Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00069


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 24. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1983 und 1989), ohne Berufsausbildung, reiste im März 1982 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2003 bis am 27. Juli 2018 in einem 66%-Pensum als Reinigerin im Y.___ in Z.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/13). Am 21. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Armbeschwerden rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk. 7/2-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/6) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/13). In der Folge holte die IV-Stelle die neuen Akten der Helsana (Urk. 7/16) mit den von dieser in Auftrag gegebenen Gutachten des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 24. Januar 2019 (Urk. 7/16/45-59) und des Neurologen und Verhaltensneurologen Dr. med. B.___ vom 12. Februar 2019 ein (Urk. 7/16/29-44). Mit Mitteilung vom 19. Juni 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie gemäss Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und deshalb das RAV als Stellenvermittlung zuständig sei (Urk. 7/17). Am 24. Juni 2019 reichte die Pensionskasse BVK das von ihr in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, vom 18. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 7/19-20). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 6. August 2019 Einwand (Urk. 7/24) und reichte mit Schreiben vom 27. August 2019 diverse Arztberichte ein (Urk. 7/27-30). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seit Juli 2019 aufgrund ihrer vollen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, seit Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Juli 2019 sei sie jedoch in einer leichten, angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Kniegelenksinfiltration und Meniskusausglättung der linken Seite seien für den 30. Juli 2019 im ambulanten Setting geplant und umgesetzt worden. Dieser Eingriff sei in der Verfügung vom 27. Dezember 2019 ungenügend bis gar nicht berücksichtigt worden, abgesehen von dem einen Teilsatz, dass die Kniegelenksarthroskopie keine Auswirkung auf die bisherige Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe. In der besagten Zeit habe aber eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin mute ihr per Juli 2019 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, welche allein schon aufgrund der ambulanten Behandlung während jener Zeit zu verneinen gewesen sei. Die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit sei durch diverse ärztliche Zeugnisse sowie durch Zahlungen der Krankentaggeldversicherung belegt. Eine weitere Sprechstunde habe am 28. Januar 2020 in der Kniechirurgie des D.___ stattgefunden. Demnach dauere die durch Kniebeschwerden bedingte Einschränkung immer noch an (Urk. 2).


3.

3.1    Dr. C.___ erhob in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der BVK vom 18. Dezember 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/12):

- Chronische Lumbago mit/bei (ICD-10: M54.5)

- Chondrose L3/4

- Erosiver Osteochondrose L4/5 und L5/S1 Modic 2

- Medialer Bandscheibenprotrusion L4/5

- Spondylarthrose lumbosacral

- St. n. Nervenwurzelinfiltration L5 rechts ohne Besserung 10/2018

- St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 bds. 11/2018

- Chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts (ICD-10: R52.2)

- Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom, DD: CRPS rechter Arm seit Fibroadenom entfernung Mamma / Axilla rechts 03/2013

- 06/2017 Normale Neurographie und normales EMG des rechten Armes

- Anhaltende Nackenschmerzen mit/bei (ICD-10: M54.82):

- Muskulärem Hartspann der Nacken-/ Schultermuskulatur rechtsbetont

- Fortgeschrittene Bandscheibendegenrationen mit Osteochondrosen und beidseitigen Unkovertebralarthrosen C5/C6 und C7/C8, sowie mässigen Foraminalstenosen C5/C6 linksbetont und C6/C7 rechts

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens, des Nackens und des rechten Armes. Klinisch und bildgebend fänden sich aktuell keine Hinweise für eine radikuläre Schmerzproblematik. Radiologisch zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS. Klinisch bestehe eine deutlich muskulär bedingte Schmerzkomponente, welche therapeutisch behandelt werden könne. Die elektrodiagnostischen Untersuchungen bzw. die Neurographien im Bereich der rechten oberen Extremität seien unauffällig gewesen. Der Verdacht eines CRPS sei geäussert worden. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf ihre Schmerzen fixiert und es werde eine ausgeprägte Schonhaltung eingenommen. Klinisch liege eine Inkonsistenz der Untersuchungsbefunde vor. Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne durch die vorliegenden Befunde nicht erklärt werden. Es stelle sich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Es werde eine rheumatologische Abklärung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. Aufgrund der vorliegenden Befunde fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (Urk. 7/19/11-12).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2019 im Wesentlichen auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten ab. Die neurologische Untersuchung erfolgte am 24. Januar 2019 am Morgen durch Dr. B.___ (Expertise vom 12. Februar 2019, Urk. 7/16/29-44). Die rheumatologische Untersuchung fand gleichentags am Nachmittag durch Dr. A.___ statt (Expertise vom 24. Januar 2019, Urk. 7/16/45-74). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/16/30-31 und Urk. 7/16/45-46 und Urk. 7/16/50), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen

3.3    Dr. B.___ diagnostizierte ein chronisch diffuses Schmerzsyndrom und eine schwere arterielle Hypertonie (Urk. 7/16/38). Er erläuterte zusammenfassend, die Befragung und die klinische neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben, die geeignet wäre, die Symptome der Beschwerdeführerin zu erklären. Aus neurologischer Sicht bestehe, bezogen auf die Erklärbarkeit der Beschwerden aus dieser Fachrichtung, keine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.

    Interdisziplinär hielt der neurologische Teilgutachter fest, die Beschwerdeführerin klage über chronische Schmerzen, die nur gering mit den klinischen Befunden korrelieren würden. Beiden Gutachtern sei eine ausserordentliche, passive Bewältigung der Beschwerden aufgefallen (keinerlei Tätigkeit im Haushalt möglich, was aus den klinischen Befunden nicht abzuleiten sei). Die Beschwerdeführerin werde von der Familie behütet und umsorgt. Basierend auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei eine mittelschwere bis schwere körperliche Beschäftigung nicht mehr zulässig. Es gelte aber zu betonen, dass die aktuellen Beschwerden wahrscheinlich nicht oder nur zu einem Teil durch die erhobenen Befunde erklärt werden könnten. Bei höchstwahrscheinlich ähnlich degenerativen Veränderungen sei die Beschwerdeführerin vor einem Jahr arbeitsfähig gewesen. Der subjektive Verlust der beruflichen Leistungs- und der Arbeitsfähigkeit im Haushalt lasse sich daher somatisch nicht erklären und schüre die Vermutung, dass nicht-somatische Faktoren eine prominente Rolle in der eigen- und familiären Fremdeinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit spielten. Eine leichtere körperliche Tätigkeit sei gestützt auf die Ergebnisse der neurologischen und rheumatologischen Abklärung uneingeschränkt möglich. Dies schliesse die Haushaltsarbeiten unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungsgrenze ein. Die letzte Tätigkeit in der Reinigung sei nicht mehr zumutbar (ausgehend von einer mittelschweren Tätigkeit – ein Arbeitsplatzprofil liege aber nicht vor). Ungünstig seien vor allem die bei der Reinigung nötigen häufigen Rotationsbewegungen und das Bücken. Nicht zumutbar seien repetitives Heben von Lasten über 7.5 bis 10 kg Lendenwirbelsäulenhöhe (vereinzelt möglich) und über 5 kg Brusthöhe (vereinzelt möglich). Sodann sollten häufige Rotationen mit dem Oberkörper sowie Arbeiten über Kopfhöhe vermieden werden (vereinzelt möglich). Auch seien Tätigkeiten mit Sicherungsfunktionen anderer Personen (Leitern) zu vermeiden. Wechselbelastende Tätigkeiten sitzend, gehend oder stehend könnten ohne zeitliche Einschränkung ausgeführt werden. Es werde der Beschwerdeführerin regelmässiges Krafttraining zum Muskelaufbau empfohlen und allenfalls eine psychologische Begleitung zur Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen. Im praktischen Alltag (unbegleitet) sei die Umsetzung wegen der passiv ausgerichteten Krankheitsbewältigung unwahrscheinlich. Von weiteren Schmerzinterventionen oder operativen Eingriffen am Rücken werde abgeraten (Urk. 7/16/41-44).

3.4    Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zervikale und lumbale degenerative Veränderungen (Osteochondrosen L4/5, L5/S1, C5/6 und C6/7): IDC 10: M42.12, M42.16 mit einem möglichen vertebralen Schmerzsyndrom. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/16/51):

- Generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich beider unteren Extremitäten, rechter Arm, panvertebrale Schmerzen

- Somatisch nicht abschliessend zuordenbar

- Unter möglicher Mitbeteiligung der genannten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach Exzision von 2 Fibroadenomen Mamma rechts 2016

    Im Einzelnen führte er aus, eine Schultersteife könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, eine Impingementsymptomatik sei möglich (aufgrund der Untersuchungsbefunde weder nachweis- noch ausschliessbar). Auch für die beklagten massiven Rücken- und Beinschmerzen fände sich aus rheumatologischer Sicht keine Pathologie. Die vertebrale Beweglichkeit sei wechselnd spontan durchaus gut, aufgefordert jeweils von Schmerzmimik begleitet, unbeobachtet aber recht frei. Auch das Sitzen erfolge im Rahmen der einstündigen Anamneseerhebung eigentlich unauffällig. Die inkonstanten, schwierig fassbaren Befunde, die diffuse Schmerzausbreitung, das fehlende Ansprechen auf therapeutische Massnahmen und nicht zuletzt auch die komplette Beschwerdepersistenz trotz Aufgabe der Berufstätigkeit schlössen eine relevante entzündlich-rheumatische oder internistische Erkrankung bestmöglich aus (Urk. 7/16/52).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2019 für den RAD fest, es könne der Beurteilung des vorliegenden bidisziplinären Gutachtens vom 12. Februar 2019 gefolgt werden, die formalen Aspekte seien erfüllt. Die vorbestehenden Berichte hätten vorgelegen und seien gewürdigt worden. Auf die Klagen der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden und die in den veranlassten Untersuchungen erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt worden und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere bezogen auf die Arbeitsfähigkeit könnten als plausibel betitelt werden (Urk. 7/22/3)

    Am 4. Juli 2019 ergänzte er, das zusätzlich angeforderte Gutachten der BVK von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2018 stimme inhaltlich und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten in bisheriger sowie in einer angepassten Tätigkeit bei ungefähr gleichen Diagnosen überein. Daher könne die vorherige Stellungnahme als abschliessend angesehen werden (Urk. 7/22/4).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf das durch die Krankentaggeldversicherung eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 31. Januar bzw. 12. Februar 2019 (E. 3.2-3.4) sowie auf die Beurteilung des RAD (E. 3.5) ab, wonach seit dem 30. Juli 2018 in bisheriger Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit mit Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

4.2    Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/16/30-31 und Urk. 7/16/45-46 und Urk. 7/16/50). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/38-41 und Urk. 7/51-52). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4).

4.3    In der neurologischen wie auch in der rheumatologischen Begutachtung fiel eine ausserordentlich passive Bewältigung der Beschwerden auf (Urk. 7/16/42). Der neurologische Teilgutachter berichtete ausführlich über die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/16/32-33) und überprüfte diese in seiner klinischen Untersuchung (Urk. 7/16/36-38), wobei ihm besonders zu Beginn ein hoher Leidensdruck aufgefallen sei, der jedoch nicht unverändert bis ans Ende angedauert habe. Mit der Zeit sei die ernste und wenig modulierte Mimik und Gestik einer etwas gelockerten Haltung verbunden mit kurzen Episoden von Lächeln gewichen. Die Haltung der Beschwerdeführerin, ihre Angaben, der mündliche Ausdruck, die spontanen und evozierten Bewegungen hätten jedoch nie simuliert gewirkt (Urk. 7/16/40). Schliesslich begründete er nachvollziehbar, weshalb er keinen Anhalt für eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems finden konnte. Er konnte weder die Befunde und Angaben in der Region der rechten Brust durch klinische Hinweise auf eine neuropathische Ursache erklären, noch konnte er die Erfüllung der Budapest-Kriterien am rechten Arm feststellen (Urk. 7/16/41). Auch der rheumatologische Teilgutachter befasste sich mit den geklagten Beschwerden (Urk. 7/16/46-47) und überprüfte diese (Urk. 7/16/49-51). Dabei hielt er fest, es dominiere ein schmerzbetontes Verhalten. Sodann zeigte er Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihm festgestellten Gesundheitszustand anlässlich der Begutachtung auf. Er führte aus, gezielt untersucht habe sich beispielsweise eine steife Halswirbelsäulenbeweglichkeit gezeigt, im Gespräch habe die Beschwerdeführerin den Kopf jedoch praktisch unauffällig bewegen können. Ebenso habe sich spontan eine funktionell fast unauffällige Schulterbeweglichkeit (Ent- und Bekleiden des Mantels) gezeigt, gezielt untersucht seien die Untersuchungsbefunde schwierig verwertbar gewesen und ähnlich der Halswirbelsäule inkonstant. So kam er nachvollziehbar zum Schluss, dass die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat unter Berücksichtigung des «invalidisierenden» Schmerzmasses gering erschienen (Urk.  7/16/52). Die im Gutachten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend.

4.4    Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, gelangte der RAD-Arzt gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter sowie nach Würdigung des von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Gutachtens (E. 3.1) zum überzeugenden Schluss, dass ab 30. Juli 2018 in bisheriger Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit nach Belastungsprofil besteht (E. 3.2-3.4). Somit ist die Beschwerdeführerin auch im Haushalt voll arbeitsfähig (E. 3.3). Darauf ist abzustellen, zumal das bidisziplinäre Gutachten überzeugt und in Übereinstimmung mit den Vorberichten verfasst wurde.

    An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich aufgrund der Verdachtsäusserung einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. C.___ im vertrauensärztlichen Gutachten vom 18. Dezember 2018 (E. 3.1) keine vertieften psychiatrischen Abklärungen aufdrängen, zumal es sich bei Dr. C.___ um eine Allgemeinmedizinerin handelt und von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise keine psychischen Einschränkungen geltend gemacht wurden. Hinzu kommt, dass sie weder bei den behandelnden Ärzten noch bei den Gutachtern über mögliche seelische oder psychosoziale Konflikte berichtete und in der Begutachtung das Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren sogar verneinte (Urk. 7/16/48).

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei nach der Begutachtung aufgrund der in diversen Sprechstundenberichten diagnostizierten Gonarthrose beidseits mit degenerativer Meniskusläsion vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die besagten Berichte (Urk. 7/28-30) dem RAD-Arzt, welcher über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt, zur Beurteilung vorgelegt wurden. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 hielt er fest, dass die Berichte nichts an der letzten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder der letzten RAD-Stellungnahme zu ändern vermochten (Urk. 7/32/3). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, da die Knieschmerzen bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund zu stehen scheinen. Weder in der neurologischen noch in der rheumatologischen Begutachtung im Januar 2019 klagte sie über Knieschmerzen. Sie berichtete lediglich über Schmerzen in den Beinen. Im Widerspruch dazu gab sie in der Sprechstunde im F.___ an, dass das linke Knie seit Anfang 2019 beschwerdeführend sei (Urk. 7/16/32-33 und Urk. 7/16/46/47 vgl. auch Urk. 7/28/1). Hinzu kommt, dass bei der Kniearthroskopie links vom 30. Juli 2019 keine akute Rissbildung im Bereich des Hinterhorns/Corpus wie im MRI beschrieben festgestellt wurde, weshalb lediglich eine Infiltration stattfand (Urk. 7/28/6), was höchstens zu einer kurzen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben kann. Sodann äussern sich die behandelnden Ärzte in keinem der eingereichten Berichte zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, selbst der Hausarzt bezieht keine Stellung zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Demnach erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Knieschmerzen rund drei Monate nach der Begutachtung ein invalidisierender Charakter zukommt, zumal der rheumatologische Teilgutachter die Knie untersuchte und die Beschwerdeführerin damals lediglich im rechten Knie Schmerzen angab (Urk. 7/16/50).

4.6    Demnach liegt bei der Beschwerdeführerin ab 30. Juli 2018 in bisheriger Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit nach Belastungsprofil vor (E. 3.3).


5.    Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (E. 1.2) und erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand & Versicherungen AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz