Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00068
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960 und zuletzt tätig als Näherin/Strickerin, meldete sich am 14. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schmerzen im linken Fussgelenk seit einem Unfall im Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug, insbesondere für Hilfsmittel, an (Urk. 5/1). Am 7. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 5/19).
Am 14. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall im April 2017 und damit einhergehende Probleme im linken Fuss erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/27). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2019, Urk. 5/46; Einwand vom 13. Dezember 2019, Urk. 5/50, ergänzende Einwandbegründung vom 20. Dezember 2019, Urk. 5/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2020 ab (Urk. 5/55 = Urk. 2).
Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden aus den Folgen des Unfalles vom Frühling 2017 ein und erbrachte bis zum 16. Februar 2019 die gesetzlichen Leistungen (Schreiben vom 4. Juli 2017, Urk. 5/31/163; Schreiben vom 19. Februar 2019, Urk. 5/31/12).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 15. Januar 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung respektive Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-56), worüber die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Mai 2017 bestanden habe und bei Ablauf des Wartejahres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei. Die Anmeldung sei erst am 14. März 2019 erfolgt, womit der frühestmögliche Rentenbeginn September 2019 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, so dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte der Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hätten, sie hätten aber auch eine lumbale Schmerzursache nicht ausgeschlossen. Der behandelnde Hausarzt habe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Entsprechend bestünden widersprüchliche Angaben, wonach ein Gutachten einzuholen sei. Hinzu komme, dass eine ausgewiesene, nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärbare Schmerzproblematik vorliege, was ebenfalls durch ein Gutachten unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 6. Juni 2017 über die Hospitalisation vom 31. Mai bis 3. Juni 2017 eine laterale Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe-Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links als Diagnose fest. Sie hätten eine offene Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe-Fragmentes links durchgeführt. Der postoperative Verlauf zeige sich komplikationslos bei stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin (Urk. 5/31/181).
Bei komplikationslosem Verlauf sechs Wochen postoperativ stellten die behandelnden Ärzte der Y.___ die Indikation zur Entfernung der Stellschraube (Bericht vom 17. Juli 2017, Urk. 5/31/155), welche am 26. Juli 2017 durchgeführt wurde (Urk. 5/31/142).
In der Folge zeigte sich bezüglich der linken Malleolarfraktur viereinhalb Monate postoperativ ein regelrechtes Ergebnis (Urk. 5/31/123), allerdings zeigte sich in der Bildgebung vom 19. Oktober 2017 eine mässige Degeneration im Bereich der TMT I-III-Gelenke mit zusätzlich Zeichen einer ossären Stressreaktion im proximalen MT II, ohne dass eine Stressfraktur abgrenzbar war (Urk. 5/31/111).
Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte am 14. Februar 2018, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2017 bei ihm in Behandlung sei und die Schmerzen immer noch vorhanden seien, sie mittlerweile allerdings 30 Minuten gehen könne, wobei die Schmerzen ab dann stärker würden (Urk. 5/31/84).
Im Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 23. März 2018 konstatierten diese, dass sich in der klinischen Untersuchung die Schmerzen insbesondere im Bereich des vorderen oberen Sprunggelenk(OSG)-Spaltes sowie am Sinus tarsi zeigten. Auch die Peronealsehnen seien symptomatisch (Urk. 5/31/59).
3.2 Am 10. Juli 2018 erfolgte ein neues MRI und die Ärzte der Y.___ diagnostizierten Folgendes (Urk. 5/31/39):
- Aktivierte Talonavikular-Arthrose Fuss links mit/bei:
- Degeneration unteres Sprunggelenk (USG), Calcaneocuboidal und TMT I-III-Gelenke
- Tendinopathie Peronealsehnen mit Verdacht auf Läsion Peroneus brevis Sehne
- Status nach Stressreaktion Basis Os metatarsale II links
- Status nach Stellschrauben-Entfernung und intraoperative Prüfung der Syndesmosenstabilität OSG links am 26. Juli 2017 mit/bei:
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese lateraler Malleolus mit Refixierung des Wagstaffe-Fragmentes links vom 31. Mai 2017 mit/bei
- lateraler Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit Wagstaffe-Fragment und Zerrung hintere Syndesmose links
- Penicillinallergie: Pruritus
MR-tomographisch zeigten sich oben genannte degenerative Veränderungen. Klinisch sowie aktenanamnestisch sei Punctum maximum der Beschwerden talonavikulär. Aufgrund der degenerativen Veränderungen verschiedener Lokalisationen besprächen sie die Anpassung eines orthopädischen Serienschuhs. Die Physiotherapie sei bis vor kurzem durchgeführt worden und habe gegen Ende die Symptomatik nicht mehr positiv beeinflussen können, weswegen sie diesbezüglich nun eine Pause vereinbarten (Urk. 5/31/40).
3.3 Der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 12. August 2018 dafür, dass die ab Anfang 2018 durchgeführten Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 5/31/37).
3.4 Die Ärzte der Y.___ diagnostizierten im Bericht vom 12. November 2018 neben den bereits bekannten Diagnosen (1) eine Iliopsoassehnen-Reizung Hüfte rechts mit/bei Pincer-Konfiguration und (2) einen Verdacht auf Meralgia paraesthetica nocturna Hüfte links (Urk. 5/31/25). Die Beschwerdeführerin berichte, seit Sommer 2017 intermittierend, primär belastungsabhängige Schmerzen und ein inguinales Stechen in der rechten Hüfte zu haben. Dies teils nach 30-60 Minuten Belastung. Teils habe sie über Tage keinerlei Beschwerden. Weiterhin berichte sie, linksseitig eine nächtliche Sensibilitätsstörung und ein Taubheitsgefühl am linken lateralen Oberschenkel zu haben. Ansonsten bestünden keine sensomotorischen Defizite oder Auffälligkeiten am Blasen-Mastdarmbereich und ebenfalls keine Lumbalgien.
3.5 Im Bericht vom 31. Dezember 2018 über die Sprechstunde vom 18. Dezember 2018 konstatierten die Ärzte der Y.___, dass am 24. Oktober 2018 eine Infiltration in den Sinus tarsi durchgeführt worden sei, wobei die Beschwerdeführerin eine 20-30%ige Besserung der Beschwerden für etwa 4 Wochen angebe. Analgesie und Physiotherapie hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verspüre weiterhin Beschwerden bei Belastung, wobei sie angebe, dass die angepassten Schuhe zu einer Beschwerdelinderung geführt hätten. Es würden Schmerzen über dem Ansatz der Achillessehne angegeben, sie stellten den klinischen Verdacht auf Achillessehnentendinitis und verordneten Physiotherapie sowie eine weitere Infiltration talonavikulär auf der linken Seite (Urk. 5/31/19 f.).
3.6 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie der Y.___, vom 28. Mai 2019, hielt dieser folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen fest (Urk. 5/37/7):
- Aktivierte Talonavikular-Arthrose Fuss links
- Status nach Iliopsoassehnen-Reizung Hüfte rechts
- Lumboglutealgie links, differentialdiagnostisch muskulär bedingt, bei ISG-Arthropathie, lumbospondylogen
- Status nach Stellschrauben-Entfernung intraoperative Prüfung der Syndesmosenstabilität OSG links am 26. Juli 2017
- Penicillinallergie: Pruritus
Sie hätten vom 17. Mai bis zum 3. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 19. Oktober 2017 bis zum 20. März 2018 eine 50%ige, vom 21. März bis zum 28. August 2018 eine 40%ige, vom 29. August bis zum 9. September 2018 eine 20%ige, vom 22. Oktober bis 21. Dezember 2018 eine 40%ige und ab dem 18. Dezember 2018 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Die talonavikuläre Infiltration habe zwar zu einer Beschwerdelinderung geführt, mit einer anhaltenden Beschwerdelinderung könne jedoch nicht gerechnet werden. Allgemein sei keine langfristige Besserung der Beschwerden unter ausgeschöpfter Therapie denkbar. Daher werde auch ihre Arbeitsfähigkeit für belastende Arbeiten, Gehen und Stehen, sich im weiteren Verlauf wohl nicht bessern. Ein operatives Vorgehen mittels talonavikulärer Arthrodese habe die Beschwerdeführerin abgelehnt.
Für nicht belastende Arbeiten im Sinne einer sitzenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zur selbständigen Pausengestaltung sei eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar.
Nebst der Fussproblematik habe sich die Beschwerdeführerin auch aufgrund einer Lumboglutealgie links bei symptomatischer ISG-Arthropathie als auch mit einer transienten Iliopsoassehnenreizung der rechten Hüfte vorgestellt. Diese Faktoren könnten einer Eingliederung im Wege stehen. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt.
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht, dass er im Jahr 2019 vom 1. bis 30. Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 3. Juli bis zum 28. September 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.
Die Beschwerdeführerin habe Dauerschmerzen auch nachts und bei Belastung am linken Fuss. Eine sitzende Tätigkeit sei während 4 Stunden täglich zumutbar. Das Alter, die Motivation und die fehlende Berufsausbildung stünden einer Eingliederung im Weg. Im Haushalt habe sie keine Einschränkungen (Urk. 5/42).
3.8 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 16. September 2019 Stellung (Urk. 5/45/4 ff.).
Er hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Schmerzsyndrom linker Fuss bei Arthrose USG, Talonavikular- und Calcaneocuboidalgelenk, Pes planovalgus links mit subfibulärem Impingement und Status nach Osteosynthese einer OSG-Fraktur am 31. Mai 2017, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und (3) eine ISG-Arthropathie links fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Iliopsoassehnen-Reizung Hüfte rechts.
Es lägen eine verminderte Belastbarkeit und Schmerzen im linken Fuss sowie eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskelets vor als funktionelle Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. Juli 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit.
In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 29. Mai 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des linken Fusses sollten vermieden werden. Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und motorisch koordinative Anforderungen (wie z.B. das Bedienen von Pedalen) seien nicht zumutbar. Wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse seien zumutbar.
Es liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei deutlich vermindert. Zusätzlich wirkten sich Dauerschmerzen des Fusses und lumbale Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit aus. Die stehende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei nachvollziehbar nur noch reduziert zumutbar. Über die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit gebe es widersprüchliche Aussagen. Während die behandelnden Fusschirurgen in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer flexiblen Pausengestaltung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen, attestiere Dr. B.___ nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. B.___ beruhe nicht auf eigener Untersuchung, er verweise auf die Untersuchungsbefunde der Fusschirurgie Y.___. Zudem würden in seine Beurteilung auch IV-fremde Faktoren wie Ausbildung, Alter und Motivation einfliessen. Deshalb werde empfohlen, auf die fusschirurgische Beurteilung vom 29. Mai 2019 abzustellen.
4. Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 erheblich in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb. Die Anmeldung erfolgte allerdings erst im März 2019, womit Leistungen frühestens ab September 2019 zu erbringen sind (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.1 Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. Mai 2019 beruht auf umfassenden Untersuchungen in der Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. Mai 2017 regelmässig in Behandlung befindet. Er führte schlüssig aus, dass die Probleme am Fuss eine erhebliche Auswirkung auf ein mögliches Tätigkeitsprofil haben und auch unter regelmässiger Therapie keine langfristige Besserung zu erwarten ist. Lediglich ein operatives Vorgehen mittels Talonavikulärarthrodese könnte allenfalls zu einer anhaltenden Besserung der Beschwerden führen. Entsprechend attestierte er in der angestammten Tätigkeit, welche regelmässiges Gehen erforderte (vgl. hierzu Bericht vom 31. Oktober 2017, Urk. 5/31/114 ff.), eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, konstatierte allerdings gleichzeitig, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe für nicht-belastende Arbeiten (vgl. E. 3.6).
RAD-Arzt Dr. C.___ kam zum gleichen Schluss und präzisierte das Belastungsprofil dahingehend, dass Tätigkeiten mit Geh-, Steh-, Vibrations- oder Schlagbelastung des linken Fusses, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Fusses (z.B. in gebückter oder kauernder Stellung) und Tätigkeiten mit motorisch koordinativen Anforderungen (wie z.B. das Bedienen von Pedalen) nicht zumutbar seien. Wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse seien zumutbar (vgl. E. 3.8).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen sei, welcher weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere.
Dr. B.___ führte aus, dass als Funktionseinschränkungen noch die Belastungsschmerzen im linken Fuss beim Laufen vorlägen, welche einschränkend seien (E. 3.7). Er legte dabei die Berichte der Orthopädie der Y.___ vom 20. März 2019 und 17. April 2019 bei. Dass - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht - die im Bericht der Y.___ vom 17. April 2019 diagnostizierte Lumboglutealgie links, differential-diagnostisch muskulär bedingt, bei ISG-Arthropathie, lumbospondylogen, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würde, geht weder aus dem Bericht der Y.___ hervor, noch wird dies seitens Dr. B.___ entsprechend dargelegt.
Weitergehende Befunde oder Diagnosen, welche zusätzlich zu den bereits von den Ärzten der Y.___ berücksichtigten eine Funktionseinschränkung nach sich ziehen würden, gehen aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht hervor. Warum der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit nur während vier Stunden täglich zumutbar sein soll, ist entsprechend nicht nachvollziehbar.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine ausgewiesene, nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärbare Schmerzproblematik vorliege, kann dies aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollzogen werden, da aus keinem der Berichte Hinweise darauf vorliegen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage hinreichend abgeklärt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in dem in casu leistungsrelevanten Zeitraum ab September 2019 vollumfänglich arbeitsfähig ist.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Festsetzung des Valideneinkommens das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2016 erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 57‘512.-- (Urk. 5/30) heran und bereinigte es um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019, womit ein Valideneinkommen von Fr. 58‘320.90 resultierte (Einkommensvergleich vom 21. November 2019, Urk. 5/44).
Das Invalideneinkommen setzte sie fest anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbeiten für Frauen nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in Höhe von Fr. 4‘363.—für das Jahr 2016 (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Diesen bereinigte sie um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 55'348.70 resultierte (Urk. 5/44).
Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen ergeben einen Invaliditätsgrad von rund 5 %, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Für eine nähere Prüfung des Einkommensvergleiches von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
5.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt ist: RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigte bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch wechselbelastende, körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastung der Füsse, zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
5.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova