bezug auf die Kopfschmerzproblematik ist festzuhalten, dass sich diese gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 9. Mai 2018 bereits im April/Mai 2017 und damit vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 manifestiert hatte (Urk. 11/317/3). Die Beschwerdeführerin erwähnte diese denn auch gegenüber den Gutachtern der A.___ (Urk. 11/253/41). Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung lässt sich weder dem Bericht von Dr. E.___ noch jenem von Dr. D.___ entnehmen. Auch die neuropsychologische Gutachterin der C.___ konnte aus neuropsychologischer Sicht unter Hinweis auf die seit der Kindheit bestehende neuropsychologische Störung keine Veränderung seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2017 erkennen (Urk. 11/327/43). Dies leuchtet mit Blick auf die wenigen Monate, die zwischen dem Referenzzeitpunkt und der am 13. Juni 2018 geltend gemachten Verschlechterung liegen, ohne Weiteres ein.
5.2.3 Dr. B.___ hielt weiter fest, das im C.___-Gutachten beschriebene Belastungsprofil entspreche nicht einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern einer geschützten Arbeitsumgebung (Urk. 3/4 S. 2) und die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zu genügen (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 3/5). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer umfassenden und «allseitigen» Prüfung des Rentenanspruchs erst dann vorgenommen wird, wenn ein Revisionsgrund respektive eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist (E. 1.3 vorstehend). Diese liegt – wie soeben dargelegt – nicht vor, womit es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Zusammenfassend ist aus psychiatrischer Sicht seit der letztmaligen Rentenprüfung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG nachgewiesen. Damit hat es bei der zugesprochenen halben Invalidenrente zu bleiben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Im vorliegenden Verfahren war vorab die Frage strittig, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände sind offensichtlich nicht stichhaltig, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin vermochte insbesondere nicht darzulegen, dass in der kurzen Zeit seit der letzten Begutachtung durch das A.___ eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Da auch Dr. B.___ in seinen Berichten keine solche Veränderung postulierte, sondern im Wesentlichen die – erst nach Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfende – Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt thematisierte, waren die Aussichten auf die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ex ante betrachtet erheblich geringer als die Chancen auf eine Abweisung des Rechtsbegehrens. Insgesamt können die Erfolgsaussichten der Beschwerde daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber